Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Auszubildende müssen einen Teil Ihres Gehalts
für die Sozialversicherung und auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufbringen.
Die Höhe der Beiträge und deren Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
können Sie mit dem Rechner hier ermitteln.
Beitragsbemessungsgrenze, Minijob, Midijob,
Gleitzonenentgelt, Pflegeversicherung Sachsen, Pflegeversicherung für
kinderlose, Geringverdienergrenze, kassenindividueller Zusatzbeitrag, Ermäßigung Pflegeversicherung bei mehreren Kindern (PUEG).
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Grundsätzlich beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 % (Stand 2024) des monatlichen
Bruttoeinkommens. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Finanzierung erheben können.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 14,6 Prozent (2024) und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei
der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Bis Ende 2018 musste darüber hinaus der Arbeitnehmer alleine noch den kassenindividuellen
Zusatzbeitrag leisten. Seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag in Höhe von derzeit 14,6 Prozent (2024) wieder von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,85 % vom Brutto | ≈ 0,85 % vom Brutto |
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Die gesetzliche Pflegeversicherung wird zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Krankenkasse erhoben.
Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt 3,40 Prozent (Stand 2024), den sich wiederum Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen,
so dass jeder 1,70 Prozent vom Monatsbrutto zu leisten hat.
Arbeitnehmer, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen einen
um 0,60 Prozentpunkte (zuvor 0,25 Prozentpunkte)
höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten, als die übrigen Arbeitnehmer.
In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer zahlen einen um 0,5 Prozenztpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung,
als in den übrigen Ländern. Der Arbeitgeber zahlt dort entsprechend 0,5 Prozentpunkte weniger. Dies ist ein
Ausgleich dafür, dass nur in Sachsen der Buß- und Bettag ein zusätzlicher gesetzlicher Feiertag ist.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Pflegeversicherung normal | 1,70 % vom Brutto | 1,70 % vom Brutto |
Pflegeversicherung kinderlos | 2,30 % vom Brutto | 1,70 % vom Brutto |
Pflegeversicherung Sachsen | 2,20 % vom Brutto | 1,20 % vom Brutto |
Pflegeversicherung kinderlos und Sachsen | 2,80 % vom Brutto | 1,20 % vom Brutto |
Entlastung für Kinderreiche
Eltern mit mehr als einem Kind werden seit Juli 2023 entlastet. Der Beitrag ab dem zweiten Kind wird um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt.
Die Entlastung ist auf maximal 1 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es also bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags
von insgesamt bis zu 1 Prozent.
Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, also 25 wird. Damit ergeben
sich folgende Beitragssätze:
- 1,70 Prozent für Eltern mit einem Kind (2,20 Prozent in Sachsen)
- 1,45 Prozent für Eltern mit 2 Kindern (1,95 Prozent in Sachsen)
- 1,20 Prozent für Eltern mit 3 Kindern (1,70 Prozent in Sachsen)
- 0,95 Prozent für Eltern mit 4 Kindern (1,45 Prozent in Sachsen)
- 0,70 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern (1,20 Prozent in Sachsen)
Der Beitragsanteil für den Arbeitgeber beträgt unabhängig von der Anzahl der Kinder 1,70 Prozent
bzw. 1,20 Prozent in Sachsen.
Rechner ↑Inhalt ↑Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung beträgt monatlich 5 175,00 Euro (Stand 2024)
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Dies ist der "Normalfall" bei der Berechnung der Krankenkassen-Beiträge: Der vom Monatsbrutto berechnete
allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, zum Zusatzbeitrag und zur Pflegeversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und
vom Arbeitgeber getragen.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,85 % vom Brutto | ≈ 0,85 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | 1,700 % vom Brutto | 1,700 % vom Brutto |
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Beträgt das Monatsbrutto mehr als die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 5 175,00 Euro (2024),
ist die Grundlage für Berechnung der Beiträge eben diese Beitragsbemessungsgrenze .
Da das Monatsbrutto oberhalb dieser Bemessungsgrenze liegt, werden die Beiträge auf diese Weise nach oben gedeckelt.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % von 5 175,00 = 377,78 Euro | 7,3 % von 5 175,00 = 377,78 Euro |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,85 % von 5 175,00 = 43,99 Euro | ≈ 0,85 % von 5 175,00 = 43,99 Euro |
Pflegeversicherung | 1,700 % von 5 175,00 = 87,98 Euro | 1,700 % von 5 175,00 = 87,98 Euro |
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Bei einem Monatslohn bis zu 538 Euro (vor 2024 zuletzt 520 Euro) gilt man als geringfügig beschäftigt, übt also einen
Minijob aus. Dann
müssen keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale in Höhe von 5 Prozent oder 13 Prozent des Monatsbruttos, je nachdem, ob eine Beschäftigung als
Haushaltshilfe im Privathaushalt oder im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich durchgeführt wird.
Ist der Minijobber privat krankenversichert, so muss der Arbeitgeber keinen Beitrag zur Krankenversicherung leisten.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Haushaltshilfe in Privathaushalt | - | 5 % pauschal vom Monatsbrutto |
Einsatz im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich | - | 13 % pauschal vom Monatsbrutto |
Privat versicherter Minijobber | - | 0 % |
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Um zu vermeiden, dass ein Monatsbrutto beim Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (vor 2024 zuletzt 520 Euro) sofort in
voller Höhe sozialversicherungspflichtig wird, gibt es eine Pufferzone. Innerhalb dieser sogenannten Gleitzone wird die Beitragsbelastung abgemildert
bis sie dann ab einem Brutto von 2.000 Euro (Stand 2024) zu den vollen Beitragssätzen abgerechnet wird. Beschäftigungen, deren
Monatsbrutto innerhalb der Gleitzone liegt, nennt man Midijob. Im folgenden zeigen wir Ihnen die Beitragsberechnung
für 2024.
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Die Gleitzone liegt 2024 u.a. aufgrund der Anhebung der Minijobgrenze) zwischen 538,01 und
2.000 Euro statt zuvor zwischen 520,01 und 2.000 Euro.
Neben der Berechnung eines allgemeinen Gleitzonenentgelts wird mittlerweile auch ein spezielles Gleitzonenentgelt für
Arbeitnehmer berechnet. Denn seit Oktober 2022 erfolgt eine weitergehende Entlastung bei Midijobs. Der Belastungssprung
beim Übergang vom Minijob zum Midijob wird weiter geglättet und gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher.
Die Beiträge der Arbeitnehmer werden nun anhand des gesonderten Gleitzonenentgelts für Arbeitnehmer bestimmt. Dieses ist geringer als das allgemeine
Gleitzonenentgelt. Der Gesamtbeitrag wird weiterhin anhand des allgemeinen Gleitzonenentgelts berechnet. Der Arbeitgeberanteil entspricht schließlich dem
Gesamtbeitrag abzüglich des Arbeitnehmeranteils.
Beitragsberechnung anhand Gleitzonenentgelt für 2024 |
Beitrag Arbeitnehmer = | Beitragssatz Arbeitnehmer × Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer |
Gesamtbeitrag = | Gesamtbeitragssatz × allgemeines Gleitzonenentgelt |
Beitrag Arbeitgeber = | Gesamtbeitrag − Beitrag Arbeitnehmer |
Dies ist die 2024 geltende Formel für das Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer.
Neue Formel: Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer |
Gleitzonenentgelt AN = (2.000/(2.000-538) × (Monatsbrutto − 538) |
Die Formel für das allgemeine Gleitzonenentgelt hat sich strukturell gegenüber der vorherigen nicht geändert. Enthalten sind jedoch die
geänderte Midijobgrenze sowie ein veränderter Faktor F, der für 2024 folgendermaßen aussieht: 28% / 40,9% = 0,6846.
Formel für allgemeines Gleitzonenentgelt, wobei F = 0,6846 (2024) |
Gleitzonenentgelt = F × 538 + (2.000/(2.000-538) - (538/(2.000-538))×F) × (Monatsbrutto − 538) |
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Für Auszubildende mit einem Monatsbrutto bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro
(2024) trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung alleine.
Für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung gilt hier folgende Besonderheit: Während sonst der Arbeitnehmer seinen
kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen mit dem Arbeitgeber leisten muss (kann über oder unter dem Durchschnitt liegen), übernimmt der Arbeitgeber
in diesem Fall generell den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von aktuell 1,7 Prozent (2024) des Monatbruttos.
| Auszubildender | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | - | 14,6 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | - | 1,7 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | - | 3,40 % vom Brutto |
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Die Beitragsberechnung für Auszubildende mit einem Monatsbrutto oberhalb der Geringverdienergrenze von
325 Euro (2024) erfolgt, wie bei Arbeitnehmern auch: Der Allgemeine Beitragssatz wird hälftig
durch den Arbeitgeber und den Auszubildenden geleistet, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Auszubildenden
alleine. Es gelten beim Azubi unabhängig vom Monatsbrutto jedoch nicht die Sonderregelungen vom Minijob bzw. Midijob.
| Auszubildender | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,85 % vom Brutto | ≈ 0,85 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | 1,700 % vom Brutto | 1,700 % vom Brutto |