Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Auszubildende müssen neben Steuern einen Teil Ihres Gehalts
für die gesetzliche Sozialversicherung aufbringen, zu der auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gehört.
Grundsätzlich werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom
Arbeitgeber geleistet. Die genaue Höhe der Beiträge und deren Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
können Sie mit dem Beitragsrechner gleich hier ermitteln.
Beitragsbemessungsgrenze, Minijob, Midijob,
Gleitzonenentgelt, Pflegeversicherung Sachsen, Pflegeversicherung für
kinderlose, Geringverdienergrenze, kassenindividueller Zusatzbeitrag.
Rechner ↑Inhalt ↑
Grundsätzlich beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 % (Stand 2023) des monatlichen
Bruttoeinkommens. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Finanzierung erheben können.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 14,6 Prozent (2023) und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei
der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Bis Ende 2018 musste darüber hinaus der Arbeitnehmer alleine noch den kassenindividuellen
Zusatzbeitrag leisten. Seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag in Höhe von derzeit 14,6 Prozent (2023) wieder von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,80 % vom Brutto | ≈ 0,80 % vom Brutto |
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Die gesetzliche Pflegeversicherung wird zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Krankenkasse erhoben.
Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt 3,05 Prozent (Stand 2023), den sich wiederum Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen,
so dass jeder 1,525 Prozent vom Monatsbrutto zu leisten hat.
Arbeitnehmer, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen einen
um 0,35 Prozentpunkte (vor 2022 0,25 Prozentpunkte)
höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten, als die übrigen Arbeitnehmer.
In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer zahlen einen um 0,5 Prozenztpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung,
als in den übrigen Ländern. Der Arbeitgeber zahlt dort entsprechend 0,5 Prozentpunkte weniger. Dies ist ein
Ausgleich dafür, dass nur in Sachsen der Buß- und Bettag ein zusätzlicher gesetzlicher Feiertag ist.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Pflegeversicherung normal | 1,525 % vom Brutto | 1,525 % vom Brutto |
Pflegeversicherung kinderlos | 1,875 % vom Brutto | 1,525 % vom Brutto |
Pflegeversicherung Sachsen | 2,025 % vom Brutto | 1,025 % vom Brutto |
Pflegeversicherung kinderlos und Sachsen | 2,375 % vom Brutto | 1,025 % vom Brutto |
Rechner ↑Inhalt ↑Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung beträgt monatlich 4 987,50 Euro (Stand 2023)
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Dies ist der "Normalfall" bei der Berechnung der Krankenkassen-Beiträge: Der vom Monatsbrutto berechnete
allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, zum Zusatzbeitrag und zur Pflegeversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und
vom Arbeitgeber getragen.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,80 % vom Brutto | ≈ 0,80 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | 1,525 % vom Brutto | 1,525 % vom Brutto |
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Beträgt das Monatsbrutto mehr als die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4 987,50 Euro (2023),
ist die Grundlage für Berechnung der Beiträge eben diese Beitragsbemessungsgrenze .
Da das Monatsbrutto oberhalb dieser Bemessungsgrenze liegt, werden die Beiträge auf diese Weise nach oben gedeckelt.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % von 4 987,50 = 364,09 Euro | 7,3 % von 4 987,50 = 364,09 Euro |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,80 % von 4 987,50 = 39,90 Euro | ≈ 0,80 % von 4 987,50 = 39,90 Euro |
Pflegeversicherung | 1,525 % von 4 987,50 = 76,06 Euro | 1,525 % von 4 987,50 = 76,06 Euro |
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Bei einem Monatslohn bis zu 520 Euro (450 Euro bis einschließlich September 2022) gilt man als geringfügig beschäftigt, übt also einen
Minijob aus. Dann
müssen keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale in Höhe von 5 Prozent oder 13 Prozent des Monatsbruttos, je nachdem, ob eine Beschäftigung als
Haushaltshilfe im Privathaushalt oder im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich durchgeführt wird.
Ist der Minijobber privat krankenversichert, so muss der Arbeitgeber keinen Beitrag zur Krankenversicherung leisten.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Haushaltshilfe in Privathaushalt | - | 5 % pauschal vom Monatsbrutto |
Einsatz im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich | - | 13 % pauschal vom Monatsbrutto |
Privat versicherter Minijobber | - | 0 % |
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Um zu vermeiden, dass ein Monatsbrutto beim Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro (bis einschließlich September 2022 450 Euro) sofort in
voller Höhe sozialversicherungspflichtig wird, gibt es eine Pufferzone. Innerhalb dieser sogenannten Gleitzone wird die Beitragsbelastung abgemildert
bis sie dann ab einem Brutto von 2.000 Euro (Stand 2023) zu den vollen Beitragssätzen abgerechnet wird. Beschäftigungen, deren
Monatsbrutto innerhalb der Gleitzone liegt, nennt man Midijob. Im folgenden zeigen wir Ihnen die Beitragsberechnung
für 2023.
Rechner ↑Inhalt ↑
Die Gleitzone liegt 2023 u.a. aufgrund der Anhebung der Minijobgrenze) zwischen 520,01 und
2.000 Euro statt zuvor zwischen 520,01 und 1.600 Euro.
Neben der Berechnung eines allgemeinen Gleitzonenentgelts wird mittlerweile auch ein spezielles Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer berechnet.
Denn neben den neuen Werten für die Gleitzone, erfolgt inzwischen auch eine andere Berechnungsart, so dass seit Oktober 2022 eine weitergehende Entlastung für
Midijobber erfolgt. Der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob wird weiter geglättet und gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker
belastet als bisher.
Die Beiträge der Arbeitnehmer werden nun anhand des gesonderten Gleitzonenentgelts für Arbeitnehmer bestimmt. Dieses ist geringer als das allgemeine
Gleitzonenentgelt. Der Gesamtbeitrag wird weiterhin anhand des allgemeinen Gleitzonenentgelts berechnet. Der Arbeitgeberanteil entpricht schließlich dem
Gesamtbeitrag abzüglich des Arbeitnehmeranteils.
Beitragsberechnung anhand Gleitzonenentgelt für 2023 |
Beitrag Arbeitnehmer = | Beitragssatz Arbeitnehmer × Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer |
Gesamtbeitrag = | Gesamtbeitragssatz × allgemeines Gleitzonenentgelt |
Beitrag Arbeitgeber = | Gesamtbeitrag − Beitrag Arbeitnehmer |
Dies ist die 2023 geltende Formel für das Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer.
Neue Formel: Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer |
Gleitzonenentgelt AN = (2.000/(2.000-520) × (Monatsbrutto − 520) |
Die Formel für das allgemeine Gleitzonenentgelt hat sich strukturell gegenüber der vorherigen nicht geändert. Enthalten sind jedoch die höheren
Midijobgrenzen sowie ein veränderter Faktor F, der inzwischen nicht mehr der Quotient von 30% geteilt durch die aktuelle Summe aller
Sozialversicherungssätze (39,95% in 2022) ist, sondern für 2023 folgendermaßen aussieht: 28% / 40,45% = 0,6922.
Formel für allgemeines Gleitzonenentgelt, wobei F = 0,6922 (2023) |
Gleitzonenentgelt = F × 520 + (2.000/(2.000-520) - (520/(2.000-520))×F) × (Monatsbrutto − 520) |
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Für Auszubildende mit einem Monatsbrutto bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro
(2023) trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung alleine.
Für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung gilt hier folgende Besonderheit: Während sonst der Arbeitnehmer seinen
kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen mit dem Arbeitgeber leisten muss (kann über oder unter dem Durchschnitt liegen), übernimmt der Arbeitgeber
in diesem Fall generell den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von aktuell 1,6 Prozent (2023) des Monatbruttos.
| Auszubildender | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | - | 14,6 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | - | 1,6 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | - | 3,05 % vom Brutto |
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Die Beitragsberechnung für Auszubildende mit einem Monatsbrutto oberhalb der Geringverdienergrenze von
325 Euro (2023) erfolgt, wie bei Arbeitnehmern auch: Der Allgemeine Beitragssatz wird hälftig
durch den Arbeitgeber und den Auszubildenden geleistet, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Auszubildenden
alleine. Es gelten beim Azubi unabhängig vom Monatsbrutto jedoch nicht die Sonderregelungen vom Minijob bzw. Midijob.
| Auszubildender | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,80 % vom Brutto | ≈ 0,80 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | 1,525 % vom Brutto | 1,525 % vom Brutto |