Rechner Beiträge Krankenversicherung Arbeitnehmer und Auszubildende

Kosten Krankenversicherung für Arbeitnehmer

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Auszubildende müssen einen Teil Ihres Gehalts für die Sozialversicherung und auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufbringen. Die Höhe der Beiträge und deren Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können Sie mit dem Rechner hier ermitteln.

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Beitragsübersicht für die gesetzliche Krankenversicherung

Der Rechner berücksichtigt folgende Besonderheiten

krankenversicherung für Arbeitnehmer Beitrags­bemessungs­grenze, Minijob, Midijob, Gleitzonenentgelt, Pflegeversicherung Sachsen, Pflegeversicherung für kinderlose, Geringverdienergrenze, kassenindividueller Zusatzbeitrag, Ermäßigung Pflegeversicherung bei mehreren Kindern (PUEG).

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Wie hoch ist der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung?

Grundsätzlich beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 % (Stand 2024) des monatlichen Bruttoeinkommens. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Finanzierung erheben können. Der durchschnitt­liche Zusatzbeitrag beträgt 14,6 Prozent (2024) und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Bis Ende 2018 musste darüber hinaus der Arbeitnehmer alleine noch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag leisten. Seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag in Höhe von derzeit 14,6 Prozent (2024) wieder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet.

ArbeitnehmerArbeitgeber
Krankenversicherung   7,3 % vom Brutto7,3 % vom Brutto
Zusatzbeitrag≈ 0,85 % vom Brutto≈ 0,85 % vom Brutto
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Wie hoch ist der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung?

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Krankenkasse erhoben. Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt 3,40 Prozent (Stand 2024), den sich wiederum Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen, so dass jeder 1,70 Prozent vom Monatsbrutto zu leisten hat. Arbeitnehmer, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen einen um 0,60 Prozentpunkte (zuvor 0,25 Prozentpunkte) höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten, als die übrigen Arbeitnehmer. In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer zahlen einen um 0,5 Prozenztpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung, als in den übrigen Ländern. Der Arbeitgeber zahlt dort entsprechend 0,5 Prozentpunkte weniger. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass nur in Sachsen der Buß- und Bettag ein zusätzlicher gesetzlicher Feiertag ist.

ArbeitnehmerArbeitgeber
Pflegeversicherung normal1,70 % vom Brutto1,70 % vom Brutto
Pflegeversicherung kinderlos2,30 % vom Brutto1,70 % vom Brutto
Pflegeversicherung Sachsen2,20 % vom Brutto1,20 % vom Brutto
Pflegeversicherung kinderlos und Sachsen2,80 % vom Brutto1,20 % vom Brutto

Entlastung für Kinderreiche

Eltern mit mehr als einem Kind werden seit Juli 2023 entlastet. Der Beitrag ab dem zweiten Kind wird um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung ist auf maximal 1 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es also bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, also 25 wird. Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:

  • 1,70 Prozent für Eltern mit einem Kind (2,20 Prozent in Sachsen)
  • 1,45 Prozent für Eltern mit 2 Kindern (1,95 Prozent in Sachsen)
  • 1,20 Prozent für Eltern mit 3 Kindern (1,70 Prozent in Sachsen)
  • 0,95 Prozent für Eltern mit 4 Kindern (1,45 Prozent in Sachsen)
  • 0,70 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern (1,20 Prozent in Sachsen)

Der Beitragsanteil für den Arbeitgeber beträgt unabhängig von der Anzahl der Kinder 1,70 Prozent bzw. 1,20 Prozent in Sachsen.

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Wie hoch ist die Beitrags­bemessungs­grenze?

Die Beitrags­bemessungs­grenze für die Krankenversicherung beträgt monatlich 5 175,00 Euro (Stand 2024)

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Krankenversicherung innerhalb Beitrags­bemessungs­grenze

Dies ist der "Normalfall" bei der Berechnung der Krankenkassen-Beiträge: Der vom Monatsbrutto berechnete allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, zum Zusatzbeitrag und zur Pflegeversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

ArbeitnehmerArbeitgeber
Krankenversicherung   7,3 % vom Brutto7,3 % vom Brutto
Zusatzbeitrag≈ 0,85 % vom Brutto≈ 0,85 % vom Brutto
Pflegeversicherung   1,700 % vom Brutto1,700 % vom Brutto
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Krankenversicherung oberhalb Beitrags­bemessungs­grenze

Beträgt das Monatsbrutto mehr als die Beitrags­bemessungs­grenze in Höhe von monatlich 5 175,00 Euro (2024), ist die Grundlage für Berechnung der Beiträge eben diese Beitrags­bemessungs­grenze . Da das Monatsbrutto oberhalb dieser Bemessungsgrenze liegt, werden die Beiträge auf diese Weise nach oben gedeckelt.

ArbeitnehmerArbeitgeber
Krankenversicherung   7,3 % von 5 175,00 = 377,78 Euro7,3 % von 5 175,00 = 377,78 Euro
Zusatzbeitrag≈ 0,85 % von 5 175,00 = 43,99 Euro≈ 0,85 % von 5 175,00 = 43,99 Euro
Pflegeversicherung   1,700 % von 5 175,00 = 87,98 Euro1,700 % von 5 175,00 = 87,98 Euro
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Wie hoch sind die Beiträge mit einem Minijob?

Bei einem Monatslohn bis zu 538 Euro (vor 2024 zuletzt 520 Euro) gilt man als geringfügig beschäftigt, übt also einen Minijob aus. Dann müssen keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale in Höhe von 5 Prozent oder 13 Prozent des Monatsbruttos, je nachdem, ob eine Beschäftigung als Haushaltshilfe im Privathaushalt oder im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich durchgeführt wird. Ist der Minijobber privat krankenversichert, so muss der Arbeitgeber keinen Beitrag zur Krankenversicherung leisten.

ArbeitnehmerArbeitgeber
Haushaltshilfe in Privathaushalt-5 % pauschal vom Monatsbrutto
Einsatz im betrieblichen
bzw. gewerblichen Bereich
-13 % pauschal vom Monatsbrutto
Privat versicherter Minijobber-0 %
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Wie hoch sind die Beiträge mit einem Midijob?

Um zu vermeiden, dass ein Monatsbrutto beim Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (vor 2024 zuletzt 520 Euro) sofort in voller Höhe sozialversicherungspflichtig wird, gibt es eine Pufferzone. Innerhalb dieser sogenannten Gleitzone wird die Beitragsbelastung abgemildert bis sie dann ab einem Brutto von 2.000 Euro (Stand 2024) zu den vollen Beitragssätzen abgerechnet wird. Beschäftigungen, deren Monatsbrutto innerhalb der Gleitzone liegt, nennt man Midijob. Im folgenden zeigen wir Ihnen die Beitragsberechnung für 2024.

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Wie hoch sind die Beiträge mit einem Midijob 2024?

Die Gleitzone liegt 2024 u.a. aufgrund der Anhebung der Minijobgrenze) zwischen 538,01 und 2.000 Euro statt zuvor zwischen 520,01 und 2.000 Euro. Neben der Berechnung eines allgemeinen Gleitzonenentgelts wird mittlerweile auch ein spezielles Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer berechnet. Denn seit Oktober 2022 erfolgt eine weitergehende Entlastung bei Midijobs. Der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob wird weiter geglättet und gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher.

Die Beiträge der Arbeitnehmer werden nun anhand des gesonderten Gleitzonenentgelts für Arbeitnehmer bestimmt. Dieses ist geringer als das allgemeine Gleitzonenentgelt. Der Gesamtbeitrag wird weiterhin anhand des allgemeinen Gleitzonenentgelts berechnet. Der Arbeitgeberanteil entspricht schließlich dem Gesamtbeitrag abzüglich des Arbeitnehmeranteils.

Beitragsberechnung anhand Gleitzonenentgelt für 2024
Beitrag Arbeitnehmer =Beitragssatz Arbeitnehmer × Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer
Gesamtbeitrag =Gesamtbeitragssatz × allgemeines Gleitzonenentgelt
Beitrag Arbeitgeber =Gesamtbeitrag − Beitrag Arbeitnehmer

Dies ist die 2024 geltende Formel für das Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer.

Neue Formel: Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer
Gleitzonenentgelt AN = (2.000/(2.000-538) × (Monatsbrutto − 538)

Die Formel für das allgemeine Gleitzonenentgelt hat sich strukturell gegenüber der vorherigen nicht geändert. Enthalten sind jedoch die geänderte Midijobgrenze sowie ein veränderter Faktor F, der für 2024 folgendermaßen aussieht: 28% / 40,9% = 0,6846.

Formel für allgemeines Gleitzonenentgelt, wobei F = 0,6846 (2024)
Gleitzonenentgelt = F × 538 + (2.000/(2.000-538) - (538/(2.000-538))×F) × (Monatsbrutto − 538)
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Wie hoch sind die Beiträge für Auszubildende mit einem Monatsbrutto unterhalb der Geringverdienergrenze?

Für Auszubildende mit einem Monatsbrutto bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro (2024) trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung alleine. Für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung gilt hier folgende Besonderheit: Während sonst der Arbeitnehmer seinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen mit dem Arbeitgeber leisten muss (kann über oder unter dem Durchschnitt liegen), übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall generell den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von aktuell 1,7 Prozent (2024) des Monatbruttos.

AuszubildenderArbeitgeber
Krankenversicherung-14,6 % vom Brutto
Zusatzbeitrag-1,7 % vom Brutto
Pflegeversicherung-3,40 % vom Brutto
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Wie hoch sind die Beiträge für Auszubildende mit einem Monatsbrutto oberhalb der Geringverdienergrenze?

Die Beitragsberechnung für Auszubildende mit einem Monatsbrutto oberhalb der Geringverdienergrenze von 325 Euro (2024) erfolgt, wie bei Arbeitnehmern auch: Der Allgemeine Beitragssatz wird hälftig durch den Arbeitgeber und den Auszubildenden geleistet, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Auszubildenden alleine. Es gelten beim Azubi unabhängig vom Monatsbrutto jedoch nicht die Sonderregelungen vom Minijob bzw. Midijob.

AuszubildenderArbeitgeber
Krankenversicherung   7,3 % vom Brutto7,3 % vom Brutto
Zusatzbeitrag≈ 0,85 % vom Brutto≈ 0,85 % vom Brutto
Pflegeversicherung   1,700 % vom Brutto1,700 % vom Brutto

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "GKV-Beiträge Arbeitnehmer/Azubis" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "GKV-Beiträge Arbeitnehmer/Azubis" wurde zuletzt am 13.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "GKV-Beiträge Arbeitnehmer/Azubis"

  • Anpassung des Beitragsrechners für Arbeitnehmer an die Sozialversicherungssätze und Beitrasgs­bemessungsgrenzen 2024 sowie an die neue Minijobgenze und Gleitzone 2024
  • Berücksichtigung der geänderten Pflegeversicherungs­beiträge ab 1. Juli 2023 aufgrund des Pflege­unterstützungs- und entlastungs­gesetzes (PUEG) im Beitragsrechner für Arbeitnehmer.
  • Anpassung des Beitragsrechners für Arbeitnehmer an die Sozialversicherungssätze und Beitrasgs­bemessungsgrenzen 2023
  • Die am 10. Juni 2022 vom Bundesrat bewilligte Erhöhung der Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro und die damit einhergehende Erhöhung der Midijob-Grenze von 1.300 Euro auf 1.600 Euro ab 1. Oktober 2022 im Beitragsrechner für Arbeitnehmer integriert.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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