Wenn ein Verwandter Ihnen ein großzügiges Geschenk macht, kann es sein, dass Sie Schenkungsteuer zahlen müssen. Mit unserem Schenkungsteuerrechner können Sie ermitteln, ob es für Sie lohnenswert ist, das Geschenk anzunehmen, oder ob Sie es lieber ausschlagen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Freibeträge bei einer Schenkung hängen direkt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenkenden ab.
- Ehepartner haben den höchsten Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, Kinder dürfen steuerfrei mit 400.000 Euro beschenkt werden. Alle anderen Freibeträge finden Sie in der folgenden Tabelle.
- Oder Sie machen es sich einfach und nutzen unseren obigen Rechner.
Wichtige Themen rund um die Schenkung
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung?
Die Freibeträge bei einer Schenkung hängen direkt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und
Beschenktem ab. Ehepartner profitieren vom höchsten Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, Kinder dürfen steuerfrei in Höhe
von 400.000 Euro beschenkt werden. Alle anderen Freibeträge entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle (Stand 2025):
Beschenkter | Freibetrag |
---|---|
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder und die Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro |
Enkel | 200.000 Euro |
Urenkel und Eltern (für Letztere aber nur von Todes wegen) | 100.000 Euro |
Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern | 20.000 Euro |
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 20.000 Euro |
geschiedener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner | 20.000 Euro |
übrige Personen | 20.000 Euro |
Wie kann man mit Geschenken Steuern sparen?
Freibeträge regelmäßig nutzten
Wenn die Freibeträge für Geschenke stets eingehalten werden, kann ein Vermögen steuerfrei z.B. von Eltern auf Kinder übertragen werden. Die Freibeträge gelten jeweils für zehn Jahre und werden auf das Erbe angerechnet, wenn der entsprechende Zeitraum zum Todeszeitpunkt des Schenkenden noch nicht vorüber ist. Dabei gilt immer: Je näher der Verwandtschaftsgrad ist, umso höher darf der Wert des Geschenkes ausfallen, bevor Steuern fällig werden.
Achtung bei Sachgeschenken
Es ist zu beachten, dass auch bei Sachgeschenken eine Steuerpflicht entstehen kann. Hier ist es besonders wichtig, die zu erwartende Steuerlast zu berechnen, bevor das Geschenk angenommen wird. Im Zweifel ist jedoch der Schenkende selbst auch in der Pflicht, wenn der Beschenkte die Steuer nicht zahlen kann, ohne das Geschenk zu verkaufen. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt worden.
Wie wird das Eigenheim bei der Schenkung bewertet?
Wenn das Eigenheim unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern verschenkt wird, muss dafür laut ErbStG keine Schenkungsteuer gezahlt werden. Während im Erbfall der Ehepartner noch zehn Jahre im Haus leben muss, bevor er es erbschaftsteuerfrei verkaufen kann, darf hingegen bei einer Schenkung die Immobilie theoretisch sogar sofort steuerfrei veräußert werden.
Müssen Geschenke beim Finanzamt gemeldet werden?
Meldung innerhalb von drei Monaten
Geschenke müssen laut ErbStG innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Sowohl Beschenkter als auch der Schenker müssen beide eine Meldung abgeben. Allein das Wissen darum, dass aufgrund von Freibeträgen keine Steuern zu zahlen sind, genügt noch nicht, um auf eine Anmeldung des Betrages oder des Wertes zu verzichten.
Meldung bei Beurkundung nicht notwendig
Falls die Schenkung jedoch notariell oder vor einem Gericht beurkundet wird, dürfen beide Beteiligten davon ausgehen, dass die Anmeldung der Schenkung bereits auf offiziellen Wegen geschehen ist. In diesem Fall entscheidet das Finanzamt darüber, ob der Beschenkte eine gesonderte Steuererklärung einreichen muss oder nicht.
Das muss angegeben werden
Bei der Anmeldung einer Schenkung muss angegeben werden, wer wem was warum schenkt. Also neben den Angaben aller Personendaten muss auch deutlich genannt werden, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis beide Personen zueinander stehen und ob es einen bestimmten Anlass zur Überlassung des Geschenkes gab.
Das verwandtschaftliche Verhältnis ist vor allem wichtig, um die Steuerklasse für die Schenkung (nicht zu verwechseln mit der Lohnsteuerklasse) und die Freibeträge ermitteln zu können. Auch diese Freibeträge werden im Steuerbescheid ausgewiesen.
Übersicht zu erforderlichen Angaben
- Personendaten der Beteiligten (Schenker und Beschenkter)
- Verwandtschaftliches Verhältnis
- Was wurde geschenkt?
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Schenkungsteuer" verwendet:
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wikipedia
- Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesfinanzministerium)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Schenkungsteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 26.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Schenkungsteuer"
- Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Schenkungsteuerrechner.
- Anpassung unseres Schenkungsteuerrechners sowie aller Texte an die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getretene Reform zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite