Mütter und Väter haben in Deutschland Anspruch auf das Elterngeld. Der folgende exakte Elterngeldrechner sowie der Elterngeld-Schnellrechner helfen Ihnen dabei, Ihren Anspruch auf Elterngeld zu ermitteln.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Gegensatz zu vielen anderen Elterngeldrechnern, die lediglich das Nettoeinkommen abfragen, rechnet unser Rechner gesetzeskonform.
- Für Geburten ab April 2024 wird die Einkommensgrenze auf 200.000, ab April 2025 auf 175.000 Euro gesenkt.
- Berechnen Sie Ihren Anspruch mit dem Elterngeldrechner oder verwenden Sie unsere Beispielberechnung.
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Inhalt
Exakter Elterngeldrechner
Im Gegensatz zu vielen anderen Elterngeldrechnern, die lediglich das Nettoeinkommen abfragen, rechnet unser Rechner gesetzeskonform. Denn gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist das für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Nettoeinkommen nicht identisch mit dem Netto der Lohnsteuerbescheingung. Es wird gemäß BEEG durch Abzug von pauschalierten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vom im Rechner einzugebenden Bruttoeinkommen berechnet.
Alternative: Elterngeld-Schnellrechner
Sie können alternativ zum Elterngeldrechner auch unseren Elterngeld-Schnellrechner nutzen. Hier genügt die Eingabe des Nettoeinkommens, um einen ungefähren Richtwert des Elterngeldes zu erhalten. Der Elterngeldrechner hingegen liefert eine exakte Berechnung, da zusätzlich das Bruttoeinkommen und weitere Merkmale berücksichtigt werden.
Wichtig: Das für die exakte Berechnung relevante Netto unterscheidet sich vom Netto in der Lohnsteuerbescheinigung. Es wird nach dem Elterngeldgesetz durch pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen ermittelt.
Senkung des Höchsteinkommens ab April 2025
Kein Anspruch auf Elterngeld besteht für Elternpaare und Alleinerziehende ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen (zvE) über 175.000 Euro für Geburten ab April 2025. Zuvor betrug der Höchstbetrag 200.000 Euro für Geburten ab April 2024. Davor galten 300.000 Euro für Elternpaare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.
Das zu versteuernden Jahreseinkommen ist dabei nicht zu verwechseln mit den Bruttoeinkünften oder -gewinnen. Es entspricht grob der Summe aller Einkünfte abzüglich aller persönlicher Freibeträge (auch Kinderfreibeträge), Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen. Der Grundfreibetrag ist hingegen nicht abzuziehen, denn er gehört per Definition zum zvE.
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Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Gemäß BEEG sind folgende Personen anspruchsberechtigt
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbstständig Tätige
- Beamtinnen und Beamten
- Erwerbslose
- Auszubildende und Studierende
- Adoptiveltern
- in Ausnahmefällen auch Großeltern oder Geschwister der Eltern.
Für Arbeitnehmerinnen endet die Mutterschutzfrist in der Regel acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und eine Aufstockung von ihrem Arbeitgeber. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist können die jungen Eltern in Elternzeit gehen. Hierbei ist ausdrücklich erwünscht, dass nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater sich Zeit für die Betreuung des Kindes nimmt.
Allerdings hatten Eltern mit einem Jahresverdienst, also einem zu versteuernden Einkommen über 300.000 Euro keinen Anspruch auf Unterstützung durch das Elterngeld, bei Alleinerziehenden lag die Grenze bei 250.000 Euro. Diese Grenze wurde, wie oben bereits beschrieben, für Geburten ab April 2024 allgemein auf 200.000 Euro und für Geburten ab April 2025 auf 175.000 Euro herabgesetzt.
Eingabehilfe zum Elterngeldrechner
Der Elterngeldrechner berechnet das Elterngeld gemäß dem aktuellen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG. Seit 2013 wird das Elterngeld gemäß BEEG anhand der Bruttobeträge der Erwerbseinkünfte vor der Geburt berechnet. Durch die Pauschalierung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist seitdem die Herleitung der Nettoeinkünfte für das Elterngeld von Amts wegen vereinfacht. Die Infobuttons im Ergebnis liefern dabei sämtliche Details zur Berechnung. Folgende Eingaben können unter anderem im Rechner gemacht werden.
Geburtsjahr
Geben Sie bitte das voraussichtliche Geburtsjahr des Kindes an.
Dies beeinflusst u.a. den Umfang der Steuern auf das anzugebende mittlere Brutto aus Erwerbstätigkeit.
Ältere Geschwister
Ältere Geschwister können Sie hier bitte über die zutreffende Option angeben.
Anhand dieser Angabe kann ein ewaiger Geschwisterbonus berechnet werden.
Mehrlingsgeburt
Geben Sie bitte an, wie viele Kinder Sie erwarten.
Anhand dieser Angabe kann ein etwaiger Mehrlingszuschlag berechnet werden.
Art der Erwerbstätigkeit vor der Geburt
Wählen Sie bitte aus, welches Erwerbseinkommen Sie vor der Geburt Ihres Kindes hatten.
Haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes eine
geringfügige Beschäftigung, also auf 556-Euro-Basis (vor 2025
waren es 538 Euro) gehabt, wählen Sie bitte "Minijob" aus.
Haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes ein Beschäftigungsverhältnis gehabt, bei dem das Arbeitsentgelt zwischen
556,01 Euro (vor 2025 538 Euro) und 2.0000 Euro im Monat liegt und 2.000 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet,
wählen Sie bitte "Midijob" aus.
Bei einem Midijob werden für der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos geringere Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.
Haben Sie in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt Ihres Kindes in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, also nichtselbstständig,
gearbeitet, wählen Sie bitte "Nichtselbstständig" aus.
Waren Sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes selbstständig erwerbstätig? Dann wählen Sie bitte "Selbstständig" aus.
Oder waren Sie sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig erwerbstätig? Dann wählen Sie bitte "Selbst- und nichtselbstständig" aus.
Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt
Je nach Auswahl unter "Erwerbstätigkeit vor Geburt" ist zunächst das Bruttoeinkommen vor der Geburt anzugeben. Für die Angaben des Einkommens vor der Geburt ist der Bemessungszeitraum gem. §2b des BEEG sowie die Definitionen von Einkommen aus nichtselbstständiger bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit gem. §2c bzw. §2d maßgebend.
Nichtselbstständige - Bemessungszeitraum und Erwerbseinkünfte
Nichtselbstständige geben ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit für die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes an. Dabei bleiben solche Monate unberücksichtigt, in denen
- aufgrund der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht gearbeitet werden durfte,
- Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein anderes Kind bezogen wurde, oder
- aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist.
An Stelle dieser Monate werden weiter zurückliegende Monate für die Einkommensermittlung herangezogen. Hierüber wir ein geringeres Elterngeld durch das in diesen Monaten verminderte bzw. fehlende Erwerbseinkommen vermieden. Auf Wunsch kann es aber bei den 12 Monaten vor der Geburt bleiben. Sonstige Bezüge, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Abfindungen, Tantiemen oder ähnliches werden für die Angabe der Erwerbseinkünfte nicht berücksichtigt. Ebenso nicht berücksichtigt werden steuerfreie Zuschläge aus Sonntags- oder Nachtarbeit, sowie Leistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Renten, Stipendien, BAföG oder Krankengeld. Aus jeder Gehaltsbescheinigung das lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen.
Selbstständige - Bemessungszeitraum und Erwerbseinkünfte
Selbstständige geben ihren durchschnittlichen monatlichen Bruttogewinn im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes an. Dabei werden innerhalb jeder der drei Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) Gewinne und Verluste miteinander verrechnet (Berücksichtigung des horizontalen Verlustausgleichs). Bei der Bildung der Summe aus den positiven Einkünften werden negative Einkünfte mit dem Wert null angesetzt (Unzulässigkeit des vertikalen Verlustausgleichs). Falls während des Gewinnermittlungszeitraums (Geschäftsjahr) einer der drei Fälle, wie sie unter Nichtselbstständige beschrieben sind, eingetreten ist, wird auf Antrag der vorangegangene Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt.
Brutto während des Bezugs von Elterngeld
Hier kann das Einkommen für den Zeitraum, in dem Elterngeld in Anspruch genommen wird angegeben werden. Anspruch auf Elterngeld haben Sie nur, wenn ihre Arbeitszeit während dieses Zeitraums 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Das Elterngeld ersetzt das entfallende Teileinkommen, also die Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor und nach der Geburt. Die Ersatzrate richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens vor der Geburt.
Was versteht man unter dem Basiselterngeld?
Das Basiselterngeld ersetzt das Einkommen eines Elternteils. Für Geburten ab dem 1. April 2024 haben Sie weiterhin die Möglichkeit, das Basiselterngeld von 12 Monaten auf 14 Monate zu verlängern, wenn Sie die Betreuung Ihres Kindes mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin teilen. Zuvor war es möglich, dass sowohl Sie als auch Ihr Partner das Basiselterngeld ohne Einschränkungen gleichzeitig in Anspruch nehmen konnten.
Für Geburten ab dem 1. April 2024 gibt es jedoch eine Änderung: Beide Elternteile können nur noch einen Monat lang gleichzeitig Basiselterngeld beziehen, und dies nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Eine gemeinsame Betreuung des Neugeborenen durch beide Elternteile im Monat der Geburt bleibt jedoch weiterhin möglich. Sollten Sie zusätzliches Einkommen während der Elternzeit erhalten, können Sie dies im Rechner angeben. Das Elterngeld ersetzt dann in Höhe der sogenannten Ersatzrate den wegfallenden Teil des Einkommens.
Wenn Eltern gleichzeitig über einen Zeitraum von mehr als einem Monat Elterngeld beziehen möchten, ist es erforderlich, dass mindestens ein Elternteil das ElterngeldPlus wählt. Diese Regelung zielt darauf ab, die partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit zwischen den Elternteilen zu fördern.
Was ist ElterngeldPlus?
Das ElterngelPlus ist insbesondere für all jene gedacht, die nach dem Mutterschutz wieder in Teilzeit arbeiten möchten oder die nach einer Elternpause langsam wieder einsteigen möchten. Es eignet sich auch besonders gut für Selbstständige und Freiberufler, die laufende Einnahmen haben und schnell wieder (verkürzt) arbeiten möchten.
Das Nettoeinkommen vor der Geburt bildet auch die Grundlage für die Berechnung des ElterngeldPlus. Elterngeld und ElterngeldPlus lassen sich beliebig kombinieren. Mehr als 32 Stunden darf allerdings nicht gearbeitet werden.
ElterngeldPlus ersetzt das wegfallende Einkommen, wird jedoch höchstens bis zum halben Basiselterngeld bezahlt. Als Ausgleich dafür verdoppelt sich jedoch der Zeitraum, für den die Leistung beansprucht werden kann. Zwei Monate ElterngeldPlus zählen also genauso wie ein Monat Basiselterngeld. In Monaten mit Mutterschaftsleistungen kann nur Basiselterngeld, jedoch kein ElterngeldPlus bezogen werden.
Was ist der Partnerschaftsbonus?
In den letzten Jahren hat sich bei vielen Paaren die Sicht auf die Familie verändert. Immer mehr Väter möchten das Aufwachsen ihres Nachwuchses aktiv miterleben und gestalten und entscheiden sich für die Elternauszeit. Die Partnermonate in der Elternzeit unterstützen die Gemeinsamkeit in der Familie.
Ist der Anspruch auf Elterngeld oder ElterngeldPlus nach der Geburt bereits voll ausgeschöpft, gewährt der Partnerschaftsbonus zusätzlich 4 Monate lang Bezüge von ElterngeldPlus, wenn beide Partner in dieser Zeit verkürzt arbeiten. Hierbei darf die Wochenstundenzahl nur zwischen 24 und 32 Stunden liegen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elterngeld" verwendet:
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Elterngeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Elterngeld"
- Hinterlegen der neuen Einkommenshöchstbetrags von 175.000 Euro bei Geburten ab April 2025 im Elterngeldrechner.
- Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeldrechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2025.
- Berücksichtigung des neuen Einkommenshöchstbetrags von 200.000 Euro bei Geburten ab April 2024 im Elterngeldrechner.
- Anpassung der Berechnungen für ElterngeldPlus im Elterngeldrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite