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Die Mutterschutzfrist

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Mutterschutzgesetz – MuSchG) erlassen. Mütter und ihre Kinder sollen so vor Gefahren am Arbeitsplatz, vor Überforderung und gesundheitlichen Schädigungen, aber vor allem auch vor finanziellen Einbußen in der Zeit rund um die Geburt geschützt werden.

Die Mutterschutzfrist

Besonderes Augenmerk gilt der Zeit vor der Geburt und den ersten Tagen danach. Diese Zeit wird auch als Mutterschutzfrist bezeichnet. Die Grundlage finden sich im Mutterschutzgesetz, und zwar im Paragraph 3 - Beschäftigungsverbot für werdende Mütter und im Paragraph 6 – Beschäftigungsverbote nach der Entbindung.

In den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin besteht ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter. Ist die Schwangere gesund, kann sie freiwillig weiterarbeiten. Auch bis zu acht Wochen nach der Geburt darf die Mutter nicht beschäftigt werden, sie darf auch nicht freiwillig arbeiten.

Bei Mehrlings- und auch bei Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Wird das Baby jedoch zu früh geboren, wird die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht angehalten. Diese Zeit darf die Mutter nun zusätzlich nach der Entbindung in Anspruch nehmen. Als Frühgeburten gelten hier auch alle Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500g.

Ausnahmen bei der Mutterschutzfrist

Verstirbt das Neugeborene oder kommt gar nicht lebend zur Welt, so gilt die Mutterschutzfrist von 8 Wochen trotzdem. Verstirbt das Baby bei einer zu frühen Geburt, so verlängert sich die Frist auf 12 Wochen. Fehlgeburten, und als solche rechnet das Gesetz auch Frühgeburten mit einem Startgewicht unter 500g, gelten nicht als Entbindung, die Mutterschutzfrist gilt hier nicht. Bei Todesfällen vor oder auch nach der Geburt kann die Frau bereits vorher wieder durch den Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünscht. Sie muss aber ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie arbeitsfähig ist.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Mutterschutzfrist ist der voraussichtliche Geburtstermin, den die Hebamme oder der behandelnde Arzt bestätigt hat. Verzögert sich die Geburt um wenige Tage, hat das übrigens keine Auswirkungen auf das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung.

Beispiel Mutterschutzfrist

Beispiel: Die Entbindung wird am 6. September 2025 erwartet. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen früher, also am 26. Juli 2025.

Geboren wird das Kind dann schließlich am 10. September 2025. Ist alles gesund, dann endet die Frist nach 8 Wochen am 5. November 2025. Werden Zwillinge entbunden, endet sie erst nach 12 Wochen, also am 3. Dezember 2025.

Unser Mutterschutzrechner hilft Ihnen bei der schnellen Ermittlung des Startdatums für den Mutterschutz.

Arbeitsrechtlich gibt es für Unternehmen und Mütter vieles zu beachten. In der Mutterschutzfrist

  • entsteht Urlaubsanspruch, denn diese Zeit wird als Arbeitszeit betrachtet
  • kann die Angestellte Mutterschaftsfeld bei der Krankenkasse beantragen
  • hat die Frau Anspruch auch finanziellen Ausgleich, der Arbeitgeber muss die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und letztem durchschnittlichen Lohn ausgleichen
  • besteht der besondere Kündigungsschutz für Schwangere weiter

Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend informiert auf seinen Seiten ausführlich über den Mutterschutz. Geplant ist eine Reformierung des Gesetzes. Vorgesehen ist unter anderem die Ausdehnung der Mutterschaftsfrist auf 12 Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Mutterschutz" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Mutterschutz" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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