Während der Mutterschutzfrist sind schwangere Arbeitnehmerinnen von der Arbeit freigestellt. Sie haben Anspruch auf finanzielle Leistungen, die ihren Verdienst ersetzen und ihnen eine sichere Zeit vor und nach der Geburt ermöglichen.
Rechtlicher Hintergrund
Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und basiert auf Artikel 6 des Grundgesetzes. Ziel ist es, Mütter gesundheitlich und wirtschaftlich zu schützen.
Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
In den letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die Frau möchte ausdrücklich weiterarbeiten. Nach der Geburt gilt ein 8-wöchiges, absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich diese Mutterschutzfrist auf 12 Wochen.
Mutterschaftsgeld: Leistung der Krankenkasse
Arbeitnehmerinnen erhalten während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten 3 Monate, ist aber auf 13 Euro pro Kalendertag begrenzt (max. 390 Euro im Monat).
Arbeitgeberzuschuss gleicht Differenz aus
Um Einkommensverluste auszugleichen, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate. Grundlage sind:
- das feste Monatsgehalt oder Stundenlohn
- Zuschläge für Nacht- oder Schichtarbeit
- Leistungs- oder Erschwerniszulagen
- Abgeltung für Überstunden oder Resturlaub
Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Sonderprämien bleiben unberücksichtigt. Regelmäßige Gehaltserhöhungen während der Mutterschutzfrist müssen jedoch einbezogen werden.
Praxisbeispiel
In vielen Tarifverträgen steigen die Entgelte automatisch mit der Betriebszugehörigkeit. Fällt dieser Zeitpunkt in die Mutterschutzfrist, wird die höhere Vergütung für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses herangezogen.
Sachbezug bleibt bestehen
Bisherige geldwerte Vorteile wie Dienstwagen (1 %-Regelung), Kindergartenzuschüsse oder Personalrabatte werden weiterhin gewährt, dürfen aber nicht in Geld umgerechnet werden.
Beitragsfreiheit für Mutter
Das Mutterschaftsgeld ist für die Arbeitnehmerin beitragsfrei in Renten- und Krankenversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für diese Zeit nicht abgezogen.
Erstattung für Arbeitgeber
Arbeitgeber erhalten ihre Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Voraussetzung: Teilnahme am Umlageverfahren U2. Die Beträge werden aus Umlagen finanziert, die alle Arbeitgeber zahlen – unabhängig vom Geschlecht der Angestellten.
Hinweis aus der Praxis
Gerade kleinere Unternehmen profitieren von der Erstattung der Mutterschutzkosten, da sie sich die Personalausgaben auf diesem Weg vollständig zurückholen können. Voraussetzung ist die rechtzeitige Meldung bei der Krankenkasse.
Mit unserem Mutterschutzrechner können Sie den Beginn Ihrer Schutzfrist bequem ermitteln.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Mutterschutz" verwendet:
- Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium - MuSchG (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Mutterschutz
- Mutterschutzgesetz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Mutterschutz" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 15.10.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
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