Mit dem Urlaubsanspruchsrechner können Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung und Teilurlaub berechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Mindesturlaub darf auch durch Arbeits- und Tarifverträge nicht unterschritten werden und beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage.
- Oftmals werden aber im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vereinbart.
- Wechseln Sie in Teilzeit, so hilft Ihnen unser Rechner bei der Umrechnung Ihres Urlaubsanspruchs.
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Inhalte zum Thema "Urlaubsanspruch berechnen"
Inhalt
Berechung des Urlaubsanspruchs
Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs
Die Formel zur Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs für Vollzeitbeschäftigte nach § 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) lautet:
Arbeitstage pro Woche × 24 / 6 = Urlaubsanspruch
Die gesetzliche Formel bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche. Für eine 5-Tage-Woche ist sie entsprechend umzurechnen. Bei 5 Wochenarbeitstagen gilt:
5 × 24 / 6 = 20 Urlaubstage (gesetzlicher Mindestanspruch)
Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit
Der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Teilzeit richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche und wird proportional zum Urlaubsanspruch von Vollzeitbeschäftigten berechnet. Die Formel für Teilzeitkräfte lautet daher:
Arbeitstage pro Woche (Teilzeit) × Vollzeit-Urlaubstage / Vollzeit-Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch
Beispiel für eine 3-Tage-Woche
Bei 30 Tagen Vollzeiturlaub und 5 Wochenarbeitstagen bei Vollzeit wird der Urlaubsanspruch bei Teilzeit mit 3 Tagen/Woche folgendermaßen berechnet:
3 × 30 / 5 = 18 Urlaubstage
So wird sichergestellt, dass Teilzeitkräfte anteilig genauso viel Urlaub erhalten wie Vollzeitkräfte.
Berechnung bei Elternzeit
Mehr dazu und den Rechner finden Sie unter Urlaubsanspruch Elternzeit.
Eingabehilfe zum Rechner für den Urlaubsanspruch
Die Eingabemöglichkeiten Rechner für den Urlaubsanspruch werden im Weiteren detailliert erläutert:
Urlaubsanspruch bei Vollzeit
Geben Sie bitte den jährlichen Urlaubsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung an.
Der Rechner erlaubt hierzu nur Eingaben, die dem gesetzlichen Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genügen.
Der Mindesturlaub darf auch durch Arbeits- und Tarifvertäge nicht unterschritten werden und beträgt bei einer
- 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
- 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage
Wochen-Arbeitstage bei Vollzeit
Geben Sie bitte an, wie viele Arbeitstage eine Woche bei Vollzeitbeschäftigung hat.
Wird in der Arbeitsstätte generell von montags bis freitags gearbeitet, sind es 5 Wochen-Arbeitstage oder mit anderen Worten
eine 5-Tage-Woche.
Gehört darüber hinaus auch der Samstag zu den festen Arbeitstagen, sind es 6 Wochen-Arbeitstage bzw. eine 6-Tage-Woche.
Ihre Wochen-Arbeitstage
Geben Sie bitte an, wie viele Arbeitstage Sie je Woche in der betreffenden Arbeitsstätte arbeiten.
Arbeiten Sie an weniger Wochentagen als bei der Vollzeitbeschäftigung festgelegt, handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung.
Dann wird der Urlaubsanspruch anteilig gemäß dieser Teilzeitbeschäftigung berechnet.
Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr
Geben Sie bitte die Anzahl der voraussichtlichen vollen Monate des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr an.
Teilurlaub wird gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur dann berechnet, wenn das Arbeitsverhältnis
- nicht länger als sechs Monate besteht,
- erst ab dem zweiten Halbjahr, also ab dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnt (dann kann es nicht länger als sechs Monate bestehen),
- selbst nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit bereits im ersten Halbjahr, also bis zum 30. Juni endet.
Ansonsten besteht der volle Urlaubsanspruch.
Voller Urlaubsanspruch nach § 4 BUrlG
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) erworben .
Teilurlaub nach § 5 BUrlG
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Teilurlaub) hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt (Dieser Fall tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.07. beginnt)
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.)
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Urlaubsanspruch" verwendet:
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Urlaubsanspruch" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 30.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Urlaubsanspruch"
- Veröffentlichung des Urlaubsanspruch-Rechners nebst dazugehöriger Texte.
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