
Mit dem Rechner zur Berechung des Urlaubsanspruchs können Sie den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach Bundesurlaubsgesetz unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung und Teilurlaub berechnen. Bruchteile von Urlaubstagen werden gemäß Gesetz gerundet. Im Ergebnis des Urlaubsanspruch-Rechners werden alle Rechenschritte anschaulich hergeleitet.
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Inhalte zum Thema "Urlaubsanspruch berechnen"
Inhalt
Urlaubsanspruch bei Vollzeit
Geben Sie bitte den jährlichen Urlaubsanspruch bei Vollzeitbeschäftigung an.
Der Rechner erlaubt hierzu nur Eingaben, die dem gesetzlichen Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genügen.
Der Mindesurlaub darf auch durch Arbeits- und Tarifvertäge nicht unterschritten werden und beträgt bei einer
- 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
- 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage
Wochen-Arbeitstage bei Vollzeit
Geben Sie bitte an, wie viele Arbeitstage eine Woche bei Vollzeitbeschäftigung hat.
Wird in der Arbeitsstätte generell von montags bis freitags gearbeitet, sind es 5 Wochen-Arbeitstage oder mit anderen Worten
eine 5-Tage-Woche.
Gehört darüber hinaus auch der Samstag zu den festen Arbeitstagen, sind es 6 Wochen-Arbeitstage bzw. eine 6-Tage-Woche.
Ihre Wochen-Arbeitstage
Geben Sie bitte an, wie viele Arbeitstage Sie je Woche in der betreffenden Arbeitsstätte arbeiten.
Arbeiten Sie an weniger Wochentagen als bei der Vollzeitbeschäftigung festgelegt, handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung.
Dann wird der Urlaubsanspruch anteilig gemäß dieser Teilzeitbeschäftigung berechnet.
Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr
Geben Sie bitte die Anzahl der voraussichtlichen vollen Monate des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr an.
Teilurlaub wird gemäß Bundesurlaubgesetz (BUrlG) nur dann berechnet, wenn das Arbeitsverhältnis
- nicht länger als sechs Monate besteht,
- erst ab dem zweiten Halbjahr, also ab dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnt (dann kann es nicht länger als sechs Monate bestehen),
- selbst nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit bereits im ersten Halbjahr, also bis zum 30. Juni endet.
Ansonsten besteht der volle Urlaubsanspruch.
Voller Urlaubsanpruch nach § 4 BUrlG
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) erworben .
Teilurlaub nach § 5 BUrlG
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Teilurlaub) hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt (Dieser Fall tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.07. beginnt)
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.)
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Urlaubsanspruch" verwendet:
- Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Urlaubsanspruch" wurde zuletzt am 13.07.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Urlaubsanspruch"
- 14.10.2022: Veröffentlichung des Urlaubsanspruch-Rechners nebst dazugehöriger Texte.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite