Kinderzuschlag berechnen

Kinderzuschlag-Rechner 2025

Thema Kinderzuschlag-Rechner

Der Kinderzuschlag-Rechner (KiZ-Rechner) zeigt, ob Ihrer Familie der Kinderzuschlag zusteht. 2025 sind bis zu 297 Euro je Kind möglich – zusätzlich zum Kindergeld. Den Antrag stellen Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Partner, die unsere Rechner nutzen

Logo DATEV eG Logo BKK Logo Lexware.de Logo stellenanzeigen.de GmbH & Co. KG Logo Randstad Deutschland GmbH & Co. KG Logo VLH - Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Logo juris GmbH

Rechner werbefrei in Ihre Website einbinden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Familien mit kleinem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten.
  • Er beträgt bis zu 297 Euro je Kind.
  • Der Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
  • Unser Rechner zeigt Ihnen schnell, ob und wie viel Ihnen zusteht.
Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Kinderzuschlag-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

Folgende Seiten empfehle ich

Infos zum Kinderzuschlag-Rechner

So funktioniert der Kinderzuschlag-Rechner

Mit dem Kinderzuschlag-Rechner können Sie prüfen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ) besteht. Der Rechner berücksichtigt dabei wichtige Faktoren wie Einkommen, Ausgaben, Wohnsituation und die Anzahl der Kinder.

Tragen Sie einfach die relevanten Daten ein – zum Beispiel Ihr Einkommen, Ihre Wohnkosten und ob Sie mit einem Partner zusammenleben. Der Rechner prüft dann, ob der KiZ möglich ist und berechnet die Höhe des Zuschlags.

Im Ergebnisfenster sehen Sie alle Schritte der Berechnung übersichtlich dargestellt – vom Bedarf bis zur möglichen Auszahlung.

Eingabehilfen zum Kinderzuschlag-Rechner

Mindestvoraussetzungen

Kinderzuschlag-Rechner: Mindestvoraussetzungen Sie können Kinderzuschlag für Ihre Kinder unter 25 Jahren bekommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Kinder leben in Ihrem Haushalt und sind weder verheiratet noch verpartnert.
  • Sie bekommen für diese Kinder Kindergeld.
  • Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro als Paar oder 600 Euro als alleinerziehende Person.

Für das Mindesteinkommen zählen fast alle Einkünfte – mit Ausnahme von Wohngeld, Kindergeld und dem Kinderzuschlag selbst. Dazu gehören z. B. Einkommen aus Arbeit, selbstständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld I (Alg), BAföG, Elterngeld, Renten, Unterhaltszahlungen sowie Mieteinnahmen und Pachten.

Wenn ein Elternteil Unterhalt für sich und das Kind bekommt (z. B. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt), wird bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nicht zwischen den Unterhaltsarten unterschieden. Wird jedoch nur Kindesunterhalt gezahlt, zählt dieser nicht zum Einkommen.

Entscheidend ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung.

Weitere Voraussetzungen

Weitere Voraussetzungen prüft der Rechner automatisch anhand Ihrer Eingaben. Dabei wird kontrolliert, ob:

  • Sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag den Bedarf Ihrer Familie decken können.
  • Ihr Einkommen nicht zu hoch ist, um noch Anspruch auf Kinderzuschlag zu haben.

Einschränkungen

In bestimmten Fällen gelten Sonderregeln. Das betrifft Sie, wenn Sie:

  • als Student oder Auszubildender BAföG-berechtigt sind,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder
  • Rentner sind.

In diesen Fällen kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen – wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Familienkasse.

Achtung: Wenn Sie ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (z. B. Bürgergeld) oder nach dem SGB VII (z. B. gesetzliche Unfallversicherung) erhalten und kein weiteres Einkommen haben, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Berechnung für

Kinderzuschlag-Rechner: Zeitraum auswählen Bitte wählen Sie den Zeitraum oder das Jahr aus, für das der Kinderzuschlag berechnet werden soll. Der gewählte Zeitraum beeinflusst zum Beispiel die Höhe des Regelbedarfs, der bei der Berechnung berücksichtigt wird.

Seit dem 2. Halbjahr 2023 gilt außerdem eine günstigere Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 11b SGB II.

Mit Partner zusammenlebend

Kinderzuschlag-Rechner: Mit Partner zusammenlebend Bitte geben Sie an, ob Sie mit einem Ehepartner, Lebenspartner oder in einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammenleben.

In diesem Fall tragen Sie bitte die gemeinsamen Unterkunftskosten ein. Ihren persönlichen Bedarf und Ihre Einkünfte geben Sie separat unter „Antragsteller“ bzw. „Partner“ an. Der Kinderzuschlag-Rechner berücksichtigt diese Angaben automatisch.

Unterkunfts- / Heizkosten

Kinderzuschlag-Rechner: Unterkunfts- / Heizkosten Bitte geben Sie Ihre monatliche Miete an – inklusive Nebenkosten und Heizkosten. Dazu zählen zum Beispiel Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten.

Wenn Sie ein Eigenheim besitzen, gelten andere Unterkunftskosten. Dazu gehören eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder notwendige Reparaturen.

Warmwasserkosten zusätzlich

Kinderzuschlag-Rechner: Warmwasserkosten zusätzlich Bitte geben Sie an, ob die Warmwasserkosten zusätzlich zu Ihren oben eingegebenen Unterkunfts- und Heizkosten anfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Warmwasser dezentral erzeugt wird – etwa mit einem Durchlauferhitzer, Boiler oder einer Gastherme.

In solchen Fällen gehören die Warmwasserkosten **nicht** zu den Unterkunftskosten. Stattdessen gelten sie als Mehrbedarf und werden zusätzlich zur Regelleistung gezahlt.

Ohne diese Regelung müssten Sie als Leistungsbezieher die Warmwasserkosten aus dem Regelbedarf decken. In diesem sind Strom und Gas bereits enthalten.

Der Mehrbedarf für Warmwasser wird pauschal berechnet. Er beträgt einen festen Prozentsatz der Regelbedarfsstufe für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt.

Antragstellung erforderlich

Damit der Mehrbedarf für Warmwasser berücksichtigt wird, ist ein schriftlicher Antrag nötig. Sie müssen außerdem eine Bescheinigung des Vermieters beilegen. Daraus muss hervorgehen, dass das Warmwasser in der Wohnung dezentral aufbereitet wird und nicht über die Zentralheizung.

Wohngeld

Kinderzuschlag-Rechner: Wohngeld Erhalten Sie Wohngeld? Dann geben Sie bitte die monatliche Höhe hier an.

Schwanger

Kinderzuschlag-Rechner: Schwanger Bitte geben Sie an, ob eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht.

Ab der 13. Woche erhalten werdende Mütter einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der für sie geltenden Regelbedarfsstufe.

Dieser Mehrbedarf soll zusätzliche Kosten abdecken – zum Beispiel für Schwangerschafts­kleidung (Umstands­mode), Geburts­vorbereitung oder eine besondere Ernährung.

Brutto aus Erwerbstätigkeit

Kinderzuschlag-Rechner: Brutto aus Erwerbstätigkeit Bitte geben Sie Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen aus den letzten sechs Monaten an. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie abhängig beschäftigt oder selbstständig sind.

Der Kinderzuschlag-Rechner berücksichtigt dabei sowohl die Absetzbeträge, die Sie selbst angeben, als auch die gesetzlich festgelegten Abzüge nach § 11 Abs. 3 SGB II (Stand: seit 1. Juli 2023):

  • 20 % für den Teil des monatlichen Einkommens, der über 100 Euro liegt und höchstens 520 Euro beträgt.
  • 30 % für den Teil, der über 520 Euro hinausgeht und maximal 1.000 Euro beträgt.
  • 10 % für den Teil, der über 1.000 Euro liegt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
  • Bei mindestens einem minderjährigen Kind erhöht sich die Grenze von 1.200 Euro auf 1.500 Euro.

Netto aus Erwerbstätigkeit

Kinderzuschlag-Rechner: Netto aus Erwerbstätigkeit Bitte geben Sie Ihr durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen aus den letzten sechs Monaten an. Das gilt sowohl für abhängige Beschäftigung als auch für selbstständige Tätigkeit.

Der Kinderzuschlag-Rechner benötigt diese Angabe, um das Familien- und Elterneinkommen korrekt zu berechnen.

Sonstige Einkünfte

Kinderzuschlag-Rechner: Sonstige Einkünfte Bitte geben Sie Ihre durchschnittlichen monatlichen sonstigen Einkünfte der letzten sechs Monate an. Dazu zählen zum Beispiel:

Wenn Sie keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angeben, können Sie hier zusätzlich folgende Beträge abziehen:

  • monatliche Beiträge zur Pflege-, Kranken- oder Rentenversicherung,
  • Werbungskosten,
  • Beiträge zur Haftpflichtversicherung.

Absetzbeträge

Bitte geben Sie hier Absetzbeträge an. Das sind Ausgaben, die bei der Berechnung des Kinderzuschlags vom Einkommen abgezogen werden können. Dazu gehören gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungen sowie Werbungskosten.

  • Freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Altersvorsorge für nicht rentenversicherungspflichtige Personen
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Riester-Rente
  • Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften

Für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit wird automatisch ein Pauschalbetrag von 100 Euro als Abzug berücksichtigt – auch wenn Sie hier nichts eintragen.

Liegt Ihr monatliches Erwerbseinkommen über 400 Euro, können auch höhere tatsächliche Absetzbeträge berücksichtigt werden, sofern Sie diese hier angeben.

Unterhaltsverpflichtungen

Kinderzuschlag-Rechner: Unterhaltsverpflichtungen Falls Sie gesetzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, geben Sie bitte die entsprechenden monatlichen Aufwendungen hier an.

Berechtigte Kinder

Kinderzuschlag-Rechner: Anzahl berechtigte Kinder Bitte geben Sie die Anzahl der Kinder an, die in Ihrem Haushalt leben, unter 25 Jahre alt und weder verheiratet noch verpartnert sind. Für diese Kinder müssen Sie Kindergeld erhalten.

Berücksichtigt werden leibliche Kinder, adoptierte Kinder sowie Kinder von Ehe- oder Lebenspartnern, wenn sie mit Ihnen in einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft leben.

Alter des Kindes

Kinderzuschlag-Rechner: Alter des Kindes Bitte geben Sie das Alter des Kindes an. Je nach Alter gelten unterschiedliche Bedarfssätze, die bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt werden.

Anspruch auf Kinderzuschlag haben nur unverheiratete Kinder unter 25 Jahren.

Einkommen/Unterhalt des Kindes

Kinderzuschlag-Rechner: Einkommen/Unterhalt des Kindes Bitte geben Sie das Einkommen des Kindes an. Dazu zählen auch erhaltene Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschuss.

45 Prozent des Einkommens werden auf den Kinderzuschlag des jeweiligen Kindes angerechnet. Das verringert den möglichen Zuschlagsbetrag für dieses Kind.

Das Einkommen eines Kindes wirkt sich nur auf den Kinderzuschlag dieses Kindes aus. Es wird weder auf Geschwister übertragen noch mit dem Einkommen der Eltern verrechnet.

So wird der Kinderzuschlag berechnet

Die Berechnung des Kinderzuschlags erfolgt in vier einfachen Schritten. Sie möchten es ganz genau wissen? In unserem Beispiel zum Kinderzuschlag erklären wir alle Schritte im Detail.

Schritt 1: Ist Kinderzuschlag möglich?

Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt? Dazu zählen: ledige Kinder unter 25 Jahren, die Anspruch auf Kindergeld haben, und ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro bei Alleinerziehenden oder 900 Euro bei Elternpaaren.

Dann wird geprüft, ob das Familieneinkommen – einschließlich des Kinderzuschlags – ausreicht, um den Familienbedarf zu decken. Falls das Einkommen nicht genügt, kann Bürgergeld beantragt werden.

Familieneinkommen inklusive maximalem Kinderzuschlag größer als Familienbedarf

Kinderzuschlag möglich

Sobald der Familienbedarf gedeckt ist, besteht grundsätzlich Anspruch auf den maximalen Kinderzuschlag von 297 Euro je Kind.

Dieser Betrag kann sich in Schritt 2 und Schritt 3 noch verringern. Grund dafür ist das Einkommen der Kinder oder das Einkommen der Eltern.

Schritt 2: Anrechnung des Kindereinkommens

Auch Kinder können Einkommen haben. Dazu zählen zum Beispiel Unterhaltszahlungen. Deshalb kann es vorkommen, dass sogar jüngere Kinder ein Einkommen haben.

Dieses Einkommen wird zu 45 Prozent auf den maximal möglichen Kinderzuschlag von 297 Euro pro Kind angerechnet.

Einkünfte der Kinder reduzieren den maximalen Kinderzuschlag
und werden zu 45 Prozent angerechnet.

Hat ein Kind zum Beispiel ein Einkommen von 100 Euro, dann verringert sich sein Kinderzuschlag um 45 Euro. Statt 297 Euro bekommt es nur noch 252 Euro.

Schritt 3: Anrechnung des Elterneinkommens

Zuerst wird berechnet, wie viel Geld die Eltern ohne Kinder für ihren eigenen Bedarf brauchen. Danach wird das Einkommen der Eltern ohne die Kinder betrachtet.

Übersteigt das Elterneinkommen den Elternbedarf, wird der Kinderzuschlag entsprechend gekürzt. Erwerbseinkommen mindert den Kinderzuschlag um 45 Prozent des übersteigenden Betrags. Andere Einkünfte werden zu 100 Prozent angerechnet.

Einkommen der Eltern über dem eigenen Bedarf reduziert den Kinderzuschlag:
Erwerbseinkommen zu 45 Prozent,
alle anderen Einkünfte zu 100 Prozent.

Schritt 4: Kinderzuschlag nach Anrechnung der Einkommen

Im letzten Schritt wird berechnet, wie hoch der Kinderzuschlag tatsächlich ist. Dafür werden die angerechneten Einkommen von Kindern und Eltern vom maximalen Kinderzuschlag abgezogen.

Kinderzuschlag =
maximaler Kinderzuschlag je Kind (297 Euro) −
anzurechnendes Kindereinkommen −
anzurechnendes Elterneinkommen

Fragen & Tipps zur Berechnung des Kinderzuschlags

Hier finden Sie häufige Fragen und Tipps rund um den Kinderzuschlag-Rechner. Was möchten Sie wissen?

  • 01.
    Was ist der Kinderzuschlag?

    Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Er ergänzt das Kindergeld und soll helfen, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern – ohne dass Bürger auf Bürgergeld angewiesen sind.

    Wer kann ihn beantragen?

    Voraussetzung ist, dass das Einkommen zwar für die Eltern, aber nicht für die ganze Familie reicht. Der Zuschlag wird monatlich gezahlt – in der Regel für sechs Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

    Unserer Erfahrung nach wird der Kinderzuschlag oft übersehen – obwohl er vielen Familien zusteht. Unser Kinderzuschlag-Rechner gibt schnell Klarheit.

    1
  • 02.
    Was sind die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag?

    Damit Sie Kinderzuschlag erhalten können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist unter 25 Jahre alt, lebt in Ihrem Haushalt und ist nicht verheiratet.
    • Sie erhalten für das Kind Kindergeld.
    • Ihr monatliches Bruttoeinkommen liegt bei mindestens 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende).
    • Mit dem Kinderzuschlag (und ggf. Wohngeld) können Sie den Familienunterhalt ohne Bürgergeld sichern.

    Die tatsächliche Höhe hängt vom Einkommen und Vermögen der Eltern sowie vom Bedarf des Kindes ab. Ab einem bestimmten Einkommen verringert sich der Zuschlag schrittweise bis auf 0 €.

    Unser Kinderzuschlag-Rechner berücksichtigt diese Grenzwerte und hilft beim Einschätzen der Höhe für 2025.

    1
  • 03.
    Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?

    Der Antrag auf Kinderzuschlag (KiZ) wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt – online oder per Formular.

    So funktioniert die Antragstellung

    • Prüfen Sie Ihren Anspruch vorab mit unserem Kinderzuschlag-Rechner.
    • Reichen Sie alle geforderten Nachweise bei der Familienkasse ein (z. B. Einkommensnachweise, Mietkosten etc.).
    • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

    Der Online-Antrag kann direkt über die offizielle KiZ-Seite der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

    1
  • 04.
    Wie geht es mit dem Kinderzuschlag 2025 weiter?

    Die ursprünglich geplante Einführung der Kindergrundsicherung ab 2025 wurde politisch verschoben. Deshalb bleibt es bis auf Weiteres beim bestehenden System.

    Änderungen 2025

    • Maximaler Kinderzuschlag erhöht auf 297 € monatlich
    • Kindergeld steigt auf 255 €
    • Der Regelbedarf, der zur Berechnung herangezogen wird, bleibt gegenüber 2024 unverändert

    Unserer Erfahrung nach lohnt sich ein neuer Antrag bei jeder relevanten Änderung – besonders bei höherem Einkommen oder mehr Kindern.

    1
  • 05.
    Wird der Kinderzuschlag durch die Kindergrundsicherung abgelöst?

    Die Kindergrundsicherung sollte ursprünglich 2025 eingeführt werden und Kindergeld, Kinderzuschlag sowie das Bildungs- und Teilhabepaket bündeln.

    Aktueller Stand

    Nach politischen Verzögerungen bleibt es auch 2025 beim bisherigen System. Eine Ablösung des Kinderzuschlags ist derzeit nicht geplant. Daher lohnt es sich, weiterhin den Kinderzuschlag-Rechner zu nutzen, um den individuellen Anspruch zu ermitteln.

    1

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kinderzuschlag" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Kinderzuschlag" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Kinderzuschlag"

  • Anpassen des Kinderzuschlag-Rechners und der Texte für 2025, insbesondere Erhöhung des maximalem Kinderzuschlags von 292 auf 297 Euro.
  • Erweitern des Kinderzuschlag-Rechners um ein Eingabefeld für weitere Absetzbeträge, wie Versicherungen und Werbungskosten.
  • Anpassen des möglichen Höchstbetrages von 250 Euro auf 292 Euro ab Januar 2024 im Kinderzuschlag-Rechner.
  • Veröffentlichung des Kinderzuschlag-Rechners inklusive umfassendem Beispiel zur Berechnung des Kinderzuschlags.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
vgwort d571c383fa194a28a8bb37742af1ed19