Der Kinderzuschlag-Rechner (kurz KiZ-Rechner) ermittelt, ob und in welcher Höhe Ihrer Familie der Kinderzuschlag zusteht. Diese Leistung von 2025 maximal 297 Euro je Kind kann über das Kindergeld hinaus bei Ihrer örtlichen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Familien mit niedrigem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten.
- Der Zuschlag beträgt maximal 297 Euro je Kind.
- Die Beantragung erfolgt bei Ihrer örtlichen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
- Unser Rechner hilft Ihnen bei der Berechnung.
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Weitere Informationen zum Kinderzuschlag-Rechner
Inhalt
Wie geht es mit dem Kinderzuschlag 2025 weiter?
Spätestens nach dem Bruch der Koalition ist die ursprünglich für 2025 geplante Kindergrundsicherung, also die Bündelung von Kindergeld, Kinderzuschlag sowie Bildungs- und Teilhabepaket in Weite Ferne gerückt. Demnach wird es zunächst bei den genannten Einzelmaßnahmen, also auch beim Kinderzuschlag bleiben.
Für 2025 wurde der maximale Kinderzuschlag von zuvor 292 auf 297 Euro erhöht. Ebenso wurde die Höhe des Kindergeldes für 2025 um fünf auf 255 Euro angehoben. Abhängig vom Zeitraum ist z.B. auch die Höhe des Regelbedarfs, der für die Berechnung des Kinderzuschlages verwendet wird. Dieser hat sich 2025 gegenüber 2024 nicht verändert.
Was ist der Kinderzuschlag?
Familien mit niedrigem Einkommen können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Dieser finanzielle Zuschuss wird gewährt, wenn das Familieneinkommen nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie zu decken. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss separat bei der Familienkasse gestellt werden. Normalerweise wird der Kinderzuschlag für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein erneuter Antrag gestellt werden.
Um Kinderzuschlag zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Berechtigung für den Kinderzuschlag hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie des Kindes ab. Falls Sie Kinderzuschlag beziehen, sind Sie verpflichtet, die Familienkasse über eventuelle Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen oder denen Ihrer Familie zu informieren.
Was sind die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag?
Als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag gelten folgende Punkte
- Ihr Kind, das unter 25 Jahre alt ist und weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, befindet sich in Ihrem Haushalt.
- Für Ihr Kind erhalten Sie Kindergeld (oder eine ähnliche Unterstützungsleistung).
- Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beläuft sich auf mindestens 900 Euro (bei Paaren) bzw. 600 Euro (bei Alleinerziehenden).
- Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel, um den Unterhalt Ihrer Familie sicherzustellen, insbesondere wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld erhalten würden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann 2025 grundsätzlich ein maximaler Kinderzuschlag von 297 Euro je Kind erzielt werden. Jedoch werden darauf die etwaigen Einkünfte der Kinder sowie die der Eltern angerechnet. Ab einem bestimmten Einkommen oberhalb des Bedarfs schrumpft dann der Anspruch auf Kinderzuschlag auf Null.
Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?
Reichen Sie Ihren Antrag auf Kinderzuschlag (KiZ) bei der zuständigen Familienkasse ein. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung (Bescheid), in der Ihnen mitgeteilt wird, ob Ihr Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde.
Die Möglichkeit zur Online-Einreichung Ihres Antrags auf Kinderzuschlag steht ebenfalls auf folgender KiZ-Seite der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Wird der Kinderzuschlag durch die Kindergrundsicherung ab 2025 abgelöst?
Ab 2025 sollte die Kindergrundsicherung vor allem das bisherige Kindergeld, den Kinderzuschlag sowie das Bildungs- und Teilhabepaket bündeln. Dies scheint spätestens seit dem Bruch der Koalition nicht mehr umsetzbar.
Grundlagen zur Berechnung des Kinderzuschlags
Die Berechnung des Kinderzuschlags erfolgt grob in vier Schritten:
Schritt 1: Ist Kinderzuschlag möglich?
Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, also ledige Kinder unter 25 mit Kindergeldanspruch sowie Mindestbruttoeinkommen von 600 Euro bei Alleinerziehenden bzw. 900 Euro bei Elternpaaren (siehe oben), wird geprüft, ob der Familienbedarf durch das Familieneinkommen inklusive Kinderzuschlag gedeckt werden kann. Kann der Familienbedarf trotz Kinderzuschlag nicht gedeckt werden, so kann Bürgergeld beantragt werden.
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Kinderzuschlag möglich
Sobald der Familienbedarf gedeckt ist, besteht zunächst grundsätzlich Anspruch auf den maximalen Kinderzuschlag von 297 Euro je Kind. Dieser Anspruch wird jedoch gegebenenfalls in den Schritten 2 und 3 noch durch das Einkommen der Kinder sowie das Einkommen der Eltern gemindert.
Schritt 2: Wie wird das Kindereinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet?
Ja. Zum Einkommen der Kinder gehören möglicherweise auch Unterhaltsansprüche, so dass auch jüngere Kinder durchaus ein Einkommen beziehen können. Diese Einkünfte werden zu 45 Prozent dem 2025 möglichen Kinderzuschlag von 297 Euro angerechnet.
Hat also ein Kind beispielsweise ein Einkommen von 100 Euro, reduziert sich sein Kinderzuschlag um 45 Euro. Statt 297 Euro, beträgt der Kinderzuschlag für dieses Kind nur noch 252 Euro.
Schritt 3: Wie wird das Elterneinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet?
Ja. Hier wird zunächst der Elternbedarf, also der Bedarf der Eltern ohne Kinder berechnet. Dann wird das Elterneinkommen, als das Einkommen der Eltern ohne Kinder berechnet. Der bis hierhin berechnete Kinderzuschlag wird um das den Elternbedarf übersteigende Elterneinkommen gemindert. Das Erwerbseinkommen mindert den Kinderzuschlag um 45 Prozent des übersteigenden Betrags. Die sonstige Einkünfte mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe.
Schritt 4: Kinderzuschlag nach Anrechnung der Einkommen
Schließlich werden im vierten Schritt die anzurechnenden Einkommen der Kinder sowie der Eltern vom maximale möglichen Kinderzuschlag in Höhe von 297 Euro abgezogen.
maximaler Kinderzuschlag je Kind (297 Euro) −
anzurechnendes Kindereinkommen −
anzurechnendes Elterneinkommen
Eingabehilfen zum Kinderzuschlag-Rechner
Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Kinderzuschlags bildet § 6a Kinderzuschlag, Bundeskindergeldgesetz.
Mindestvoraussetzungen
Anspruch auf Kinderzuschlag kann für Ihre Kinder unter 25 Jahre bestehen, wenn
- diese Kinder in Ihrem Haushalt leben und weder verheiratet noch verpartnert sind,
- Sie für diese Kinder Kindergeld erhalten und
- Sie als Paar ein Brutto-Einkommen von mindestens 900 Euro, als alleinerziehende Person von mindestens 600 Euro monatlich haben (Mindesteinkommensgrenze).
Für das Erreichen des Mindesteinkommens sind mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags alle Einkommen zu berücksichtigen, also neben einem Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Transferleistungen wie z.B. Alg, BAföG, Elterngeld oder Renten sowie sonstige Einkommen, wie z. B. Unterhaltsleistungen, Mieten und Pachten.
Erhält ein Elternteil Unterhaltszahlungen für sich und das Kind (z.B. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt), wird zur Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nicht nach den verschiedenen Unterhaltsarten unterschieden. Wird lediglich Kindesunterhalt bezogen, ist dieser nicht zu berücksichtigen. Es ist das durchschnittliche Brutto-Einkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung zu bilden.
Weitere Voraussetzungen
Die weiteren Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlages berechnet der Rechner. Dieser prüft anhand Ihrer Eingaben, ob
- Sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag den Bedarf der Familie decken können und
- Ihr Einkommen nicht zu hoch für die Bewilligung des Kinderzuschlags ist.
Einschränkungen
Sofern Sie
- als Student oder Auszubildender BAföG-berechtigt sind,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder
- Rentner sind,
können Sie Kinderzuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Familienkasse.
Achtung: Erhalten Sie ausschließlich Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (z.B. Bürgergeld) oder Sozialleistungen nach dem SGB VII (z.B. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung) und haben sonst kein Einkommen, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Berechnung für
Wählen Sie bitte den Zeitraum bzw. das Jahr aus, für den/das die Berechnung des Kinderzuschlages erfolgen soll.
Abhängig vom Zeitraum ist z.B. die Höhe des Regelbedarfs, der für die Berechnung des Kinderzuschlages verwendet wird.
Seit Beginn des 2. Halbjahres 2023 erfolgt auch eine günstigere Berechnung des absetzbaren Erwerbseinkommens gemäß §11b des SGB II.
Mit Partner zusammenlebend
Geben Sie bitte an, ob Sie mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
mit einem Partner zusammenleben.
In diesem Fall geben Sie bitte Ihre gemeinsamen Unterkunftskosten an. Den übrigen Bedarf sowie Ihre Einkünfte geben Sie bitte individuell
unter "Antragsteller" bzw. "Partner" ein, so dass der Kinderzuschlag-Rechner dies entsprechend berücksichtigten kann.
Unterkunfts- / Heizkosten
Geben Sie bitte die monatliche Miete inkl. Neben- und Heizkosten an. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung.
Für Eigenheimbesitzer gelten andere Unterkunftskosten. Hierzu zählen dann eventuell zu zahlende
Kreditzinsen, Steuern,
Gebühren oder notwendige Reparaturkosten.
Warmwasserkosten zusätzlich
Geben Sie bitte an, ob die Kosten für Warmwasser noch zusätzlich zu Ihren oben eingegebenen Unterkunfts- und Heizkosten anfallen.
Wird nämlich Warmwasser dezentral aufbereitet, also mittels eines Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers, Gastherme etc., sind die Kosten
hierfür nicht in den zu berücksichtigenden Unterkunftskosten enthalten.
Stattdessen bilden diese Kosten einen Mehrbedarf, welcher zusätzlich zur Regelleistung gezahlt wird.
Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind. Der Mehrbedarf für Warmwasser wird pauschal berechnet und beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person einen bestimmten Prozentsatz ihrer Regelbedarfsstufe.
Antragstellung erforderlich
Damit die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Mehrbedarf berücksichtigt werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags, bei dem auch eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt wird, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung dezentral und nicht über die Zentralheizung erfolgt.
Wohngeld
Falls sie Wohngeld erhalten, geben Sie bitte hier dessen Höhe an.
Schwanger
Geben Sie bitte an, ob eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht.
Werdende Mütter vom Beginn der 13. Schwangerschaftswoche erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent
der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe.
Durch diesen Mehrbedarf wird der Kauf von Schwangerschaftsbekleidung (Umstandsmoden), Schwangerschaftsvorbereitung, aber auch erhöhte
Ernährungskosten abgedeckt.
Brutto aus Erwerbstätigkeit
Geben Sie bitte Ihr durchschnittliches monatliches Brutto-Einkommen der letzten sechs Monate
aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit an.
Der Kinderzuschlagrechner berechnet neben den von Ihnen einzugebenden Absetzbeträgen für dieses Bruttoeinkommen die entsprechenden
Absetzbeträge gemäß gemäß §11 (3) des SGB II (neue Version seit 1. Juli 2023):
- 20 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt.
- Weitere 30 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
- Weitere 10 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
- Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einem minderjährigen Kind ein Betrag von 1.500 Euro.
Mindesteinkommensgrenze
Bitte beachten Sie, dass für den Bezug von Kinderzuschlag eine Mindesteinkommensgrenze gilt: Als Paar gilt ein monatliches Gesamteinkommen von mindestens 900 Euro, als alleinerziehende Person von mindestens 600 Euro. Für das Erreichen des Mindesteinkommens sind mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags alle Einkommen zu berücksichtigen, also neben einem Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit und selbstständiger Tätigkeit auch Transferleistungen wie z.B. Alg, BAföG, Elterngeld oder Renten sowie sonstige Einkommen, wie z. B. Unterhaltsleistungen, Mieten und Pachten.
Erhält ein Elternteil Unterhaltszahlungen für sich und das Kind (z.B. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt), wird zur Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nicht nach den verschiedenen Unterhaltsarten unterschieden. Wird lediglich Kindesunterhalt bezogen, ist dieser nicht zu berücksichtigen.
Netto aus Erwerbstätigkeit
Geben Sie bitte Ihr durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen der letzten sechs Monate
aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit an.
Der Kinderzuschlagrechner benötigt das Netto zur Berechnung des Familien- und Elterneinkommens.
Sonstige Einkünfte
Geben Sie bitte Ihre durchschnittlichen monatlichen sonstigen Einkommen der letzten sechs Monate an. Dazu gehören
- Renten
- Miet- und Pachteinnahmen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
- Ehegatten- oder Trennungsunterhalt
Sofern Sie keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angegeben haben, können Sie hier zusätzliche monatliche Pflege-, Kranken- und Rentenversicherungen, Werbungskosten oder Haftpflichtbeiträge abziehen.
Absetzbeträge
Geben Sie bitte Absetzbeträge, also die Ausgaben an, die zur Berechnung des Kinderzuschlags vom Einkommen abgezogen werden können. Dazu gehören Beiträge zu Versicherungen die gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind sowie Werbungskosten.
- Freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung
- Altervorsorge für nicht Rentenversicherungspflichtige
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Riester-Rente
- Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
Für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit werden stets 100 Euro pauschal als Absetzbeträge berücksichtigt, auch wenn hier keine Absetzbeträge angegeben wurden. Übersteigen die Erwerbseinkünfte monatlich 400 Euro, können für diese auch die hier eingegebenen höheren Kosten geltend gemacht werden.
Unterhaltsverpflichtungen
Geben Sie bitte, sofern vorhanden, Ihre Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten ein.
Berechtigte Kinder
Bitte geben sie die Anzahl der im Haushalt lebenden, weder verheirateten noch verpartnerten Kinder unter 25 Jahre an, für die
Sie Kindergeld erhalten. Zu berücksichtigen sind leibliche Kinder, adoptierte Kinder und Kinder von Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen
mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Alter des Kindes
Geben Sie bitte das Alter des Kindes an. Abhängig vom Alter haben Kinder unterschiedlich hohe Bedarfssätze, die für die Berechnung des
Kinderzuschlags relevant sind. Nur unverheiratete Kinder unter 25 können Kinderzuschlag erhalten.
Einkommen/Unterhalt des Kindes
Geben Sie bitte das Einkommen des Kindes an. Zum Einkommen zählen für das Kind auch erhaltene Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschuss.
45 Prozent der Einkünfte des Kindes werden auf seinen möglichen Kinderzuschlag angerechnet. Sie schmälern also seinen Kinderzuschlag.
Das Einkommen eines Kindes mindert nur den Kinderzuschlag dieses Kindes. Es wird bei weiteren Kindern in der Familie nicht berücksichtigt und nicht mit dem Einkommen der Eltern zusammengerechnet.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kinderzuschlag" verwendet:
- Bundeskindergeldgesetz § 6a Kinderzuschlag (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Kinderzuschlag" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Kinderzuschlag"
- Anpassen des Kinderzuschlag-Rechners und der Texte für 2025, insbesondere Erhöhung des maximalem Kinderzuschlags von 292 auf 297 Euro.
- Erweitern des Kinderzuschlag-Rechners um ein Eingabefeld für weitere Absetzbeträge, wie Versicherungen und Werbungskosten.
- Anpassen des möglichen Höchstbetrages von 250 Euro auf 292 Euro ab Januar 2024 im Kinderzuschlag-Rechner.
- Veröffentlichung des Kinderzuschlag-Rechners inklusive umfassendem Beispiel zur Berechnung des Kinderzuschlags.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite