Kinderzuschlag berechnen

Kinderzuschlag-Rechner 2023 - Kinderzuschlag berechnen

Thema Kinderzuschlag ﹣ Rechner

Der Kinderzuschlag-Rechner ermittelt, ob und in welcher Höhe Ihrer Familie der Kinderzuschlag zusteht. Diese Leistung von 2023 maximal 250 Euro je Kind kann über das Kindergeld hinaus bei Ihrer örtlichen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

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Die wichtigsten Themen zum Kinderzuschlag mit Beispiel-Berechnung

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Was ist der Kinderzuschlag?

Familien mit niedrigem Einkommen können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Dieser finanzielle Zuschuss wird gewährt, wenn das Familieneinkommen nicht ausreicht, um den Bedarf der Familie zu decken. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss separat bei der Familienkasse gestellt werden. Normalerweise wird der Kinderzuschlag für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein erneuter Antrag gestellt werden. Um Kinderzuschlag zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Berechtigung für den Kinderzuschlag hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie des Kindes ab. Falls Sie Kinderzuschlag beziehen, sind Sie verpflichtet, die Familienkasse über eventuelle Veränderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen oder denen Ihrer Familie zu informieren.

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Was sind die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag?

Als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag gelten folgende Punkte

  • Ihr Kind, das unter 25 Jahre alt ist und weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, befindet sich in Ihrem Haushalt.
  • Für Ihr Kind erhalten Sie Kindergeld (oder eine ähnliche Unterstützungsleistung).
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beläuft sich auf mindestens 900 Euro (bei Paaren) bzw. 600 Euro (bei Alleinerziehenden).
  • Sie verfügen über ausreichende finanzielle Mittel, um den Unterhalt Ihrer Familie sicherzustellen, insbesondere wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld erhalten würden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann 2023 grundsätzlich ein maximaler Kinderzuschlag von 250 Euro je Kind erzielt werden. Jedoch werden darauf die etwaigen Einkünfte der Kinder sowie die der Eltern angerechnet. Ab einem bestimmten Einkommen oberhalb des Bedarfs schrumpft dann der Anspruch auf Kinderzuschlag auf Null.

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Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?

Reichen Sie Ihren Antrag auf Kinderzuschlag (KiZ) bei der zuständigen Familienkasse ein. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung (Bescheid), in der Ihnen mitgeteilt wird, ob Ihr Antrag genehmigt oder abgelehnt wurde. Die Möglichkeit zur Online-Einreichung Ihres Antrags auf Kinderzuschlag steht ebenfalls auf folgender KiZ-Seite der Bundesagentur für Arbeitzur Verfügung.

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Wird der Kinderzuschlag durch die Kindergrundsicherung ab 2025 abgelöst?

Ab 2025 soll die Kindergrundsicherung vor allem das bisherige Kindergeld, den Kinderzuschlag sowie das Bildungs- und Teilhabepaket bündeln. Bisher sieht es jedoch nur danach aus, dass das einkommensunabhängige Kindergeld dann "Garantiebetrag für Kinder" heißt und der hingegen einkommensabhängige Kinderzuschlag dann "Zusatzbeitrag für Kinder" heißt. Voraussichtlich liegt auch die Höhe dieser Leistungen exakt auf dem gleichen Niveau, wie es auch bei Kindergeld und Kinderzuschlag ab 2025 gewesen wäre.

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Grundlagen zur Berechnung des Kinderzuschlags

Die Berechnung des Kinderzuschlags erfolgt grob in vier Schritten:

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Schritt 1: Ist Kinderzuschlag möglich?

Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, also ledige Kinder unter 25 mit Kindergeldanspruch sowie Mindestbruttoeinkommen von 600 Euro bei Alleinerziehenden bzw. 900 Euro bei Elternpaaren (siehe oben), wird geprüft, ob der Familienbedarf durch das Familieneinkommen inklusive Kinderzuschlag gedeckt werden kann. Kann der Familienbedarf trotz Kinderzuschlag nicht gedeckt werden, so kann Bürgergeld beantragt werden.

Familieneinkommen inklusive maximalem Kinderzuschlag größer als Familienbedarf

Kinderzuschlag möglich

Sobald der Familienbedarf gedeckt ist, besteht zunächst grundsätzlich Anspruch auf den maximalen Kinderzuschlag von 250 Euro je Kind. Dieser Anspruch wird jedoch gegebenenfalls in den Schritten 2 und 3 noch durch das Einkommen der Kinder sowie das Einkommen der Eltern gemindert.

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Schritt 2: Wie wird das Kindereinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet?

Ja. Zum Einkommen der Kinder gehören möglicherweise auch Unterhaltsansprüche, so dass auch jüngere Kinder durchaus ein Einkommen beziehen können. Diese Einkünfte werden zu 45 Prozent dem 2023 möglichen Kinderzuschlag von 250 Euro angerechnet.

Einkünfte der Kinder reduzieren den maximalen Kinderzuschlag und werden zu 45 Prozent angerechnet.

Hat also ein Kind beispielsweise ein Einkommen von 100 Euro, reduziert sich sein Kinderzuschlag um 45 Euro. Statt 250 Euro, beträgt der Kinderzuschlag für dieses Kind nur noch 205 Euro.

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Schritt 3: Wie wird das Elterneinkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet?

Ja. Hier wird zunächst der Elternbedarf, also der Bedarf der Eltern ohne Kinder berechnet. Dann wird das Elterneinkommen, als das Einkommen der Eltern ohne Kinder berechnet. Der bis hierhin berechnete Kinderzuschlag wird um das den Elternbedarf übersteigende Elterneinkommen gemindert. Das Erwerbseinkommen mindert den Kinderzuschlag um 45 Prozent des übersteigenden Betrags. Die sonstige Einkünfte mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe.

Einkünfte der Eltern, welche deren Bedarf übersteigen, reduzieren den bis hierhin berechneten Gesamtkinderzuschlag. Erwerbseinkünfte werden zu 45 Prozent, alle anderen Einkünfte zu 100 Prozent angerechnet.
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Schritt 4: Kinderzuschlag nach Anrechnung der Einkommen

Schließlich werden im vierten Schritt die anzurechnenden Einkommen der Kinder sowie der Eltern vom maximale möglichen Kinderzuschlag in Höhe von 250 Euro abgezogen.

Kinderzuschlag =
maximaler Kinderzuschlag je Kind (250 Euro) −
anzurechnendes Kindereinkommen −
anzurechnendes Elterneinkommen
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Eingabehilfen zum Kinderzuschlag-Rechner

Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Kinderzuschlags bildet § 6a Kinderzuschlag, Bundeskindergeldgesetz.

Mindestvoraussetzungen

Kinderzuschlag-Rechner: Mindestvoraussetzungen Anspruch auf Kinderzuschlag kann für Ihre Kinder unter 25 Jahre bestehen, wenn

  • diese Kinder in Ihrem Haushalt leben und weder verheiratet noch verpartnert sind,
  • Sie für diese Kinder Kindergeld erhalten und
  • Sie als Paar mit ein Brutto-Einkommen von mindestens 900 Euro, als alleinerziehende Person von mindestens 600 Euro monatlich haben (Mindesteinkommensgrenze).
  • Für das Erreichen des Mindesteinkommens sind mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags alle Einkommen zu berücksichtigen, also neben einem Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Transferleistungen wie z.B. Alg, BAföG, Elterngeld oder Renten sowie sonstige Einkommen, wie z. B. Unterhaltsleistungen, Mieten und Pachten.

Erhält ein Elternteil Unterhaltszahlungen für sich und das Kind (z.B. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt), wird zur Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nicht nach den verschiedenen Unterhaltsarten unterschieden. Wird lediglich Kindesunterhalt bezogen, ist dieser nicht zu berücksichtigen. Es ist das durchschnittliche Brutto-Einkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung zu bilden.

Weitere Voraussetzungen

Die weiteren Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlages berechnet der Rechner. Dieser prüft anhand Ihrer Eingaben, ob

  • Sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag den Bedarf der Familie decken können und
  • Ihr Einkommen nicht zu hoch für die Bewilligung des Kinderzuschlags ist.

Einschränkungen

Sofern Sie

  • als Student oder Auszubildender BAföG-berechtigt sind,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder
  • Rentner sind,

können Sie Kinderzuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Familienkasse.

Achtung: Erhalten Sie ausschließlich Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (z.B. Bürgergeld) oder Sozialleistungen nach dem SGB VII (z.B. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung) und haben sonst kein Einkommen, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.

Berechnung für

Kinderzuschlag-Rechner: Zeitraum auswählen Wählen Sie bitte den Zeitraum bzw. das Jahr aus, für den/das die Berechnung des Kinderzuschlages erfolgen soll. Abhängig vom Zeitraum ist z.B. die Höhe des Regelbedarfs, der für die Berechnung des Kinderzuschlages verwendet wird. Seit Beginn des 2. Halbjahres 2023 erfolgt auch eine günstigere Berechnung des absetzbaren Erwerbseinkommens gemäß §11b des SGB II

Mit Partner zusammenlebend

Kinderzuschlag-Rechner: Mit Partner zusammenlebend Geben Sie bitte an, ob Sie mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben. In diesem Fall geben Sie bitte Ihre gemeinsamen Unterkunftskosten an. Den übrigen Bedarf sowie Ihre Einkünfte geben Sie bitte individuell unter "Antragsteller" bzw. "Partner" ein, so dass der Kinderzuschlag-Rechner dies entsprechend berücksichtigten kann.

Unterkunfts- / Heizkosten

Kinderzuschlag-Rechner: Unterkunfts- / Heizkosten Geben Sie bitte die monatliche Miete inkl. Neben- und Heizkosten an. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung. Für Eigenheimbesitzer gelten andere Unterkunftskosten. Hierzu zählen dann eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder notwendige Reparaturkosten.

Warmwasserkosten zusätzlich

Kinderzuschlag-Rechner: Warmwasserkosten zusätzlich Geben Sie bitte an, ob die Kosten für Warmwasser noch zusätzlich zu Ihren oben eingegebenen Unterkunfts- und Heizkosten anfallen. Wird nämlich Warmwasser dezentral aufbereitet, also mittels eines Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers, Gastherme etc., sind die Kosten hierfür nicht in den zu berücksichtigenden Unterkunftskosten enthalten. Stattdessen bilden diese Kosten einen Mehrbedarf, welcher zusätzlich zur Regelleistung gezahlt wird. Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind. Der Mehrbedarf für Warmwasser wird pauschal berechnet und beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person einen bestimmten Prozentsatz ihrer Regelbedarfsstufe.

Antragstellung erforderlich

Damit die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Mehrbedarf berücksichtigt werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags, bei dem auch eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt wird, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung dezentral und nicht über die Zentralheizung erfolgt.

Wohngeld

Kinderzuschlag-Rechner: Wohngeld Falls sie Wohngeld erhalten, geben Sie bitte hier dessen Höhe an.

Schwanger

Kinderzuschlag-Rechner: Schwanger Geben Sie bitte an, ob eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht. Werdende Mütter vom Beginn der 13. Schwangerschaftswoche erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe. Durch diesen Mehrbedarf wird der Kauf von Schwangerschafts­bekleidung (Umstandsmoden), Schwangerschafts­vorbereitung, aber auch erhöhte Ernährungskosten abgedeckt.

Netto aus Erwerbstätigkeit

Kinderzuschlag-Rechner: Netto aus Erwerbstätigkeit Geben Sie bitte Ihr durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen der letzten sechs Monate aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit an. Der Kinderzuschlagrechner berechnet für dieses Nettoeinkommen die entsprechenden Absetzbeträge gemäß §11 des SGB II (neue Version seit 1. Juli 2023):

  • 100 Euro werden als "Basis-Absetzbetrag" vom Erwerbseinkommen abgezogen. Diese gelten als Pauschale für zusätzliche monatliche Pflege-, Kranken- und Rentenversicherungen, Werbungskosten sowie Haftpflichtbeiträge.
  • Weitere 20 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt.
  • Weitere 30 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
  • Weitere 10 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
  • Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einem minderjährigen Kind ein Betrag von 1.500 Euro.

Sonstige Einkünfte

Kinderzuschlag-Rechner: Sonstige Einkünfte Geben Sie bitte Ihre durchschnittlichen monatlichen sonstigen Einkommen der letzten sechs Monate an. Dazu gehören

Sofern Sie keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angegeben haben, können Sie hier zusätzliche monatliche Pflege-, Kranken- und Rentenversicherungen, Werbungskosten oder Haftpflichtbeiträge abziehen.

Unterhaltsverpflichtungen

Kinderzuschlag-Rechner: Unterhaltsverpflichtungen Geben Sie bitte, sofern vorhanden, Ihre Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten ein.

Berechtigte Kinder

Kinderzuschlag-Rechner: Anzahl berechtigte Kinder Bitte geben sie die Anzahl der im Haushalt lebenden, weder verheirateten noch verpartnerten Kinder unter 25 Jahre an, für die Sie Kindergeld erhalten. Zu berücksichtigen sind leibliche Kinder, adoptierte Kinder und Kinder von Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Alter des Kindes

Kinderzuschlag-Rechner: Alter des Kindes Geben Sie bitte das Alter des Kindes an. Abhängig vom Alter haben Kinder unterschiedlich hohe Bedarfssätze, die für die Berechnung des Kinderzuschlags relevant sind. Nur unverheiratete Kinder unter 25 können Kinderzuschlag erhalten.

Einkommen/Unterhalt des Kindes

Kinderzuschlag-Rechner: Einkommen/Unterhalt des Kindes Geben Sie bitte das Einkommen des Kindes an. Zum Einkommen zählen für das Kind auch erhaltene Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschuss. 45 Prozent der Einkünfte des Kindes werden auf seinen möglichen Kinderzuschlag angerechnet. Sie schmälern also seinen Kinderzuschlag. Einkommen eines Kindes mindert nur den Kinderzuschlag dieses Kindes. Es wird bei weiteren Kindern in der Familie nicht berücksichtigt und nicht mit dem Einkommen der Eltern zusammengerechnet.

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Beispiel für die Berechnung des Kinderzuschlags 2023

Frau Sonntag möchte für 2023 berechnen, ob und in welcher Höhe Sie voraussichtlich Kinderzuschlag erhalten kann.

  • Frau Sonntag lebt allein mit Ihrer dreijährigen Tochter zusammen.
  • Frau Sonntag ist schwanger in der 20. Woche
  • Sie zahlt monatlich 500 Euro Warmmiete
  • Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über einen Durchlauferhitzer
  • Ihr Erwerbseinkommen beträgt beträgt monatlich brutto 2300 Euro. Netto erhält Sie 1600 Euro.
  • Die Tochter erhält monatlich 50 Euro Unterhalt vom getrennt lebenden Vater.

Wie bereits oben beschrieben, erfolgt die Berechnung der Kinderzuschlags grob in vier Schritten. Im ersten Schritt wird ermittelt, ob überhaupt ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen kann. Falls ja, wird der maximale Kinderzuschlag 2023 über 250 Euro je Kind veranschlagt. Im zweiten Schritt werden die anzurechnenden Einkünfte der Kinder auf diesen Kinderzuschlag berechnet und im dritten Schritt werden die anzurechnenden Einkommen der Eltern berechnet. Schließlich werden im vierten Schritt, die in Schritt 2 und 3 ermittelten anzurechnenden Einkünfte vom maximal möglichen Kinderzuschlag abgezogen. Der möglicherweise verbleibende Betrag ist dann der Gesamtkinderzuschlag der Familie.

1. Kinderzuschlag möglich?

Hier wird in unserem Beispiel für Familie Sonntag geprüft, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag hat.

1.1. Grundvoraussetzungen erfüllt?

Anspruch auf Kinderzuschlag kann für generell für Kinder unter 25 Jahre bestehen, wenn

  • diese Kinder im gleichen Haushalt leben und weder verheiratet noch verpartnert sind,
  • diese Kinder Kindergeld erhalten und
  • als Paar ein Brutto-Einkommen von mindestens 900 Euro, als alleinerziehende Person von mindestens 600 Euro monatlich besteht.
Frau Sonntag hat ein monatliches Brutto von 2 300 Euro und erhält für Ihre dreijährige Tochter Kindergeld.

Die Grundvoraussetzungen sind erfüllt

1.2. Familienbedarf

Der Familienbedarf von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.

Familienbedarf
Regelbedarf Familie820,00 €
+ Wohnbedarf500,00 €
+ Mehrbedarf
    für Alleinerziehende180,72 €
    bei Schwangerschaft85,34 €
    für Warmwasser14,09 €
Summe1 600,15 €

Herleitung Regelbedarf Familie

Der Regelbedarf der Familie Sonntag beträgt 820,00 Euro und setzt sich zusammen aus den folgenden beiden Beträgen:

  • 502,00 Euro für Antragsteller
  • 318,00 Euro für 0-5 jähriges Kind

Herleitung Wohnbedarf

Der Wohnbedarf der Familie entspricht den Mietkosten in Höhe von 500,00 Euro.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf aufgrund der Alleinerziehung der Kinder beträgt bei Frau Sonntag 180,72 Euro. Frau Sonntag ist alleinerziehend für mindestens ein Kind unter 7 Jahren. Demnach hat sie einen Anspruch auf 36 Prozent Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher beträgt ihr Mehrbedarf 36 Prozent ihres Regelbedarfssatzes von 502 Euro und somit 180,72 Euro.

Herleitung Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Dieser Mehrbedarf beträgt für Frau Sonntag 85,34 Euro (17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2023 in Höhe von 502).

Herleitung Mehrbedarf Warmwasser

Dieser Mehrbedarf in Höhe von 14,09  Euro setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:

  • 11,55 Euro (2,3% von 502 Euro) für Antragsteller
  • 2,54 Euro (0,8% von 318 Euro) für 0-5 jähriges Kind

Allgemeines zum Regelbedarf

Der Regelbedarf definiert den grundlegenden Bedarf zum Leben und ist damit auch Grundlage des Bedarfs für den Kinderzuschlag. Für die Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland wird der notwendige Lebensunterhalt ermittelt und als Regelbedarf definiert. Der Regelbedarf orientiert sich am Lebensstandard einkommensschwacher Haushalte und umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile) sowieBedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, wobei nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden wird. Seine Berechnung wird seit 2011 alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt ausgeführt. Zugrunde gelegt werden aktuelle Einkommensdaten und Verbrauchsstichproben für jeweils verschiedenen Haushaltstypen. Jährlich werden die Regelbedarfssätze anhand der Preisentwicklung sowie der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst.

Allgemeines zum Wohnbedarf

Beim Kinderzuschlag werden für Ihre Unterkunft die tatsächlich entstandenen Kosten als Bedarf berücksichtigt.

Allgemeines zum Mehrbedarf für Alleinerziehende

Wenn Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen, besteht ein Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher erhalten Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kindern unter 16 Jahren alleine erziehen, 36 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe als Mehrbedarf. Wenn aufgrund der Zahl und der Alterskonstellation der Kinder auf diese Weise kein Mehrbedarf gewährt werden kann, werden 12 % der Regelbedarfsstufe für jedes Kind, höchstens jedoch 60 % berechnet. Falls Sie angegeben haben, mit einem Partner zusammenzuleben, wird hier bei der Berechnung des Kinderzuschlags davon ausgegangen, dass Sie nicht alleinerziehend sind und daher kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht.

Allgemeines zum Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Schwangere erhalten einen Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche. Er beträgt 17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2023. Das sind

  • 85,34 Euro, wenn Sie alleine leben
  • 76,67 Euro, wenn Sie mit einem Partner zusammen leben

Dieser Mehrbedarf besteht zum Beispiel für den Kauf von Schwangerschaftsbekleidung, der Schwangerschaftsvorbereitung, aber auch für erhöhte Ernährungskosten.

Allgemeines zum Mehrbedarf für Warmwasser

Wenn die Kosten für Warmwasser nicht in den Unterkunfts- und Heizkosten enthalten sind, werden sie als Mehrbedarf für die Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind. Der Mehrbedarf wird dabei pauschal berechnet und beträgt je nach Regelbedarfsstufe einen bestimmten Prozentsatz davon, wie aus obiger Herleitung ersichtlich wird.

1.3. Familieneinkommen

Dies ist die Summe des gesamten Einkommens der Familie. Das Familieneinkommen setzt sich folgendermaßen zusammen.

Familieneinkommen
Erwerbseinkommen Familie1 600,00 €
− absetzbar378,00 €
+ Sonstige Einkommen0,00 €
+ Wohngeld400,00 €
+ Kindergeld250,00 €
+ Max. Kinderzuschlag250,00 €
+ Einkommen Kinder50,00 €
− Unterhalts­verpflichtungen0,00 €
Summe2 172,00 €

Herleitung des absetzbaren Erwerbseinkommens

Um den Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu wahren, werden folgende Beträge vom Erwerbseinkommen abgesetzt. Wie oben bereits beschrieben, gelten folgende Berechnungsvorschriften.

  • 100,00 Euro werden als "Basis-Absetzbetrag" vom Erwerbseinkommen abgezogen. Diese 100 Euro gelten als Pauschale für zusätzliche monatliche Pflege-, Kranken- und Rentenversicherungen, Werbungskosten sowie Haftpflichtbeiträge.
  • Weitere 20 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, also hier weitere 84,00 Euro
  • Weitere 30 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, also hier weitere 144,00 Euro
  • Weitere 10 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einem minderjährigen Kind ein Betrag von 1.500 Euro, also hier im Fall von Familie Sonntag Fall weitere 50,00 Euro

In Summe sind also 378,00 Euro des Erwerbseinkommens absetzbar.

Herleitung Kindergeld

Das Kindergeld beträgt 2023 je Kind 250,00 Euro. Bei einem Kind sind dies insgesamt 250,00 Euro.

Herleitung Kinderzuschlag

Der maximale Kinderzuschlag beträgt 2023 je Kind 250,00 Euro. Bei einem Kind sind dies insgesamt 250,00 Euro. Es wird hier der maximal mögliche Kinderzuschlag berücksichtigt, um zunächst zu prüfen, ob das Familieneinkommen inklusive Kinderzuschlag den Familienbedarf decken kann.

1.4. Bedarf gedeckt?

Das Familieneinkommen zusammen mit dem maximalen Kinderzuschlag über 250,00 Euro (2023) je Kind liegt mit 2 172,00 Euro über dem Familienbedarf von 1 600,15 Euro. Gemäß § 6a Abs. 1 Nummer 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht daher grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag und die Zahlung von Bürgergeld entfällt.

Familie Sonntags Familieneinkommen inklusive maximalem Kinderzuschlag ist größer als der Familienbedarf

Kinderzuschlag möglich

2. Anrechnung Kindereinkommen

Im zweiten Schritt wird geprüft, ob und in welcher Höhe das Einkommen der Kinder auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. In unserem Fall untersuchen wir also die erhaltenen Unterhalts­leistungen der dreijährigen Tochter von Frau Sonntag.

2.1. Maximal möglicher Kinderzuschlag

Insgesamt ist bei einem Kind ein Kinderzuschlag von 1 × 250,00 = 250,00 Euro vor gesonderter Anrechnung des Einkommens der Kinder und das der Eltern möglich. Diese Einkünfte werden im folgenden gemäß § 6a BKGG berücksichtigt (das Einkommen der Eltern unter "3. Anrechnung Elterneinkommen") und gegebenenfalls von diesem maximal möglichen Kinderzuschlag abgezogen.

Der maximal mögliche Kinderzuschlag für Familie Sonntag beträgt 250,00 Euro.

2.2. Konkrete Anrechnung Kindereinkommen

Die Summe des auf den Kinderzuschlag anzurechnenden Einkommens der Kinder, also der Tochter von Frau Sonntag, beträgt 22,50 Euro. Ausgehend vom Höchstbetrag des Kinderzuschlags von 250,00 Euro (2023) je Kind mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind zu berücksichtigendes Einkommen hat. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert.

45 Prozent der erhaltenen Unterhalts­leistungen von 50 Euro, jedoch maximal 250,00 Euro, also 22,50 Euro werden auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. Einkommen eines Kindes mindert nur den Kinderzuschlag dieses Kindes. Es wird bei weiteren Kindern in der Familie nicht berücksichtigt und nicht mit dem Einkommen der Eltern zusammengerechnet.

2.3. Kinderzuschlag nach Anrechnung Kindereinkommen

Die Summe des Kinderzuschlags nach Anrechnung der Einkommen der Kindes beträgt 250,00−22,50 = 227,50 Euro.

3. Anrechnung Elterneinkommen

Nachdem im zweiten Schritt das Einkommen der Kinder auf den Kinderzuschlag angerechnet wurde, wird hier abschließend im dritten Schritt das Elterneinkommen berücksichtigt. Nachdem im ersten Schritt der Familienbedarf und das Familieneinkommen bestimmt wurden, wird für den dritten Schritt der Elternbedarf und das Elterneinkommen berechnet. Das den Elternbedarf übersteigende Erwerbseinkommen wird dann zu 45 Prozent angerechnet, die anderen Einkommen zu 100 Prozent.

3.1. Elternbedarf

Der Elternbedarf von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.

Elternbedarf
Regelbedarf Eltern502,00 €
+ Wohnbedarf385,00 €
+ Mehrbedarf
    für Alleinerziehende180,72 €
    bei Schwangerschaft85,34 €
    für Warmwasser11,55 €
Summe1 164,61 €

Herleitung Regelbedarf Eltern

Der Regelbedarf der Eltern beträgt 502,00 Euro und setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:

  • 502,00 Euro für den Antragsteller, also Frau Sonntag

Herleitung Wohnbedarf

Der Wohnbedarf von Frau Sonntag in Höhe von 385,00 Euro berechnet sich anhand folgender Vorschrift mit 77 Prozent von den 500,00 Euro Miete. Bei Ermittlung des eigenen Bedarfs der Eltern, also von Frau Sonntag, werden folgende Anteile der tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt

Wohnbedarf der Eltern in Prozent der Wohnkosten
bei  Anteil
AlleinerziehendElternpaar
1 Kind77%83%
2 Kindern63%71%
3 Kindern53%62%
4 Kindern46%55%
5 Kindern40%50%
6 Kindern36%45%
7 Kindern33%41%
8 Kindern30%38%
9 Kindern27%35%
10 Kindern25%33%

Herleitung Mehrbedarf für Alleinerziehende

Der Mehrbedarf aufgrund der Alleinerziehung der Kinder beträgt hier 180,72 Euro. Frau Sonntag ist alleinerziehend für ein Kind unter 7 Jahren. Demnach hat Sie einen Anspruch auf 36% Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher beträgt Ihr Mehrbedarf 36% Ihres Regelbedarfssatzes von 502,00 Euro und somit 180,72 Euro.

Herleitung Mehrbedarf bei Schwangerschaft

Dieser Mehrbedarf beträgt für Frau Sonntag 85,34 Euro (17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2023 in Höhe von 502).

Herleitung Mehrbedarf Warmwasser

Dieser Mehrbedarf in Höhe von 11,55 Euro setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:

  • 11,55 Euro (2,3% von 502,00 Euro) für Antragsteller

3.2. Elterneinkommen

Das Elterneinkommen von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.

Elterneinkommen
Erwerbseinkommen1 600,00 €
− absetzbar378,00 €
+ Sonstige Einkommen0,00 €
− Unterhalts­verpflichtungen0,00 €
Summe1 222,00 €

Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld gehören, anders als beim Familieneinkommen, nicht zum Elterneinkommen.

Hinweis: Zwar gehört grundsätzlich Kindergeld nicht zum Elterneinkommen. Kann aber ein Kind seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken, wird dessen Kindergeld doch dem Elterneinkommen zugerechnet. Dies wird allerdings nicht vom Kinderzuschlag-Rechner berücksichtigt.

Herleitung des absetzbaren Erwerbseinkommens

Das absetzbare Erwerbseinkommen von Frau Sonntag beträgt 378,00 Euro. Es ist dasselbe, wie das bei der Berechnung des Familieneinkommens unter 1.3 berechnete absetzbare Erwerbseinkommen. Dort finden Sie auch die Herleitung der Berechnung.

3.3. Anrechnung Elterneinkommen

Der bisher berechnete Kinderzuschlag wird um das den Gesamtbedarf der Eltern, also dem Bedarf von Frau Sonntag übersteigende Einkommen gemindert. Dabei mindert Erwerbseinkommen den Kinderzuschlag um 45 Prozent des Betrags, den die monatlichen Erwerbseinkünfte den Gesamtbedarf der Eltern übersteigen. Sonstige Einkünfte der Eltern mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe, also zu 100 Prozent.

Bedarfs­überschreitung
Elterneinkommen1 222,00 €
− Elternbedarf1 164,61 €
= Bedarfs­überschreitung57,39 €

Da eventuell erzielte sonstige Einkünfte alleine den Bedarf nicht überschreiten, wird das anrechenbare Erwerbseinkommen zu 45 Prozent angerechnet.

Frau Sonntags anzurechnendes Elterneinkommen beträgt 45 Prozent von 57,39 = 25,83 Euro

4. Kinderzuschlag

Schließlich berechnet sich der Kinderzuschlag aus dem maximal möglichen Kinderzuschlag abzüglich anzurechnendem Kindereinkommen sowie dem anzurechnenden Elterneinkommen.

Kinderzuschlag
Maximaler Kinderzuschlag250,00 €
− Anrechnung Kindereinkommen22,50 €
− Anrechnung Elterneinkommen25,83 €
= Kinderzuschlag201,67 €
Familie Sonntag hat Anspruch auf einen Kinderzuschlag von 201,67 Euro

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kinderzuschlag" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 11.09.2023

Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Kinderzuschlag" wurden am 11.09.2023 umgesetzt durch Stefan Banse. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert:

  • 11.09.2023: Veröffentlichung des Kinderzuschlag-Rechners inklusive umfassendem Beispiel zur Berechnung des Kinderzuschlags.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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