
Der Kinderzuschlag-Rechner ermittelt, ob und in welcher Höhe Ihrer Familie der Kinderzuschlag zusteht. Diese Leistung von 2023 maximal 250 Euro je Kind kann über das Kindergeld hinaus bei Ihrer örtlichen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Die wichtigsten Themen zum Kinderzuschlag mit Beispiel-Berechnung
Inhalt
Mindestvoraussetzungen
Anspruch auf Kinderzuschlag kann für Ihre Kinder unter 25 Jahre bestehen, wenn
- diese Kinder in Ihrem Haushalt leben und weder verheiratet noch verpartnert sind,
- Sie für diese Kinder Kindergeld erhalten und
- Sie als Paar mit ein Brutto-Einkommen von mindestens 900 Euro, als alleinerziehende Person von mindestens 600 Euro monatlich haben (Mindesteinkommensgrenze).
- Für das Erreichen des Mindesteinkommens sind mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags alle Einkommen zu berücksichtigen, also neben einem Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Transferleistungen wie z.B. Alg, BAföG, Elterngeld oder Renten sowie sonstige Einkommen, wie z. B. Unterhaltsleistungen, Mieten und Pachten.
Erhält ein Elternteil Unterhaltszahlungen für sich und das Kind (z.B. Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt), wird zur Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nicht nach den verschiedenen Unterhaltsarten unterschieden. Wird lediglich Kindesunterhalt bezogen, ist dieser nicht zu berücksichtigen. Es ist das durchschnittliche Brutto-Einkommen der letzten sechs Monate vor Antragstellung zu bilden.
Weitere Voraussetzungen
Die weiteren Voraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschlages berechnet der Rechner. Dieser prüft anhand Ihrer Eingaben, ob
- Sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag den Bedarf der Familie decken können und
- Ihr Einkommen nicht zu hoch für die Bewilligung des Kinderzuschlags ist.
Einschränkungen
Sofern Sie
- als Student oder Auszubildender BAföG-berechtigt sind,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder
- Rentner sind,
können Sie Kinderzuschlag nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Familienkasse.
Achtung: Erhalten Sie ausschließlich Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (z.B. Bürgergeld) oder Sozialleistungen nach dem SGB VII (z.B. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung) und haben sonst kein Einkommen, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Berechnung für
Wählen Sie bitte den Zeitraum bzw. das Jahr aus, für den/das die Berechnung des Kinderzuschlages erfolgen soll.
Abhängig vom Zeitraum ist z.B. die Höhe des Regelbedarfs, der für die Berechnung des Kinderzuschlages verwendet wird.
Seit Beginn des 2. Halbjahres 2023 erfolgt auch eine günstigere Berechnung des absetzbaren Erwerbseinkommens gemäß
§11b des SGB II
Mit Partner zusammenlebend
Geben Sie bitte an, ob Sie mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
mit einem Partner zusammenleben.
In diesem Fall geben Sie bitte Ihre gemeinsamen Unterkunftskosten an. Den übrigen Bedarf sowie Ihre Einkünfte geben Sie bitte individuell
unter "Antragsteller" bzw. "Partner" ein, so dass der Kinderzuschlag-Rechner dies entsprechend berücksichtigten kann.
Unterkunfts- / Heizkosten
Geben Sie bitte die monatliche Miete inkl. Neben- und Heizkosten an. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung.
Für Eigenheimbesitzer gelten andere Unterkunftskosten. Hierzu zählen dann eventuell zu zahlende
Kreditzinsen, Steuern,
Gebühren oder notwendige Reparaturkosten.
Warmwasserkosten zusätzlich
Geben Sie bitte an, ob die Kosten für Warmwasser noch zusätzlich zu Ihren oben eingegebenen Unterkunfts- und Heizkosten anfallen.
Wird nämlich Warmwasser dezentral aufbereitet, also mittels eines Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers, Gastherme etc., sind die Kosten
hierfür nicht in den zu berücksichtigenden Unterkunftskosten enthalten.
Stattdessen bilden diese Kosten einen Mehrbedarf, welcher zusätzlich zur Regelleistung gezahlt wird.
Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem
Regelbedarf bestreiten, da in diesem
Strom und Gas bereits eingerechnet sind.
Der Mehrbedarf für Warmwasser wird pauschal berechnet und beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person einen bestimmten
Prozentsatz ihrer Regelbedarfsstufe.
Antragstellung erforderlich
Damit die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Mehrbedarf berücksichtigt werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags, bei dem auch eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt wird, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung dezentral und nicht über die Zentralheizung erfolgt.
Wohngeld
Falls sie Wohngeld erhalten, geben Sie bitte hier dessen Höhe an.
Schwanger
Geben Sie bitte an, ob eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht.
Werdende Mütter vom Beginn der 13. Schwangerschaftswoche erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent
der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe.
Durch diesen Mehrbedarf wird der Kauf von Schwangerschaftsbekleidung (Umstandsmoden), Schwangerschaftsvorbereitung, aber auch erhöhte
Ernährungskosten abgedeckt.
Netto aus Erwerbstätigkeit
Geben Sie bitte Ihr durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen der letzten sechs Monate
aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit an.
Der Kinderzuschlagrechner berechnet für dieses Nettoeinkommen die entsprechenden Absetzbeträge gemäß §11 des SGB II (neue Version seit 1. Juli 2023):
- 100 Euro werden als "Basis-Absetzbetrag" vom Erwerbseinkommen abgezogen. Diese gelten als Pauschale für zusätzliche monatliche Pflege-, Kranken- und Rentenversicherungen, Werbungskosten sowie Haftpflichtbeiträge.
- Weitere 20 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt.
- Weitere 30 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.
- Weitere 10 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt.
- Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einem minderjährigen Kind ein Betrag von 1.500 Euro.
Sonstige Einkünfte
Geben Sie bitte Ihre durchschnittlichen monatlichen sonstigen Einkommen der letzten sechs Monate an. Dazu gehören
- Renten
- Miet- und Pachteinnahmen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
- Ehegatten- oder Trennungsunterhalt
Sofern Sie keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angegeben haben, können Sie hier zusätzliche monatliche Pflege-, Kranken- und Rentenversicherungen, Werbungskosten oder Haftpflichtbeiträge abziehen.
Unterhaltsverpflichtungen
Geben Sie bitte, sofern vorhanden, Ihre Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten ein.
Berechtigte Kinder
Bitte geben sie die Anzahl der im Haushalt lebenden, weder verheirateten noch verpartnerten Kinder unter 25 Jahre an, für die
Sie Kindergeld erhalten. Zu berücksichtigen sind leibliche Kinder, adoptierte Kinder und Kinder von Ehegatten/Lebenspartnern, die zusammen
mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Alter des Kindes
Geben Sie bitte das Alter des Kindes an. Abhängig vom Alter haben Kinder unterschiedlich hohe Bedarfssätze, die für die Berechnung des
Kinderzuschlags relevant sind. Nur unverheiratete Kinder unter 25 können Kinderzuschlag erhalten.
Einkommen/Unterhalt des Kindes
Geben Sie bitte das Einkommen des Kindes an. Zum Einkommen zählen für das Kind auch erhaltene Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschuss.
45 Prozent der Einkünfte des Kindes werden auf seinen möglichen Kinderzuschlag angerechnet. Sie schmälern also seinen Kinderzuschlag.
Einkommen eines Kindes mindert nur den Kinderzuschlag dieses Kindes. Es wird bei weiteren Kindern in der Familie nicht berücksichtigt und
nicht mit dem Einkommen der Eltern zusammengerechnet.
1. Kinderzuschlag möglich?
Hier wird in unserem Beispiel für Familie Sonntag geprüft, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag hat.
1.1. Grundvoraussetzungen erfüllt?
Anspruch auf Kinderzuschlag kann für generell für Kinder unter 25 Jahre bestehen, wenn
- diese Kinder im gleichen Haushalt leben und weder verheiratet noch verpartnert sind,
- diese Kinder Kindergeld erhalten und
- als Paar ein Brutto-Einkommen von mindestens 900 Euro, als alleinerziehende Person von mindestens 600 Euro monatlich besteht.
⇒
Die Grundvoraussetzungen sind erfüllt
1.2. Familienbedarf
Der Familienbedarf von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.
Familienbedarf | |
---|---|
Regelbedarf Familie | 820,00 € |
+ Wohnbedarf | 500,00 € |
+ Mehrbedarf | |
für Alleinerziehende | 180,72 € |
bei Schwangerschaft | 85,34 € |
für Warmwasser | 14,09 € |
Summe | 1 600,15 € |
Herleitung Regelbedarf Familie
Der Regelbedarf der Familie Sonntag beträgt 820,00 Euro und setzt sich zusammen aus den folgenden beiden Beträgen:
- 502,00 Euro für Antragsteller
- 318,00 Euro für 0-5 jähriges Kind
Herleitung Wohnbedarf
Der Wohnbedarf der Familie entspricht den Mietkosten in Höhe von 500,00 Euro.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Der Mehrbedarf aufgrund der Alleinerziehung der Kinder beträgt bei Frau Sonntag 180,72 Euro. Frau Sonntag ist alleinerziehend für mindestens ein Kind unter 7 Jahren. Demnach hat sie einen Anspruch auf 36 Prozent Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher beträgt ihr Mehrbedarf 36 Prozent ihres Regelbedarfssatzes von 502 Euro und somit 180,72 Euro.
Herleitung Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Dieser Mehrbedarf beträgt für Frau Sonntag 85,34 Euro (17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2023 in Höhe von 502).
Herleitung Mehrbedarf Warmwasser
Dieser Mehrbedarf in Höhe von 14,09 Euro setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:
- 11,55 Euro (2,3% von 502 Euro) für Antragsteller
- 2,54 Euro (0,8% von 318 Euro) für 0-5 jähriges Kind
Allgemeines zum Regelbedarf
Der Regelbedarf definiert den grundlegenden Bedarf zum Leben und ist damit auch Grundlage des Bedarfs für den Kinderzuschlag. Für die Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland wird der notwendige Lebensunterhalt ermittelt und als Regelbedarf definiert. Der Regelbedarf orientiert sich am Lebensstandard einkommensschwacher Haushalte und umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile) sowieBedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, wobei nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden wird. Seine Berechnung wird seit 2011 alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt ausgeführt. Zugrunde gelegt werden aktuelle Einkommensdaten und Verbrauchsstichproben für jeweils verschiedenen Haushaltstypen. Jährlich werden die Regelbedarfssätze anhand der Preisentwicklung sowie der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst.
Allgemeines zum Wohnbedarf
Beim Kinderzuschlag werden für Ihre Unterkunft die tatsächlich entstandenen Kosten als Bedarf berücksichtigt.
Allgemeines zum Mehrbedarf für Alleinerziehende
Wenn Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen, besteht ein Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher erhalten Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kindern unter 16 Jahren alleine erziehen, 36 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe als Mehrbedarf. Wenn aufgrund der Zahl und der Alterskonstellation der Kinder auf diese Weise kein Mehrbedarf gewährt werden kann, werden 12 % der Regelbedarfsstufe für jedes Kind, höchstens jedoch 60 % berechnet. Falls Sie angegeben haben, mit einem Partner zusammenzuleben, wird hier bei der Berechnung des Kinderzuschlags davon ausgegangen, dass Sie nicht alleinerziehend sind und daher kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht.
Allgemeines zum Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Schwangere erhalten einen Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche. Er beträgt 17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2023. Das sind
- 85,34 Euro, wenn Sie alleine leben
- 76,67 Euro, wenn Sie mit einem Partner zusammen leben
Dieser Mehrbedarf besteht zum Beispiel für den Kauf von Schwangerschaftsbekleidung, der Schwangerschaftsvorbereitung, aber auch für erhöhte Ernährungskosten.
Allgemeines zum Mehrbedarf für Warmwasser
Wenn die Kosten für Warmwasser nicht in den Unterkunfts- und Heizkosten enthalten sind, werden sie als Mehrbedarf für die Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind. Der Mehrbedarf wird dabei pauschal berechnet und beträgt je nach Regelbedarfsstufe einen bestimmten Prozentsatz davon, wie aus obiger Herleitung ersichtlich wird.
1.3. Familieneinkommen
Dies ist die Summe des gesamten Einkommens der Familie. Das Familieneinkommen setzt sich folgendermaßen zusammen.
Familieneinkommen | |
---|---|
Erwerbseinkommen Familie | 1 600,00 € |
− absetzbar | 378,00 € |
+ Sonstige Einkommen | 0,00 € |
+ Wohngeld | 400,00 € |
+ Kindergeld | 250,00 € |
+ Max. Kinderzuschlag | 250,00 € |
+ Einkommen Kinder | 50,00 € |
− Unterhaltsverpflichtungen | 0,00 € |
Summe | 2 172,00 € |
Herleitung des absetzbaren Erwerbseinkommens
Um den Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu wahren, werden folgende Beträge vom Erwerbseinkommen abgesetzt. Wie oben bereits beschrieben, gelten folgende Berechnungsvorschriften.
- 100,00 Euro werden als "Basis-Absetzbetrag" vom Erwerbseinkommen abgezogen. Diese 100 Euro gelten als Pauschale für zusätzliche monatliche Pflege-, Kranken- und Rentenversicherungen, Werbungskosten sowie Haftpflichtbeiträge.
- Weitere 20 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, also hier weitere 84,00 Euro
- Weitere 30 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, also hier weitere 144,00 Euro
- Weitere 10 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einem minderjährigen Kind ein Betrag von 1.500 Euro, also hier im Fall von Familie Sonntag Fall weitere 50,00 Euro
In Summe sind also 378,00 Euro des Erwerbseinkommens absetzbar.
Herleitung Kindergeld
Das Kindergeld beträgt 2023 je Kind 250,00 Euro. Bei einem Kind sind dies insgesamt 250,00 Euro.
Herleitung Kinderzuschlag
Der maximale Kinderzuschlag beträgt 2023 je Kind 250,00 Euro. Bei einem Kind sind dies insgesamt 250,00 Euro. Es wird hier der maximal mögliche Kinderzuschlag berücksichtigt, um zunächst zu prüfen, ob das Familieneinkommen inklusive Kinderzuschlag den Familienbedarf decken kann.
1.4. Bedarf gedeckt?
Das Familieneinkommen zusammen mit dem maximalen Kinderzuschlag über 250,00 Euro (2023) je Kind liegt mit 2 172,00 Euro über dem Familienbedarf von 1 600,15 Euro. Gemäß § 6a Abs. 1 Nummer 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht daher grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag und die Zahlung von Bürgergeld entfällt.
⇒
Kinderzuschlag möglich
2. Anrechnung Kindereinkommen
Im zweiten Schritt wird geprüft, ob und in welcher Höhe das Einkommen der Kinder auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. In unserem Fall untersuchen wir also die erhaltenen Unterhaltsleistungen der dreijährigen Tochter von Frau Sonntag.
2.1. Maximal möglicher Kinderzuschlag
Insgesamt ist bei einem Kind ein Kinderzuschlag von 1 × 250,00 = 250,00 Euro vor gesonderter Anrechnung des Einkommens der Kinder und das der Eltern möglich. Diese Einkünfte werden im folgenden gemäß § 6a BKGG berücksichtigt (das Einkommen der Eltern unter "3. Anrechnung Elterneinkommen") und gegebenenfalls von diesem maximal möglichen Kinderzuschlag abgezogen.
2.2. Konkrete Anrechnung Kindereinkommen
Die Summe des auf den Kinderzuschlag anzurechnenden Einkommens der Kinder, also der Tochter von Frau Sonntag, beträgt 22,50 Euro. Ausgehend vom Höchstbetrag des Kinderzuschlags von 250,00 Euro (2023) je Kind mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind zu berücksichtigendes Einkommen hat. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert.
Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. Einkommen eines Kindes mindert nur den Kinderzuschlag dieses Kindes. Es wird bei weiteren Kindern in der Familie nicht berücksichtigt und nicht mit dem Einkommen der Eltern zusammengerechnet.
2.3. Kinderzuschlag nach Anrechnung Kindereinkommen
3. Anrechnung Elterneinkommen
Nachdem im zweiten Schritt das Einkommen der Kinder auf den Kinderzuschlag angerechnet wurde, wird hier abschließend im dritten Schritt das Elterneinkommen berücksichtigt. Nachdem im ersten Schritt der Familienbedarf und das Familieneinkommen bestimmt wurden, wird für den dritten Schritt der Elternbedarf und das Elterneinkommen berechnet. Das den Elternbedarf übersteigende Erwerbseinkommen wird dann zu 45 Prozent angerechnet, die anderen Einkommen zu 100 Prozent.
3.1. Elternbedarf
Der Elternbedarf von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.
Elternbedarf | |
---|---|
Regelbedarf Eltern | 502,00 € |
+ Wohnbedarf | 385,00 € |
+ Mehrbedarf | |
für Alleinerziehende | 180,72 € |
bei Schwangerschaft | 85,34 € |
für Warmwasser | 11,55 € |
Summe | 1 164,61 € |
Herleitung Regelbedarf Eltern
Der Regelbedarf der Eltern beträgt 502,00 Euro und setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:
- 502,00 Euro für den Antragsteller, also Frau Sonntag
Herleitung Wohnbedarf
Der Wohnbedarf von Frau Sonntag in Höhe von 385,00 Euro berechnet sich anhand folgender Vorschrift mit 77 Prozent von den 500,00 Euro Miete. Bei Ermittlung des eigenen Bedarfs der Eltern, also von Frau Sonntag, werden folgende Anteile der tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt
Wohnbedarf der Eltern in Prozent der Wohnkosten | ||
---|---|---|
bei | Anteil | |
Alleinerziehend | Elternpaar | |
1 Kind | 77% | 83% |
2 Kindern | 63% | 71% |
3 Kindern | 53% | 62% |
4 Kindern | 46% | 55% |
5 Kindern | 40% | 50% |
6 Kindern | 36% | 45% |
7 Kindern | 33% | 41% |
8 Kindern | 30% | 38% |
9 Kindern | 27% | 35% |
10 Kindern | 25% | 33% |
Herleitung Mehrbedarf für Alleinerziehende
Der Mehrbedarf aufgrund der Alleinerziehung der Kinder beträgt hier 180,72 Euro. Frau Sonntag ist alleinerziehend für ein Kind unter 7 Jahren. Demnach hat Sie einen Anspruch auf 36% Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher beträgt Ihr Mehrbedarf 36% Ihres Regelbedarfssatzes von 502,00 Euro und somit 180,72 Euro.
Herleitung Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Dieser Mehrbedarf beträgt für Frau Sonntag 85,34 Euro (17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2023 in Höhe von 502).
Herleitung Mehrbedarf Warmwasser
Dieser Mehrbedarf in Höhe von 11,55 Euro setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:
- 11,55 Euro (2,3% von 502,00 Euro) für Antragsteller
3.2. Elterneinkommen
Das Elterneinkommen von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.
Elterneinkommen | |
---|---|
Erwerbseinkommen | 1 600,00 € |
− absetzbar | 378,00 € |
+ Sonstige Einkommen | 0,00 € |
− Unterhaltsverpflichtungen | 0,00 € |
Summe | 1 222,00 € |
Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld gehören, anders als beim Familieneinkommen, nicht zum Elterneinkommen.
Hinweis: Zwar gehört grundsätzlich Kindergeld nicht zum Elterneinkommen. Kann aber ein Kind seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken, wird dessen Kindergeld doch dem Elterneinkommen zugerechnet. Dies wird allerdings nicht vom Kinderzuschlag-Rechner berücksichtigt.
Herleitung des absetzbaren Erwerbseinkommens
Das absetzbare Erwerbseinkommen von Frau Sonntag beträgt 378,00 Euro. Es ist dasselbe, wie das bei der Berechnung des Familieneinkommens unter 1.3 berechnete absetzbare Erwerbseinkommen. Dort finden Sie auch die Herleitung der Berechnung.
3.3. Anrechnung Elterneinkommen
Der bisher berechnete Kinderzuschlag wird um das den Gesamtbedarf der Eltern, also dem Bedarf von Frau Sonntag übersteigende Einkommen gemindert. Dabei mindert Erwerbseinkommen den Kinderzuschlag um 45 Prozent des Betrags, den die monatlichen Erwerbseinkünfte den Gesamtbedarf der Eltern übersteigen. Sonstige Einkünfte der Eltern mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe, also zu 100 Prozent.
Bedarfsüberschreitung | |
---|---|
Elterneinkommen | 1 222,00 € |
− Elternbedarf | 1 164,61 € |
= Bedarfsüberschreitung | 57,39 € |
Da eventuell erzielte sonstige Einkünfte alleine den Bedarf nicht überschreiten, wird das anrechenbare Erwerbseinkommen zu 45 Prozent angerechnet.
4. Kinderzuschlag
Schließlich berechnet sich der Kinderzuschlag aus dem maximal möglichen Kinderzuschlag abzüglich anzurechnendem Kindereinkommen sowie dem anzurechnenden Elterneinkommen.
Kinderzuschlag | |
---|---|
Maximaler Kinderzuschlag | 250,00 € |
− Anrechnung Kindereinkommen | 22,50 € |
− Anrechnung Elterneinkommen | 25,83 € |
= Kinderzuschlag | 201,67 € |
Weitere Online-Rechner
Kindergeld-Rechner, Grundsicherungsrechner 2023, Elternzeit-Rechner, Elterngeldrechner, SSW-Rechner, Eisprung-Rechner, Mutterschaftsgeldrechner, Geburtstermin berechnen, Mutterschutzrechner, Empfängniszeit berechnen, Ferien
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kinderzuschlag" verwendet:
- Bundeskindergeldgesetz § 6a Kinderzuschlag (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 11.09.2023
Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Kinderzuschlag" wurden am 11.09.2023 umgesetzt durch Stefan Banse. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert:
- 11.09.2023: Veröffentlichung des Kinderzuschlag-Rechners inklusive umfassendem Beispiel zur Berechnung des Kinderzuschlags.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt