
Der Unterhaltsrechner berechnet den Kindesunterhalt für volljährige und minderjährige Kinder sowie den Ehegattenunterhalt. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle 2023 (DT) als Leitlinie für die Berechnung des Unterhalts.
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Inhalt
Änderungen bei Düsseldorfer Tabelle 2023
Die Düsseldorfer Tabelle (DT) für 2023 beinhaltet im Vergleich zur vorherigen DT höhere Bedarfssätze der minderjährigen Kinder der ersten Einkommensgruppe - und damit auch der weiteren Einkommensgruppen. Während die Gruppierung der Einkommensgruppen identisch bleibt, erhöhen sich sämtliche Selbstbehalte, Bedarfskontrollbeträge, berücksichtigte Mietkosten sowie der Unterhaltsbedarf studierender Kinder.
Nicht jedes volljährige Kind ist unterhaltsberechtigt
Wie lange ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie in unserem Ratgeberartikel Unterhalt an volljährige Kinder nachlesen. Dort wird die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht für Volljährige mit Beispielen erläutert.
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Hinweis bei dreifachem Gehalt des Betreuenden
Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) geurteilt, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, dann den vollen Kindesunterhalt selber trägt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient. Dies gelte auch dann, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen Selbstbehalt noch wahren könnte.
Dieses Urteil wird allerdings nicht in jedem Verfahren berücksichtigt, weshalb auch der Unterhaltsrechner diesen Fall nicht gesondert einbezieht. Falls diese Konstellation für Sie zutrifft, also dass der kinderbetreuende Elternteil das dreifache unterhaltsrelevante Einkommen hat, sollten Sie als eigentlich Unterhaltspflichtiger dies mit Ihrem Anwalt in jedem Fall erörtern.
Ehegattenunterhalt
Wählen Sie bitte aus, ob neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden soll. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung nur in Betracht, wenn der Ehegatte sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann. Dies ist der Fall, wenn einer der folgenden Unterhaltstatbestände des BGB vorliegt:
- § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 Altersunterhalt
- § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 Abs. 1 Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- § 1573 Abs. 2 Aufstockungsunterhalt
- § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Eingabe des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit
Bitte geben Sie das monatliche Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit an. Dabei gehört Kindergeld nicht zum unterhaltsrelevanten monatlichen Nettoeinkommen. Berücksichtigen Sie bitte nicht die berufsbedingten Aufwendungen. Der Rechner ermittelt die entsprechende Pauschale von 5 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. Es ist jedoch möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird.
Das Nettoeinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen. Personen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können als angemessene Vorsorgeaufwendung regelmäßig 20 Prozent dieses Bruttoeinkommens aufwenden. Das Bruttoeinkommen umfasst -anteilig- Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen, sowie geldwerte Leistungen, wie Firmenwagen etc. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind in der Regel auf mehrere Jahre zu verteilen. Bei Selbstständigen ist für die Ermittlung des Bruttoeinkommens grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel der letzten drei Jahre auszugehen.
Eigenbedarf bei Erwerbstätigkeit
Der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern liegt 2023 bei 1.370 Euro, der eines nicht erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen liegt bei 1.120 Euro (Existenzminimum). Dieser Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 Euro übersteigen und nicht unangemessen sind. Der Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts mindestens übrig bleiben, so dass ggf. zum Erhalt des Eigenbedarfs nur ein Teilbetrag des Unterhalts gezahlt werden muss (so genannter Mangelfall).
Eingabe des sonstigen Einkommens
Bitte geben Sie sonstige monatliche Nettoeinkommen an. Dazu zählen:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe
- Lohnersatzleistungen wie Übergangs-, Verletzten-, Krankengeld sowie
- Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld
- Elterngeld
- Unfall- und Versorgungsrenten sowie
- Leistungen der Pflegeversicherung
Steuererstattungen werden in dem Jahr, in dem sie anfallen als Einkommen berücksichtigt.
Kindergeld ist hier nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.
Angabe des Wohnvorteils
Falls Sie eine eigene Immobilie bewohnen, geben Sie bitte deren Mietwert an. Da keine Mietaufwendungen anfallen, resultiert daraus ein wirtschaftlicher Vorteil, der sogenannte Wohnvorteil. Dieser (fiktive) Wohnvorteil wird dem unterhaltsrelevanten bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet.
Eingabe des Aufwands für ehebedingte Schulden
Bitte geben Sie den monatlichen Aufwand für ehebedingte Schulden (Zinsen und Tilgung) oder auch die bisher in der Ehe bezahlten Raten für Lebensversicherungen oder Bausparverträge an. Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden sind für die Unterhaltszahlung anrechenbar. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen. Nacheheliche Schulden können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. die Finanzierung eines anlässlich der Trennung oder Scheidung vorgenommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Schulden für reine Luxuszwecke, wie etwa ein teures Auto, Reitpferd, Weltreise und ähnliches sind nicht abziehbar. Ebenso sind Schulden, die der Vermögensbildung dienen, nicht absetzbar.
Anzahl der gemeinsamen Kinder
Nach der Anzahl der Kinder richtet sich zum einen die Höhe des Kindergelds, welche in die Berechnung der Unterhalts einfließt. Zum anderen wirkt sich die Anzahl der gemeinsamen Kinder auf die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle“ aus. Diese ist nämlich für zwei Unterhaltsberechtigte konzipiert. Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Vom Unterhalts-Rechner wird dies entsprechend berücksichtigt.
Welche Bedeutung hat das Alter der Kinder beim Unterhalt?
Anhand des Alters des unterhaltsberechtigten Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen kann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle der jeweilige Tabellenunterhalt (Bedarf) bestimmt werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten in Deutschland. Sie wird ergänzt durch die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten. Volljährige Kinder sind nur dann unterhaltsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder eines Studiums nicht in der Lage sind, den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die nicht mehr zuhause wohnen, liegt der Gesamtunterhaltsbedarf 2023 bei 930 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein minderjähriges Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Wie wirkt sich der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Unterhalt aus?
Wohnt ein minderjähriges Kind beim Vater oder bei der Mutter, so ist der jeweils andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet (barunterhaltspflichtig). Wohnt ein minderjähriges Kind zu je 50 Prozent bei Vater und Mutter (Wechselmodell), so wird eine gesonderete Berechnung der Unterhaltsanteile durchgeführt. Wenn ein minderjähriges Kind mit Zustimmung der Eltern einen eigenen Haushalt führt, haben beide Elternteile anteilig Barunterhalt zu zahlen. Sie sind also beide barunterhaltspflichtig. Dabei orientiert man sich an dem Bedarfssatz für Volljährige. Wohnt das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Wenn es nicht mehr zu Hause wohnt, wird stattdessen 2023 ein angemessener Gesamtunterhaltsbedarf in Höhe von 930 Euro zugrunde gelegt. Außerdem ist die Angabe auch für die Rangfolge mitbestimmend, mit der das volljährige Kind berücksichtigt wird. Falls nämlich mehrere Unterhaltsberechtigte existieren und der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren, erhalten zunächst die minderjährigen, unverheirateten Kinder Unterhalt. Im zweiten Rang stehen die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Volljährige Kinder werden grundsätzlich in die vierte Rangstufe eingeordnet, außer sie befinden sich noch in allgemeiner Schulausbildung, sind unter 21, unverheiratet und wohnen noch zu Hause. Dann gelten sie als privilegiert und werden den minderjährigen Kindern in der Rangfolge gleichgestellt.
Ausbildungstatus der Kinder
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird der Ausbildungstatus des Kindes abgefragt. Wählen Sie "Arbeitssuchend" nur dann aus, wenn das Kind diesbezüglich beim Arbeitsamt gemeldet ist. Anhand des Status können für die Unterhaltsberechnung verschiedene Schlüsse gezogen werden. Zum einen unterscheidet sich abhängig vom Status die Berechnung der unterhaltsmindernden Einkünfte des Kindes. Zum anderen gibt der Status Aufschluss darüber, ob ein volljähriges Kind privilegiert sein könnte, also mit den minderjährigen Kindern in der Rangfolge des Unterhalts gleichgestellt wird. Zum Beispiel dient der Status der Herleitung, ob ein volljähriges Kind kindergeldberechtigt ist. Falls nicht, wird auch kein Kindergeld als unterhaltsminderndes Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Welche Rolle spielt das Einkommen eines Kindes beim Unterhalt?
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird, falls vorhanden, das monatliche Nettoeinkommen aus Jobs bzw. der Ausbildung des Kindes abgefragt. Diese Einkommen mindern den Unterhaltsanspruch des Kindes, denn sie werden zum Teil darauf angerechnet. Je nach ausgewähltem Status ermittelt der Rechner, welcher Betrag im Einzelnen angerechnet wird: Von Einkommen aus Jobs bei Schülern und Studenten sind 50 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der Rest wird in der Regel nach Ermessen des Gerichts (und damit auch durch den Rechner) zur Hälfte mindernd angerechnet. Bei einem Azubi, der noch zu Hause wohnt, bleiben 100 Euro der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei. Der Rest mindert in Gänze den Unterhaltsanspruch.
Sonstiges Einkommen des Kindes
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren werden die sonstigen Einkünfte (außer Kindergeld) des Kindes abgefragt. Folgende Einkommen mindern grundsätzlich den Unterhaltsanspruch des Kindes in voller Höhe. Dazu gehören u.a.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung ud Verpachtung
- BAföG und Ausbildungsbeihilfen
Kindergeld bitte nicht angeben, denn dies berücksichtigt der Rechner gesondert.
Ist ein verheiratetes Kind unterhaltsberechtigt?
Ab einer Altersangabe von 18 Jahren wird abgefragt, ob das Kind verheiratet ist. Verheiratete Kinder sind in erster Linie gegenüber ihrem Ehepartner unterhaltsberechtigt und erst dann ggf. gegenüber ihren Eltern. Aus diesem Grund werden verheiratete Kinder für die Berechnung des Unterhalts in diesem Rechner nicht weiter berücksichtigt.
Unterhaltsvorschuss
Sollte Ihr ehemaliger Partner sich weigern, den Unterhalt zu zahlen, so können Sie den sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen. Alle Informationen zu der Höhe des Unterhaltsvorschusses, der Beantragung, den Folgen und einem Rechenbeispiel haben wir uns unserem Artikel zusammen gefasst.
Weiterführende Informationen zu Unterhalt
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde zuletzt am 23.08.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse . Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Unterhalt"
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze und das erhöhte Kindergeld gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2023.
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze und erweiterten Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle für 2022.
- Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Unterhaltsrechner.
- Ergänzung um Hinweis auf Unterhaltspflicht bei dreifachem Gehalt beim Unterhaltsrechner
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite