Unterhalt

Unterhaltsrechner 2023 für Kindes- sowie Ehegattenunterhalt

Der Unterhaltsrechner berechnet den Kindesunterhalt für volljährige und minderjährige Kinder sowie den Ehegattenunterhalt. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle 2023 (DT) als Leitlinie für die Berechnung des Unterhalts.

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Themenüberblick zum Unterhaltsrechner

Änderungen bei Düsseldorfer Tabelle 2023

Die Düsseldorfer Tabelle (DT) für 2023 beinhaltet im Vergleich zur vorherigen DT höhere Bedarfssätze der minderjährigen Kinder der ersten Einkommensgruppe - und damit auch der weiteren Einkommensgruppen. Während die Gruppierung der Einkommensgruppen identisch bleibt, erhöhen sich sämtliche Selbstbehalte, Bedarfskontrollbeträge, berücksichtigte Mietkosten sowie der Unterhaltsbedarf studierender Kinder.

Nicht jedes volljährige Kind ist unterhaltsberechtigt

Wie lange ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie in unserem Ratgeberartikel Unterhalt an volljährige Kinder nachlesen. Dort wird die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht für Volljährige mit Beispielen erläutert.

Hinweis bei dreifachem Gehalt des Betreuenden

Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) geurteilt, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, dann den vollen Kindesunterhalt selber trägt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient. Dies gelte auch dann, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen Selbstbehalt noch wahren könnte.

Dieses Urteil wird allerdings nicht in jedem Verfahren berücksichtigt, weshalb auch der Unterhaltsrechner diesen Fall nicht gesondert einbezieht. Falls diese Konstellation für Sie zutrifft, also dass der kinder­betreuende Elternteil das dreifache unterhalts­relevante Einkommen hat, sollten Sie als eigentlich Unterhaltspflichtiger dies mit Ihrem Anwalt in jedem Fall erörtern.

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Wird die Einstufung in eine Einkommensgruppe nur Anhand des Einkommens durchgeführt?

Unterhaltsrechner: Einkommen Gemäß der ofiziellen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (DT) wird die unterhaltsrelevante Einstufung in eine Einkommensgruppe der DT nicht nur anhand des Einkommens durchgeführt. Für die korrekte Einstufung wird anhand der Anzahl Unterhalts­berechtigter und ggf. aufgrund der Unterschreitung des jeweiligen Bedarfskontroll­betrags eine automatische Korrektur vorgenommen. Lediglich im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt wird der Bedarfskontroll­betrag noch nicht berücksichtigt. Hier ist im Zweifel ein von der Berechnung etwas abweichender Unterhalt zu leisten. Auch die Berechnung für das in der Praxis häufig angewandte Wechselmodell, also die Betreuung des Kindes zu je 50 Prozent durch die getrennt lebenden Elternteile, kann durchgeführt werden. Über die Infobuttons im Ergebnisfenster werden sämtliche Unterhalts­berechnungen detailliert und nachvollziehbar hergeleitet.

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Leitliniencharakter der Düsseldorfer Tabelle

Grundsätzlich bilden die Düsseldorfer Tabelle (DT) sowie die anderen Leitlinien nur eine Empfehlung für die Entscheidungen der Familiengerichte. Daher sind auch die hier berechneten Werte nur eine darauf basierende Kalkulation, von der im Einzelfall stark abgewichen werden kann. In der Praxis ist jedoch oft ein höherer Kindesunterhalt als der reine Tabellenunterhalt zu entrichten, was durch Sonder- und Mehrbedarf der Kinder hervorgerufen wird.

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Eingabehilfe und Hintergrundinformation zum Unterhaltsrechner

Der Unterhaltsrechner berechnet den Unterhalt sowohl für die Kinder als auch für die Ehegatten. Da die Düsseldorfer Tabelle (DT), welche als Leitlinie für die Familiengerichte dient, zugrunde liegt, müssen Fälle mit großen Einkommensunterschieden zwischen den Expartnern oder mit Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der DT (Stand 2023: ab 11.001 Euro) nach den Umständen des Falles entschieden werden. Sie können statt dieses universellen Unterhaltsrechners auch den Ehegattenunterhalt-Rechner oder den Kindesunterhalt-Rechner nutzen, um nur den Ehegattenunterhalt oder nur den Kindesunterhalt zu berechnen.

Ehegattenunterhalt

Wählen Sie bitte aus, ob neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden soll. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung nur in Betracht, wenn der Ehegatte sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann. Dies ist der Fall, wenn einer der folgenden Unterhaltstatbestände des BGB vorliegt:

  • § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • § 1571 Altersunterhalt
  • § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • § 1573 Abs. 1 Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • § 1573 Abs. 2 Aufstockungsunterhalt
  • § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Eingabe des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit

Bitte geben Sie das monatliche Nettoeinkommen aus nicht­selbstständiger oder selbstständiger Arbeit an. Dabei gehört Kindergeld nicht zum unterhaltsrelevanten monatlichen Nettoeinkommen. Berücksichtigen Sie bitte nicht die berufsbedingten Aufwendungen. Der Rechner ermittelt die entsprechende Pauschale von 5 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. Es ist jedoch möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird.

Das Nettoeinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen. Personen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können als angemessene Vorsorgeaufwendung regelmäßig 20 Prozent dieses Bruttoeinkommens aufwenden. Das Bruttoeinkommen umfasst -anteilig- Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen, sowie geldwerte Leistungen, wie Firmenwagen etc. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind in der Regel auf mehrere Jahre zu verteilen. Bei Selbstständigen ist für die Ermittlung des Bruttoeinkommens grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel der letzten drei Jahre auszugehen.

Eigenbedarf bei Erwerbstätigkeit

Der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhalt­pflichtigen gegenüber den unterhalts­berechtigten Kindern liegt 2023 bei 1.370 Euro, der eines nicht erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen liegt bei 1.120 Euro (Existenzminimum). Dieser Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 Euro übersteigen und nicht unangemessen sind. Der Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts mindestens übrig bleiben, so dass ggf. zum Erhalt des Eigenbedarfs nur ein Teilbetrag des Unterhalts gezahlt werden muss (so genannter Mangelfall).

Eingabe des sonstigen Einkommens

Bitte geben Sie sonstige monatliche Nettoeinkommen an. Dazu zählen:

Steuererstattungen werden in dem Jahr, in dem sie anfallen als Einkommen berücksichtigt.

Kindergeld ist hier nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.

Angabe des Wohnvorteils

Falls Sie eine eigene Immobilie bewohnen, geben Sie bitte deren Mietwert an. Da keine Mietaufwendungen anfallen, resultiert daraus ein wirtschaftlicher Vorteil, der sogenannte Wohnvorteil. Dieser (fiktive) Wohnvorteil wird dem unterhalts­relevanten bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet.

Eingabe des Aufwands für ehebedingte Schulden

Bitte geben Sie den monatlichen Aufwand für ehebedingte Schulden (Zinsen und Tilgung) oder auch die bisher in der Ehe bezahlten Raten für Lebensversicherungen oder Bausparverträge an. Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden sind für die Unterhaltszahlung anrechenbar. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen. Nacheheliche Schulden können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. die Finanzierung eines anlässlich der Trennung oder Scheidung vorgenommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Schulden für reine Luxuszwecke, wie etwa ein teures Auto, Reitpferd, Weltreise und ähnliches sind nicht abziehbar. Ebenso sind Schulden, die der Vermögensbildung dienen, nicht absetzbar.

Anzahl der gemeinsamen Kinder

Nach der Anzahl der Kinder richtet sich zum einen die Höhe des Kindergelds, welche in die Berechnung der Unterhalts einfließt. Zum anderen wirkt sich die Anzahl der gemeinsamen Kinder auf die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle“ aus. Diese ist nämlich für zwei Unterhalts­berechtigte konzipiert. Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl Unterhalts­berechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Vom Unterhalts-Rechner wird dies entsprechend berücksichtigt.

Welche Bedeutung hat das Alter der Kinder beim Unterhalt?

Anhand des Alters des unterhalts­berechtigten Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhalts­pflichtigen kann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle der jeweilige Tabellenunterhalt (Bedarf) bestimmt werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie in Abstimmung mit allen Oberlandes­gerichten in Deutschland. Sie wird ergänzt durch die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten. Volljährige Kinder sind nur dann unterhalts­berechtigt, wenn sie aufgrund einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder eines Studiums nicht in der Lage sind, den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die nicht mehr zuhause wohnen, liegt der Gesamt­unterhaltsbedarf 2023 bei 930 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein minderjähriges Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Wie wirkt sich der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Unterhalt aus?

Wohnt ein minderjähriges Kind beim Vater oder bei der Mutter, so ist der jeweils andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet (barunterhaltspflichtig). Wohnt ein minderjähriges Kind zu je 50 Prozent bei Vater und Mutter (Wechselmodell), so wird eine gesonderete Berechnung der Unterhaltsanteile durchgeführt. Wenn ein minderjähriges Kind mit Zustimmung der Eltern einen eigenen Haushalt führt, haben beide Elternteile anteilig Barunterhalt zu zahlen. Sie sind also beide barunterhaltspflichtig. Dabei orientiert man sich an dem Bedarfssatz für Volljährige. Wohnt das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Wenn es nicht mehr zu Hause wohnt, wird stattdessen 2023 ein angemessener Gesamtunterhaltsbedarf in Höhe von 930 Euro zugrunde gelegt. Außerdem ist die Angabe auch für die Rangfolge mitbestimmend, mit der das volljährige Kind berücksichtigt wird. Falls nämlich mehrere Unterhalts­berechtigte existieren und der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren, erhalten zunächst die minderjährigen, unverheirateten Kinder Unterhalt. Im zweiten Rang stehen die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhalts­berechtigt sind. Volljährige Kinder werden grundsätzlich in die vierte Rangstufe eingeordnet, außer sie befinden sich noch in allgemeiner Schulausbildung, sind unter 21, unverheiratet und wohnen noch zu Hause. Dann gelten sie als privilegiert und werden den minderjährigen Kindern in der Rangfolge gleichgestellt.

Ausbildungstatus der Kinder

Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird der Ausbildungstatus des Kindes abgefragt. Wählen Sie "Arbeitssuchend" nur dann aus, wenn das Kind diesbezüglich beim Arbeitsamt gemeldet ist. Anhand des Status können für die Unterhaltsberechnung verschiedene Schlüsse gezogen werden. Zum einen unterscheidet sich abhängig vom Status die Berechnung der unterhaltsmindernden Einkünfte des Kindes. Zum anderen gibt der Status Aufschluss darüber, ob ein volljähriges Kind privilegiert sein könnte, also mit den minderjährigen Kindern in der Rangfolge des Unterhalts gleichgestellt wird. Zum Beispiel dient der Status der Herleitung, ob ein volljähriges Kind kindergeld­berechtigt ist. Falls nicht, wird auch kein Kindergeld als unterhaltsminderndes Einkommen des Kindes berücksichtigt.

Welche Rolle spielt das Einkommen eines Kindes beim Unterhalt?

Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird, falls vorhanden, das monatliche Nettoeinkommen aus Jobs bzw. der Ausbildung des Kindes abgefragt. Diese Einkommen mindern den Unterhaltsanspruch des Kindes, denn sie werden zum Teil darauf angerechnet. Je nach ausgewähltem Status ermittelt der Rechner, welcher Betrag im Einzelnen angerechnet wird: Von Einkommen aus Jobs bei Schülern und Studenten sind 50 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der Rest wird in der Regel nach Ermessen des Gerichts (und damit auch durch den Rechner) zur Hälfte mindernd angerechnet. Bei einem Azubi, der noch zu Hause wohnt, bleiben 100 Euro der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei. Der Rest mindert in Gänze den Unterhaltsanspruch.

Sonstiges Einkommen des Kindes

Ab einer Altersangabe von 14 Jahren werden die sonstigen Einkünfte (außer Kindergeld) des Kindes abgefragt. Folgende Einkommen mindern grundsätzlich den Unterhaltsanspruch des Kindes in voller Höhe. Dazu gehören u.a.

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung ud Verpachtung
  • BAföG und Ausbildungsbeihilfen
    • Kindergeld bitte nicht angeben, denn dies berücksichtigt der Rechner gesondert.

      Ist ein verheiratetes Kind unterhaltsberechtigt?

      Ab einer Altersangabe von 18 Jahren wird abgefragt, ob das Kind verheiratet ist. Verheiratete Kinder sind in erster Linie gegenüber ihrem Ehepartner unterhalts­berechtigt und erst dann ggf. gegenüber ihren Eltern. Aus diesem Grund werden verheiratete Kinder für die Berechnung des Unterhalts in diesem Rechner nicht weiter berücksichtigt.

      Unterhaltsvorschuss

      Sollte Ihr ehemaliger Partner sich weigern, den Unterhalt zu zahlen, so können Sie den sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen. Alle Informationen zu der Höhe des Unterhaltsvorschusses, der Beantragung, den Folgen und einem Rechenbeispiel haben wir uns unserem Artikel zusammen gefasst.

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      Beispiel für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. Trennungsunterhalts

      Herr und Frau Schulze sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie möchten 2023 die Unterhaltsansprüche berechnen.

      • Paul, das erste Kind ist bereits 20 und studiert.
      • Paul jobt nebenher und bezieht monatlich rund 200 Euro
      • Klara ist 16 und besucht noch die Schule.
      • Beide Kinder wohnen noch bei ihrer Mutter.
      • Herr Schulze hat ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 Euro.
      • Frau Schulze bezieht 1.500 Euro netto.
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      Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen

      Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Unterhaltsberechnung relevant.

      Berechnung für Herrn Schulze
      Netto aus Erwerbstätigkeit4.000 Euro
      − Berufsbedingte Aufwände150 Euro
      + Sonstige Einkommen0 Euro
      − Aufwand Schulden0 Euro
      = Bereinigtes Netto3.850 Euro
      Berechnung für Frau Schulze
      Netto aus Erwerbstätigkeit1.500 Euro
      − Berufsbedingte Aufwände75 Euro
      + Sonstige Einkommen0 Euro
      − Aufwand Schulden0 Euro
      = Bereinigtes Netto1.425 Euro

      Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird. Die sonstigen Einkommen werden addiert und die Aufwände für ehebedingte Schulden subtrahiert.

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      Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle (DT) berechnen

      Die DT weist anhand der Einkommensgruppe und dem Alter der Kinder den Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhalts­berechtigte aus.

      Herr Schulze ist anhand seines bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 6 einzustufen. Er ist aber gegenüber 3 Berechtigten unterhalts­pflichtig. Deshalb wird er gemäß A 1 zur DT um eine Stufe niedriger in Einkommensgruppe 5 eingestuft.

      Frau Schulze ist anhand ihres bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 1 einzustufen. Sie ist aber nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb wird sie gemäß Anmerkung 1 zur DT in die nächst höhere Gruppe, also Einkommensgruppe 2 eingestuft.

      Tabelle der Einkommensgruppen der DT 2023 (Bereinigtes Nettoeinkommen)
      Einkommensgruppe 10 Eurobis1.900 Euro
      Einkommensgruppe 21.901 Eurobis2.300 Euro
      Einkommensgruppe 32.301 Eurobis2.700 Euro
      Einkommensgruppe 42.701 Eurobis3.100 Euro
      Einkommensgruppe 53.101 Eurobis3.500 Euro
      Einkommensgruppe 63.501 Eurobis3.900 Euro
      Einkommensgruppe 73.901 Eurobis4.300 Euro
      Einkommensgruppe 84.301 Eurobis4.700 Euro
      Einkommensgruppe 94.701 Eurobis5.100 Euro
      Einkommensgruppe 105.101 Eurobis5.500 Euro
      Einkommensgruppe 115.501 Eurobis6.200 Euro
      Einkommensgruppe 126.201 Eurobis7.000 Euro
      Einkommensgruppe 137.001 Eurobis8.000 Euro
      Einkommensgruppe 148.001 Eurobis9.500 Euro
      Einkommensgruppe 159.501 Eurobis11.000 Euro
      ab 11.001 Euro nach den Umständen des Falles

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      Gemeinsame Einkommensgruppe der Eltern berechnen

      Da Paul bereits volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher muss zur Unterhaltsberechnung deren gemeinsame Einkommensgruppe bestimmt werden. Es wird also für die (DT) die Summe der bereinigten Einkommen beider Elternteile, also 5.275 Euro; zugrunde gelegt. Die DT stellt den jeweiligen Unterhaltsanspruch bei zwei Unterhalts­berechtigten dar. Die Eltern gemeinsam sind nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb werden sie gemäß Anmerkung 1 zur DT statt in die Gruppe 10 in die höhere Einkommensgruppe 11 eingestuft.

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      Unterhalt für das minderjährige Kind Klara berechnen

      Der Unterhaltsanspruch besteht gegen den Vater, da der Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist. Der Vater ist also barunterhalts­pflichtig und die Mutter erhält den Unterhalt. Klara ist in Rangfolge 1, da sie minderjährig ist. 706 Euro ist der Bedarfssatz von ihr gemäß der Einkommensgruppe 3 des Vaters aus der Düsseldorfer Tabelle.

      Unterhaltsminderndes Einkommen von Klara
      Minderndes Kindergeld125 Euro
      = Mindernd gesamt125 Euro
      Unterhaltsanspruch bezüglich Klara
      Bedarfssatz706 Euro
      − Mindernd gesamt125 Euro
      = Unterhaltsanspruch (volle Euro)581 Euro
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      Ehegattenunterhalt für Frau Schulze berechnen

      Das für den Ehegattenunterhalt bereinigte Netto von Herrn Schulze setzt sich zusammen aus seinem um Kindesunterhalt verminderten bereinigten Erwerbseinkommen von 3.269 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro. Das von Frau Schulze setzt sich ebenso zusammen aus deren bereinigten Erwerbseinkommen von 1.425 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro.

      Ehegattenunterhalt
      Aufgrund des Erwerbstätigenbonus beträgt der Zahlbetrag von Herrn Schulze 45 Prozent der Differenz der um Kindesunterhalt verminderten Einkommen aus Erwerbstätigkeit, also 45% × (3.269 − 1.425) = 830 Euro

      Nach Addition der Zahlbeträge für Erwerbs- und sonstige Einkommen sowie ggf. der Verrechnung mit Zahlbeträgen von Frau Schulze, beträgt der Zahlbetrag von ihm 830 Euro. Herr Schulze kann den Unterhalt von 830 Euro auch unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts von 1.510 Euro zahlen.

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      Unterhalt für das volljährige Kind Paul berechnen

      Der Anspruch besteht gegen beide Elternteile, da Paul volljährig ist. Als volljähriges Kind erhält er den Unterhalt. Er ist in Rangfolge 4, da er nicht privilegiert volljährig ist. 955 Euro ist Pauls Bedarfssatz anhand des um Kindes- und Ehegattenunterhalt bereinigten Einkommens und damit schließlich der gemeinsamen Einkommensgruppe 9 der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle.

      Unterhaltsminderndes Einkommen von Paul
      Einkommen aus Job200 Euro
      − Berufsbedingte Aufwände50 Euro
      =150 Euro
      abzgl. 50 Prozent75 Euro
      = Minderndes Einkommen75 Euro
      + Minderndes Kindergeld250 Euro
      = Mindernd gesamt325 Euro
      Unterhaltsanspruch von Paul
      Bedarfssatz955 Euro
      − Mindernd gesamt325 Euro
      = Unterhaltsanspruch630 Euro

      Das Netto des Vaters nach vorrangigen Unterhalts­leistungen (nachdem er Unterhalt für die vorrangige Klara und für die vorrangige Mutter geleistet hat) beträgt 2.439 Euro. Abzüglich seines Selbstbehalts von 1.650 Euro verbleibt ihm eine Verteilungsmasse von 789 Euro. Demnach schuldet er Paul anteilig 357 Euro. Entsprechend bei der Mutter: Ihr Netto nach vorrangigen Unterhalts­leistungen von ihrem Exmann beträgt 2.255 Euro. Abzüglich ihres Selbstbehalts von 1.650 Euro verbleibt ihr eine Verteilungsmasse von 605 Euro. Demnach schuldet sie Paul anteilig 273 Euro.

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      Mehrbedarf und Sonderbedarf beachten

      Zu beachten ist, dass es beim Kindesunterhalt weiteren Mehr- und Sonderbedarf geben kann, der über die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle (DT) hinaus geht.

      Mehrbedarf

      Der Mehrbedarf ist ein Ausgabenbedarf, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche so übersteigt, dass er mit dem Bedarfssatz der DT nicht erfasst werden kann. Er ist aber kalkulierbar und kann daher berücksichtigt werden. Zum Beispiel gehören die Mehrkosten für ein krankes oder behindertes Kind dazu, ebenso wie der Besuch einer Privatschule, eines Internates oder Nachhilfekosten. Auch Kindergartenkosten gehören zum Mehrbedarf.

      Sonderbedarf

      Der Sonderbedarf stellt im Gegensatz zum Regelbedarf und Mehrbedarf einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf dar. Dieser besteht nicht auf Dauer und es kann daher zu einem einmaligen Ausgleich kommen. Sonderbedarf muss überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar sein. Zum Beispiel sind Zahnspangen, Operationskosten, soweit sie nicht von der Krankenversicherung getragen werden, Umzugskosten, Säuglings­erst­ausstattung und Klassenfahrten typischer Sonderbedarf.

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      Was versteht man unter der Rangfolge?

      Sind mehrere Unterhalts­berechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: Im ersten Rang stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die privilegiert volljährigen Kinder. Im zweiten Rang zu berücksichtigen sind Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Nicht privilegierte volljährige Kinder stehen erst in der vierten Rangfolge, erhalten also nur dann Unterhalt, nachdem die Leistungen an die ersten beiden Ränge komplett erfüllt werden konnten.

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      Infos zu "Privilegiert"

      Grundsätzlich sind minderjährige Kinder beim Unterhalt privilegiert. Für sie ist also vorrangig der Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Volljährige Kinder stehen in der Rangfolge an vierter Stelle, also noch nach betreuenden Elternteilen oder Ehegatten. Dies ist damit begründet, dass Volljährigen zugemutet werden kann, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Jedoch werden volljährige Kinder, die jedes der folgenden vier Kriterien erfüllen, privilegiert und stehen somit mit minderjährigen Kindern in der ersten Rangfolge beim Unterhalt.

      Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es

      • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
      • im Elternhaus bzw. bei einem Elternteil wohnt und
      • sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und
      • unverheiratet ist.
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      Wann liegt ein Mangelfall vor?

      Infos zu Mangelfall

      Ein Mangelfall tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige den eigentlich geschuldeten Unterhalt nicht zahlen kann, weil sonst sein Selbstbehalt unterschritten würde. Tritt der Mangelfall bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt ein, so sind die Ansprüche der Kinder vorrangig zu erfüllen. Der nachrangige Ehegatte erhält erst dann Unterhalt, nachdem für alle erstrangigen Kinder der volle Anspruch gezahlt wurde. Im Zweifel, also im Mangelfall geht der Ehegatte leer aus. Betrifft der Mangelfall mehrere Berechtigte des gleichen Ranges, so wird im Rahmen der Mangelfallberechnung zunächst der Unterhaltsanspruch eines jeden Einzelnen gesondert ermittelt. Hiernach werden alle Ansprüche der Gleichberechtigten um den selben Faktor gekürzt.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:

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Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde zuletzt am 23.08.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse . Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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