Der Unterhaltsrechner ermittelt den Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder sowie den Ehegattenunterhalt. Als Grundlage dient die Düsseldorfer Tabelle 2025 (DT), die als Leitlinie für die Unterhaltsberechnung gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist die Düsseldorfer Tabelle. In der Praxis kann jedoch von ihr abgewichen werden.
- Häufig muss mehr als der reine Tabellenunterhalt gezahlt werden. Gründe sind zum Beispiel Sonder- oder Mehrbedarf der Kinder.
- Nutzen Sie dazu unseren Unterhaltsrechner und lesen Sie die ausführlichen Hilfetexte.
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So funktioniert der Unterhaltsrechner - das macht er besser als andere
Mit dem Unterhaltsrechner können Sie schnell berechnen, wie viel Kindes- oder Ehegattenunterhalt zu zahlen oder zu erhalten ist. Grundlage sind Einkommen, Lebensumstände und der Lebensmittelpunkt des Kindes. Das Ergebnis zeigt übersichtlich, wie sich der Unterhalt auf beide Eltern verteilt und wie viel Netto letztlich zur Verfügung bleibt.
Im Vergleich zu vielen anderen Online-Rechnern bietet unser Rechner deutlich mehr Funktionen. Dazu gehören:
- Korrekturen der Einkommensgruppe je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten,
- die Berücksichtigung von Bedarfskontrollbetrag und Selbstbehalten,
- die Einbeziehung der Besonderheiten im Wechselmodell,
- die Rangfolge der Kinder,
- die faire Verteilung des Unterhalts im Mangelfall,
- und die transparente Herleitung aller Berechnungen über die Info-Buttons im Ergebnisfenster.
So erhalten Sie nicht nur einen Betrag, sondern eine detaillierte und nachvollziehbare Aufschlüsselung der kompletten Berechnung – verständlich aufbereitet und nach aktueller Rechtslage gemäß Düsseldorfer Tabelle.
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Eingabehilfen zum Unterhaltsrechner
Ehegattenunterhalt
Wählen Sie aus, ob neben dem Kindesunterhalt auch der
Ehegattenunterhalt berechnet werden soll.
Nachehelicher Unterhalt kommt nur in Betracht, wenn sich der geschiedene Ehegatte nicht selbst versorgen kann (Grundsatz der Eigenverantwortung). Das ist z. B. in folgenden Fällen nach BGB möglich:
- § 1570: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571: Altersunterhalt
- § 1572: Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 Abs. 1: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- § 1573 Abs. 2: Aufstockungsunterhalt
- § 1575: Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576: Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit
Geben Sie das monatliche Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger
oder selbstständiger Arbeit an. Kindergeld gehört nicht
zum unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen.
Berufsbedingte Aufwendungen
Ziehen Sie diese nicht selbst ab. Der Rechner berücksichtigt pauschal 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro (Anmerkung 3 zur Düsseldorfer Tabelle). In einigen OLG-Bezirken kann die Deckelung entfallen. Höhere tatsächliche Aufwendungen müssen belegt werden.
Was gehört zum Netto?
Das Nettoeinkommen ist das Bruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozialabgaben und angemessener Vorsorgeaufwendungen. Wer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, kann regelmäßig 20 % des Bruttos als Vorsorge ansetzen. Zum Brutto zählen anteilige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts-/Urlaubsgeld, Tantiemen) sowie geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagen).
Hohe Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen) werden meist auf mehrere Jahre verteilt. Bei Selbstständigen wird in der Regel ein Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde gelegt.
Eigenbedarf (Selbstbehalt)
Der Eigenbedarf 2025 beträgt bei Erwerbstätigkeit 1.450 Euro, ohne Erwerbstätigkeit 1.200 Euro. Erhöht sich, wenn die Warmmiete 520 Euro übersteigt und angemessen ist. Der Eigenbedarf muss nach Unterhaltszahlung verbleiben. Reicht das Einkommen nicht, liegt ein Mangelfall vor.
Sonstiges Einkommen
Tragen Sie weitere monatliche Nettoeinkünfte ein. Dazu zählen:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe)
- Lohnersatzleistungen wie Übergangsgeld, Verletztengeld, Krankengeld
- Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld
- Elterngeld
- Unfall- und Versorgungsrenten
- Leistungen der Pflegeversicherung
Steuererstattungen werden im Zuflussjahr als Einkommen gewertet. Kindergeld zählt nicht als Einkommen der Eltern.
Wohnvorteil
Bewohnen Sie eine eigene Immobilie? Tragen Sie den Mietwert ein. Der fiktive Wohnvorteil
wird dem bereinigten Nettoeinkommen zugerechnet.
Aufwand für ehebedingte Schulden
Geben Sie monatliche Raten für ehebedingte Schulden an (Zins und Tilgung) sowie für in der Ehe
gezahlte Raten auf Lebensversicherungen oder
Bausparverträge.
Auch vor der Ehe entstandene, gemeinsam getragene Schulden können anrechenbar sein.
Nacheheliche Schulden werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausnahmen sind notwendige Anschaffungen (z. B. Umzug nach Trennung, arbeitsnotwendiger PKW).
Nicht abziehbar sind Schulden für Luxus (z. B. teures Auto, Pferd, Weltreise) sowie Schulden zur Vermögensbildung.
Gemeinsame Kinder
Die Anzahl der Kinder beeinflusst die Einstufung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle,
die für zwei Unterhaltsberechtigte konzipiert ist. Bei mehr oder weniger Berechtigten können Zu- oder Abschläge
entstehen. Der Rechner berücksichtigt dies.
Die Höhe des Kindergelds hängt vom Jahr und ggf. von der Kinderzahl ab und fließt in die Berechnung ein.
Alter der Kinder
Das Alter des Kindes und das bereinigte Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen bestimmen den Tabellenunterhalt nach der
Düsseldorfer Tabelle.
Volljährige Kinder sind unterhaltsberechtigt, wenn sie wegen Schule, Ausbildung oder Studium den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Ab 18 entfällt die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt: Beide Eltern sind dann anteilig barunterhaltspflichtig.
Wohnt ein volljähriges Kind noch zu Hause, gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Wohnt es nicht mehr zu Hause, beträgt der angemessene Gesamtbedarf 2025 990 Euro (2024: 930 Euro), inklusive Wohnkosten. Dieser Satz kann auch bei einem minderjährigen Kind mit eigenem Haushalt gelten.
Lebensmittelpunkt der Kinder
Geben Sie an, wo das Kind lebt. Das bestimmt, wer Barunterhalt zahlen muss.
Grundsätze
- Wohnt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, zahlt der andere Elternteil Barunterhalt.
- Beim Wechselmodell (50/50) werden die Unterhaltsanteile gesondert berechnet.
- Führt ein minderjähriges Kind mit Zustimmung einen eigenen Haushalt, zahlen beide Eltern anteilig Barunterhalt (Orientierung am Bedarf volljähriger Kinder).
- Volljährige Kinder zu Hause: Bemessung nach Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
- Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt: 2025 Bedarf pauschal 990 Euro.
Rangfolge
Der Lebensmittelpunkt wirkt auch auf die Rangfolge. Reicht das Geld nicht für alle Berechtigten, haben minderjährige, unverheiratete Kinder Vorrang. Danach folgen betreuende Elternteile. Volljährige Kinder sind grundsätzlich im 4. Rang. Privilegierte Volljährige (u. a. unter 21, zu Hause, in allgemeiner Schulausbildung) sind minderjährigen Kindern gleichgestellt.
Ausbildungsstatus der Kinder
Ab 14 Jahren wird der Ausbildungsstatus abgefragt. Wählen Sie „Arbeitssuchend“ nur bei Meldung beim Arbeitsamt.
Der Status beeinflusst die Anrechnung eigener Einkünfte des Kindes und kann Hinweise auf eine Privilegierung (gleichgestellt mit Minderjährigen) geben. Er hilft auch bei der Frage, ob ein Kind noch kindergeldberechtigt ist.
Einkommen der Kinder
Ab 14 Jahren können Einkommen aus Jobs oder Ausbildung angegeben werden. Diese mindern den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise.
- Schüler/Studierende: 50 Euro monatlich sind als Aufwendungen frei. Der Rest wird bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen vollständig angerechnet.
- Auszubildende im Haushalt der Eltern: 100 Euro der Vergütung bleiben frei, der Rest wird voll angerechnet.
Sonstiges Einkommen der Kinder
Ab 14 Jahren können weitere Einkünfte angegeben werden. Diese mindern den Unterhaltsanspruch in der Regel vollständig:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- BAföG und Ausbildungsbeihilfen
Kindergeld bitte nicht eintragen. Es wird separat im Rechner berücksichtigt.
Kind verheiratet
Ab 18 Jahren wird abgefragt, ob das Kind verheiratet ist. Verheiratete Kinder sind vorrangig gegenüber ihrem Ehepartner unterhaltsberechtigt. In diesem Rechner werden sie daher nicht weiter berücksichtigt.
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Fragen & Tipps zur Berechnung des Unterhalts
Hier finden Sie Fragen und Tipps rund um unseren Unterhaltsrechner. Was interessiert Sie besonders?
01.
Wer hat Anspruch auf Unterhalt – und ab wann?Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt: Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Unterhaltsberechtigt ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Dazu zählen in der Praxis vor allem Kinder gegenüber ihren Eltern sowie (ehemalige) Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen. Auch nichteheliche Kinder haben einen Anspruch gegenüber dem leiblichen Vater.
Ob Trennung oder Scheidung – maßgeblich sind Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Der Unterhaltsrechner zeigt Schritt für Schritt, ob ein Anspruch besteht.
02.
Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt – wo liegt der Unterschied?Während der Trennungszeit kann der geringer verdienende Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen. Nach der Scheidung kommt nachehelicher Unterhalt in Betracht – z. B. bei Kinderbetreuung, Krankheit oder großen Einkommensunterschieden (Aufstockungsunterhalt). Kindesunterhalt hat immer Vorrang.
Trennungsunterhalt Nachehelicher Unterhalt Voraussetzung Die Ehe besteht fort (Trennung) Scheidung ist rechtskräftig Typische Fälle Geringes/kein eigenes Einkommen Kinder unter 3 J., Krankheit, Aufstockung Grundsatz zur Höhe i. d. R. 45 % (vom Netto- bzw. Differenzeinkommen) i. d. R. 45 % (vom Netto- bzw. Differenzeinkommen) Ende/Anpassung Mit Scheidung Je nach Bedürftigkeit/Erwerbsobliegenheit 03.
Wie wird die Unterhaltshöhe ermittelt?Ausgangspunkt ist das bereinigte Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person (Lohnabrechnung bzw. bei Selbstständigen Steuerbescheid). Berufsbedingte Aufwendungen werden pauschal (mind. 50 €, max. 150 €) abgezogen. Kindergeld ist kein Einkommen.
Die Bedarfssätze für Kinder ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle (maßgeblich: Alter des Kindes und Einkommensgruppe). Der Unterhaltsrechner übernimmt diese Schritte automatisch.
Beispiel (2025, stark vereinfacht): Bereinigtes Netto: 2.585 €. Bedarf (5 J.) laut Tabelle: 482 €. Abzgl. hälftiges Kindergeld (127,50 €) ergibt rund 355 € Zahlbetrag.
04.
Selbstbehalt, Rangfolge und Mangelfall – was ist zu beachten?Unterhaltspflichtig ist nur, wer nach Abzug seines eigenen Lebensbedarfs noch leistungsfähig ist. Dieser Eigenbedarf wird als Selbstbehalt bezeichnet. Die Höhe hängt davon ab, ob es um Unterhalt für Kinder, Ehegatten oder Eltern geht und ob der Verpflichtete erwerbstätig ist. Die Werte werden regelmäßig in der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Reicht das Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche, greift die Rangfolge: Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (unter 21, unverheiratet, in Schulausbildung und im Haushalt der Eltern lebend) stehen im ersten Rang. Sie sind somit gegenüber allen anderen Berechtigten vorrangig abzusichern. Andere volljährige Kinder stehen deutlich weiter hinten in der Rangfolge (z. B. im vierten Rang). Sie erhalten also nur dann Unterhalt, wenn nach Erfüllung der Ansprüche der vorrangigen Personen noch genügend Einkommen oberhalb des Selbstbehalts vorhanden ist. Mehr dazu in unserem Ratgeber Unterhalt ab 18.
Reicht selbst dann das Einkommen nicht aus, spricht man von einem Mangelfall. In diesem Fall werden gleichrangige Unterhaltsansprüche anteilig gekürzt. Der Unterhaltsrechner hilft dabei, solche Fälle transparent darzustellen.
05.
Was tun bei Zahlungsausfall – gibt es Unterhaltsvorschuss?Bleibt Kindesunterhalt aus, kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Infos zu Anspruch, Höhe, Antrag und Folgen finden sich kompakt im Beitrag „Unterhaltsvorschuss – Leitfaden & Rechenbeispiel“. Parallel hilft unser Unterhaltsrechner, die korrekte Höhe zu prüfen.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Unterhalt"
- Anpassung des Unterhaltsrechners an das am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossene erhöhte Kindergeld von 255 Euro für 2025 (statt zuvor 250 Euro).
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2025.
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze und das erhöhte Kindergeld gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2024.
- Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Unterhaltsrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite