Mit dem Pflegegeldrechner sehen Sie, wie viel Pflegegeld Sie im Monat bekommen. Es gibt fünf Pflegegrade. Für jeden Pflegegrad gilt ein fester Betrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Höhe des Pflegegelds hängt vom Pflegegrad der Person ab.
- Es macht einen Unterschied, ob ein Pflegedienst hilft oder ob Sie die Pflege selbst übernehmen.
- Nutzen Sie unseren Pflegegeldrechner. Wenn Sie den Pflegegrad bestimmen möchten, gibt es dafür auch einen Rechner.
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Alles Wissenswerte zum Pflegegeldrechner
So funktioniert der Pflegegeldrechner
Mit unserem Pflegegeld-Rechner können Sie Ihren monatlichen Anspruch auf Pflegegeld berechnen. Wählen Sie dafür das Jahr, Ihren Pflegegrad und den Anteil, den ein ambulanter Pflegedienst übernimmt.
Der Rechner zeigt Ihnen sofort, wie hoch Ihr Pflegegeld im jeweiligen Fall ausfällt. Dabei wird auch berücksichtigt, ob Sie die Pflege teilweise selbst übernehmen oder vollständig von einem Pflegedienst erbringen lassen. So erhalten Sie in wenigen Sekunden einen verständlichen Überblick über Ihre Leistungsansprüche.
Eingabehilfen zum Pflegegeldrechner
Jahr auswählen
Bitte wählen Sie das Jahr, für das das Pflegegeld berechnet werden soll.
Pflegegrad
Wählen Sie hier den Pflegegrad.
Die Pflegekasse entscheidet mit Hilfe des Medizinischen Dienstes, ob eine Person in
Pflegegrad 1 bis 5 fällt.
Dabei werden Punkte vergeben. Diese Punkte zeigen, wie stark die Selbstständigkeit
eingeschränkt ist: von "gering" bei Pflegegrad 1 bis "sehr schwer" bei Pflegegrad 5.
Anspruch auf ambulanten (häuslichen) Pflegedienst
Tragen Sie ein, wie viel Hilfe ein Pflegedienst übernimmt.
Je nach Pflegegrad gibt es Geld für Pflegedienste statt für Pflegegeld.
Wird der Dienst nur teilweise genutzt, bekommen Sie den Rest als Pflegegeld ausgezahlt.
Das zeigt Ihnen der Rechner genau.
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Fragen & Tipps zum Pflegegeldrechner
Finden Sie hier Fragen und praktische Tipps im Zusammenhang mit unserem Pflegegeldrechner. Was finden Sie besonders interessant?
01.
Was ist Pflegegeld und wie hoch fällt es aus?Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige oder andere Privatpersonen versorgt werden. Es soll die häusliche Eigenleistung anerkennen und finanziell unterstützen.
Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab. Ab 2025 wurden die Beträge um 4,5 % angehoben:
Pflegegrad 2024 2025 2 332 € 347 € 3 573 € 599 € 4 765 € 800 € 5 947 € 990 € Die Einordnung in den Pflegegrad erfolgt durch den medizinischen Dienst. Eine Orientierung bietet unser Pflegegradrechner.
02.
Welche Leistungen gibt es bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes?Statt oder ergänzend zum Pflegegeld können auch Kosten für einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Die Beträge steigen je nach Pflegegrad.
Pflegegrad 2024 2025 2 761 € 796 € 3 1.432 € 1.497 € 4 1.778 € 1.859 € 5 2.200 € 2.299 € Darüber hinaus gibt es Zuschüsse für teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie Zuschüsse für vollstationäre Pflege im Heim. Mehr dazu finden Sie bei Frage 4.
03.
Wie wirkt sich die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes auf das Pflegegeld aus?Pflegegeld ist eine Anerkennung für die häusliche Eigenleistung. Wird zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, reduziert sich das Pflegegeld anteilig um den Prozentsatz, mit dem die Sachleistungen ausgeschöpft werden.
Beispiel: Bei Pflegegrad 3 stehen 599,00 € Pflegegeld zu. Werden 50 % der maximalen Pflegesachleistung genutzt, bleibt noch die Hälfte, also 299,50 € Pflegegeld übrig.
Für Tages- und Nachtpflege gilt eine Ausnahme: Diese Leistungen können zusätzlich in Anspruch genommen werden, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird. Mehr zur Tages- und Nachtpflege finden Sie bei Frage 4.
04.
Welche weiteren gesetzlichen Pflegeleistungen gibt es?Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
Teilstationäre Pflege umfasst die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt dabei Kosten bis zu den festgelegten Höchstbeträgen. Ein Anspruch besteht, wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder ergänzt werden muss. Sie kann mit ambulanten Diensten oder Pflegegeld kombiniert werden, ohne dass das Pflegegeld gekürzt wird.
Pflegegrad 2024 2025 Pflegegrad 1 0 € 0 € Pflegegrad 2 689 € 721 € Pflegegrad 3 1.298 € 1.357 € Pflegegrad 4 1.612 € 1.685 € Pflegegrad 5 1.995 € 2.085 € Leistungen für die vollstationäre Pflege (Pflegeheim)
Falls Sie vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen, übernimmt die Pflegekasse monatliche Kosten bis zu den in der Tabelle aufgeführten Beträgen. Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten müssen aber selbst getragen werden.
Pflegegrad 2024 2025 Pflegegrad 1 0 € 0 € Pflegegrad 2 770 € 805 € Pflegegrad 3 1.262 € 1.319 € Pflegegrad 4 1.750 € 1.855 € Pflegegrad 5 2.005 € 2.096 € Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten zusätzlich einen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil (im Pflegeheim, ohne Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten). Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer der Heimunterbringung.
Dauer der Pflegebedürftigkeit Zuschlag im ersten Jahr 15 % ab dem zweiten Jahr 30 % ab dem dritten Jahr 50 % ab dem vierten Jahr 75 % Hier können Sie den Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz berechnen.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pflegegeld" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Pflegegeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 27.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Pflegegeld"
- 2025: weitere PUEG - Anpassung des Pflegegeldrechners und der Texte der Themenwelt zum Rechner an das ab 2025 um weitere 4,5 Prozent erhöhte Pflegegeld sowie die ebenfalls um 4,5 Prozent erhöhten Leistungen für den ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistungen).
- 2024: PUEG - Ab 2024 um 5 Prozent erhöhtes Pflegegeld sowie ebenfalls um 5 Prozent erhöhte Leistungen für den ambulanten Pflegedienst hinterlegt.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite