Pflegegeldrechner 2021
Aktualisiert am von Stefan BanseMit dem Pflegegeldrechner können Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld berechnen. Unter Berücksichtigung der geltenden fünf Pflegegrade mit den aktuell gültigen Pflegegeld-Sätzen wird die Höhe Ihres monatlichen Pflegegelds berechnet. Falls Sie neben Pflegemaßnahmen durch Angehörige in Eigenleistung auch die Hilfe eines häuslichen Pflegedienstes oder teilstationäre Tages- bzw. Nachtpflege in Anspruch nehmen, werden diese sogenannten Kombinationsleistungen bei der Berechnung des Pflegegelds entsprechend berücksichtigt. Anhand der Info-Buttons im Ergebnisfenster erhalten Sie eine exakte Herleitung Ihrer individuellen Berechnung, so dass Sie alle Rechenschritte bequem nachvollziehen können.
Eingabehilfen zum Rechner
Die Berechnung des Pflegegelds erfolgt anhand neu definierte Pflegegrade, die aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) die bis dahin geltenden Pflegestufen ablösten.
Pflegegrad
Die Pflegegrade ersetzen seit 2017 die bis dahin gültigen Pflegestufen. Der Pflegegrad ist abhängig vom Grad des Pflegebedarfs. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einem der Pflegegrade 1 bis 5 erfolgt durch die zuständige Pflegekasse mit Hilfe des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dabei wird anhand mehrerer Module eine Punktebewertung vorgenommen, die zu folgender Einteilung führt:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis unter 100 Punkte)
Damit haben die Pflegegrade die vorherigen Pflegestufen abgelöst. Die Pflegestufe war abhängig vom Grad des Pflegebedarfs und konnte mit Hilfe des Pflegestufenrechners ermittelt werden. Die Zuordnung zu einer der Pflegestufen I, II oder III erfolgte ebenfalls durch die zuständige Pflegekasse mit Hilfe des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Anspruch auf ambulanten (häuslichen) Pflegedienst
Abhängig vom Pflegegrad gibt es einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen ambulanten bzw. häuslichen Pflegedienst, der die Pflege übernimmt. Man spricht hier von Sachleistungen. Sofern diese Leistung nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht für die Eigenleistung ein Anspruch auf anteilige Auszahlung von Pflegegeld, was Ihnen der Rechner exakt berechnet.
Berechnung des Pflegegeldes
Pflegebedürftige, die keine Pflegehilfe oder nur geringe Hilfe eines Pflegedienstes beanspruchen, erhalten durch die Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld. Hierdurch wird die ehrenamtliche Pflege und Pflege von Angehörigen unterstützt. Auch für die professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst und für die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) gibt es staatliche Unterstützung. Die Höhe des Pflegegeldes ist zum einen abhängig von der Pflegestufe und zum anderen vom Umfang der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes. Je mehr Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden, umso geringer wird der Anteil des monatlichen Pflegegeldes. Leistungen für die teilstationäre Pflege werden hingegen seit 2015 dank des "ersten Pflegestärkungsgesetzes" nicht mehr negativ dem Pflegegeld angerechnet. Diese können also bei Bedarf voll ausgeschöpft werden.
Berechnung des Pflegegeldes für 2021: Statt Pflegestufen schon seit 2017 Pflegegrade
Im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden seit Anfang 2017 die drei bisherigen Pflegestufen durch die seither neu definierten fünf Pflegegrade ersetzt. Ebenso, wie bis dahin die Pflegestufen, werden auch die Pflegegrade durch den medizinischen Dienst festgestellt. Alle Pflegebedürftigen, die bereits vor 2017 eine anerkannte Pflegestufe hatten, genießen hierbei "Bestandsschutz". Für diese wird also kein neues Gutachten erstellt, sondern es erfolgt eine automatische Umwandlung der Pflegestufen in die neuen Pflegegrade, wie es in folgender Tabelle dargestellt wird:
Definition der Pflegegrade | |
---|---|
Pflegestufe... | ...wird zu Pflegegrad |
Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Grundsätzlicher Pflegegeldeanspruch
Der Anspruch auf Pflegegeld ist abhängig von der Pflegestufe bzw. vom Pflegegrad. Zudem wurde bei den noch 2016 geltenden Pflegestufen unterschieden, ob eingeschränkte Alltagskompetenz besteht. Den vollen Anspruch haben bzw. hatten Sie dann, wenn Sie keine Leistungen für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst beanspruchen. In den folgenden Tabellen steht "e. A." für "eingeschränkte Alltagskompetenz".
Pflegegeld für häusliche Pflege | |||
---|---|---|---|
Pflegestufe | bis Ende 2016 | Pflegegrad | 2021 |
Pflegegrad 1 | 0 € | ||
Pflegestufe 0 mit e. A. | 123 € | Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegestufe 1 | 244 € | Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegestufe 1 mit e. A. | 316 € | Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegestufe 2 | 458 € | Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegestufe 2 mit e. A. | 545 € | Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegestufe 3 | 728 € | Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegestufe 3 mit e. A. | 728 € | Pflegegrad 5 | 901 € |
Anspruch auf Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst
Oft kann die Pflege nicht komplett in Eigenleistung durchgeführt werden, so dass ein häuslicher Pflegedienst zu Hause unterstützt. Wiederum in Abhängigkeit vom Pflegebedarf werden hierfür folgende Leistungen durch die Pflegepflichtversicherung erbracht.
Kostenübernahme für ambulante Pflege | |||
---|---|---|---|
Pflegestufe | bis Ende 2016 | Pflegegrad | 2021 |
Pflegegrad 1 | 125 € | ||
Pflegestufe 0 mit e. A. | 231 € | Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegestufe 1 | 468 € | Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegestufe 1 mit e. A. | 689 € | Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegestufe 2 | 1.144 € | Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegestufe 2 mit e. A. | 1.298 € | Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegestufe 3 | 1.612 € | Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegestufe 3 mit e. A. | 1.612 € | Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Anspruch auf Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Falls Sie berechtigt sind, teilstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekommen Sie monatliche Kosten bis zu den in der Tabelle aufgeführten Beträgen durch die Pflegekasse ersetzt. Es werden dabei nur die Kosten ersetzt, die rein für den pflegerischen Aufwand, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege anfallen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen privat getragen werden. Anspruch auf teilstationäre Pflege besteht dann, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Auch eine Kombination mit den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und häuslicher Pflege in Eigenregie (Pflegegeld) ist möglich. Dabei wird die Inanspruchnahme von Leistungen für die teilstationäre Pflege seit 2015 nicht mehr den anderen Leistungen negativ angerechnet. D.h. diese Leistung kann voll ausgeschöpft werden, ohne Einbußen bei den anderen Leistungen hinnehmen zu müssen.
Kostenübernahme für teilstationäre Pflege | |||
---|---|---|---|
Pflegestufe | bis Ende 2016 | Pflegegrad | 2021 |
Pflegegrad 1 | 0 € | ||
Pflegestufe 0 mit e. A. | 231 € | Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegestufe 1 | 468 € | Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegestufe 1 mit e. A | 689 € | Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegestufe 2 | 1.144 € | Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegestufe 2 mit e. A | 1.298 € | Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegestufe 3 | 1.612 € | Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegestufe 3 mit e. A | 1.612 € | Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege (Pflegeheim)
Falls Sie berechtigt sind, vollstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekommen Sie monatliche Kosten bis zu den in der Tabelle aufgeführten Beträgen durch die Pflegekasse ersetzt.
Kostenübernahme für vollstationäre Pflege (Pflegeheim) | |||
---|---|---|---|
Pflegestufe | bis Ende 2016 | Pflegegrad | 2021 |
Pflegegrad 1 | 0 € | ||
Pflegestufe 0 mit e. A. | 0 € | Pflegegrad 2 | 770 € |
Pflegestufe 1 | 1.064 € | Pflegegrad 2 | 770 € |
Pflegestufe 1 mit e. A | 1.064 € | Pflegegrad 3 | 1.262 € |
Pflegestufe 2 | 1.330 € | Pflegegrad 3 | 1.262 € |
Pflegestufe 2 mit e. A | 1.330 € | Pflegegrad 4 | 1.775 € |
Pflegestufe 3 | 1.612 € | Pflegegrad 4 | 1.775 € |
Pflegestufe 3 mit e. A | 1.612 € | Pflegegrad 5 | 2.005 € |
Beispiel für die Berechnung des Pflegegeldes
Herr Müller ist pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Seine Frau hat die tägliche Pflege, soweit es geht übernommen. Unterstützend erhält Familie Müller Hilfe durch einen häuslichen Pflegedienst. Die monatlichen Kosten für den Pflegedienst betragen 400 Euro. Herr Müller hätte Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld bis zu 545 Euro, sofern die Pflege komplett in Eigenleistung erbracht würde. Er hat jedoch Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu einem Anteil von 30,82 % der dafür vorgesehenen max. Leistungen von 1.298 Euro ausgeschöpft, wodurch das Pflegegeld um denselben Prozentsatz gekürzt wird. In seinem Fall hat er also einen Anspruch auf 69,18 % des max. Pflegegelds von 545 Euro (= 377,05 Euro). Falls Herr Müller berechtigt wäre, teilstationäre Pflege in Anspruch zu nehmen, bekäme er auch hierfür bis zu 1.298 Euro monatlich durch die Pflegekasse ersetzt. Neu ist bereits seit 2015, dass eine mögliche Inanspruchnahme der Leistungen für die teilstationäre Pflege seinem Pflegegeld nicht negativ angerechnet werden.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pflegegeld" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 02.10.2020
Die Seiten der Themenwelt "Pflegegeld" wurden zuletzt am 02.10.2020 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 20.10.2019
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt