Rechner ↑Inhalt ↑
Der Pflegelückenrechner ermittelt einerseits die mittleren Kosten für die Pflegedienstleistungen abhängig
vom jeweiligen Bundesland und vom Schweregrad der Pflegebedürftigkeit, charakterisiert durch geltenden
fünf Pflegegrade, welche die vorher geltenden
Pflegestufen abgelöst haben.
Andererseits informiert der Pflegelückenrechner über die Höhe der jeweiligen Kostenübernahme durch die gesetzliche Pflegeversicherung.
Zusammen mit den möglichen Eigenleistungen z.B. aus dem Bezug von Rente wird die
gegebenenfalls entstehende Finanzierungslücke, also die Pflegelücke errechnet.
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Bei der Auswahl "Häusliche Pflege" wird bei der Berechnung davon ausgegangen, dass ein ambulanter Pflegedienst
täglich die für die jeweilige Pflegestufe erforderlichen Verrichtungen bei Ihnen zu Hause durchführt.
"Tagespflege" bezeichnet die teilstationäre Pflege in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung. Bei der Berechnung der
möglichen Pflegelücke wird von einer täglichen Inanspruchnahme der Einrichtung inkl. Verpflegung ausgegangen.
Bei der Auswahl "Pflegeheim" wird von einer vollstationären Dauerpflege inkl. Unterkunft und Verpflegung sowie der
sogenannten Investitionskosten ausgegangen.
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Die durchschnittliche Vergütung der Pflegeheime, insbesondere für die vollstationäre Pflege, ist von Bundesland zu
Bundesland, genau wie die sogenannten Investitionskosten, sehr unterschiedlich. So liegt z.B. laut Statistischem Bundesamt
("Pflegestatistik 2021" (12/2022)) die mittlere Vergütung für Pflegegrad V inkl.
Unterkunft und Verpflegung in Baden-Württemberg rund 900 € höher als in Sachsen-Anhalt.
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Die mittleren monatlichen Kosten für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim sind abhängig vom Pflegegrad, also der Beurteilung
der Pflegebedürftigkeit.
Die konkreten Kosten hängen von den Konditionen des örtlichen Pflegeanbieters ab und können von den
im Rechner ermitelten Werten nach oben wie nach unten abweichen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind im Rechner
an den enstprechenden Stellen berücksichtigt.
Die Kosten setzen sich unter anderem zusammen aus den vom Statistischen Bundesamt erhobenen Beträgen. Bei vollstationärer Pflege
im Pflegeheim werden zudem die sogenannten Investitionskosten (veröffentlicht unter www.pflegedatenbank.com) der einzelnen Bundesländer
im Pflegelückenrechner berücksichtigt. Diese Investitionskosten wurden vom Statistischen Bundesamt trotz ihres Umfangs nicht erhoben,
obwohl sie regelmäßig anfallen. Es sind Aufwendungen, die der Betreiber eines Pflegeheimes "investieren" muss, um die notwendigen
Instandsetzungen oder Neubauten für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu finanzieren. Sie sind vergleichbar mit Investitionen,
die ein Hauseigentümer für z.B. Renovierungen, Ausbau usw. aufwenden muss. Bei der teilstationären Tagespflege werden die
Investitionskosten in der Regel auf Antrag der Tagespflegeeinrichtung im Rahmen der Investitionskostenförderung mit dem
zuständigen Kostenträger abgerechnet und müssen daher normalerweise nicht vom Tagespflegegast übernommen werden.
Quellen:
- Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2021, Ländervergleich - Pflegeheime, 12/2022
- Statistik Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), 07/2022 (Investitionskosten)
- Stiftung Warentest (Kosten für häusliche bzw. ambulante Pflegedienstleistungen)
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Bis zur Höhe folgender Beträge erstattet die Pflegeversicherung die monatlichen Aufwendungen für die fünf Pflegegrade.
Pflegeleistungen 2024
Pflegegrad |
I |
II |
III |
IV |
V |
Erstattung häusliche Pflege 2022/2023 |
125 |
724 |
1.363 |
1.693 |
2.095 |
Erstattung häusliche Pflege 2024 |
125 |
761 |
1.432 |
1.778 |
2.200 |
Erstattung teilstationäre Pflege 2022-2024 |
|
689 |
1.298 |
1.612 |
1.995 |
Erstattung vollstationäre Pflege 2022-2024 |
|
770 *) |
1.262 *) |
1.175 *) |
2.005 *) |
*) Zuschüsse bei vollstationärer Pflege ab 2024 erhöht
Seit 2022 wird zusätzlich ein Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten gewährt und damit der Eigenanteil an diesen Kosten schrittweise
verringert. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden jedoch nicht berücksichtigt.
Die Höhe der Zuschüsse bei Pflegegrad 2 bis 5 richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen
der vollstationären Pflege bezogen werden. Der prozentuale Zuschlag beträgt
- im ersten Jahr der Pflegebedürftigkeit 5 Prozent (15 Prozent ab 2024),
- ab dem zweiten Jahr 25 Prozent (30 Prozent ab 2024),
- ab dem dritten Jahr 45 Prozent (50 Prozent ab 2024) und
- ab dem vierten Jahr 70 Prozent (75 Prozent ab 2024)
des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Rechner ↑Inhalt ↑ Die Pflegegrade sind abhängig vom Grad des Pflegebedarfs. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu
einer der fünf Pflegegrade erfolgt durch die zuständige Pflegekasse mit Hilfe des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Die Pflegebedürftigen werden mit Hilfe einer Punkteskala ganzheitlich im Bezug auf ihre Selbständigkeit bewertet. Die Einteilung in die fünf
Pflegegrade erfolgt dann auf Basis der vergebenen Punkte.
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
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Die im Rechenergebnis aufgeführten Beträge fehlen Ihnen monatlich im Falle einer Pflegebedürftigkeit. Dieses Risiko könnten Sie z.B. mit einem Pflegetagegeld decken.
Denn die Pflegeversicherung ist, wie schon gesagt, von Beginn an nicht als Vollversicherung konzipiert worden, sondern dient eben nur dazu, lediglich Teile der
Kosten im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit zu übernehmen.
Gibt es Steuererleichterungen für die Kosten des Pflegeheims?
Hallo und guten Tag,
ich habe die Frage, ob mein Mann Steuern bezahlen muss, obwohl er im Pflegeheim lebt und die Kosten für das Pflegeheim die Rente „auffressen“. Meine Rente ist so niedrig, dass keine Steuern gezahlt werden können.
Danke und mfG, P. H.
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihren Anfrage. Grundsätzlich muss Ihr Mann weiterhin Steuern zahlen.
Sofern Ihr Mann krankheits- oder pflegebedingt das Pflegeheim bezogen hat, kann er jedoch die mit der Pflege verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, also in gewissem Umfang von der Steuer absetzen. Anhand unseres Rechners zum Absetzen außergewöhnlicher Belastungen unter https://www.smart-rechner.de/aussergew_belastung/rechner.php können Sie den Umfang berechnen.
Den so berechneten absetzbaren Betrag können Sie dann noch mit dem Pflegepauschbetrag vergleichen. Der Pflegepauschbetrag verringert den bürokratischen Aufwand, für die Fälle, bei denen die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Pflege unterhalb des Pauschbetrags liegen. Dann können Sie ohne weitere Nachweise den Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei Pflegegrad (PG) 2 jährlich 600 Euro, bei PG 3 sind es 1.100 Euro und bei PG 4 und 5 beträgt er 1.800 Euro im Jahr.
Somit kann Ihr Mann den größeren der beiden für sich zutreffenden Beträge von der Steuer absetzen, wobei er im Falle der außergewöhnlichen Belastungen entsprechende Nachweise einreichen muss.
Mit herzlichen Grüßen - Stefan Banse