Pflegelückenrechner

Pflegelückenrechner

Die Pflegelücke bezeichnet die Differenz zwischen den Kosten für die notwendigen Pflegedienst­leistungen eines Pflegebedürftigen und den Erstattungen durch die gesetzliche Pflegeversicherung.

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Weitere Informationen zur Pflegelücke

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Der Pflegelückenrechner

PflegelückenrechnerDer Pflegelückenrechner ermittelt einerseits die mittleren Kosten für die Pflegedienst­leistungen abhängig vom jeweiligen Bundesland und vom Schweregrad der Pflegebedürftigkeit, charakterisiert durch geltenden fünf Pflegegrade, welche die vorher geltenden Pflegestufen abgelöst haben. Andererseits informiert der Pflegelückenrechner über die Höhe der jeweiligen Kostenübernahme durch die gesetzliche Pflegeversicherung. Zusammen mit den möglichen Eigenleistungen z.B. aus dem Bezug von Rente wird die gegebenenfalls entstehende Finanzierungslücke, also die Pflegelücke errechnet.

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Berechnung der Kosten zur häuslichen Pflege anhand voraussichtlicher Versorgung

Bei der Auswahl "Häusliche Pflege" wird bei der Berechnung davon ausgegangen, dass ein ambulanter Pflegedienst täglich die für die jeweilige Pflegestufe erforderlichen Verrichtungen bei Ihnen zu Hause durchführt. "Tagespflege" bezeichnet die teilstationäre Pflege in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung. Bei der Berechnung der möglichen Pflegelücke wird von einer täglichen Inanspruch­nahme der Einrichtung inkl. Verpflegung ausgegangen. Bei der Auswahl "Pflegeheim" wird von einer vollstationären Dauerpflege inkl. Unterkunft und Verpflegung sowie der sogenannten Investitionskosten ausgegangen.

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Kosten der stationären Pflege abhängig vom Bundesland

Die durchschnittliche Vergütung der Pflegeheime, insbesondere für die vollstationäre Pflege, ist von Bundesland zu Bundesland, genau wie die sogenannten Investitionskosten, sehr unterschiedlich. So liegt z.B. laut Statistischem Bundesamt ("Pflegestatistik 2021" (12/2022)) die mittlere Vergütung für Pflegegrad V inkl. Unterkunft und Verpflegung in Baden-Württemberg rund 900 € höher als in Sachsen-Anhalt.

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Mittlere Kosten für die vollstationäre Pflege in Deutschland

Die mittleren monatlichen Kosten für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim sind abhängig vom Pflegegrad, also der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit.

Die konkreten Kosten hängen von den Konditionen des örtlichen Pflegeanbieters ab und können von den im Rechner ermitelten Werten nach oben wie nach unten abweichen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind im Rechner an den enstprechenden Stellen berücksichtigt.

Die Kosten setzen sich unter anderem zusammen aus den vom Statistischen Bundesamt erhobenen Beträgen. Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim werden zudem die sogenannten Investitionskosten (veröffentlicht unter www.pflegedatenbank.com) der einzelnen Bundesländer im Pflegelückenrechner berücksichtigt. Diese Investitionskosten wurden vom Statistischen Bundesamt trotz ihres Umfangs nicht erhoben, obwohl sie regelmäßig anfallen. Es sind Aufwendungen, die der Betreiber eines Pflegeheimes "investieren" muss, um die notwendigen Instandsetzungen oder Neubauten für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu finanzieren. Sie sind vergleichbar mit Investitionen, die ein Hauseigentümer für z.B. Renovierungen, Ausbau usw. aufwenden muss. Bei der teilstationären Tagespflege werden die Investitionskosten in der Regel auf Antrag der Tagespflegeeinrichtung im Rahmen der Investitionskostenförderung mit dem zuständigen Kostenträger abgerechnet und müssen daher normalerweise nicht vom Tagespflegegast übernommen werden.

Quellen:

  • Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2021, Ländervergleich - Pflegeheime, 12/2022
  • Statistik Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), 07/2022 (Investitionskosten)
  • Stiftung Warentest (Kosten für häusliche bzw. ambulante Pflegedienst­leistungen)
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Erstattung durch die gesetzliche Pflegeversicherung

Bis zur Höhe folgender Beträge erstattet die Pflegeversicherung die monatlichen Aufwendungen für die fünf Pflegegrade.

Pflegeleistungen 2024

Pflegegrad I II III IV V
Erstattung häusliche Pflege 2022/2023 125 724 1.363 1.693 2.095
Erstattung häusliche Pflege 2024 125 761 1.432 1.778 2.200
Erstattung teilstationäre Pflege 2022-2024 689 1.298 1.612 1.995
Erstattung vollstationäre Pflege 2022-2024 770 *) 1.262 *) 1.175 *) 2.005 *)

*) Zuschüsse bei vollstationärer Pflege ab 2024 erhöht

Seit 2022 wird zusätzlich ein Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten gewährt und damit der Eigenanteil an diesen Kosten schrittweise verringert. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden jedoch nicht berücksichtigt. Die Höhe der Zuschüsse bei Pflegegrad 2 bis 5 richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden. Der prozentuale Zuschlag beträgt

  • im ersten Jahr der Pflegebedürftigkeit 5 Prozent (15 Prozent ab 2024),
  • ab dem zweiten Jahr 25 Prozent (30 Prozent ab 2024),
  • ab dem dritten Jahr 45 Prozent (50 Prozent ab 2024) und
  • ab dem vierten Jahr 70 Prozent (75 Prozent ab 2024)

des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.

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Die unterschiedlichen Pflegegrade

Die Pflegegrade sind abhängig vom Grad des Pflegebedarfs. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer der fünf Pflegegrade erfolgt durch die zuständige Pflegekasse mit Hilfe des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Die Pflegebedürftigen werden mit Hilfe einer Punkteskala ganzheitlich im Bezug auf ihre Selbständigkeit bewertet. Die Einteilung in die fünf Pflegegrade erfolgt dann auf Basis der vergebenen Punkte.

  • Pflegegrad 1: geringe Beein­träch­tigung der Selbst­ständig­keit
  • Pflegegrad 2: erheb­liche Beein­träch­tigung der Selbst­ständig­keit
  • Pflegegrad 3: schwere Beein­träch­tigung der Selbst­ständig­keit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beein­träch­tigung der Selbst­ständig­keit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beein­träch­tigung der Selbst­ständig­keit mit beson­deren Anfor­derungen an die pfle­gerische Versor­gung
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Pflegelücke

Die im Rechenergebnis aufgeführten Beträge fehlen Ihnen monatlich im Falle einer Pflegebedürftigkeit. Dieses Risiko könnten Sie z.B. mit einem Pflegetagegeld decken. Denn die Pflegeversicherung ist, wie schon gesagt, von Beginn an nicht als Vollversicherung konzipiert worden, sondern dient eben nur dazu, lediglich Teile der Kosten im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit zu übernehmen.

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Gibt es Steuererleichterungen für die Kosten des Pflegeheims?

    Unser Nutzer ph....r.de hatte am 29.03.2022 folgende Frage:
    Hallo und guten Tag,
    ich habe die Frage, ob mein Mann Steuern bezahlen muss, obwohl er im Pflegeheim lebt und die Kosten für das Pflegeheim die Rente „auffressen“. Meine Rente ist so niedrig, dass keine Steuern gezahlt werden können.
    Danke und mfG, P. H.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 01.04.2022:
    Sehr geehrte Frau H.,

    vielen Dank für Ihren Anfrage. Grundsätzlich muss Ihr Mann weiterhin Steuern zahlen.

    Sofern Ihr Mann krankheits- oder pflegebedingt das Pflegeheim bezogen hat, kann er jedoch die mit der Pflege verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, also in gewissem Umfang von der Steuer absetzen. Anhand unseres Rechners zum Absetzen außergewöhnlicher Belastungen unter https://www.smart-rechner.de/aussergew_belastung/rechner.php können Sie den Umfang berechnen.

    Den so berechneten absetzbaren Betrag können Sie dann noch mit dem Pflegepauschbetrag vergleichen. Der Pflegepauschbetrag verringert den bürokratischen Aufwand, für die Fälle, bei denen die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Pflege unterhalb des Pauschbetrags liegen. Dann können Sie ohne weitere Nachweise den Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei Pflegegrad (PG) 2 jährlich 600 Euro, bei PG 3 sind es 1.100 Euro und bei PG 4 und 5 beträgt er 1.800 Euro im Jahr.

    Somit kann Ihr Mann den größeren der beiden für sich zutreffenden Beträge von der Steuer absetzen, wobei er im Falle der außergewöhnlichen Belastungen entsprechende Nachweise einreichen muss.

    Mit herzlichen Grüßen - Stefan Banse
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Pflegelücke?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pflegelücke" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Pflegelücke" wurde zuletzt am 13.09.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Pflegelücke"

  • Anpassung des Pflelückenrechners an die ab 2024 um 5 Prozent erhöhten Leistungen für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistungen).
  • Anpassung der Pflegekosten im Pflegelückenrechner anhand der am 21.12.2022 veröffentlichten Pflegestatistik 2021 des Statistischen Bundesamtes.
  • Erhöhung der Erstattungssätze zur ambulanten Pflege für 2022 im Pflegelückenrechner und Berücksichtigung in allen Texten der Themenwelt Pflegelücke.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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