Rentenhöhe

Rentenrechner - einfache Berechnung Ihrer Rente im Alter

Thema Altersrente ﹣ Rechner

Wie hoch ist meine Rente im Alter? Berechnen Sie mit dem Rentenrechner die Höhe Ihrer voraussichtlichen Altersrente. Anhand Ihres derzeitgen Bruttoeinkommens und Ihres Alters nimmt der Rechner eine Hochrechung für die rentenversicherungspflichtigen Einkünfte der vergangenen und auch zukünftigen Arbeitsjahre bis zum Renteneintritt vor. Anhand der mit dieser Methodik berechneten Entgelt­punkte (Rentenpunkte) wird die monatliche Rente sowohl für die Regelaltersrente als auch für früher mögliche Renteneintrittsalter bestimmt.

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Themenüberblick zum Rentenrechner

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Aufstockung der Rente durch Grundrente

Seit 2021 besteht Anspruch auf Grundrente als Aufstockung zur gesetzlichen Rente für Menschen, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Für Versicherte ab 33 Beitragsjahren (durch Beitragszahlungen, Kindererziehung, Pflegetätigkeit oder Zeiten mit Leistungen für Krankheit und Reha), die im Jahresdurchschnitt 30 bis 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittslohns verdienten, die also jährlich nur 0,3 bis 0,8 Entgeltpunkte sammeln konnten, besteht ein Anspruch auf Grundrente.

Zur Berechnung der Grundrente dieser Anspruchsberechtigten werden deren Entgeltpunkte bis auf maximal 0,8 Entgeltpunkte je Jahr verdoppelt. Der sich daraus ergebende Gesamtzuschlag an Entgeltpunkten wird mit dem aktuellen Rentenwert (derzeit 37,60 Euro Ost, 37,60 Euro West) multipliziert. Schließlich beträgt die zusätzliche Grundrente 87,5 Prozent dieser Berechnung.

Ein Grundrentenanspruch besteht jedoch nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen der Rentner: Ein Monatseinkommen von 1.250 Euro (Paare: 1.950 Euro) ist anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Einkommen werden auf den Grundrentenanspruch zu 60 Prozent angerechnet. Ab einem Monatseinkommen von 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren) wird das Einkommen zu 100 Prozent angerechnet.

Beispiel zur Berechnung der Grundrente

Eine Friseurin, die 40 Jahre lang 40 Prozent des Durchschnittslohns erhalten hat, bekommt im Westen eine Rente in Höhe von 601,60 € (40 × 0,4 × 37,60 Euro).

Für die Berechnung der Grundrente werden für 35 ihrer 40 Jahre die Entgeltpunkte verdoppelt, also um jeweils 0,4 Punkte erhöht, so dass 35 × 0,4 = 14 Entgeltpunkte dazu kommen. Der Grundrentenzuschlag beträgt daher 14 × 37,60 Euro, also 526,40 Euro abzüglich 12,5 Prozent und somit 460,60 Euro.

Die Rente der Friseurin steigt also durch die Grundrente von 601,60 Euro auf 1 062,20 Euro.

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Eingabehilfen zum Rentenrechner

Der Rentenrechner enthält im Ergebnisfenster hinter den Info-Buttons zahlreiche Detail­informationen zur Herleitung der Berechnung. Diese Informationen helfen Ihnen, die voraus­sichtliche Höhe der Rente nachzuvollziehen und somit für sich zu überprüfen. Oder nutzen Sie den Rentenlücken-Rechner, um den Unterschied zwischen Ihrem derzeitigen Nettogehalt und Ihrer voraus­sichtlichen künftigen Nettorente zu berechnen.

Geburtsdatum

Rentenrechner: Geburtsdatum Geben Sie bitte Ihr Geburtsdatum ein. Anhand des Geburtsdatums kalkulieren wir zusammen mit ihrem derzeitgen Brutto eine Hochrechnung für den Erhalt Ihrer Entgelt­punkte (Rentenpunkte) im Laufe Ihrer beruflichen Laufbahn bis zum Bezug der Rente. Zum anderen wird ermittelt, ab wann Sie die unterschied­lichen geeigneten Altersrenten in welcher Höhe beziehen können. Dazu zählen unter anderem die Regelarbeitsrente, die Altersente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Schwerbehindert

Rentenrechner: Schwerbehindert Geben Sie bitte an, ob eine Schwerbehinderung, also eine Behinderung mit einem amtlich zuerkannten Grad von mindestens 50 Prozent vorliegt. Bei einer Schwerbehinderung und ausreichend langer Wartezeit haben Sie ein Anrecht auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, deren Beginn bereits vor der Regelaltersrente, also der normalen Rente liegt. Darüber hinaus kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch genommen werden. Der Rentenrechner berücksichtigt bei der Berechnung der Rentenhöhe, dass bis zum früheren Eintritt weniger Entgelt­punkte gesammelt werden und dass bei vorzeitiger Inanspruch­nahme je vorzeitigem Monat 0,3  Prozent zusätzlich dauerhaft in Abzug gebracht werden.

Im Bergbau beschäftigt

Rentenrechner: Bergbau Geben Sie bitte an, ob Sie ständig unter Tage arbeiten. Dann haben Sie bei ausreichend langer Wartezeit ein Anrecht auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, deren Beginn bereits vor der Regelaltersrente, also der normalen Rente liegt.

Derzeitiges Bruttogehalt

Rentenrechner: Bruttogehalt Bitte geben Sie Ihr derzeitiges Bruttogehalt an. Bei der Angabe des monatlichen Bruttos geht der Rechner von 12 Gehältern je Jahr aus. Falls Sie mehr als 12 Monatsgehälter erhalten, rechnen Sie dies bitte selbst entsprechend um oder geben Sie einfach nach Auswahl von "Jahresbrutto derzeit" Ihr Jahresgehalt an. Das aktuelle Bruttogehalt bildet hier die Grundlage für die Berechnung der bisherigen und künftigen Entgelt­punkte (Rentenpunkte).

Alter bei Berufseinstieg

Rentenrechner: Berufseinstieg Geben Sie bitte an, ab welchem Alter Sie als rentenversicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer tätig wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurden Entgelt­punkte (Rentenpunkte) gesammelt und vom Rentenrechner berücksichtigt. Der sogenannte belegungsfähige Zeitraum beginnt dabei frühestens ab dem 17. Lebensjahr. Dazu zählt auch ggf. der Wehr- oder Zivildienst sowie die berufliche Ausbildung, denn diese Zeiten werden auch mit bestimmten Entgelt­punkten versehen. Allerdings zählen nicht die Zeiten der schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr inkl. Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium dazu.

Überwiegender Arbeitsort

Rentenrechner: Arbeitsort Geben Sie bitte an, ob Ihre überwiegende Arbeitsstätte in den alten oder in den neuen Bundesländern liegt. Abhängig davon ist der für die Berechnung der Rentenhöhe maßgebende Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert Ost beträgt 37,60 Euro und der Rentenwert West beträgt 37,60 Euro. Der entsprechende aktuelle Rentenwert wird mit den erzielten Entgelt­punkten multipliziert, um die monatliche Rente zu berechnen.

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Informationen zum Berechnungsverfahren

Grundsätzlich ergibt sich die monatliche Altersente durch Multiplizieren aller bis zum Rentenbeginn gesammelten Entgelt­punkte bzw. Rentenpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Um die Anzahl Ihrer Entgelt­punkte, welche für die Höhe der Rente maßgebend sind, exakt zu bestimmen, ist Ihr kompletter Versicherungsverlauf mit allen Daten und Details notwendig. Damit Ihnen die Eingabe all dieser Daten erspart bleibt, vereinfacht der Rentenrechner die Berechnung der Entgelt­punkte und liefert mit folgender Methodik insbesondere bei einer relativ konstanten Erwerbsbiografie einen sehr guten Näherungswert für die Höhe Ihrer künftigen Altersrente:

  • Zunächst werden anhand Ihres derzeitgen Gehalts und dem aktuellen Durschschnittsentgelt die Entgelt­punkte für das aktuelle Jahr berechnet.
  • Ausgehend davon werden für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgelt­punkte und für jedes Lebensjahr darüber 1 Prozent mehr Entgelt­punkte berechnet, so dass schließlich alle Entgelt­punkte ab Ihrem Berufseinstieg bis zum 67. Lebensjahr bestimmt sind.
  • Dabei werden jährlich die maximal möglichen Entgelt­punkte aufgrund der im jeweilgen Jahr geltenden Beitrags­bemessungs­grenze beachtet.

Die Rentenschätzung berücksichtigt also, dass tendenziell zu Beginn der Karriere weniger und zum Ende der Karriere mehr verdient wird. Denn die Steigerung des Gehalts ist nicht nur von den allgemeinen Lohn- bzw. Tariferhöhungen geprägt, welche die Veränderung des bundesweiten Durchschnittseinkommens bestimmen. Nicht zuletzt entwickelt sich das persönliche Gehalt im Laufe eines Berufslebens nämlich auch mit dem Aufstieg auf der Karriereleiter oder z.B. in Verbindung mit steigenden Altersklassen.

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Die Rentenformel

Die allgemeine Rentenformel lautet:

Rentenformel
Monatliche Altersrente =
Entgelt­punkte × Rentenwert × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor
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Entgelt­punkte (Rentenpunkte)

Jährlich können Entgelt­punkte in Höhe des Verhältnisses vom eigenen beitragspflichtigen Gehalt zum Bundesdurchschnitt erworben werden. Ein Durchschnittsverdiener erhält für seine jährlichen Beitragszahlungen also jeweils genau einen Entgeltpunkt. Die Anzahl seiner Entgelt­punkte stimmt daher theoretisch mit der Anzahl seiner Beitragsjahre überein. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen z.B. 50 Prozent über dem Durchschnitt, so werden 1,5 Entgelt­punkte, liegen sie 50 Prozent darunter, werden 0,5 Entgelt­punkte erworben. Nach oben sind die jährlich möglichen Entgelt­punkte durch das Verhältnis der Beitrags­bemessungs­grenze zum Durchschnittsentgelt gedeckelt.

Rentenwert

Die Summe aller während des Berufslebens erworbenen Entgelt­punkte wird zur Berechnung der monatlichen Rente mit dem aktuellen Rentenwert multiplziert. Dieser Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli hauptsächlich gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. (Aktuelle Rentenwerte: 37,60 Euro Ost und 37,60 Euro West)

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Zugangsfaktor

Bei der Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruch­nahme der Altersrente, kann diese mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent je vorzeitigem Monat bezogen werden. Der vorzeitige Bezug der Altersrente hat allerdings auch zur Folge, dass die restlichen Beitragsjahre bzw -monate bis zum regulären Beginn der Altersrente fehlen. Damit verringert sich der Rentenanspruch einerseits aufgrund der geringeren Anzahl von Entgelt­punkten. Darüber hinaus werden 0,3 Prozent je Monat von diesem geringeren Anspruch in Abzug gebracht. Technisch betrachtet wird innerhalb der Rentenformel der Zugangsfaktor von 1,0 (Wert bei regulärem Antritt der Rente) um 0,003 je Monat vorzeitiger Inanspruch­nahme gemindert.

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Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor ist bei der Altersrente immer 1,0. Demnach errechnet sich die monatliche Alterserente aus Entgelt­punkten mal dem aktuellen Rentenwert, ggf. gekürzt um den durch vorzeitige Inanspruchnahme verminderten Zugangsfaktor. Bei anderen Rentenarten ist der Rentenartfaktor geringer. Beispielsweise beträgt er bei der Vollwaisenrente 0,2. Demnach gilt die Rentenformel für die Berechnung verschiedenster Renten, wie die Waisenrente, Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente mit jeweils einem anderem Rentenartfaktor.

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Beispiel für die Berechnung der Altersrente

Herr Jäger ist am 12.10.1982 geboren, im Jahr 2022 also 40 Jahre alt und möchte Ende 2022 wissen, wie hoch seine Altersrente sein wird.

  • Herr Jäger hat mit 18 seine Ausbildung als Schreiner begonnen, danach seinen Wehrdienst absolviert und ist seit seinem 22. Lebensjahr als Schreiner beschäftigt.
  • Ende 2022 im Alter von 40 Jahren verdient er monatlich 3.000 Euro brutto.
  • Er ist nicht schwerbehindert.
  • Seine Arbeitsstätte liegt in Thüringen.
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1. Berechnung der möglichen Renten

Herrn Jäger stehen drei mögliche Altersenten zur Auswahl:

  • Dies ist zu einen die Regelaltersrente, also die normale Rente, die er mit 67 Jahren in Anspruch nehmen kann. Sie hatte vor 2023 gegenüber den anderen Renten den Vorteil, dass er bei dieser unbegrenzt hinzuverdienen konnte. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden jedoch ab 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben, so dasss dieser Vorteil der Regelaltersrente weggefallen ist.
  • Da Herr Jäger voraussichtlich über 45 Beitragsjahre haben wird, hat er bereits früher die Möglichkeit, regulär in Rente zu gehen. Er kann mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte antreten.
  • Er könnte sogar bereits ab 63 Jahren mit der sogenannten Altersrente für langjährig Versicherte in den Ruhestand, indem er Abschläge von 0,3 Prozent je verfrühtem Monat von der zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Rente in Kauf nimmt. Da diese Form der Altersrente regulär mit 67 beginnt, könnte er diese also bis zu 48 Monate früher wählen.
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2. Berechnung der Entgelt­punkte (Rentenpunkte) für das aktuelle Jahr

Nach obiger Methode (&quoat;Berechnungsverfahren") wird zunächst berechnet, wie hoch die Entgelt­punkte im aktuellen Jahr ausfallen: Da der überwiegende Arbeitsort in den neuen Bundesländern liegt, wird ein jährlich neu festgesetzter Umrechnungs­faktor, der Ende 2022 bei 1,0420 liegt, verwendet, um das "Ostgehalt" mit dem Durch­schnitts­entgelt West vergleichbar zu machen. Das Jahresgehalt von derzeit 36.000 Euro entspricht damit einem Westgehalt von 37.512 Euro. In Relation zum 2022 aktuellen Durch­schnitts­entgelt in Höhe von 38.901 Euro verdient Herr Jäger heute im Alter von 40 Jahren das 0,9643fache davon. Dieser Wert entspricht auch der Anzahl seiner Entgelt­punkte für dieses Jahr, die ggf. aber nach oben durch die 2022 geltende Beitrags­bemessungs­grenze auf 1,9610 Punkte gedeckelt sein könnten.

Herr Jäger erhält 0,9643 Entgelt­punkte für das Jahr 2022.

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3. Berechnung der gesamten Entgelt­punkte für Herrn Jägers Berufsleben

Um Herrn Jägers gesamte Entgelt­punkte exakt zu bestimmen, wäre sein kompletter Versicherungsverlauf mit allen Daten und Details notwendig. Der Rentenrechner vereinfacht die Berechnung der Entgelt­punkte und wendet die oben beschriebene Methodik an. Es werden also ausgehend von den Entgelt­punkten für das aktuelle Jahr für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgelt­punkte und für jedes Lebensjahr darüber 1 Prozent mehr Entgelt­punkte berechnet, so dass schließlich alle Entgelt­punkte ab seinem Berufseinstieg bis zum 67. Lebensjahr bestimmt sind. Demnach wurden konkret folgende Entgelt­punkte bezüglich des per Umrechnungs­faktorjährlichen Durchschnittentgelts Ost ermittelt:

AlterEntgelt­punkte
180,7522
......
390,9547
400,9643
410,9739
......
611,1668
621,1764
631,1861
641,1957
651,2054
661,2150
Summe48,1957
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4. Anwendung der Rentenformel zur Berechnung der Rentenhöhe

  • Entschließt sich Herr Jäger, erst mit 67 Jahren die Regelaltersrente zu beziehen, können alle Entgelt­punkte bis zum Beginn der Rente, also gemäß obiger Tabelle 48,1957 Engeltpunkte für die Rentenberechnung herangezogen werden.
  • Der aktuelle Rentenwert Ost beträgt 37,60 Euro.
  • Der Zugangsfaktor bleibt bei 1,0, da er keine vorzeitige Inanspruch­nahme der Rente wählen kann.
  • Der Rentenartfaktor ist bei der Altersrente immer 1,0.

Gemäß der Rentenformel ergibt sich für Herrn Jäger folgendes:

Regelaltersrente für Herrn Jäger
Monatliche Altersrente =
48,1957 Entgelt­punkte × 37,60 Euro (Rentenwert Ost) × 1,0 × 1,0
Monatliche Altersrente = 1 812,16 Euro
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5. Berücksichtigung der Abzüge bei einer früheren Inanspruch­nahme der Rente

  • Sofern sich Herr Jäger entschließt, bereits vorzeitig ab 63 Jahren mit der sogenannten Altersrente für langjährig Versicherte in den Ruhestand zu gehen, hat er zunächst einmal weniger Entgelt­punkte bis dahin auf seinem vier Jahre kürzerem Konto, nämlich 43,3935 Rentenpunkte.
  • Der aktuelle Rentenwert Ost beträgt wie gehabt 37,60 Euro.
  • Der Zugangsfaktor ist jedoch geringer, denn je vorzeitigem Monat werden dauerhaft 0,3 Prozentpunkte abgezogen. Bei vier Jahren vorzeitiger Inanspruch­nahme sind das 48 * 0,3 = 14,4 Prozent. Der Zugansgsfaktor beträgt demnach 1,0 − 0,144 = 0,856.
  • Der Rentenartfaktor ist bei der Altersrente immer 1,0.

Gemäß der Rentenformel ergibt sich folgende Berechnung der Rente:

Vorzeitige Inanspruch­nahme der Rente für langjährig Versicherte durch Herrn Jäger
Monatliche Altersrente =
43,3935 Entgelt­punkte × 37,60 Euro (Rentenwert Ost) × 0,856 × 1,0
Monatliche Altersrente = 1 396,65 Euro
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Neuigkeiten zum Rentenrechner und gesetzliche Änderungen

April 2022: Bekanntmachung der neuen Rentenwerte ab 1. Juli 2023
Erhöhung des Rentenwerts Ost von 35,52 Euro auf 37,60 Euro (5,186 Prozent) und des Rentenwert West von 36,02 Euro ebenfalls auf 37,60 Euro (4,39 Prozent). Diese Rentenwerte sind vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 gültig.

22.03.2022: Bekanntmachung der neuen Rentenwerte ab 1. Juli 2022
Erhöhung des Rentenwerts Ost von 33,47 Euro auf 35,52 Euro (6,12 Prozent) und des Rentenwert West von 34,19 Euro auf 36,02 Euro (5,35 Prozent). Diese Rentenwerte sind vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 gültig.

01.07.2021: Erhöhung der Rentenwerte nur im Osten
Erhöhung des Rentenwerts Ost von 33,23 Euro auf 33,47 Euro (0,72 Prozent). Der Rentenwert West ändert sich nicht gegenüber dem Vorjahr und beträgt weiterhin 34,19 Euro. Diese Rentenwerte sind bis zum 30. Juni 2022 gültig.

08.11.2018: Geplante Rentenreform 2019 verabschiedet: Ausweitung der Mütterrente ab 2019
Ab 2019 werden Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder angerechnet. Mütter oder erziehende Väter erhalten für vor 1992 geborene Kinder auf Ihrem Rentenkonto einen halben Rentenpunkt zusätzlich gutgeschrieben.

08.11.2018: Geplante Rentenreform 2019 verabschiedet: Kalkulierbare Rentenversicherungs­beiträge ab 2019
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung, welcher 2019 bei 18,6 Prozent liegt, soll bis 2025 auf maximal 20 Prozent steigen.

08.11.2018: Geplante Rentenreform 2019 verabschiedet: Stabiles Rentenniveau ab 2019
Das Rentenniveau, also das Verhältnis einer Standardrente zum Durchschnitts­einkommen, soll bei den bestehenden 48 Prozent stabilisiert werden. Das heißt, die Renten sollen künftig wieder genauso steigen wie die Löhne. Ohne diese Haltelinie würde das Rentenniveau bis 2025 auf unter 46 Prozent sinken.

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wie sind die Unterschied bei der Rente WEST und OST?

    Unser Nutzer re.....com hatte am 27.02.2020 folgende Frage:
    Guten Tag,
    Kann es sein, dass ihr bei dem Rentenrechner 2020 bei der Rubrik „überwiegender Arbeitsort“ die Schaltfläche OST / WEST vertauscht habt?
    Ich bekomme als Ergebnis für „WEST“ eine geringere Rente.
    Liebe Grüße, René H
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 27.02.2020:
    Sehr geehrter Herr H,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Es kann durchaus sein, dass Sie bei Auswahl West eine geringere Rente erhalten, obwohl ja derzeit im Westen 33,05 Euro gegenüber 31,89 im Osten je Rentenpunkt gezahlt werden. Dies liegt daran, dass zur Berechnung der Rentenpunkte Ihr Monatsbrutto mit dem jeweiligen Durchschnittsentgelt Ost oder West verglichen wird. So erhalten Sie bei gleichem Gehalt im Osten mehr Rentenpunkte als im Westen. Schauen Sie sich einfach die Herleitung der Berechnung hinter den Info-Buttons im Ergebnis an. Dort können Sie diesen Effekt sehen.
    Falls ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte.
    Unser Nutzer re.....com hatte am 27.02.2020 noch eine Nachfrage:
    Hallo Herr Banse,
    Lieben Dank für die schlüssige Erklärung. Man lernt einfach immer etwas dazu. Bleibt dieser Effekt eigentlich die nächsten Jahre auch so erhalten? Ich frage, da ich erst zu den Mitte Vierzigern gehöre.
    Liebe Grüße, René H
    Erneute Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 27.02.2020:
    Hallo Herr H.,
    schauen Sie sich am besten einmal sofort die Tabelle zum Durchschnittsentgelt unter https://www.smart-rechner.de/altersrente/ratgeber/durchschnittsentgelt.php an. Hier sieht man deutlich, dass sich diese für Ost und West immer weiter angleichen. Ihre bereits gesammelten Entgeltpunkten bzw. Rentenpunkten beruhen auf den alten Durchschnittsentgelten, die künftigen auf den Durchschnittsentgelten der kommenden Jahre...
    Mit besten Grüßen
  • Ist der Grundfreibetrag mit dem Rentenfreibetrag abgegolten, oder wird der noch vom errechneten steuerpflichtigen Einkommen abgezogen?

    Unser Nutzer md....b.de hatte am 22.01.2020 folgende Frage:
    Ist der Grundfreibetrag für Rentner von 9168 € (2019) mit dem Rentenfreibetrag (28 bzw 24 Prozent) abgegolten, oder wird der noch vom errechneten steuerpflichtigen Einkommen abgezogen?
    Mieteinnahmen gehen in voller Höhe auf das steuerpflichtigen Einkommen?
    Ein Minijob (450€) hat durch die vom AG geleisteten Steuerzahlungen keinen Einfluss?
    Mit freundlichen Grüßen
    M. D.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.01.2020:
    Sehr geehrter Herr D.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Dem Hilfetext hinter dem Button rechts neben den einzelnen Ergebnissen können Sie entnehmen, dass der Grundfreibetrag vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen wird. Im deutschen Steuerrecht wird immer zunächst das steuerpflichtige Einkommen errechnet und erst dann der Grundfreibetrag berücksichtigt.

    Mieteinnahmen sind nach Abzug von Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung in voller Höhe zu berücksichtigen.

    Ein Minijob hat unseres Wissens keinen Einfluss.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiter helfen und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

    Stefan Banse
    Unser Nutzer md....b.de hatte am 22.01.2020 noch eine Nachfrage:
    Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.

    M.D.
  • Gibt es eine Erstattung eingezahlter Rentengelder?

    Unser Nutzer pa....l.de hatte am 17.11.2019 folgende Frage:
    Habe gelesen, dass man sich unter bestimmten Voraussetzungen die eingezahlten Rentengelder auszahlen lassen kann! Stimmt das? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Danke Herr K. aus Leipzig
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 18.11.2019:
    Sehr geehrter Herr K.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Anbei sende ich Ihnen zur Beantwortung Ihrer Frage einfach den entsprechenden Link zu Wikipedia, wo die Thematik recht gut geklärt wird: https://de.wikipedia.org/wiki/Rentenbeitragserstattung. Daraus geht hervor, dass es nur unter ganz bestimmten Umständen möglich ist, die Rückerstattung der Beiträge zu erhalten.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
  • Sind Schul- und Studiumzeiten wirklich beitragsfrei?

    Unser Nutzer Ch....b.de hatte am 16.07.2019 folgende Frage:
    Sehr geehrter Herr Banse,

    zunächst einmal vielen Dank, dass Sie so tolle Rechner im Internet zur Verfügung stellen.

    Ich habe mit dem Rentenrechner meine zu erwartende Rente berechnet. Dabei wurden a) die Reguläre Altersrente, b) die Frühestmögliche Rente ohne Abschlag und c) die Frühestmögliche Rente mit Abschlag angegeben. Bisher habe ich immer mit der Frühestmöglichen Rente mit Abschlag (ab 63 Jahren) geliebäugelt, aber das Ergebnis des Rentenrechners zeigte mir auch auf, dass ich mit 63 Jahren und 10 Monaten mit der Altersrente für besonders langjährige Versicherte abschlagsfrei in Rente gehen könnte. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Wartezeit von 45 Jahren erfüllt sein muss. Bei der Erläuterungen des Rentenrechners wird angegeben, dass diese Mindest­versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits durch Beitragszeiten und andererseits mit sogenannten beitragsfreien Zeiten, wie z.B. Kindeserziehung, Schule, Ausbildung und Studium erfüllt werden kann.

    Nun meine Frage: Sind Sie sich sicher, dass als beitragsfreie Zeiten wirklich Schul- und Studiumzeiten berücksichtigt werden können? Dies habe ich nirgendwo in entsprechenden Gesetzestexten gefunden. Auch in meiner Rentenauskunft vom 20.02.2017 steht, dass ich mit den 96 Monaten beitragsfreie Zeiten (Schule + Studium) nicht die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte erfülle, obwohl diese damit (564 Monate) erfüllt sein müsste.

    Aber vielleicht hat sich seit dieser Rentenauskunft vom 20.02.2017 etwas in der Rentengesetzgebung geändert und die beitragsfreien Zeiten der Schulausbildung und des Studiums können nun doch für die 45 Jahren Wartezeit für die Rente für besonders langjährige Versicherte herangezogen werden.

    Es wäre schön, wenn Sie mir auf meine Fragen eine entsprechende Antwort geben könnten, ggf. mit entsprechenden Gesetzesquellen.

    Freundliche Grüße
    Christian W.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 24.07.2019:
    Sehr geehrter Herr Wamprecht,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte entschuldigen Sie, dass ich mich urlaubsbedingt jetzt erst bei Ihnen zurück melde. Ich habe Ihre Anmerkung überprüft und muss leider sagen, dass Ihre Rentenauskunft so richtig zu sein scheint. Schule und Studium werden für bis zu 96 Monate nur für die Schwerbehindertenrente und die Rente für langjährig Versicherte (35 Jahre) akzeptiert, nicht jedoch für die Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre).

    Ich habe im Ergebnis des Rechners den Info-Text nun entsprechend angepasst. Dieser lautet nun:

    "Diese Mindest­versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung kann einerseits durch Beitragszeiten, andererseits mit sogenannten beitragsfreien Zeiten, wie z.B. Kindeserziehung oder Ausbildung erfüllt werden.
    Schule und Studium ab dem 17. Geburtstag (kurz: Ausbildungszeiten) werden für maximal 8 Jahre als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt. Diese Ausbildungszeiten gelten nicht als beitragsfreie Zeiten bei der Rente für besonders langjährig Versicherte."

    Nochmals vielen Dank für Ihren Hinweis und herzliche Grüße

    Stefan Banse
  • Ihr Rechner zeigt nur die Geburtsjahre bis 1952 an. Warum?

    Unser Nutzer re....x.de hatte am 04.01.2019 folgende Frage:
    Schade, ich hätte gern ab Januar 2019 die Höhe meiner jetzigen Rente erfahren, nachdem es einige kleine
    Änderungen gibt - wie Halbierung des Zusatzbeitrages etc.

    Ihr Rechner-Schema beginnt mit dem Jahr 1952.

    Mit freundlichen Grüßen
    Renate F.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 05.01.2019:
    Sehr geehrte Frau F.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. der Rentenrechner dient dazu, die zu erwartende Rente aufgrund der über die Berufslaufbahn gesammelten Rentenpunkte zu prognostizieren. Insofern ist er für Ihr Anliegen natürlich nicht geeignet.

    Mit besten Grüßen

    Stefan Banse
  • Wie verhält es sich mit schwankendem Einkommen?

    Unser Nutzer so.....com hatte am 26.12.2018 folgende Frage:
    Liebes Team von Smart-Rechner.de,
    hallo, ich finde den Rechner etwas zu einfach.
    Wie sieht es z.B. aus, wenn man mal einige Jahre nicht gearbeitet hat - oder das Einkommen schwankend ist/war?
    Haben Sie Tipps zu anderen Rechnern?
    Danke,
    Yours,
    Ruth S.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 27.12.2018:
    Sehr geehrte Frau Sondermann,

    vielen Dank für Ihren Hinweis.

    Der Rechner ist bewusst so erstellt worden, dass er den komplexen Sachverhalt der Rentenberechnung teilweise vereinfachend bzw. abstrahierend darstellt, um dem ratsuchenden Internetnutzer die Eingabe zu erleichtern und ihm eine schnelle Informationsgewinnung in Form einer Ersteinschätzung zu ermöglichen. Dies finden Sie unter dem Punkt „Leistungsbeschreibung“. Im Ergebnis wird das Berechnungsverfahren hinter den Info-Buttons entsprechend erläutert. U.a. steht dort folgendes:

    "Um die Anzahl Ihrer Entgeltpunkte, welche für die Höhe der Rente maßgebend sind, exakt zu bestimmen, wäre Ihr kompletter Versicherungsverlauf mit allen Daten und Details notwendig. Damit Ihnen die Eingabe all dieser Daten erspart bleibt, vereinfacht der Rentenrechner die Berechnung der Entgeltpunkte und liefert mit folgender Methodik insbesondere bei einer relativ konstanten Erwerbsbiografie einen sehr guten Näherungswert für die Höhe Ihrer künftigen Altersrente…“

    Insofern hilft Ihnen unser Rechner leider nicht weiter, da er Ihren Fall nicht abdeckt. Sie sollten sich also möglichst nach einem Rechner umschauen, der Ihren kompletten Versicherungsverlauf abfragt oder besser eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung in Anspruch nehmen.

    Mit besten Grüßen

    Stefan Banse
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Altersrente?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Altersrente" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 11.07.2023

Die Seiten der Themenwelt "Altersrente" wurden zuletzt am 11.07.2023 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 01.05.2023

  • 01.05.2023: Hinterlegen der neuen, ab 1. Juli 2023 geltenden Rentenwerte im Rentenrechner: Erhöhung des Rentenwerts Ost von 35,52 Euro auf 37,60 Euro (5,86 Prozent) und des Rentenwert West von 36,02 Euro auch auf 37,60 Euro (4,39 Prozent).
  • 01.04.2022: Aktualisierung der Durchschnittsentgelte gemäß Anlage 1 SGB VI
  • 15.11.2021: Berücksichtigung der Beitrags­bemessungs­grenzen für 2022 im Rentenrechner und Aktualisierung der Durchschnittsentgelte
  • 01.07.2021: Hinterlegen der ab 1. Juli 2021 geltenden Rentenwerte im Rentenrechner sowie in den Texten der Themenwelt Altersrente
  • 15.11.2020: Integration der ab 2021 geltenden Grundrente in den Rentenrechner sowie die entsprechenden Texte.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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