Der Waisenrenten-Rechner berechnet die Höhe der voraussichtlichen Waisenrente sowohl für Halbwaisen als auch für Vollwaisen. Allgemein beträgt dabei der Grundbetrag zur Halbwaisenrente 10 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen Elternteils, während es bei der Vollwaisenrente 20 Prozent sind. Hinzu kommt jedoch noch ein komplex zu berechnender Zuschlag gemäß §78 SGB VI, den der Waisenrenten-Rechner anhand der Rentenzeiten des Verstorbenen für Sie berechnet.
Weiterführende Informationen zu Waisenrente
Alles Wissenswerte zur Waisenrente mit Beispiel-Berechnung
Inhalt
Sie leben in (Lebensmittelpunkt)
Geben Sie als Waise bitte an, ob Sie in den alten oder den neuen Bundesländern wohnen. Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags zur Waisenrente.
Denn für die Zuschlagsberechnung wird entsprechend Ihrer Eingabe der aktuelle Rentenwert Ost in Höhe von 37,60 Euro bzw.
der Rentenwert West mit 37,60 Euro verwendet.
Rentenanspruch des Verstorbenen
Geben Sie bitte den Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen an.
Dazu zählt seit 2021 auch ein eventueller Anspruch auf die Grundrente, welche als Aufstockung zur gesetzlichen Rente Menschen zusteht,
die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.
Sind beide Elternteile verstorben, geben Sie bitte hier und für die folgenden Eingaben die Daten für den Verstorbenen mit dem höheren Rentenanspruch an.
Hat der Verstorbene bereits eine Altersrente oder Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bezogen, so geben Sie bitte deren Höhe an.
Ansonsten entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung
des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes.
Generell muss die Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen erfüllt sein.
Geburtsdatum des Verstorbenen
Geben Sie bitte das Geburtsdatum des Verstorbenen an.
Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente.
Für die Zuschlagsberechnung wird entsprechend des Geburtsdatums der sogenannte belegungsfähige Zeitraum berechnet. Dies sind die theoretisch möglichen rentenrechtlichen Monate,
beginnend mit dem 17. Lebensjahr bis zum Tod des Verstorbenen bzw. bis zum Beginn seiner Regelaltersrente, sofern er diese bereits bezog.
Todestag
Geben Sie bitte den Todestag des Verstorbenen an.
Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente.
Für die Zuschlagsberechnung wird entsprechend des Todesdatums der sogenannte belegungsfähige Zeitraum, also die theoretisch möglichen rentenrechtlichen Monate, beginnend mit
dem 17. Lebensjahr bis zum Tod des Verstorbenen berechnet.
Belegungsfähiger Zeitraum zur Waisenrente
Dies sind die anhand Geburtsdatum und Todestag durch den Rechnr ermittelten Kalendermonate, die maximal durch den Verstorbenen mit Rentenzeiten, also Beitrags-, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten belegt werden konnten. Sie dienen der Berechnung des Zuschlags zur Waisenrente. Dazu zählen:
Beitragszeiten
Geben Sie bitte die Anzahl der Monate mit Beitragszeiten des Verstorbenen an. Zur Ersteinschätzung der Rentenhöhe ist hierbei eine ungefähre Angabe ausreichend. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Rentenkasse oder im Rentenbescheid des Verstorbenen. Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente. Zu den Beitragszeiten zählen.
- Berufliche Ausbildung
- Zeit als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
- Wehr- bzw. Zivildienst
- Kindererziehungszeit
- 24 Monate*) für in diesem Zeitraum überwiegend selbst erzogene Kinder, die vor 1992 geboren wurden
- 36 Monate*) für in diesem Zeitraum überwiegend selbst erzogene Kinder, die ab 1992 geboren wurden
- Krankengeld
*) Bitte bei gleichtzeitiger versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit, diese Zeiten der Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigen, um eine doppelte Erfassung von Beitragszeiten zu vermeiden.
Jeder Monat mit Beitragszeiten wird für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten voll berücksichtigt. Für jeden Beitragsmonat gibt es bei der Halbwaisenrente 0,0833 Entgeltpunkte und bei der Vollwaisenrente 0,0750 Punkte.
Anrechnungszeiten
Geben Sie bitte die Anzahl der Monate mit Anrechnungszeiten des Verstorbenen an. Zur Ersteinschätzung der Rentenhöhe ist hierbei eine ungefähre Angabe ausreichend. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Rentenkasse oder im Rentenbescheid des Verstorbenen. Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus persönlichen Gründen an der Beitragszahlung gehindert war. Zu diesen Gründen zählen
- Arbeitsunfähigkeit
- Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
- Schwangerschaft/Mutterschutz
- Arbeitslosigkeit
- Schule/Studium ab 17
- Bürgergeld-Bezug
Jeder Monat mit Anrechnungszeiten wird für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten, anders als bei den Beitragszeiten, nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Die Anrechnungszeiten werden nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Monate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht. Erst von dieser reduzierten Anrechnungszeit gibt es für jeden Monat bei der Halbwaisenrente 0,0833 Entgeltpunkte und bei der Vollwaisenrente 0,0750 Punkte.
Berücksichtigungszeiten
Geben Sie bitte die Anzahl der Monate mit Berücksichtigungszeiten des Verstorbenen an, die nicht gleichtzeitig als Beitragszeiten erfasst wurden. Zur Ersteinschätzung der Rentenhöhe ist hierbei eine ungefähre Angabe ausreichend. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Rentenkasse oder im Rentenbescheid des Verstorbenen. Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente.
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr wird bei einem Elternteil als Berücksichtigungszeit gewertet. Im Gegensatz zu den Kindererziehungszeiten für die ersten drei Jahre (siehe "Beitragszeiten") wird bei mehreren Kindern nicht für jedes Kind der komplette Zeitraum berücksichtigt. Stattdessen laufen die Zeiten bei mehreren Kindern nebeneinander her, sind also nicht mehrfach bei mehreren Kindern zu werten. Wenn also zwischen den Geburten der Kinder keine Lücken von über 10 Jahren liegen, kann hier also die Anzahl der Monate beginnend mit der Geburt des ersten Kindes und endend mit dem 10. Geburtstag des letzten Kindes ermittelt werden. Davon abzuziehen sind nun noch die Monate, die bereits als Beitragszeit erfasst wurden. Dazu gehören etwa neben den Zeiten der Berufstätigkeit auch die Kalendermonate, welche als Erziehungszeit während der ersten drei Jahre angegeben wurden.
Jeder Monat mit Berücksichtigungszeiten wird für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten, anders als bei den Beitragszeiten, nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Die Berücksichtigungszeiten werden nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Monate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht. Erst von diesen reduzierten Berücksichtigungszeiten gibt es für jeden Monat bei der Halbwaisenrente 0,0833 Entgeltpunkte und bei der Vollwaisenrente 0,0750 Punkte.
Nicht belegte Zeiten (Lücken)
Diese müssen nicht gesondert in den Waisenrenten-Rechner eingegeben werden.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Waisenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
- Zuschlag bei Waisenrenten (Haufe-Lexware)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Waisenrente" wurde zuletzt am 11.07.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Waisenrente"
- 01.05.2023: Hinterlegen der ab 1. Juli 2023 und bis 30. Juni 2024 geltenden Rentenwerte im Waisenrenten-Rechner sowie in den Texten der Themenwelt Waisenrente
- 19.11.2020: Berücksichtigung der ab 2021 geltenden Rentenwerte und der neuen Grundrente ab 2021 im Waisenrenten-Rechner
- 28.06.2019: Berücksichtigung der ab 1. Juli 2019 geltenden Rentenwerte im Waisenrenten-Rechner
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
Wie berechne ich die Halbwaisenrente?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne eine theoretische Halbwaisenrente für mein Kind berechnen, komme jedoch mit Ihrem Rechner nicht klar. Könnten Sie mir bitte helfen, die richtige Berechnung durchzuführen? Vielen herzlichen Dank im Voraus,
Natalia C.
Sehr geehrte Frau C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter https://www.smart-rechner.de/waisenrente/ratgeber/halbwaisenrente.php haben wir z.B. den passenden Rechner. Womit kommen sie denn nicht klar? Haben sie die ausführlichen Hilfetexte hinter den einzelnen Hilfe- bzw. Infobuttons gelesen? Auch auf den Seiten zur Waisenrente allgemein unter https://www.smart-rechner.de/waisenrente/ finden Sie zahlreiche Informationen.
Leider ist es uns nicht möglich, die Bedienung des Rechners in jedem Einzelfall zu erklären.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Sehr geehrter Herr Banse,
Vielen Dank für Ihre Antwort! Eigentlich ist nur ein Wert unklar, wenn man den Rechner bedienen möchte. Von welchem Betrag werden 10 Prozent gerechnet? Ist es der Betrag, der im Rentenbescheid als Rente wg. Erwerbsminderung steht? (1. Stelle) oder ein anderer Betrag - Höhe der Regelaltersrente - ist gemeint, der an der 2. Stelle steht. Ich versuche es zu verstehen. Das würde enorm helfen, das zu wissen:) habe dazu einiges gelesen und Videos angeschaut, aber keine Antwort gefunden.
Vielen herzlichen Dank,
Natali C.
Hallo Frau C.,
die Antwort finden Sie im Hilfetext des Waisenrenten-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/waisenrente/rechner.php beim Eingabefeld „Rentenanspruch des Verstorbenen“: Dort wird darauf hingewiesen, dass der Rentenanspruch auf volle Erwerbsminderungsrente angegeben werden sollte, außer der Verstorbene hat zum Zeitpunkt des Todes bereits eine entsprechende Rente erhalten. Dann wäre diese anzugeben.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse