Der Waisenrenten-Rechner berechnet die Höhe der voraussichtlichen Waisenrente sowohl für Halbwaisen als auch für Vollwaisen. Der Grundbetrag zur Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Elternteils, während es bei Vollwaisen 20 Prozent sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Grundbetrag zur Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Elternteils, während es bei Vollwaisen 20 Prozent sind.
- Darüber hinaus gibt es einen Zuschlag zur Waisenrente, der sich nach den Beitragszeiten des Verstorbenen richtet.
- Gerne können Sie unseren obigen Rechner zur komfortablen Berechnung nutzen.
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Hintergrundinformationen zum Waisenrenten-Rechner
Die Basis für die Berechnung der Waisenrente ist das sechste Sozialgesetzbuch. Hierin sind alle Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch zur Waisenrente aufgeführt.
Anspruchsberechtigung Halbwaisenrente
Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben.
Anspruchsberechtigung Vollwaisenrente
Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
Waisenberechtigung
Als waisenberechtigt gelten
- leibliche und adoptierte Kinder,
- Stief- und Pflegekinder, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen lebten.
- Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm unterhalten wurden.
Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt grundsätzlich die Waisenberechtigung. Über diesen Zeitraum hinaus kann sie bei der Ausübung einer Ausbildung, wie Schule, betriebliche Ausbildung oder Erststudium weiterhin gewährt werden. Die Höchstaltersgrenze liegt für Kinder in Ausbildung und körperlich oder geistig Behinderten bei 27 Jahren.
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Eingabehilfe zum Waisenrenten-Rechner
Im Folgenden erklären wir Ihnen die einzelnen Eingabefelder des Rechners. Übrigens werden Einkünfte von bereits volljährigen Waisen seit einigen Jahren nicht mehr auf die Rente angerechnet. Demnach wurden hierzu natürlich auch keine Eingabefelder im Rechner berücksichtigt.
Rentenanspruch des Verstorbenen
Geben Sie bitte den Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen an.
Dazu zählt seit 2021 auch ein eventueller Anspruch auf die Grundrente, welche als Aufstockung zur gesetzlichen Rente Menschen zusteht,
die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.
- Sind beide Elternteile verstorben, geben Sie bitte hier und für die folgenden Eingaben die Daten für den Verstorbenen mit dem höheren Rentenanspruch an.
- Hat der Verstorbene bereits eine Altersrente oder Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bezogen, so geben Sie bitte deren Höhe an.
- Ansonsten entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes.
Generell muss die Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen erfüllt sein.
Geburtsdatum des Verstorbenen
Geben Sie bitte das Geburtsdatum des Verstorbenen an.
Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente.
Für die Zuschlagsberechnung wird entsprechend des Geburtsdatums der sogenannte belegungsfähige Zeitraum berechnet. Dies sind die
theoretisch möglichen rentenrechtlichen Monate, beginnend mit dem 17. Lebensjahr bis zum Tod des Verstorbenen bzw. bis zum Beginn
seiner Regelaltersrente, sofern er diese bereits bezog.
Todestag
Geben Sie bitte den Todestag des Verstorbenen an.
Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente.
Für die Zuschlagsberechnung wird entsprechend des Todesdatums der sogenannte belegungsfähige Zeitraum, also die theoretisch möglichen
rentenrechtlichen Monate, beginnend mit dem 17. Lebensjahr bis zum Tod des Verstorbenen berechnet.
Belegungsfähiger Zeitraum zur Waisenrente
Dies sind die anhand Geburtsdatum und Todestag durch den Rechnr ermittelten Kalendermonate, die maximal durch den Verstorbenen mit Rentenzeiten, also Beitrags-, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten belegt werden konnten. Sie dienen der Berechnung des Zuschlags zur Waisenrente. Dazu zählen:
Beitragszeiten
Geben Sie bitte die Anzahl der Monate mit Beitragszeiten des Verstorbenen an. Zur Ersteinschätzung der Rentenhöhe ist hierbei eine ungefähre Angabe ausreichend. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Rentenkasse oder im Rentenbescheid des Verstorbenen. Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags a n persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente. Zu den Beitragszeiten zählen.
- Berufliche Ausbildung
- Zeit als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
- Wehr- bzw. Zivildienst
- Kindererziehungszeit
- 24 Monate*) für in diesem Zeitraum überwiegend selbst erzogene Kinder, die vor 1992 geboren wurden
- 36 Monate*) für in diesem Zeitraum überwiegend selbst erzogene Kinder, die ab 1992 geboren wurden
- Krankengeld
*) Bitte bei gleichtzeitiger versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit, diese Zeiten der Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigen, um eine doppelte Erfassung von Beitragszeiten zu vermeiden.
Jeder Monat mit Beitragszeiten wird für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten voll berücksichtigt. Für jeden Beitragsmonat gibt es bei der Halbwaisenrente 0,0833 Entgeltpunkte und bei der Vollwaisenrente 0,0750 Punkte.
Anrechnungszeiten
Geben Sie bitte die Anzahl der Monate mit Anrechnungszeiten des Verstorbenen an. Zur Ersteinschätzung der Rentenhöhe ist hierbei eine ungefähre Angabe ausreichend. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Rentenkasse oder im Rentenbescheid des Verstorbenen. Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus persönlichen Gründen an der Beitragszahlung gehindert war. Zu diesen Gründen zählen
- Arbeitsunfähigkeit
- Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
- Schwangerschaft/Mutterschutz
- Arbeitslosigkeit
- Schule/Studium ab 17
- Bürgergeld-Bezug
Jeder Monat mit Anrechnungszeiten wird für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten, anders als bei den Beitragszeiten, nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Die Anrechnungszeiten werden nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Monate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.
Erst von dieser reduzierten Anrechnungszeit gibt es für jeden Monat bei der Halbwaisenrente 0,0833 Entgeltpunkte und bei der Vollwaisenrente 0,0750 Punkte.
Berücksichtigungszeiten
Geben Sie bitte die Anzahl der Monate mit Berücksichtigungszeiten des Verstorbenen an, die nicht gleichzeitig als Beitragszeiten erfasst wurden. Zur Ersteinschätzung der Rentenhöhe ist hierbei eine ungefähre Angabe ausreichend. Genauere Informationen erhalten Sie bei der Rentenkasse oder im Rentenbescheid des Verstorbenen. Abhängig davon ist die Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente.
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr wird bei einem Elternteil als Berücksichtigungszeit gewertet. Im Gegensatz zu den Kindererziehungszeiten für die ersten drei Jahre (siehe "Beitragszeiten") wird bei mehreren Kindern nicht für jedes Kind der komplette Zeitraum berücksichtigt. Stattdessen laufen die Zeiten bei mehreren Kindern nebeneinander her, sind also nicht mehrfach bei mehreren Kindern zu werten.
Wenn also zwischen den Geburten der Kinder keine Lücken von über 10 Jahren liegen, kann hier also die Anzahl der Monate beginnend mit der Geburt des ersten Kindes und endend mit dem 10. Geburtstag des letzten Kindes ermittelt werden. Davon abzuziehen sind nun noch die Monate, die bereits als Beitragszeit erfasst wurden. Dazu gehören etwa neben den Zeiten der Berufstätigkeit auch die Kalendermonate, welche als Erziehungszeit während der ersten drei Jahre angegeben wurden.
Jeder Monat mit Berücksichtigungszeiten wird für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten, anders als bei den Beitragszeiten, nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Die Berücksichtigungszeiten werden nur in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Monate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht. Erst von diesen reduzierten Berücksichtigungszeiten gibt es für jeden Monat bei der Halbwaisenrente 0,0833 Entgeltpunkte und bei der Vollwaisenrente 0,0750 Punkte.
Nicht belegte Zeiten (Lücken)
Diese müssen nicht gesondert in den Waisenrenten-Rechner eingegeben werden.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Waisenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
- Zuschlag bei Waisenrenten (Haufe-Lexware)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Waisenrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Waisenrente"
- Hinterlegen des ab 1. Juli 2025 geltenden Rentenwerts im Waisenrentenrechner: Erhöhung des Rentenwerts um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro.
- Entfernen der Abfrage zum Lebensmittelpunkt im Waisenrentenrechner, denn ab 2025 gilt ein bundeseinheitliches Rentenrecht.
- Berücksichtigung der ab 2021 geltenden Rentenwerte und der Grundrente ab 2021 im Waisenrenten-Rechner
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite