Wie viel Waisenrente bekommen wir? Maria und Markus Kummer (Name geändert) gehören zu den mehr als 20 Millionen Menschen, die unsere Seite jedes Jahr besuchen. Nach dem Tod ihres Vaters suchten sie Rat. Wir konnten helfen, wie das folgende Beispiel zeigt.
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So haben wir die Waisenrente ermittelt
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr Kummer stirbt am 25.10.2025. Nun wird die Waisenrente für seine Kinder Maria und Markus bestimmt.
- Frau Kummer hat Anspruch auf Witwenrente.
- Maria ist 14 Jahre alt. Markus ist 20 und studiert BWL.
- Herr Kummer hatte bei seinem Tod einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente von 1.250 Euro.
- Er wurde am 20.10.1985 geboren und wurde 40 Jahre alt.
- Nach dem Abitur mit 19 studierte er drei Jahre. Ab dem 17. Geburtstag wurden 60 Monate Anrechnungszeit gezählt.
- Nach dem Studium war er 16 Monate selbstständig, ohne Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
- Anschließend war er bis zu seinem Tod über 16 Jahre angestellt. Dadurch kamen 200 Beitragsmonate hinzu.
1. Anspruch auf Waisenrente prüfen
- Maria ist minderjährig. Deshalb hat sie Anspruch auf Waisenrente.
- Markus ist volljährig. Er studiert aber noch und ist unter 27 Jahre alt. Auch er hat Anspruch auf Waisenrente.
Beide Kinder sind berechtigt. Sie bekommen eine Halbwaisenrente, da die Mutter noch lebt.
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2. Grundbetrag zur Waisenrente
Grundlage der Waisenrente ist der Rentenanspruch von Herrn Kummer. Für die Halbwaisenrente gilt ein Rentenfaktor von 0,1. Das heißt: Die Kinder bekommen 10 Prozent vom Anspruch des Vaters.
Damit beträgt die Halbwaisenrente für jedes Kind 10 Prozent von 1.250 Euro. Das sind 125 Euro.
3. Zuschlag zur Waisenrente
Nach § 78 SGB VI gibt es für Waisen einen Zuschlag in Entgeltpunkte. Er richtet sich nach den Rentenzeiten und dem Zugangsfaktor des Verstorbenen.
3.1 Belegungsfähiger Zeitraum
Der belegungsfähige Zeitraum umfasst die Monate zwischen dem 17. Geburtstag und dem Tod. In dieser Zeit konnte Herr Kummer Zeiten für die Rente sammeln.
Er begann mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Ab dann wären Entgeltpunkte möglich gewesen.
Er endete mit dem Tod im Alter von 40 Jahren.
Der belegungsfähige Zeitraum von Herrn Kummer beträgt 23 Jahre, also 276 Monate.
3.2 Anzahl der Zuschlagsmonate
3.2.1 Zuschlagsmonate aus Beitragszeiten
Beitragszeiten zählen voll. Herr Kummer hat 200 Monate mit Beiträgen. Diese werden vollständig als Zuschlagsmonate angesetzt.
Es werden 200 Zuschlagsmonate aus Beitragszeiten berücksichtigt.
3.2.2 Zuschlagsmonate aus sonstigen Zeiten
Sonstige rentenrechtliche Zeiten werden anteilig berücksichtigt. Maßstab ist das Verhältnis aus Beitragszeiten (BZ) und Berücksichtigungszeiten (BÜZ) zu den für die Grundbewertung belegungsfähigen Monaten.
Die für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate sind hier der belegungsfähige Zeitraum minus Anrechnungszeiten: 276 − 60 = 216.
Anrechnungszeiten sind nach § 72 SGB VI nicht belegungsfähig, wenn sie nicht zugleich Berücksichtigungszeiten sind.
Das Verhältnis beträgt (200 + 0) / 216 = 0,9259. Die sonstigen Zeiten von insgesamt 60 Monaten werden damit multipliziert. Ergebnis: aufgerundet 56 Monate.
Es kommen weitere 56 Zuschlagsmonate aus sonstigen Zeiten hinzu.
3.2.3 Zuschlagsmonate gesamt
200 + 56 = insgesamt 256 Zuschlagsmonate.
3.3 Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor wirkt auf die Entgeltpunkte. Er liegt normalerweise bei 1,0. Bei einem früheren Rentenbeginn sinkt er um 0,003 je Monat. Der maximale Abschlag beträgt 0,1080.
Der abschlagsfreie Beginn für Herrn Kummer läge regulär im Alter von 63 Jahren und 11 Monaten (§ 264d SGB VI). Durch den um 287 Monate vorgezogenen Rentenfall ergibt sich: 1 − 0,1080 = 0,8920.
Der Zugangsfaktor von Herrn Kummer beträgt 0,8920.
3.4 Faktor für Halbwaisen
Bei einer Halbwaisenrente gilt je Monat der Faktor 0,0833 Entgeltpunkte (§ 78 SGB VI).
Der Faktor für Halbwaisen lautet 0,0833.
3.5 Entgeltpunkte
Aus Zuschlagsmonaten, Zugangsfaktor und dem Faktor für Halbwaisen ergeben sich die zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte für Maria und Markus.
| Persönliche Entgeltpunkte für Maria und Markus | |
|---|---|
| Zuschlagsmonate | 256 |
| × Zugangsfaktor | 0,8920 |
| × Faktor Halbwaisen | 0,0833 |
| = Zusätzliche Entgeltpunkte | 19,0217 |
3.6 Rentenartfaktor
Für jede Rentenart gibt es einen Rentenartfaktor. Bei der Altersrente ist er 1,0. Bei der Waisenrente gilt für Halbwaisen 0,1 bzw. 10 Prozent. Für Vollwaisen gilt 0,2 bzw. 20 Prozent.
Im Fall von Maria und Markus liegt eine Halbwaisenrente vor.
Der Rentenartfaktor beträgt 0,1 bzw. 10 Prozent.
3.7 Abschließendes Ermitteln des Zuschlags
Aus den Werten ergibt sich folgender Zuschlag:
| Zuschlag für Maria und Markus | |
|---|---|
| Zusätzliche Entgeltpunkte | 19,0217 |
| × Rentenwert | 40,79 Euro |
| × Rentenartfaktor | 10 Prozent |
| = Zuschlag | 77,59 Euro |
4. Gesamte Waisenrente
Die Halbwaisenrente setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Zuschlag zusammen. Beide Teile werden addiert. Das ergibt die monatliche Rente für jedes Kind.
| Gesamte Halbwaisenrente für Maria und Markus | |
|---|---|
| Grundbetrag | 125,00 Euro |
| + Zuschlag | 77,59 Euro |
| = Gesamte Halbwaisenrente | 202,59 Euro |
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Waisenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
- Zuschlag bei Waisenrenten (Haufe-Lexware)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Waisenrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.09.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Waisenrente Berechnung beantwortet.
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