Wie hoch wird die Waisenrente für uns sein? Maria und Markus Kummer (Name geändert), zwei unserer über 20 Millionen jährlichen Besucher, baten uns nach dem Tod des Vaters um Rat. Wir konnten ihnen helfen, wie das folgende Beispiel zeigt.
Folgende Seiten empfehle ich
So haben wir Waisenrente für Maria und Markus ermittelt
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr Kummer verstirbt am 14.11.2024. Nun soll die Waisenrente für seine Kinder Maria und Markus ermittelt werden.
- Frau Kummer hat Anspruch auf Witwenrente
- Maria ist 14 Jahre alt, Markus ist 20 und studiert BWL.
- Herr Kummer hatte zum Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung in Höhe von 1.250 Euro.
- Er wurde am 10.11.1984 geboren, ist also 40 Jahre alt geworden.
- Nach dem Abitur mit 19 hat er für drei Jahre studiert. Damit hat er ab dem 17. Geburtstag 60 Monate Anrechnungszeiten gesammelt.
- Im Anschluss an das Studium hat er sich für 16 Monate selbstständig gemacht, ohne in die Rentenversicherung einzuzahlen.
- Danach war Herr Kummer bis zu seinem Tod mehr als 16 Jahre rentenversicherungspflichtig angestellt und hat damit 200 Beitragsmonate gesammelt.
1. Prüfung, ob grundsätzlicher Anspruchs auf Waisenrente besteht
- Maria ist minderjährig und ist hat damit einen Anspruch auf Waisenrente.
- Markus ist zwar schon volljährig, übt aber sein Erststudium aus und ist noch unter 27 Jahre alt. Damit ist auch er berechtigt, eine Waisenrente zu beziehen.
Beide Kinder sind anspruchsberechtigt. Beiden steht eine Halbwaisenrente zu, da sie noch einen Elternteil haben.
Was andere Leser auch gelesen haben
2. Grundbetrag zur Waisenrente
Grundlage für die Waisenrente ist der Rentenanspruch von Herrn Kummer. Der sogenannte Rentenartfaktor für die Halbwaisenrente beträgt 0,1. Daher beträgt die Rente 10 Prozent vom Rentenanspruch von Herrn Kummer.
Der Grundbetrag zur Halbwaisenrente beträgt für beide jeweils 10 Prozent von 1.250 Euro, also 125 Euro.
3. Zuschlag zur Waisenrente
Gemäß §78 SGB VI erhalten Waisen einen Zuschlag an Entgeltpunkten, der sich nach den Rentenzeiten sowie dem Zugangsfaktor des Verstorbenen richtet.
3.1 Belegungsfähiger Zeitraum
Der belegungsfähige Zeitraum entspricht den anhand Geburtsdatum und Todestag ermittelten Kalendermonaten, die maximal durch den Verstorbenen mit Rentenzeiten, also Beitrags-, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten belegt werden konnten. Sie dienen der Ermittlung des Zuschlags zur Waisenrente.
Mit Vollendung des 17. Lebensjahres beginnt grundsätzlich der belegungsfähige Zeitraum, also rentenrechtlich der Lebensabschnitt, ab dem Herr Kummer theoretisch Entgeltpunkte für die Rente sammeln konnte.
Mit seinem Tod im Alter von 40 Jahren endete sein belegungsfähiger Zeitraum.
Herrn Kummers belegungsfähiger Zeitraum betrug 23 Jahre bzw. 276 Monate.
3.2 Anzahl der Zuschlagsmonate
3.2.1 Zuschlagsmonate aufgrund Beitragszeiten
Gemäß §78 SGB VI erhalten Waisen einen Zuschlag an Entgeltpunkten, der sich nach den Rentenzeiten sowie dem Zugangsfaktor des Verstorbenen richtet.
Herrn Kummers Beitragszeiten von 200 Monaten werden in vollem Umfang als Zuschlagsmonate berücksichtigt.
3.2.2 Zuschlagsmonate aufgrund sonstiger Rentenzeiten
Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten (BZ) und Berücksichtigungszeiten (BÜZ) zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.
Die für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate entsprechen hier dem belegungsfähigen Zeitraum abzüglich der Anrechnungszeiten, also 276 − 60 = 216.
Anrechnungszeiten sind laut § 72 SGB VI nicht belegungsfähig, denn gemäß § 72 (3) Nr. 1 sind Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, nicht belegungsfähig.
Das Verhältnis zur Berücksichtigung des Zuschlags beträgt bei Herrn Kummer (200+0) / (276-60) = 0,9259.
Somit werden seine sonstigen rentenrechtlichen Zeiten, bestehend aus Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten von insgesamt 60 Monaten, mit diesen 0,9259 multipliziert, so dass schließlich für diese 60 Monate aufgerundet 56 Monate berücksichtigt werden.
Für Herrn Kummer werden weitere 56 Zuschlagsmonate aufgrund sonstiger Rentenzeiten berücksichtigt.
3.2.3 Zuschlagsmonate gesamt
Für Herrn Kummer werden 200 + 56, also insgesamt 256 Zuschlagsmonate berücksichtigt.
3.3 Zugangsfaktor
Zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist neben den Zuschlagsmonaten auch der Zugangsfaktor des Verstorbenen notwendig. Der Zugangsfaktor beträgt regulär 1,0 und bewirkt, dass die Rente niedriger ausfällt, wenn sie vorzeitig in Anspruch genommen wird. Denn er wird um Abschläge von 0,003 je Monat vorzeitiger Inanspruchnahme gemindert, maximal jedoch um 0,1080.
Regulär läge der abzugsfreie Beginn der Rente von Herrn Kummer bei einem Alter von 63 Jahren und 11 Monaten (§264d SGB VI). Aufgrund seines um 287 Monate "verfrühten Eintretens des Rentenfalls" beträgt der Zugangsfaktor 1 − 0,1080 = 0,8920.
Herrn Kummers Zugangsfaktor beträgt 0,8920.
3.4 Faktor für Halbwaisen
Da es im Fall der Familie Kummer um eine Halbwaisenrente geht, sind gemäß § 78 SGB VI der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Der Faktor für Halbwaisen beträgt 0,0833.
3.5 Entgeltpunkte
Anhand der bisher ermittelten Zuschlagsmonate, dem Zugangsfaktor und dem Faktor für Halbwaisen können nun die zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte für Maria und Markus ermittelt werden.
Persönliche Entgeltpunkte für Maria und Markus | |
---|---|
Zuschlagsmonate | 256 |
× Zugangsfaktor | 0,8920 |
× Faktor Halbwaisen | 0,0833 |
= Zusätzliche Entgeltpunkte | 19,0217 |
3.6 Rentenartfaktor
Für jede Rentenart gibt es zu deren Ermittlung einen sogenannten Rentenartfaktor. Er beträgt z.B. bei der Altersrente 1,0. Hinsichtlich der Waisenrente beträgt er für die Halbwaisenrente 0,1 bzw. 10 Prozent und für die Vollwaisenrente 0,2 bzw. 20 Prozent.
Für die beiden Hinterbliebenen von Herrn Kummer gibt es eine Halbwaisenrente.
Der Rentenartfaktor beträgt 0,1 bzw. 10 Prozent.
3.7 Abschließendes Ermitteln des Zuschlags
Zuschlag für Maria und Markus | |
---|---|
Zusätzliche Entgeltpunkte | 19,0217 |
× Rentenwert | 39,32 Euro |
× Rentenartfaktor | 10 Prozent |
= Zuschlag | 74,79 Euro |
4. Gesamte Waisenrente
Die Summe aus dem Grundbetrag zur Waisenrente und dem individuellen Zuschlag steht schließlich jedem Waisen monatlich als Waisenrente zu.
Gesamte Halbwaisenrente jeweils für Maria und Markus | |
---|---|
Grundbetrag | 125,00 Euro |
+ Zuschlag | 74,79 Euro |
= Gesamte Halbwaisenrente | 199,79 Euro |
Dies könnte Sie auch interessieren
Weitere Online-Rechner
Witwenrente Rechner, Grundsicherungsrechner, Rentenbeginnrechner, Rentensteuerrechner, Rentenrechner, Rentenabschlag-Rechner, Elterngeld berechnen, Kindergeldrechner 2025, EM-Rentenrechner
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Waisenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
- Zuschlag bei Waisenrenten (Haufe-Lexware)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Waisenrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 09.03.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Waisenrente Berechnung beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Waisenrente"
- Hinterlegen des ab 1. Juli 2025 geltenden Rentenwerts im Waisenrentenrechner: Erhöhung des Rentenwerts um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro.
- Entfernen der Abfrage zum Lebensmittelpunkt im Waisenrentenrechner, denn ab 2025 gilt ein bundeseinheitliches Rentenrecht.
- Berücksichtigung der ab 2021 geltenden Rentenwerte und der Grundrente ab 2021 im Waisenrenten-Rechner
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite