Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Die Höhe setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag zusammen. Basis dafür sind die Rentenansprüche des Elternteils mit den höheren Anwartschaften sowie dessen Rentenzeiten.
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Wer hat Anspruch auf Vollwaisenrente?
Als Vollwaisen gelten:
- leibliche und adoptierte Kinder,
- Stief- und Pflegekinder, wenn sie im Haushalt der verstorbenen Eltern lebten,
- Enkelkinder und Geschwister, sofern sie dort wohnten oder überwiegend unterhalten wurden.
Der Anspruch endet mit der Volljährigkeit, verlängert sich aber, wenn noch eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Erststudium besteht. Auch bei geistiger oder körperlicher Behinderung bleibt er bestehen – spätestens jedoch bis zum 27. Lebensjahr.
Wie wird die Vollwaisenrente berechnet?
Die Vollwaisenrente setzt sich aus dem Grundbetrag und einem Zuschlag zusammen.
Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt 20 % der Rentenansprüche des Elternteils mit den höheren Anwartschaften. Als Grundlage dient die Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt oder, falls vorhanden, die zuletzt bezogene Altersrente.
Zuschlag
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Zuschlagsmonate
Beitragszeiten werden vollständig berücksichtigt, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten anteilig.
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Entgeltpunkte
Für jeden Zuschlagsmonat werden nach § 78 SGB VI 0,0750 Entgeltpunkte angesetzt (eventuell gemindert durch den Zugangsfaktor). Wichtig: Die Entgeltpunkte des Elternteils mit den geringeren Rentenansprüchen werden gegengerechnet. Dadurch kann der Zuschlag auch sehr gering oder null sein.
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Berechnung
Die Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert (z. B. 40,79 Euro zwischen Juli 2025 und Juni 2026).
Gesamthöhe
Grundbetrag und Zuschlag ergeben zusammen die endgültige Vollwaisenrente.
| Exakte Berechnung der Vollwaisenrente |
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Die detaillierte Zuschlagsberechnung können Sie im Ergebnisfenster des Vollwaisenrenten-Rechners über die Infobuttons Schritt für Schritt nachvollziehen. |
Anrechnung von Einkommen – entfällt
Im Gegensatz zur Witwenrente wird eigenes Einkommen bei der Vollwaisenrente nicht angerechnet. Seit dem 1. Juli 2015 dürfen Waisen unbegrenzt hinzuverdienen. Bis dahin mussten volljährige Waisen ihr Einkommen noch teilweise auf die Rente anrechnen lassen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Waisenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
- Zuschlag bei Waisenrenten (Haufe-Lexware)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Waisenrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 06.08.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Waisenrente Berechnung beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Waisenrente"
- Hinterlegen des ab 1. Juli 2025 geltenden Rentenwerts im Waisenrentenrechner: Erhöhung des Rentenwerts um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro.
- Entfernen der Abfrage zum Lebensmittelpunkt im Waisenrentenrechner, denn ab 2025 gilt ein bundeseinheitliches Rentenrecht.
- Berücksichtigung der ab 2021 geltenden Rentenwerte und der Grundrente ab 2021 im Waisenrenten-Rechner
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