Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn noch ein Elternteil lebt. Die Höhe hängt von den Rentenansprüchen des verstorbenen Elternteils und einem zusätzlichen Zuschlag ab, der sich aus den zurückgelegten Rentenzeiten ergibt.
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Wer hat Anspruch auf Halbwaisenrente?
Als Halbwaisen gelten:
- leibliche und adoptierte Kinder,
- Stief- und Pflegekinder, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten,
- Enkelkinder und Geschwister, sofern sie im Haushalt lebten oder überwiegend unterhalten wurden.
Mit Volljährigkeit endet der Anspruch grundsätzlich. Befindet sich das Kind jedoch in Ausbildung, Schule, Studium oder ist körperlich/geistig behindert, besteht die Halbwaisenrente weiter – maximal bis zum 27. Lebensjahr.
Wie wird die Halbwaisenrente berechnet?
Die Halbwaisenrente setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem Grundbetrag und einem Zuschlag.
Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt 10 % der Rentenansprüche des verstorbenen Elternteils. Als Grundlage gilt die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zum Zeitpunkt des Todes bestanden hätte. Hat der Verstorbene bereits Altersrente bezogen, wird diese herangezogen.
Zuschlag
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Zuschlagsmonate
Alle Beitragszeiten zählen vollständig, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten anteilig.
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Entgeltpunkte
Für jeden Zuschlagsmonat werden nach § 78 SGB VI 0,0833 Entgeltpunkte berücksichtigt (eventuell gemindert durch den Zugangsfaktor).
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Berechnung
Die Entgeltpunkte werden mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert, z. B. von Juli 2025 bis Juni 2026 mit 40,79 Euro.
Gesamthöhe
Grundbetrag plus Zuschlag ergeben die endgültige Halbwaisenrente.
| Exakte Berechnung der Halbwaisenrente |
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Die detaillierte Berechnung des Zuschlags können Sie im Ergebnisfenster des Rechners über die Infobuttons Schritt für Schritt nachvollziehen. |
Anrechnung von Einkommen – entfällt
Im Gegensatz zur Witwenrente wird eigenes Einkommen bei der Halbwaisenrente nicht angerechnet. Seit dem 1. Juli 2015 dürfen Waisen unbegrenzt hinzuverdienen. Vorher mussten volljährige Waisen Teile ihrer Einkünfte auf die Rente anrechnen lassen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Waisenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
- Zuschlag bei Waisenrenten (Haufe-Lexware)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Waisenrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 06.08.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Waisenrente Berechnung beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Waisenrente"
- Hinterlegen des ab 1. Juli 2025 geltenden Rentenwerts im Waisenrentenrechner: Erhöhung des Rentenwerts um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro.
- Entfernen der Abfrage zum Lebensmittelpunkt im Waisenrentenrechner, denn ab 2025 gilt ein bundeseinheitliches Rentenrecht.
- Berücksichtigung der ab 2021 geltenden Rentenwerte und der Grundrente ab 2021 im Waisenrenten-Rechner
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