Thema Pflegekosten-Lücke ﹣ Nutzerfragen
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Mehr über mich unter Stefan Banse.
Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften.
Vielleicht entdecken Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder.
Ansonsten kontaktieren Sie mich gerne (Fragen unserer Nutzer und Antworten von Stefan Banse
Weitere Online-Rechner
Berechnung des Pflegegrads, Eigenanteil vollstationäre Pflege, Pflegegeld berechnen, Pollenflugkalender, Rechner für Haushaltshilfe, Minijob-Rechner 2025, Sparplanrechner ETF
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pflegekosten-Lücke" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Finanzielle Belastung einer/eines Pflegebedürftigen im Pflegeheim" vom 01.01.2025 (Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek))
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Pflegekosten-Lücke" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Pflegeheim Kostenlücke beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Pflegekosten-Lücke"
- Anpassung der Pflegekosten im Pflegelückenrechner anhand der am 1.1.2025 veröffentlichten Pflegestatistik des vdek.
- Anpassung des Pflegelückenrechners an die ab 2025 um 4,5 Prozent erhöhten Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflege im Pflegeheim.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
Gibt es Steuererleichterungen für die Kosten des Pflegeheims?
Unser Nutzer ph....de hatte am 29.03.2022 folgende Frage
Hallo und guten Tag,
ich habe die Frage, ob mein Mann Steuern bezahlen muss, obwohl er im Pflegeheim lebt und die Kosten für das Pflegeheim die Rente „auffressen“. Meine Rente ist so niedrig, dass keine Steuern gezahlt werden können.
Danke und mfG, P. H.
Antwort durch Stefan Banse vom 01.04.2022
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihren Anfrage. Grundsätzlich muss Ihr Mann weiterhin Steuern zahlen.
Sofern Ihr Mann krankheits- oder pflegebedingt das Pflegeheim bezogen hat, kann er jedoch die mit der Pflege verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, also in gewissem Umfang von der Steuer absetzen. Anhand unseres Rechners zum Absetzen außergewöhnlicher Belastungen unter https://www.smart-rechner.de/aussergew_belastung/rechner.php können Sie den Umfang berechnen.
Den so berechneten absetzbaren Betrag können Sie dann noch mit dem Pflegepauschbetrag vergleichen. Der Pflegepauschbetrag verringert den bürokratischen Aufwand, für die Fälle, bei denen die außergewöhnlichen Belastungen aufgrund der Pflege unterhalb des Pauschbetrags liegen. Dann können Sie ohne weitere Nachweise den Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei Pflegegrad (PG) 2 jährlich 600 Euro, bei PG 3 sind es 1.100 Euro und bei PG 4 und 5 beträgt er 1.800 Euro im Jahr.
Somit kann Ihr Mann den größeren der beiden für sich zutreffenden Beträge von der Steuer absetzen, wobei er im Falle der außergewöhnlichen Belastungen entsprechende Nachweise einreichen muss.
Mit herzlichen Grüßen - Stefan Banse