Wie viel Unterhalt bekommen Kinder und Ex-Partner? Viele Besucher stellen uns diese Frage. Am Beispiel von Frau und Herrn Schulze (Name geändert) zeigen wir, wie der Unterhalt Schritt für Schritt ermittelt wird. Weitere Fragen unserer Besucher finden Sie hier.
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So konnten wir den Schulzes beim Unterhalt helfen
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr und Frau Schulze sind geschieden und wollen 2025 die Unterhaltsansprüche klären. Sie haben zwei gemeinsame Kinder:
- Paul ist 20, studiert und verdient nebenbei etwa 200 Euro im Monat.
- Klara ist 16, geht noch zur Schule.
- Beide Kinder leben bei ihrer Mutter.
- Herr Schulze verdient 4.200 Euro netto im Monat.
- Frau Schulze hat 1.500 Euro netto und Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
1. Bereinigtes Nettoeinkommen
Für die Höhe des Unterhalts ist nicht das volle Nettoeinkommen entscheidend, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Dabei werden Pauschalen für berufsbedingte Kosten abgezogen, sonstige Einkünfte hinzugerechnet und evtl. Schulden berücksichtigt.
| Herr Schulze | |
|---|---|
| Netto aus Erwerbstätigkeit | 4.200 Euro |
| − Berufsaufwand (5 % Pauschale) | 150 Euro |
| = Bereinigtes Netto | 4.050 Euro |
| Frau Schulze | |
|---|---|
| Netto aus Erwerbstätigkeit | 1.500 Euro |
| − Berufsaufwand (5 % Pauschale) | 75 Euro |
| = Bereinigtes Netto | 1.425 Euro |
Die 5 Prozent-Pauschale für berufsbedingte Kosten ist in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen (mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro). Manche Gerichte lassen auch höhere tatsächliche Kosten zu, wenn diese belegt werden.
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2. Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle (DT)
Die Düsseldorfer Tabelle ordnet den Unterhaltsbedarf nach Einkommen und Alter der Kinder. Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen, angepasst an die Zahl der Unterhaltsberechtigten.
Herr Schulze liegt mit 4.050 Euro in Gruppe 6. Da er drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, wird er um eine Stufe heruntergestuft – also in Gruppe 5.
Frau Schulze liegt mit 1.425 Euro in Gruppe 1. Da sie nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, wird sie in die nächsthöhere Gruppe 2 eingestuft.
| Einkommensgruppen der DT 2025 (bereinigtes Nettoeinkommen) | |||
|---|---|---|---|
| Gruppe 1 | 0 € | bis | 2.100 € |
| Gruppe 2 | 2.101 € | bis | 2.500 € |
| Gruppe 3 | 2.501 € | bis | 2.900 € |
| Gruppe 4 | 2.901 € | bis | 3.300 € |
| Gruppe 5 | 3.301 € | bis | 3.700 € |
| Gruppe 6 | 3.701 € | bis | 4.100 € |
| Gruppe 7 | 4.101 € | bis | 4.500 € |
| Gruppe 8 | 4.501 € | bis | 4.900 € |
| Gruppe 9 | 4.901 € | bis | 5.300 € |
| Gruppe 10 | 5.301 € | bis | 5.700 € |
| Gruppe 11 | 5.701 € | bis | 6.400 € |
| Gruppe 12 | 6.401 € | bis | 7.200 € |
| Gruppe 13 | 7.201 € | bis | 8.200 € |
| Gruppe 14 | 8.201 € | bis | 9.700 € |
| Gruppe 15 | 9.701 € | bis | 11.200 € |
| ab 11.201 €: Einzelfallentscheidung | |||
3. Gemeinsame Einkommensgruppe der Eltern
Da Paul volljährig ist, müssen beide Eltern Barunterhalt leisten. Dafür wird ihr Einkommen zusammengerechnet: 4.050 Euro von Herrn Schulze und 1.425 Euro von Frau Schulze ergeben zusammen 5.475 Euro.
Nach der Düsseldorfer Tabelle wären die Eltern damit in Gruppe 10. Da sie aber nur für einen Berechtigten zahlen, erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe. Damit landen beide zusammen in der Einkommensgruppe 11.
4. Unterhalt für das minderjährige Kind
Klara ist minderjährig und lebt bei der Mutter. Deshalb zahlt der Vater den Barunterhalt. Ihr Bedarf richtet sich nach Einkommensgruppe 5 und beträgt 779 Euro.
| Unterhaltsminderndes Einkommen von Klara | |
|---|---|
| Kindergeld (hälftig angerechnet) | 127,50 Euro |
| = Mindernd gesamt | 127,50 Euro |
| Unterhaltsanspruch Klara | |
|---|---|
| Bedarf | 779 Euro |
| − Kindergeldanteil | 127,50 Euro |
| = Zahlbetrag | 651,50 Euro |
| = gerundet | 652 Euro |
5. Ehegattenunterhalt für Frau Schulze
Für den Ehegattenunterhalt wird bei Herrn Schulze das Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts angesetzt. Es bleiben 3.398 Euro. Frau Schulze hat ein bereinigtes Einkommen von 1.425 Euro.
| Ehegattenunterhalt | |
|---|---|
| Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus werden 45 Prozent der Einkommensdifferenz berücksichtigt: 45% × (3.398 − 1.425) = 888 Euro. | |
Herr Schulze muss daher 888 Euro Ehegattenunterhalt zahlen. Auch mit seinem Selbstbehalt von 1.600 Euro ist diese Zahlung möglich.
6. Unterhalt für das volljährige Kind
Paul ist volljährig und erhält seinen Unterhalt direkt von beiden Eltern. Er steht in der Rangfolge auf Platz 4, da er nicht mehr privilegiert ist.
Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt sein Bedarf bei der gemeinsamen Einkommensgruppe 9 der Eltern 1.054 Euro.
| Anzurechnendes Einkommen von Paul | |
|---|---|
| Job-Einkommen | 200 Euro |
| − Pauschale Aufwände | 50 Euro |
| = Anzurechenbar | 150 Euro |
| + Kindergeld | 255 Euro |
| = Gesamt | 405 Euro |
| Unterhaltsanspruch von Paul | |
|---|---|
| Bedarf | 1.054 Euro |
| − Anzurechenbar | 405 Euro |
| = Anspruch | 649 Euro |
Der Vater hat nach Abzug seiner vorrangigen Verpflichtungen noch 2.510 Euro Einkommen. Nach Selbstbehalt (1.750 Euro) bleiben 760 Euro übrig. Er trägt davon anteilig 373 Euro.
Die Mutter hat nach den vorrangigen Zahlungen 2.313 Euro. Nach Selbstbehalt bleiben 563 Euro. Sie trägt davon 276 Euro.
7. Mehrbedarf und Sonderbedarf beachten
Neben dem normalen Kindesunterhalt können auch Mehr- und Sonderbedarf entstehen, die über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehen.
Mehrbedarf
Mehrbedarf sind regelmäßige Ausgaben, die dauerhaft anfallen und deutlich über das Übliche hinausgehen. Sie lassen sich gut kalkulieren und können daher in die Unterhaltsberechnung einfließen.
Beispiele: Kosten für ein krankes oder behindertes Kind, Privatschule oder Internat, Nachhilfeunterricht oder Kindergartenbeiträge.
Sonderbedarf
Sonderbedarf entsteht unregelmäßig und ist außergewöhnlich hoch. Er fällt überraschend an und lässt sich vorher nicht sicher abschätzen. Oft handelt es sich um einmalige Zahlungen.
Beispiele: Zahnspangen, Operationskosten (sofern nicht von der Krankenkasse übernommen), Umzugskosten, Erstanschaffungen für ein Baby oder Klassenfahrten.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 20.09.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 21 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Unterhaltsrechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Unterhalt"
- Anpassung des Unterhaltsrechners an das am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossene erhöhte Kindergeld von 255 Euro für 2025 (statt zuvor 250 Euro).
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2025.
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze und das erhöhte Kindergeld gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2024.
- Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Unterhaltsrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite

