Wie viel Unterhalt geht an Kinder und Ex-Partner? Wir erhalten dazu sehr viele Anfragen unserer Besucher und zeigen Ihnen hier unser Beispiel von Frau und Herrn Schulze (Name geändert). Ausführlich und nachvollziehbar wird hier die Ermittlung des Unterhalts gezeigt.
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So haben wir den Schulzes beim Unterhalt geholfen
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr und Frau Schulze sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie möchten 2025 die Unterhaltsansprüche ermitteln.
- Paul, das erste Kind ist bereits 20 und studiert.
- Paul jobt nebenher und bezieht monatlich rund 200 Euro
- Klara ist 16 und besucht noch die Schule.
- Beide Kinder wohnen noch bei ihrer Mutter.
- Herr Schulze hat ein monatliches Nettoeinkommen von 4.200 Euro.
- Frau Schulze bezieht 1.500 Euro netto.
- Frau Schulze hat Anrecht Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt durch Herrn Schulze
1. Bereinigtes Nettoeinkommen
Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Höhe des Unterhalts relevant.
Bereinigtes Netto für Herrn Schulze | |
---|---|
Netto aus Erwerbstätigkeit | 4.000 Euro |
− Berufsbedingte Aufwände | 150 Euro |
+ Sonstige Einkommen | 0 Euro |
− Aufwand Schulden | 0 Euro |
= Bereinigtes Netto | 4.050 Euro |
Bereinigtes Netto für Frau Schulze | |
---|---|
Netto aus Erwerbstätigkeit | 1.500 Euro |
− Berufsbedingte Aufwände | 75 Euro |
+ Sonstige Einkommen | 0 Euro |
− Aufwand Schulden | 0 Euro |
= Bereinigtes Netto | 1.425 Euro |
Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird.
Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen wären diese insgesamt nachzuweisen. Die sonstigen Einkommen werden addiert und die Aufwände für ehebedingte Schulden subtrahiert.
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2. Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle (DT)
Die DT weist anhand der Einkommensgruppe und dem Alter der Kinder den Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus.
Herr Schulze ist anhand seines bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 6 einzustufen. Er ist aber gegenüber 3 Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb wird er gemäß A 1 zur DT um eine Stufe niedriger in Einkommensgruppe 5 eingestuft.
Frau Schulze ist anhand ihres bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 1 einzustufen. Sie ist aber nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb wird sie gemäß Anmerkung 1 zur DT in die nächst höhere Gruppe, also Einkommensgruppe 2 eingestuft.
Tabelle der Einkommensgruppen der DT 2025 (Bereinigtes Nettoeinkommen) | |||
---|---|---|---|
Einkommensgruppe 1 | 0 Euro | bis | 2.100 Euro |
Einkommensgruppe 2 | 2.101 Euro | bis | 2.500 Euro |
Einkommensgruppe 3 | 2.501 Euro | bis | 2.900 Euro |
Einkommensgruppe 4 | 2.901 Euro | bis | 3.300 Euro |
Einkommensgruppe 5 | 3.301 Euro | bis | 3.700 Euro |
Einkommensgruppe 6 | 3.701 Euro | bis | 4.100 Euro |
Einkommensgruppe 7 | 4.101 Euro | bis | 4.500 Euro |
Einkommensgruppe 8 | 4.501 Euro | bis | 4.900 Euro |
Einkommensgruppe 9 | 4.901 Euro | bis | 5.300 Euro |
Einkommensgruppe 10 | 5.301 Euro | bis | 5.700 Euro |
Einkommensgruppe 11 | 5.701 Euro | bis | 6.400 Euro |
Einkommensgruppe 12 | 6.401 Euro | bis | 7.200 Euro |
Einkommensgruppe 13 | 7.201 Euro | bis | 8.200 Euro |
Einkommensgruppe 14 | 8.201 Euro | bis | 9.700 Euro |
Einkommensgruppe 15 | 9.701 Euro | bis | 11.200 Euro |
ab 11.201 Euro nach den Umständen des Falles |
3. Gemeinsame Einkommensgruppe der Eltern
Da Paul bereits volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher muss zur Unterhaltsermittlung deren gemeinsame Einkommensgruppe bestimmt werden. Es wird also für die (DT) die Summe der bereinigten Einkommen beider Elternteile, also 5.475 Euro; zugrunde gelegt.
Die DT stellt den jeweiligen Unterhaltsanspruch bei zwei Unterhaltsberechtigten dar. Die Eltern gemeinsam sind nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb werden sie gemäß Anmerkung 1 zur DT statt in die Gruppe 10 in die höhere Einkommensgruppe 11 eingestuft.
4. Unterhalt für das minderjährige Kind
Der Unterhaltsanspruch von Klara besteht gegen den Vater, da der Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist. Der Vater ist also barunterhaltspflichtig und die Mutter erhält den Unterhalt. Klara ist in Rangfolge 1, da sie minderjährig ist. 779 Euro ist der Bedarfssatz von ihr gemäß der Einkommensgruppe 5 des Vaters aus der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsminderndes Einkommen von Klara | |
---|---|
Minderndes Kindergeld | 127,50 Euro |
= Mindernd gesamt | 127,50 Euro |
Unterhaltsanspruch bezüglich Klara | |
---|---|
Bedarfssatz | 779 Euro |
− Mindernd gesamt | 127,50 Euro |
= | 651,50 Euro |
= Unterhaltsanspruch (volle Euro) | 652 Euro |
5. Ehegattenunterhalt für Frau Schulze
Das für den Ehegattenunterhalt bereinigte Netto von Herrn Schulze setzt sich zusammen aus seinem um Kindesunterhalt verminderten bereinigten Erwerbseinkommen von 3.398 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro.
Das von Frau Schulze setzt sich ebenso zusammen aus deren bereinigten Erwerbseinkommen von 1.425 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro.
Ehegattenunterhalt | |
---|---|
Aufgrund des Erwerbstätigenbonus beträgt der Zahlbetrag von Herrn Schulze 45 Prozent der Differenz der um Kindesunterhalt verminderten Einkommen aus Erwerbstätigkeit, also 45% × (3.398 − 1.425) = 888 Euro |
Nach Addition der Zahlbeträge für Erwerbs- und sonstige Einkommen sowie ggf. der Verrechnung mit Zahlbeträgen von Frau Schulze, beträgt der Zahlbetrag von ihm 888 Euro. Herr Schulze kann den Unterhalt von 888 Euro auch unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts von 1.600 Euro zahlen.
6. Unterhalt für das volljährige Kind
Der Anspruch von Paul besteht gegen beide Elternteile, da Paul volljährig ist. Als volljähriges Kind erhält er den Unterhalt. Er ist in Rangfolge 4, da er nicht privilegiert volljährig ist.
1.054 Euro ist Pauls Bedarfssatz anhand des um Kindes- und Ehegattenunterhalt bereinigten Einkommens und damit schließlich der gemeinsamen Einkommensgruppe 9 der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsminderndes Einkommen von Paul | |
---|---|
Einkommen aus Job | 200 Euro |
− Berufsbedingte Aufwände | 50 Euro |
= | 150 Euro |
= Minderndes Einkommen | 150 Euro |
+ Minderndes Kindergeld | 255 Euro |
= Mindernd gesamt | 405 Euro |
Unterhaltsanspruch von Paul | |
---|---|
Bedarfssatz | 1.054 Euro |
− Mindernd gesamt | 405 Euro |
= Unterhaltsanspruch | 649 Euro |
Das Netto des Vaters nach vorrangigen Unterhaltsleistungen (nachdem er Unterhalt für die vorrangige Klara und für die vorrangige Mutter geleistet hat) beträgt 2.510 Euro. Abzüglich seines Selbstbehalts von 1.750 Euro verbleibt ihm eine Verteilungsmasse von 760 Euro. Demnach schuldet er Paul anteilig 373 Euro.
Entsprechend bei der Mutter: Ihr Netto nach vorrangigen Unterhaltsleistungen von ihrem Exmann beträgt 2.313 Euro. Abzüglich ihres Selbstbehalts von 1.750 Euro verbleibt ihr eine Verteilungsmasse von 563 Euro. Demnach schuldet sie Paul anteilig 276 Euro.
7. Mehrbedarf und Sonderbedarf beachten
Zu beachten ist, dass es beim Kindesunterhalt weiteren Mehr- und Sonderbedarf geben kann, der über die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle (DT) hinaus geht.
Mehrbedarf
Der Mehrbedarf ist ein Ausgabenbedarf, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche so übersteigt, dass er mit dem Bedarfssatz der DT nicht erfasst werden kann. Er ist aber kalkulierbar und kann daher berücksichtigt werden.
Zum Beispiel gehören die Mehrkosten für ein krankes oder behindertes Kind dazu, ebenso wie der Besuch einer Privatschule, eines Internates oder Nachhilfekosten. Auch Kindergartenkosten gehören zum Mehrbedarf.
Sonderbedarf
Der Sonderbedarf stellt im Gegensatz zum Regelbedarf und Mehrbedarf einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf dar. Dieser besteht nicht auf Dauer und es kann daher zu einem einmaligen Ausgleich kommen. Sonderbedarf muss überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar sein.
Zum Beispiel sind Zahnspangen, Operationskosten, soweit sie nicht von der Krankenversicherung getragen werden, Umzugskosten, Säuglingserstausstattung und Klassenfahrten typischer Sonderbedarf.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 04.03.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 20 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Unterhaltsrechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Unterhalt"
- Anpassung des Unterhaltsrechners an das am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossene erhöhte Kindergeld von 255 Euro für 2025 (statt zuvor 250 Euro).
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2025.
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze und das erhöhte Kindergeld gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2024.
- Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Unterhaltsrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite