Ehegattenunterhalt-Rechner - Berechnung des Ehegattenunterhalts
Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner berechnen Sie im Falle einer Trennung oder Scheidung den Unterhalt an Ihren Expartner. Dabei werden der Erwerbstätigenbonus und der Selbstbehalt ebenso berücksichtigt, wie das zuständige Oberlandesgericht, nach dessen Leitlinien sich die Höhe des Unterhalts bemisst. Die einzelnen Schritte der Berechnung finden Sie hinter den Info-Buttons im Ergebnisfenster, so dass Sie die Unterhaltsberechnung jederzeit nachvollziehen können.
Weitere Unterhaltsrechner
Neben dem Ehegattenunterhalts-Rechner stellen wir noch weitere Rechner für Sie zur Verfügung: So können Sie auch den Kindesunterhalt berechnen oder mit Hilfe des allgemeinen Unterhaltsrechners die Kombination von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt bestimmen.
Beispiel für die Berechnung des Ehegattenunterhalts
Herr und Frau Kunze leben getrennt
- Herr Kunze hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.200 Euro.
- Frau Kunze bezieht 1.600 Euro netto.
- Frau Kunze hat Anspruch auf Ehegattenunterhalt
1. Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Unterhaltsberechnung relevant.
Berechnung für Herrn Kunze | |
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Netto aus Erwerbstätigkeit | 3.200 Euro |
− Berufsbedingte Aufwände | 150 Euro |
+ Sonstige Einkommen | 0 Euro |
− Aufwand Schulden | 0 Euro |
= Bereinigtes Netto | 3.050 Euro |
Berechnung für Frau Kunze | |
---|---|
Netto aus Erwerbstätigkeit | 1.600 Euro |
− Berufsbedingte Aufwände | 80 Euro |
+ Sonstige Einkommen | 0 Euro |
− Aufwand Schulden | 0 Euro |
= Bereinigtes Netto | 1.520 Euro |
Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird. Die sonstigen Einkommen werden addiert und die Aufwände für ehebedingte Schulden subtrahiert.
2. Berechnung des Ehegattenunterhalts für Frau Kunze
Das für den Ehegattenunterhalt bereinigte Netto des von Herrn Kunze setzt sich zusammen aus seinem bereinigten Erwerbseinkommen von 3.050 Euro und den sonstigen Einkünften von Euro. Das von Frau Kunze setzt sich ebenso zusammen aus deren bereinigten Erwerbseinkommen von 1.520 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro.
Ehegattenunterhalt | |
---|---|
Aufgrund des Erwerbstätigenbonus beträgt der Zahlbetrag von Herrn Kunze 3/7 der Differenz der Einkommen aus Erwerbstätigkeit, also 3/7 × (3.050 − 1.520) = 656 Euro |
Nach Addition der Zahlbeträge für Erwerbs- und sonstige Einkommen sowie ggf. der Verrechnung mit Zahlbeträgen von Frau Kunze, beträgt der Zahlbetrag von ihm 656 Euro. Herr Kunze kann den Unterhalt von 656 Euro auch unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts von 1.280 Euro zahlen.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Ehegattenunterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf)
Letzte Aktualisierung am 20.01.2021
Die Seiten der Themenwelt "Ehegattenunterhalt" wurden zuletzt am 20.01.2021 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 16.12.2019
- 16.12.2019: Aktualisierung des Selbstbehalts gemäß Düsseldorfer Tabelle für 2020
- 12.03.2017: Veröffentlichung des Rechners für den Ehegattenunterhalt
- Erstellen der Texte für die dazugehörgen Seiten
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne wissen, ob die Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung abgezogen werden müssen um das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen? Anschließend werden die 5 Prozent Aufwendungen auch abgezogen?
Das ist mir nicht ganz klar gewesen bei den Rechnern.
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen M
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Hinter dem Infobutton zur Eingabe des Nettos wird beschrieben, dass das einzugebende Netto dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen entspricht. Ziehen Sie daher bitte die KV-Beiträge selber ab. Fünf Prozent als Pauschale für andere berufsbedingte Aufwände werden dann noch vom Rechner automatisch abgezogen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiter helfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Sehr geehrter Herr Banse,
vielen Dank für die Erläuterung.
Das hat mir sehr weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen M