Ehegattenunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt-Rechner

Thema Ehegattenunterhalt Rechner

Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner (auch Trennungsunterhalt-Rechner genannt) können Sie den Unterhalt an Ihren Ex-Partner bei Trennung oder Scheidung berechnen. Im Ergebnisfenster sehen Sie jeden einzelnen Rechenschritt – so können Sie die Berechnung jederzeit nachvollziehen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ehegattenunterhalt ist laut Gesetz die Ausnahme, wird aber oft zugesprochen – vorausgesetzt, es liegt eine nachweisbare Bedürftigkeit vor und der zahlende Partner ist finanziell leistungsfähig.
  • Je länger die Ehe gedauert hat, desto größer ist die Chance auf einen Unterhaltsanspruch.
  • Unser Rechner unterstützt Sie bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts. Wenn Sie den Kindesunterhalt berechnen möchten, nutzen Sie bitte den passenden Button weiter unten.
Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Ehegattenunterhalt Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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Weiterführende Informationen zum Ehegattenunterhalt-Rechner

So funktioniert der Ehegattenunterhalt-Rechner

Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner 2025 ermitteln Sie schnell, ob und in welcher Höhe nach einer Trennung oder Scheidung Unterhalt zu zahlen ist. Geben Sie einfach das Nettoeinkommen beider Partner ein – zusätzlich können auch weitere Einkünfte, Wohnvorteile oder Schulden berücksichtigt werden.

Der Rechner zeigt Ihnen dann auf einen Blick den bereinigten Nettobetrag sowie den zu zahlenden oder zu empfangenden Unterhalt. So bekommen Sie eine erste Orientierung zur finanziellen Lage nach der Trennung – übersichtlich, verständlich und ohne juristische Vorkenntnisse.

Eingabehilfen zum Ehegattenunterhalt-Rechner

Berechnung für Kalenderjahr

Ehegattenunterhalt Rechner: Berechnung für Kalenderjahr Wählen Sie bitte das Jahr aus, für das der Unterhalt berechnet werden soll.

Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit

Ehegattenunterhalt Rechner: Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit Geben Sie bitte Ihr monatliches Nettoeinkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit an.

Kindergeld zählt nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen.

Berufsbedingte Aufwendungen brauchen Sie nicht extra anzugeben.

Der Rechner zieht automatisch 5 % Ihres Einkommens ab – mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro – gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. In manchen OLG-Bezirken kann die 5 %-Pauschale auch ohne Begrenzung auf 150 Euro gelten.

Sonstige Einkommen

Ehegattenunterhalt Rechner: Sonstige Einkommen Bitte geben Sie sonstige monatliche Nettoeinkommen an. Dazu zählen:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe
  • Lohnersatzleistungen wie Übergangs-, Verletzten-, Krankengeld sowie
  • Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld
  • Elterngeld
  • Unfall- und Versorgungsrenten sowie
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Steuererstattungen werden in dem Jahr, in dem sie anfallen als Einkommen berücksichtigt.

Kindergeld ist hier nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.

Wohnvorteil

Ehegattenunterhalt Rechner: Wohnvorteil Wenn Sie in einer eigenen Immobilie wohnen, geben Sie bitte den Mietwert an. Weil Sie keine Miete zahlen, entsteht ein wirtschaftlicher Vorteil – der sogenannte Wohnvorteil. Dieser fiktive Wohnwert wird zum bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet.

Aufwand für ehebedingte Schulden

Ehegattenunterhalt Rechner: Aufwand für ehebedingte Schulden Geben Sie bitte an, wie viel Sie monatlich für ehebedingte Schulden zahlen – zum Beispiel für Zinsen, Tilgung, Lebensversicherungen oder Bausparverträge.

Schulden aus der Ehezeit, die gemeinsam beschlossen wurden, sind beim Unterhalt anrechenbar. Auch Schulden aus der Zeit vor der Ehe können berücksichtigt werden.

Schulden nach der Ehe zählen in der Regel nicht dazu – es sei denn, sie sind notwendig und unvermeidbar, zum Beispiel für einen Umzug wegen Trennung oder für ein Auto, das für den Arbeitsweg gebraucht wird.

Luxusschulden – etwa für ein teures Auto, ein Pferd oder eine Weltreise – sind nicht abziehbar. Auch Schulden zur Vermögensbildung können nicht berücksichtigt werden.

Weitere Unterhaltsrechner für den Kindesunterhalt und allgemeinen Unterhalt

Neben dem Ehegattenunterhalts-Rechner stellen wir noch weitere Rechner für Sie zur Verfügung: So können Sie auch den Kindesunterhalt berechnen oder mit Hilfe des allgemeinen Unterhaltsrechners die Kombination von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt bestimmen.

Häufige Fragen rund um die Berechnung des Ehegattenunterhalts

Hier finden Sie kompakte und verständliche Antworten auf wichtige Aspekte rund um den Ehegattenunterhalt. Die Informationen basieren unter anderem auf unserer Erfahrung mit typischen Anwendungsfällen.

  • 01.
    Wie funktioniert Ehegattenunterhalt während der Trennung?

    Während der Trennungszeit vor der Scheidung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner getrennt leben – sowohl räumlich als auch wirtschaftlich. Wer kein oder nur geringes Einkommen hat, kann vom besserverdienenden Partner finanzielle Unterstützung verlangen.

    Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?

    2025 stehen dem unterhaltsberechtigten Partner 45 % der Einkommensdifferenz zu. Zugrunde gelegt wird das bereinigte Nettoeinkommen beider Partner. Der unterhaltspflichtige Ehegatte darf jedoch einen Selbstbehalt von 1.600 € (bei Erwerbstätigkeit) bzw. 1.475 € (ohne Erwerbstätigkeit) behalten (Stand 2025).

    Unserer Erfahrung nach hilft eine transparente Berechnung, Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

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  • 02.
    Wann besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

    Nach der Scheidung besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn ein Ehepartner nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann – etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder fehlender Erwerbsmöglichkeiten.

    Rechtliche Grundlage

    Gemäß §1569 BGB gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Unterhalt wird nur dann gezahlt, wenn Eigenversorgung nicht möglich oder unzumutbar ist.

    Unserer Erfahrung nach wird häufig der Einzelfall entscheidend – etwa bei älteren Partnern oder langen Ehezeiten.

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  • 03.
    Wie wird Ehegattenunterhalt berechnet?

    Die Berechnung des Ehegattenunterhalts basiert auf der Einkommensdifferenz der Partner. Vom Einkommen werden berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (pauschal meist 5 %, max. 150 €).

    Berechnungsregel: 45 % der Differenz

    2025 gilt in der Regel: Der Unterhalt beträgt 45 % der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen beider Partner. Bestehen weitere Unterhaltspflichten – z. B. gegenüber Kindern – werden diese vorrangig berücksichtigt.

    Unser Ehegattenunterhalt-Rechner hilft dabei, den Überblick zu behalten.

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  • 04.
    Wie lange muss Ehegattenunterhalt gezahlt werden?

    Eine gesetzlich festgelegte Dauer für den Ehegattenunterhalt gibt es nicht. Entscheidend sind die individuellen Lebensumstände – insbesondere die Dauer der Ehe und ehebedingte Nachteile wie z. B. Aufgabe der Berufstätigkeit.

    Was sagen Gerichte?

    Die Rechtsprechung zeigt: Eine lange Ehe allein rechtfertigt keinen unbefristeten Anspruch. Vielmehr kommt es darauf an, ob der bedürftige Partner durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten hat.

    Unserer Erfahrung nach lohnt sich eine Einzelfallprüfung – pauschale Aussagen führen oft zu Fehleinschätzungen.

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  • 05.
    Wie können Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden?

    Zahlt der unterhaltspflichtige Ehepartner nicht freiwillig, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden – in der Regel beim zuständigen Familiengericht.

    Typische Streitpunkte in der Praxis

    • Höhe und Bereinigung des Nettoeinkommens,
    • anrechenbare Nebeneinkünfte oder Vermögen,
    • Dauer und Umfang des Anspruchs.

    Unserer Erfahrung nach lassen sich viele Konflikte vermeiden, wenn eine nachvollziehbare Berechnung vorliegt – oft ist so eine außergerichtliche Einigung möglich.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Ehegattenunterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Ehegattenunterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 02.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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