Frau Kunze (Name geändert), eine von über 20 Millionen Besuchern pro Jahr, hat uns um Hilfe bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts gebeten. Unsere Antwort darauf zeigen wir im folgenden Beispiel.
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So konnten wir den Kunzes bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts helfen
Grundlagen des Beispiels
Herr und Frau Kunze leben getrennt
- Herr Kunze hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.200 Euro.
- Frau Kunze bezieht 1.600 Euro netto.
- Frau Kunze hat Anspruch auf Ehegattenunterhalt
1. Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens
Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Unterhaltsbestimmung relevant.
Ermittlung für Herrn Kunze | |
---|---|
Netto aus Erwerbstätigkeit | 3.200 Euro |
− Berufsbedingte Aufwände | 150 Euro |
+ Sonstige Einkommen | 0 Euro |
− Aufwand Schulden | 0 Euro |
= Bereinigtes Netto | 3.050 Euro |
Ermittlung für Frau Kunze | |
---|---|
Netto aus Erwerbstätigkeit | 1.600 Euro |
− Berufsbedingte Aufwände | 80 Euro |
+ Sonstige Einkommen | 0 Euro |
− Aufwand Schulden | 0 Euro |
= Bereinigtes Netto | 1.520 Euro |
Vom Nettoeinkommen aus Arbeit wird eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen – 5 Prozent, mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro – gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. In einigen OLG-Bezirken kann diese 5 %-Pauschale auch ohne die Grenze von 150 Euro gelten. Weitere Einkommen werden addiert, ehebedingte Schulden werden abgezogen.
2. Höhe des Ehegattenunterhalts für Frau Kunze
Das bereinigte Nettoeinkommen von Herrn Kunze beträgt 3.050 Euro aus Erwerbstätigkeit und 0 Euro aus sonstigen Einkünften. Bei Frau Kunze liegt das bereinigte Erwerbseinkommen bei 1.520 Euro, ihre sonstigen Einkünfte betragen ebenfalls 0 Euro.
Ehegattenunterhalt | |
---|---|
Wegen des Erwerbstätigenbonus beträgt der Zahlbetrag von Herrn Kunze 45 % der Differenz beider Erwerbseinkommen: 45 % × (3.050 − 1.520) = 688,50 Euro, aufgerundet 689 Euro. |
Nach Summierung aller Zahlbeträge und eventueller Verrechnung mit Ansprüchen von Frau Kunze ergibt sich ein Unterhalt von 689 Euro. Herr Kunze kann diesen Betrag zahlen, da sein Selbstbehalt von 1.600 Euro (Stand 2025) dabei nicht unterschritten wird.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Ehegattenunterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Ehegattenunterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 11.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Ehegattenunterhalt Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Ehegattenunterhalt"
- Überprüfen der Regelungen für den im Ehegattenunterhalt-Rechner für 2025
- Anpassung im Ehegattenunterhalt-Rechner an die Düsseldorfer Tabelle für 2024 (Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10 seit 2022).
- Veröffentlichung des Rechners für den Ehegattenunterhalt
- Erstellen der Texte für die dazugehörgen Seiten
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite