Unterhalt

Nutzerfragen zum Thema Unterhalt - Stefan Banse antwortet

Thema Unterhalt ﹣ Nutzerfragen
Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften. Vielleicht entdecken Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder. Ansonsten kontaktieren Sie mich gerne ([email protected]). Mehr über mich unter Stefan Banse.

Fragen unserer Nutzer und Antworten von Stefan Banse

  • Haben Sie die Anhebung des Kindergeldes für 2025 übersehen?

    Unser Nutzer as....de hatte am 19.12.2024 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bitte prüfen Sie nochmal die Grundlage Ihrer Daten bzgl. des Kindergeldes 2025. Es müsste doch 255 EUR sein und nicht 250 EUR zur Berechnung des Unterhalts.

    Beste Grüße S.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 22.12.2024

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Zum Zeitpunkt Ihrer Email, also vergangenen Donnerstag war noch keine endgültige Erhöhung des Kindergeldes von 250 auf 255 Euro je Kind für 2025 verabschiedet. Erst freitags am 20.12.2025 wurde u.a. das Gesetz zur Anhebung des Kindergeldes durch den Bundesrat beschlossen.

    Wir haben den Unterhaltsrechner unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php sowie alle zugehörigen Inhalte daraufhin an diesem Wochenende entsprechend angepasst.

    Die offizielle Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2025/index.php beruht noch auf den bisherigen 250 Euro Kindergeld (unter C: Mangelfälle sowie im Anhang in der Tabelle der Zahlbeträge) und wird sicherlich in den nächsten Tagen durch das OLG korrigiert.

    Mit herzlichen Grüßen Stefan Banse

  • Ist meine 18jährige Tochter in der Ausbildung nicht mehr für den Unterhalt privilegiert?

    Unser Nutzer pe....de hatte am 19.04.2024 folgende Frage

    Sehr geehrter Herr Banse,

    ich habe eine Frage zur Unterhaltsberechnung mit dem Rechner auf smart-rechnen.de unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php. Ich habe 2 Kinder, welche bei der Mutter leben. Ein Kind ist 18 und ein Kind ist 12. Mein Lohn beträgt 2400 €. Wenn ich im Rechner eingebe, dass die 18 jährige Tochter eine Ausbildung macht bzw. "weder noch" auswähle (ggf. Freiwilliges Soziales Jahr), zeigt mir der Rechner an, dass ich für die 18 jährige Tochter keinen Unterhalt mehr zahlen müsste, sondern nur noch für die 12 jährige. Kann das so richtig sein?

    Solange sie unter 21 ist und in der Ausbildung müsste Sie doch noch privilegiert sein oder?

    Mit freundlichen Grüßen R.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 20.04.2024

    Sehr geehrter Herr R.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Hilfetext hinter dem Fragezeichen-Symbol zum Unterhalt Ihres 18jährigen Kindes können Sie relativ weit unten nachlesen, wann ein volljähriges Kind privilegiert ist. Ihr volljähriges Kind erfüllt demnach nicht alle Voraussetzungen dazu, denn es befindet sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung. Dadurch entfällt der Privilegiertenstatus für Ihre volljährige Tochter, auch wenn sie noch unter 21 ist.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Zählen die Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung zum Netto?

    Unser Nutzer ma....de hatte am 26.02.2024 folgende Frage

    Guten Abend Herr Banse,

    ich habe eine kurze Frage zu Ihrem tollen Tool "Unterhaltsrechner". Zählen zum Berechnungsparameter "Netto aus Erwerbstätigkeit" in diesem Tool auch die anteiligen monetären Beteiligungen des Arbeitgebers zu meiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung?

    Laut dem gegliederten Aufbau (zunächst "Netto-Verdienst"; dann final mit diesen jeweiligen Zuschüssen "Auszahlungsbetrag") meiner Abrechnung aus DATEV tendiere ich logisch nicht dazu. Da ich mir aber nicht zu 100 Prozent sicher bin, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir diese spezielle Frage kurz beantworten könnten.

    Vorab vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    B.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 27.02.2024

    Sehr geehrter Herr B.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unserem Unterhaltsrechner.

    Der Arbeitgeberanteil zur PKV gehört nicht zu Ihrem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen.

    Die Kosten für die Krankenversicherung sind abzugsfähig, unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt. Im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung kann jedoch nur der Beitrag des Arbeitnehmers abgesetzt werden. Sollte der Arbeitgeber Beiträge zur privaten Krankenversicherung leisten, werden die Kranken- und Pflegeversicherungskosten um diese Beträge reduziert.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Warum ist die berechnete Einkommensgruppe so hoch?

    Unser Nutzer in....de hatte am 15.01.2024 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ihr Unterhaltsrechner für 2024 greift scheinbar auf die Netto-Einkommensgruppen der Düsseldorfer-Tabelle von 2023 zu. Bei meinem bereinigten Netto wäre ich eigentlich in Gruppe 5. Der Unterhaltsrechner unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php weist aber Einkommensgruppe 6 für mich aus. Für 2024 haben sich doch die Einkommensgrenzen für die Gruppen geändert.

    Ich habe zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren. Der 19jährige hat seine Ausbildung gerade beendet.

    Mit freundlichen Grüßen

    D.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 15.01.2024

    Sehr geehrter Herr D.

    vielen Dank für Ihren Hinweis.

    Hinter der Einkommensgruppe 6 steht im Rechnerergebnis ein Stern. Diesen finden Sie im Hilfetext zur Einkommensgruppe wieder. Demnach ist Ihr bereinigtes Netto gemäß DT 2024 zwar in Einkommensgruppe 5 einzustufen, aber aufgrund Anmerkung 1 der DT ist die Einkommensgruppe um eins nach oben zu setzen, da Sie nur gegenüber einer Person unterhaltspflichtig sind. Denn Ihr 19jähriges Kind ist aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung nicht mehr unterhaltsberechtigt. Dies wird ebenfalls im Hilfetext zum Unterhalt für das Kind erläutert.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Warum erhält volljähriges Kind zu Hause mehr Unterhalt als bei eigener Wohnung?

    Unser Nutzer ge....de hatte am 04.01.2024 folgende Frage

    Sehr geehrter Herr Banse,

    ich habe Ihren Rechner ausprobiert und bin drüber gestolpert, dass ein Kind, welches nicht bei einem Elternteil wohnt (Auswahl: „Nicht zu Hause“), von seinen Eltern weniger Unterhalt erhält, als bei einem Elternteil wohnend. Folgend sind die Beispiele. Nach meiner Recherche müsste das allerdings genau anders herum sein. Könnten Sie bitte netterweise prüfen, ob Sie einen Rechenfehler haben? Falls nicht, woran liegt der große Unterschied bei der Berechnung?

    Meine Eingabedaten waren

    Netto Vater 2.800 Euro

    Netto Mutter 2.200 Euro

    1 Kind, 18 Jahre alt (einmal "bei Mutter", einmal "nicht zu Hause"

    Mit freundlichen Grüßen A.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 04.01.2024

    Sehr geehrter Herr A,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe die Berechnung gerade geprüft und es scheint auch gemäß Düsseldorfer Tabelle alles richtig zu sein. Im Hilfetext zum Unterhalt an Kind 1 wird die Berechnung hergeleitet. die Beträge stammen aus der Düsseldorfer Tabelle (https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php).

    Der Tabelle unter A können Sie entnehmen, dass der Unterhaltsbedarf Ihres volljährigen zu Hause lebenden Kindes gemäß Ihrer gemeinsamen Einkommensgruppe 9 bei 1.048 Euro liegt.

    Aus Anmerkung 7 der Düsseldorfer Tabelle gehrt hervor, dass der Bedarf des volljährigen Kindes, das nicht mehr zu Hause wohnt, grundsätzlich unabhängig vom Einkommen der Eltern 930 Euro beträgt. Es wird an diese Stelle allerdings darauf hingewiesen, dass von diesen 930 Euro je nach Bedarf und Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden kann. Ob dies in Ihrem Fall so ist, kann unser Rechner leider nicht exakt beurteilen. Dies würde im Zweifel ein Familienrichter „beurteilen“.

    Erklären lässt sich dieser Unterschied nur ansatzweise damit, dass das zu Hause lebende Kind als privilegiert volljährig und damit in Rangfolge 1 ist, während ein nicht mehr zu Hause lebendes Kind in diesem Fall nicht privilegiert volljährig und damit in Rangfolge 4 einzuordnen ist.

    Das Unterhaltsrecht nimmt insofern grundsätzlich an, dass volljährige Kinder sich selbst versorgen können, außer sie sind privilegiert volljährig. Ausnahmsweise behalten volljährige Kinder den erstrangigen Unterhaltsanspruch weiter, solange sie alle folgenden Bedingungen erfüllen. Das insofern privilegierte volljährige Kind

    - ist noch keine 21 Jahre alt,

    - ist nicht verheiratet,

    - wohnt im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils und

    - erwirbt noch einen allgemeinen Schulabschluss als Voraussetzung für eine Berufsausbildung oder ein Studium.

    Nachlesen können Sie auch dies im Hilfetext zum Unterhalt an Kind 1 im Ergebnisfenster des Unterhaltsrechners unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php.

    Mit herzlichen Grüßen Stefan Banse

  • Warum liefert anderer Unterhaltsrechner andere Ergebnisse?

    Unser Nutzer ma...com hatte am 12.12.2023 folgende Frage

    Hallo,

    ich habe eine Frage im Bezug auf den Rechner Unterhalt Kinder! Ich habe eine 16 jährige Tochter und habe zwei Rechner mit Daten gefüttert … und komme auf zweit unterschiedliche Ergebnisse bei gleichen Zahlen … !

    Einmal Ihr Rechner und dann bei www. Unterhalt . Net … wie kann das sein? Wo liegt der Fehler in welchem Rechner …

    Vielleicht gibt es ja eine simple Erklärung!

    Würde mich über eine Info freuen

    Beste Grüße S.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 12.12.2023

    Hallo Herr S,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Es wäre hilfreich, wenn sie uns Screenshots beider Rechner mit Ihren Eingaben senden könnten.

    Mit herzlichen Grüßen

    Stefan Banse

    Unser Nutzer ma...com hatte am 12.12.2023 noch eine Nachfrage

    Email mit Screenshots

    - Unterhaltsrechner bei Smart-Rechner

    Netto aus Erwerbstätigkeit Vater: 2.200

    Netto aus Erwerbstätigkeit Mutter: 1.500

    Aufwand Schulden Vater: 250

    Eine Tochter, 16 Jahre alt wohnt bei Mutter

    Ergebnis: Unterhaltspflicht von 390 Euro

    - Unterhaltsrechner bei unterhalt .net

    Nettoeinkommen unterhaltspflichtige Person: 2200

    Nettoeinkommen Unterhaltsempfänger: 1500

    Anrechenbare Aufwendungen: 250

    Eine Tochter, 16 Jahre alt wohnt bei Mutter

    Ergebnis: Unterhaltspflicht von 500 Euro

    Stefan Banse

    Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 12.12.2023

    Hallo Herr S.,

    vielen Dank für die Screenshots.

    Zunächst ist es bei unterhalt. net nicht möglich, die Schulden gesondert anzugeben, sondern nur zusammen mit Fahrtkosten etc. Dadurch weicht bereits das anrechenbare Einkommen („bereinigtes Netto“) als Grundlage für die Berechnung von dem unseres Rechner ab. Im Ergebnisfenster finden Sie im Hilfetext zum bereinigten Netto die exakte und nachvollziehbare Herleitung, so, wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Lassen wir die 250 Euro testweise weg, so liefert auch der unterhalt. net Rechner das gleiche "bereinigte Netto" bzw. „anrechenbare Einkommen“, nämlich 2.090 Euro. Der unterhalt. net Rechner ordnet Sie dann mit diesen 2.090 Euro in Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle ein, wonach Ihre Tochter einen Bedarf von 645 Euro hat. Abzüglich dem halben Kindergeld von 125 Euro wären Sie zu einem Unterhalt von 520 Euro verpflichtet.

    Der unterhalt. net-Rechner berücksichtigt jedoch nicht, dass die Tabelle nur dann gilt, wenn genau zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. In Ihrem Fall ist Ihre Tochter die einzige Unterhaltsberechtigte. Deshalb werden Sie gemäß Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle in eine um bis zu eins höhere Gruppe eingestuft. Gemäß dieser Einkommensgruppe 2 beträgt der Bedarf Ihrer Tochter aber 678 Euro. Abzüglich dem halben Kindergeld von 125 Euro sind Sie demnach zu einem Unterhalt von 553 Euro verpflichtet. All dies können Sie in unserem Rechnerergebnis in den Hilfetexten zur Einkommensgruppe und zum Unterhalt für Kind 1 nachlesen.

    Zusammen mit den 250 Euro Schulden müssen Sie also gemäß der Berechnung unseres Rechners 390 Euro Unterhalt zahlen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Wann ändert sich der Unterhalt, wenn mein Kind mitten im Monat Geburtstag hat?

    Unser Nutzer ma....de hatte am 02.01.2023 folgende Frage

    Hallo

    Ich habe eine Frage meine Tochter wird am 18.1.23 18 Jahre alt. Muss ich für Januar Unterhalt bezahlen als 17 jährige oder schon als 18 jährige bzw. nur anteilsmäßig für 17 Tage.

    Mit freundlichen Grüßen H.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 04.01.2023

    Sehr geehrter Herr H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß §1612a BGB Abs. 3 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612a.html) gilt Folgendes: "Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.“

    Demnach müssten Sie den Unterhalt für Ihre Tochter bereits für den gesamten Januar voll für ein 18jähriges Kind erbringen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Ist der Unterhaltsbedarf gemäß meines Einkommens zu hoch?

    Unser Nutzer ar....de hatte am 17.12.2022 folgende Frage

    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    der Kindesunterhalt ist für 2023 bei 3080€ nicht 478€ sondern laut Düsseldorfer Tabelle 453€

    Schöne Grüße, P.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 17.12.2022

    Sehr geehrter Herr P.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Sie beziehen sich wahrscheinlich auf die Zahlbeträge, also Unterhaltsbedarf des Kindes abzüglich Kindergeld, für ein 6-11 jähriges Kind. Der Tabelle zu den Zahlbeträgen unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/zahlbetraege_1_bis_2_kinder.php kann man bei einem Einkommen von 3.080 Euro entnehmen, dass der Zahlbetrag dann 453 Euro beträgt.

    Ich vermute, dass möglicherweise nur für ein Kind Unterhaltspflicht besteht. Beim Unterhaltsbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle und damit auch bei den Zahlbeträgen wird allerdings davon ausgegangen, dass man gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig ist. Ansonsten ist eine Anpassung der Einkommensgruppe nach oben empfohlen, wodurch sich der nächst höhere Zahlbetrag von 478 Euro ergibt.

    Wenn meine Vermutung richtig ist, müssten Sie die Zuordnung in eine höhere Einkommensgruppe im Rechnerergebnis finden bzw. hinter dem entsprechenden Hilfebutton begründet bekommen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Warum werden max. 150 Euro für berufsbedingte Aufwände berücksichtigt?

    Unser Nutzer b.....de hatte am 12.03.2021 folgende Frage

    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    ich finde Ihren Unterhaltsrechner super. Ich hätte aber trotzdem noch eine Verbesserung für Ihren Unterhaltsrechner.

    Im bereinigtem Netto werden automatisch 150,- € für Berufsbedingte Aufwände abgezogen. Wenn nun der tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden muss, darf diese Pauschale nicht mehr berücksichtigt werden. Vielleicht könnten Sie diesen Punkt noch in Ihr Programm mit aufnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen, Burkhard R.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 12.03.2021

    Sehr geehrter Herr R.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback.

    Im Infotext zum berechneten, bereinigten Netto finden Sie folgenden Text: "Das Netto­einkommen aus Erwerbs­tätig­keit wird um eine Pauschale für berufs­bedingte Aufwände von 5 Prozent (min­des­­tens 50 Euro und höchs­­tens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemin­dert. Es ist jedoch möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird.“

    Unser Rechner basiert auf den Regelungen gemäß Düsseldorfer Tabelle (DT). Laut DT werden nur diese Deckel (50 und 150) als Pauschalen berücksichtigt. Streng genommen könnte der Rechner dahingehend erweitert werden dass er nach entsprechender Auswahl die Besonderheiten jedes einzelnen OLG-Bezirks berücksichtigt. Die Smart-Rechner sollen aber einer schnellen Informationsgewinnung und Ersteinschätzung dienen, weshalb einige Sachverhalte bewusst vereinfachend oder abstrahierend dargestellt werden. Dazu zählen auch die Details, die durch die unterschiedlichen OLG-Bezirke entstehen und meist wieder von Richter zu Richter unterschiedlich bewertet werden.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Wie hoch ist der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern?

    Unser Nutzer an....de hatte am 20.01.2021 folgende Frage

    Hallo,

    meine eine Tochter wird dieses Montag 18 Jahre alt. Beide Kinder leben bei mir und gehen noch zur Schule. Laut der Berechnung vom Jugendamt soll ich mehr als das Dreifache an meine volljährig Tochter zahlen, welche in meinem Haushalt lebt.

    Nach den Berechnungen Ihres Rechners ist es genau anders. Wobei im Unterhaltsrechner unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php in dem Ausrufezeichen hinter des volljährigen Kindes der Selbstbehalt für minderjährige Kinder steht. Für Jugendliche ab 18 Jahren ist der Selbstbehalt doch 1400 Euro. Spielt das bei der Berechnung eine Rolle?

    Ich würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.

    Mit freundlichem Gruß, A. V.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 22.01.2021

    Sehr geehrte Frau V.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben kann ich leider nicht viel zu der Berechnung sagen. Aber auf den Selbstbehalt kann ich hier gerne eingehen: Für Ihren Selbstbehalt gegenüber Ihrer volljährigen Tochter gilt, dass dieser dem von Minderjährigen entspricht, solange Ihre Tochter noch zu Hause wohnt und unter 21 Jahre alt ist und Schülerin ist. Dann nämlich ist sie „priviligiert volljährig“, genießt also noch die gleichen Rechte, wie ein minderjähriges Kind.

    Sie können dies im Rechner ausprobieren, indem Sie den Status Ihrer Tochter einmal auf „Schüler“ und einmal auf „Student“ setzen. Im Ergebnisfenster im Hilfetext zu Ihrer Tochter wird dann der Unterhalt hergeleitet. Dort findet sich im Falle der Auswahl „Schüler" ein Selbstbehalt von1.160 Euro und erst nach Auswahl von „Student“ finden Sie im Hilfetext die von Ihnen erwähnten 1.400 Euro.

    Mit herzlichen Grüßen , Stefan Banse

    Unser Nutzer an....de hatte am 22.01.2021 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrter Herr Banse,

    sie haben völlig Recht. Das Jugendamt hat den Selbstbehalt meiner volljährigen Tochter völlig falsch ausgewählt. Ich habe in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen.Unter Punkt 5 ist es so beschrieben, wie Sie es sagen. Unglaublich was das Jugendamt da ausrechnet. Ich danke Ihnen sehr.

    Mit freundlichem Gruß, A.V.

  • Wie berechnet man den Unterhalt bei Patchwork-Familien?

    Unser Nutzer is...com hatte am 09.01.2021 folgende Frage

    Guten Tag,

    auf Ihrer Website steht, dass man gerne einen Vorschlag für einen noch fehlenden Rechner machen kann. Ich würde mir wünschen, dass der Unterhaltsrechner erweitert würde.

    Beispielsweise würde es mich interessieren, wieviel Unterhalt einem volljährigen Kind zusteht, dessen beiden Eltern erneut verheiratet sind und mit ihrem jeweiligen neuen Partner weitere Kinder haben. In diesem Falle sind sicher auch Einkommen der Stiefelternteile sowie das Alter der Halbgeschwister relevant. All dies wird bei dem aktuellen Rechner nicht berücksichtigt.

    Wenn ich mich nicht irre, fehlt auch noch die Auswahl, ob das volljährige Kind noch bei einem Elternteil wohnt oder nicht. Wie in einem solchen Fall der Unterhalt berechnet wird, geht leider auch nicht aus den Beispielrechnungen auf Ihrer Website hervor.

    Freundliche Grüße und ein frohes neues Jahr!

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 11.01.2021

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Vorschlag.

    Bezüglich Ihres Vorschlags zur Erweiterung des Unterhaltsrechners hinsichtlich Patchwork-Familien: Grundsätzlich ist es so, dass der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, immer unterhaltspflichtig ist . Dabei ist es unerheblich, wie gut z.B. der Stiefvater in der neuen Patchworkfamilie verdient oder wie die Konstellation der anderen Kinder ist. Der Unterhalt richtet sich auch in diesem Fall nach der Düsseldorfer Tabelle. Auch, wenn der andere Elternteil wieder heiratet, bleibt der Anspruch des Kindes gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil bestehen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wenn der getrennt lebende Elternteil z.B. finanziell nicht zu den Unterhaltszahlungen in der Lage ist oder selbst eine neue Familie gründet und dadurch erhöhte finanzielle Belastungen hat, kann der Anspruch des Kindes eventuell gekürzt werden. Auch ist dem Ex-Partner in der neuen Familie ggf. ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn dieser z.B. mit dem neuen Partner die Rollenverteilung so geregelt hat, dass er/sie zuhause bleibt. Hinsichtlich unseres Rechners wäre also auch bei Patchworkfamilien keine Erweiterung notwendig, da die grundsätzlichen Regelungen bestehen bleiben. Die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte oder potenziell weiterer individueller Ausnahmen bliebe dann den Familienanwälten oder -gerichten überlassen.

    Die Auswahl, ob ein volljähriges Kind noch zu Hause wohnt ist übrigens im Rechner vorhanden: Bei jedem Kind können Sie im Rechner den Lebensmittelpunkt auswählen und dabei zwischen „Vater“, „Mutter“, „Je 50 Prozent“ und „nicht zu Hause“ wählen. Auf der Seite https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/volljaehrige_kinder.php finden Sie spezielle Infos zu Unterhaltsregelung bei volljährigen Kindern. Im Rechner selbst können Sie jede Berechnung anhand der Hilfetexte im Ergebnis nachvollziehen und somit Ihr eigenes Beispiel nicht nur berechnen, sondern auch herleiten.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Ist die Unterhaltsberechnung gerecht?

    Unser Nutzer a.....de hatte am 31.12.2020 folgende Frage

    Liebe Redaktion,

    zunächst großes Lob: der Rechner ist sehr praktisch und – und das würdige ich besonders – berücksichtigt auch das Wechselmodell.

    In meinem Fall hat es auch ähnliche Ergebnisse wie die Berechnung des Jugendamtes geliefert.

    Mein Fall sind 4 gemeinsame Kinder im Wechselmodell: 1, 7, 8 und 10 Jahre. Da ich noch einen weiteren Sohn 11 J. habe, der bei einer anderen Mutter lebt, der also voll unterhaltsberechtigt ist, ergibt sich bei mir ein niedrigerer Zahlbetrag an die Mutter der 4 Kinder als in Ihrer Berechnung.

    Das ist aber nicht mein Anliegen, sondern folgende Berechnung, die sich nicht direkt mit meinen Werten deckt, aber ein sehr krasses Ergebnis liefert:

    - Netto Vater 1700 EUR

    - Netto Mutter 1200 EUR

    - 4 gemeinsame Kinder wie oben beschrieben

    - Kindergeld geht vollständig an die Mutter

    Nun wird der Vater zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 456 EUR verpflichtet.

    Der zur Verfügung stehende Betrag beträgt beim Vater 1244 EUR, bei der Mutter 2569 EUR – mehr als das doppelte.

    Es ergibt sich normalerweise, dass in bestimmten Fällen abweichende Berechnungen vorgenommen werden müssten, so wie in diesem, um das Ungleichgewicht wieder etwas gerade zu rücken.

    Allerdings werden die Berechnungen bei der Unterhaltsprüfung von Amts wegen nach dem gleichen Algorithmus durchgeführt, mit gleichem oder ähnlichen Ergebnis.

    Und es ist jedesmal ein Kampf gegen diese Berechnungen anzutreten, um eine faire Berechnung zu bekommen – und zwar alle Jahre wieder, zum Beispiel wenn sich die Altersgruppe ändert.

    Haben Sie vielleicht einen hilfreichen Tipp für mich?

    Beste Grüße, guten Rutsch und einen fantastischen Start ins Neue Jahr wünscht A. N.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 03.01.2021

    Sehr geehrter Herr N,

    vielen lieben Dank für Ihr positives Feedback. Die von Ihnen geschilderte Problematik ist uns bekannt. Allerdings haben wir hierzu leider auch keinen gesonderten Tipp für Sie.

    Letztlich bleibt es immer wieder bei einem Kampf ums Recht, gerade wenn die reine Gesetzeslage bzw. der empfohlene Algorithmus bei Sonderfällen nicht „gerecht“ funktionieren. Dafür gibt es dann schließlich die Familiengerichte und deren Richter, die gerade in solchen Fällen Gerechtigkeit herbeiführen sollen. Der Gang dorthin ist aber leider mit finanziellen Risiken gepflastert...

    Herzliche Grüße und ebenso ein frohes Neues Jahr wünscht Ihnen Stefan Banse

  • Höhere Einkommensgruppe bei volljährigen Kindern?

    Unser Nutzer be...com hatte am 02.08.2020 folgende Frage

    Schönen guten Tag,

    vor einiger Zeit bin ich auf Ihre Seite mit dem Smart-Rechner zum Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern gestoßen und er hat mir schon gute Dienste geleistet - vielen Dank dafür. Nun ist jedoch eine "Unstimmigkeit" aufgetaucht und ich bitte um Information hierüber.

    Der Vater verfügt über ein Netto aus Erwerbstätigkeit von 2.295 Euro. Ich als Mutter habe kein eigenes Einkommen.

    Gültig ist Einkommensgruppe 2 - hier sind angegeben 353 Euro für das volljährige Kind und 420 Euro für das 2. Kind (fast 16 J.). Im Smart-Rechner wird der Unterhalt für das minderjährige Kind korrekt mit 420 Euro ausgewiesen - für das volljährige Kind jedoch mit 379 Euro, was der Einkommensgruppe 3 entsprechen würde.

    Es wäre nett, wenn Sie mich informieren könnten, was nun verlässlich korrekt ist.

    Herzlichen Dank im voraus und viele Grüße

    Beate E.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 02.08.2020

    Sehr geehrte Frau E.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zum Rechner.

    In Ihrem Screenshot können Sie im Berechnungsfenster in der dritten Zeile erkennen, dass die Einkommensgruppe beider Elternteile gemeinsam drei beträgt, obwohl die Mutter über kein eigenes Einkommen verfügt. Im folgenden die Erklärung dazu, die Sie auch im dazugehörigen Hilfetext finden können.

    Die Düsseldorfer Tabelle stellt stets den Unterhaltsbedarf bei genau zwei Unterhaltspflichtigen dar. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein (https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php).

    In Ihrem Fall sind beide Elternteile gemeinsam gegenüber genau einer unterhaltsberechtigten Person, nämlich dem volljährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der Kindesunterhaltsrechner hat Sie beide daher in die nächst höhere Einkommensgruppe, nämlich in Gruppe 3 eingestuft. Wie beschrieben, können Zuschläge angemessen sein, müssen es aber nicht. Der Rechner tut dies mechanisch, ein Richter könnte anders entscheiden.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen

  • Wie ist der Unterhalt, wenn Kinder im Ausland studieren?

    Unser Nutzer cz....de hatte am 27.03.2020 folgende Frage

    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    ich habe dieser Tage Ihren Rechner für Ermittlungen zum Unterhalt von studierenden Kindern eines Vaters benutzt.

    Der Rechner hat mir sehr geholfen eine jahrelange Abzocke der studierenden Söhne zu erkennen, die Stipendien, Bafög und Mietennahmen haben, dies aber nie bei der Unterhaltszahlung berücksichtigt wurde.

    Jetzt sehe ich, dass über Jahre zu viel Unterhalt gezahlt wurde. Und der Vater kann der Sache nachgehen.

    Also erst mal ein Danke und ein Kompliment für die saubere Programmierung, die einfache Handhabung, die Erklärungen und nicht zuletzt für die kostenlose Nutzung.

    Beim Recherchieren habe ich allerdings noch einen Aspekt gefunden für den es im Rechner kein Eingabefeld gibt.

    · Es gibt einen Satz von 670 EUR für studierende Kinder, die einen eigenen Hausstand haben, was auch immer damit gemeint ist, sicher keine Studentenbude von 12 qm. Dies könnte vielleicht auch noch eingebaut werden.

    · Und dann ist noch die Frage eines Studiums im Ausland und eventuell höheren Kosten und damit Anforderungen zum Unterhalt. Vielleicht ist hier auch noch eine Präzisierung möglich.

    Mit freundlichem Gruß an das Smart-Rechner-Team

    Erwin C.

    Unser Nutzer cz....de hatte am 28.03.2020 noch eine Nachfrage

    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    leider habe ich mich mal wieder zu schnell vorgewagt.

    Ich habe nun weiter und tiefer in dem Unterhaltsrechner geforscht und gefunden, dass mein Vorschlag unten schon eingebaut ist, und sogar mit dem aktuellsten Wert von 860 EUR Bedarfssatz bei eigenem Haushalt.

    Ich wiederhole und betone deshalb mein Kompliment.

    Mit freundlichem Gruß

    Erwin C

    Stefan Banse

    Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 29.03.2020

    Sehr geehrter Herr C,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und ihr positives Feedback. Die Frage zu dem Satz für studierende Kinder hätte ich Ihnen gerne selber beantwortet. Aber da sind Sie mir ja schon zuvor gekommen;-) Zu Ihrer zweiten Frage habe ich leider keine Antwort, sondern nur eine Vermutung. Ich könnte mir nämlich vorstellen, dass die eventuell höheren Kosten eines Auslandsstudiums zum „Privatvergnügen“ des Studierenden gehören und somit nicht zu höheren Unterhaltsverpflichtungen führen.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit trotzdem ein bisschen weiter helfen.

    Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!

    Unser Nutzer cz....de hatte am 29.03.2020 noch eine Nachfrage

    Guten Tage Herr Banse,

    ja, Sie konnten mir sehr weiterhelfen!

    Zum Auslandsstudium habe ich eine ähnliche Vermutung wäre aber auch bereit , zusätzliche Kosten im rahmen anzuerkennen.

    Schönen Gruß

  • Was ist mit der Ausbildungsvergütung des Kindes? Wird die vom Unterhaltsanspruch abgezogen?

    Unser Nutzer ar....de hatte am 13.12.2019 folgende Frage

    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    Solch ein Rechner ist natürlich ein hilfreiches Tool und wahrscheinlich umso aufwändiger zu programmieren, je einfacher er anzuwenden ist. In Eurem Rechner fehlen leider einige Parameter:

    Was ist mit der Ausbildungsvergütung des Kindes? Wird die vom Unterhaltsanspruch abgezogen?

    Mit freundlichen Grüßen

    A. M.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 13.12.2019

    Sehr geehrter Herr M.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage zum Unterhaltsrechner. Ihre Fragen zur Ausbildungsvergütung werden vom Rechner geklärt: Sobald Sie für ein zu berücksichtigendes Kind ein Alter von mindestens 14 Jahren angeben, erscheinen weitere Eingabefelder, die im Detail hinter dem jeweils dazugehörigen Fragezeichen erklärt werden.

    Ansonsten finden Sie hinter dem Link „Leistungsbeschreibung“ innerhalb des Rechners die Antwort darauf, dass wir bewusst die Abfrage von ganz speziellen Konstellationen weglassen, um die Bedienung für den Großteil der User möglichst einfach zu gestalten. Daher berücksichtigt der Rechner u.a. leider nicht die beiden anderen von Ihnen erwähnten Fragestellungen.

    Ich hoffe, der Rechner ist ansonsten nützlich für Ihre Belange und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

  • Unterhalt steigt ab 18 Jahren?

    Unser Nutzer sa....de hatte am 02.10.2019 folgende Frage

    Hallo,

    Wie kommen Sie bei der Unterhaltstabelle für Kinder, also Düsseldorfer Tabelle darauf, dass ab 18 Jahren der Unterhalt steigt? Laut der offiziellen Tabelle sinkt dieser.

    Viele Grüße,

    SO

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 03.10.2019

    Sehr geehrte Frau O.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf finden Sie die Originaltabelle. Auch dort sind die Bedarfssätze für die vierte Altersgruppe höher. Vielleicht haben Sie den Bedarfssatz für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand gemeint. Dieser liegt mit 735 Euro je nach Einkommen der Eltern etwas niedriger.

    Vielleicht haben wir aber auch etwas anderes übersehen. Dann wäre es nett, wenn Sie uns ein exaktes Zahlenbeispiel senden könnten.

    Liebe Grüße

    Unser Nutzer sa....de hatte am 03.10.2019 noch eine Nachfrage

    Guten Morgen Herr Banse,

    Danke für die Info. Ich habe in den Tabellen abzgl Kindergeld geschaut. Das wird bei volljährigen Kindern komplett abgezogen, davor nur zur Hälfte. Dadurch ergibt sich dort ein niedrigerer Betrag.

    Somit stimmt beides!

    Viele Grüße und einen schönen Tag,

    Sarah O

  • Ist Kindergeld Einkommen des Unterhaltspflichtigen?

    Unser Nutzer fr....de hatte am 28.06.2019 folgende Frage

    Hallo,

    bei Ihren Rechner für den Unterhaltsrechner für Kindesunterhalt sowie Ehegattenunterhalt ziehen Sie NUR den mit den Kindergeld reduzierten Kindesunterhalt für die Ehegattenunterhalt Berechnung ab. Damit wären die 50 Prozent Kindergeld praktisch ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Das erscheint mir nicht richtig. Richtigerweise müsste der komplette, nicht reduzierte, Kindesunterhalt abgezogen werden. Da der Anteil des Kindergeldes nicht zum Einkommen zählt.

    Mache ich hier ein Gedanken Fehler?

    Es wird hier gerechnet (2462-904-270-325) / 7 * 3 = 412,71

    bei den 270€ u. 325€ sind aber 2x102€ Kindergeld schon runtergerechnet

    mit freundlichen Grüßen

    Frank K.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 29.06.2019

    Sehr geehrter Herr K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. Ihren Hinweis.

    Das Kindergeld wird ja grundsätzlich an den Elternteil ausbezahlt, bei dem die Kinder wohnen. Deshalb darf der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abziehen. Das Kindergeld wird aber quasi als Einkommen des Kindes gerechnet, so dass es auch bei der Mutter nicht als Einkommen zählt.

    Demnach beträgt Ihr bereinigtes Netto nach Kindesunterhalt 2.462 - 270 - 325 = 1.867 €. Das bereinigte Netto Ihrer Frau beträgt nach wie vor 904 €, denn der von Ihnen erhaltenen Kindesunterhalt ist ja für die Kinder bestimmt. Somit beträgt Ihr Zahl­betrag 3/7 der Diffe­renz der um Kindes­unter­halt vermin­derten Einkommen aus Erwerbs­tätig­keit, also 3/7 × (1.867 − 904) = 413 €.

    Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird das Kindergeld grundsätzlich nicht berücksichtigt. Daher weist auch die Düsseldorfer Tabelle gesonderte Tabellen zu den eigentlichen Zahlbeträgen aus (siehe http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf). Die Zahlbeträge bilden also den Bedarf des Kindes, nachdem sein „Einkommen“ von hier jeweils 102 € berücksichtigt wurde.

    Genau dieser so berechnete Kindesunterhalt wird dann auch zur Berechnung des Ehegattenunterhalts in Abzug gebracht. Es wird also genau der gleiche Betrag von Ihrem Netto abgezogen, den Sie bereits letztlich an die Kinder gezahlt haben. Und das ist ja der komplette Kindesunterhalt. Mit anderen Worten wird genau das abgezogen, was Sie auch an Unterhalt geleistet haben.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe

    mit besten Grüßen

  • Wird das Kindergeld bei ihrem Unterhaltsrechner bereits berücksichtigt?

    Unser Nutzer sc....de hatte am 21.11.2018 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen u. Herren,

    wird das Kindergeld bei ihrem Unterhaltsrechner bereits berücksichtigt?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Christian S

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 22.11.2018

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, das Kindergeld wird bereits berücksichtigt. Im Ergebnis hinter dem Info-Button zu „Unterh. für Kind X“ wird die Berechnung Schritt für Schritt erklärt. Dabei wird auch das Kindergeld berücksichtigt.

    Zudem wird hinter den Button zu „Berechnung für“ ganz unten darauf hingewiesen, warum man zwischen 1. und 2. Halbjahr 2019 wählen kann. Dort steht: "Weil ab 1. Juli 2019 das Kindergeld um 10 Euro steigt, ist die Auswahl für 2019 in zwei Halbjahre unterteilt. Denn die Höhe des Kindergeldes hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Kindes­unterhalts.“

    Mit besten Grüßen

  • Selbstbehalt in Litauen?

    Unser Nutzer f....de hatte am 20.11.2018 folgende Frage

    Sehr geehrte Redaktion,

    leider gibt der Smartrechner für meinen Fall kein brauchbares Ergebnis. Daher möchte ich anfragen, ob Sie mir helfen können, eine Berechnung des Jugendamts zu korrigieren oder zu verifizieren?

    Ich beziehe Rente in Höhe von 803 Euro netto. Laut DT und deutschen Verhältnissen müsste ich nicht zahlen. Nun lebe ich als Deutscher in Litauen. Das Jugendamt fordert von mir 144 Euro Unterhalt pro Monat, da sie argumentieren, der Selbstbehalt wäre in Litauen geringer als in D. Sie billigen mir 660 Euro Selbstbehalt zu und fordern mithin den Rest zu 803, also 144 Euro. Ich kann die Rechnung schlicht nicht nachvollziehen. Der eingeforderte Unterhalt erscheint mir im Verhältnis zu meiner Leistungsfähigkeit zu hoch. Können Sie die Rechnung bestätigen bzw. lässt der Smartrechner doch irgendwie eine Berechnung zu?

    Für eine zeitnahe Antwort wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen

    Frederik T

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 21.11.2018

    Sehr geehrter Herr T.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Nur leider können wir Ihnen da auch nicht weiter helfen. Wie z.B. die deutschen Behörden den Selbstbehalt im Ausland beurteilen, entzieht sich leider unserer Kenntnis.

  • Anspruch höher als in der Tabelle?

    Unser Nutzer st...com hatte am 28.03.2018 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe Ihren Unterhaltsrechner genutzt...

    Bei einem Einkommen von 1800 Euro und einem Kind von 7 Jahren besteht laut Ihrem Rechner ein Anspruch auf 322 Euro Unterhalt. Dies ist gemäß aktueller Tabelle (2018) nicht korrekt. Hier kommen gem. Tabelle nur 302 Euro zum Ansatz.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan M.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 28.03.2018

    Hallo Herr M.,

    die Werte der Düsseldorfer Tabelle sind immer für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Da Sie mit dem einen Kind nur einen Unterhaltsberechtigten haben, wird für Sie automatisch eine um Eins höhere Einkommensgruppe zugrunde gelegt, wonach 322 Euro korrekt berechnet werden. Diese Begründung finden Sie auch hinter dem zur Einkommensgruppe gehörenden Infobutton. Als Hinweis zur Änderung Ihrer Einkommensgruppe wird zudem auch ein Sternchen angezeigt.

    Mit besten Grüßen

  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Unterhalt?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen in erster Linie unsere fachliche Beratung oder Herr Banse gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 20 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Unterhaltsrechner beantwortet.

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