Unterhalt

Rangfolge beim Unterhalt – wer hat Vorrang?

Thema Unterhalt ﹣ Rangfolge beim Unterhalt

Einen Anspruch auf Unterhalt zu haben ist die eine Seite der Medaille – Zahlungen tatsächlich zu erhalten die andere. Mehrere gleichzeitige Forderungen können das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schnell übersteigen. In solchen Fällen greift die gesetzlich festgelegte Rangfolge beim Unterhalt.

  • 01.

    Wer ist grundsätzlich unterhaltspflichtig?

    Nach deutschem Familienrecht sind geradlinige Verwandte verpflichtet, füreinander Unterhalt zu leisten. Das bedeutet: Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich (Kindesunterhalt), Kinder im Gegenzug für ihre Eltern im Alter. Zudem gilt eine Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern.

  • 02.

    Wer kann Unterhalt verlangen?

    Anspruch haben Personen, die bedürftig sind. Dazu zählen vor allem:

  • 03.

    Leistungsfähigkeit als Voraussetzung

    Unterhalt kann nur leisten, wer genug Einkommen hat. Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen, abzüglich Selbstbehalt. Dieser hängt von der Art der Unterhaltspflicht ab:

    UnterhaltspflichtGegenüberSelbstbehalt 2025
    Nicht ErwerbstätigeMinderjährige Kinder1.200 €
    ErwerbstätigeMinderjährige / privilegierte Kinder1.450 €
    Ehegatte (nicht erwerbstätig)Partner1.475 €
    Ehegatte (erwerbstätig)Partner1.600 €
    ElternteilVolljährige Kinder in Ausbildung1.750 €
  • 04.

    Berechnung des verfügbaren Einkommens

    Nettoeinkommen
    − Pauschale für berufsbedingte Ausgaben (5 %, mind. 50 €, max. 150 €)
    = Bereinigtes Nettoeinkommen
    − Selbstbehalt
    = Für Unterhalt verfügbare Summe

    Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall entscheidet die gesetzliche Rangfolge über die Verteilung.

  • 05.

    Gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB

    Die Ansprüche werden in folgender Reihenfolge bedient:

    1. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt lebend, in Schule)
    2. Elternteile mit Betreuungsunterhalt sowie geschiedene Ehepartner nach langer Ehe
    3. Weitere geschiedene oder getrennte Ehepartner
    4. Nicht privilegierte volljährige Kinder
    5. Enkel und weitere Abkömmlinge
    6. Eltern
    7. Sonstige Verwandte
  • 06.

    Besonderheiten der Rangfolge

    An oberster Stelle steht das Kinderwohl. Deshalb haben Kinder stets Vorrang – unabhängig davon, ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Auch neue Kinder aus späteren Beziehungen rücken automatisch in den ersten Rang, noch vor Partner mit Betreuungsunterhalt.

  • 07.

    Beispiel: neue Familie, alte Verpflichtungen

    Ein Vater hat folgende Situation:

    • Tochter (19, Studentin, wohnt WG) aus erster Beziehung
    • Sohn (2 Jahre, geschiedene Ehe, betreuende Mutter nicht erwerbstätig)
    • Neugeborener Sohn mit aktueller Partnerin (Mutterschutz)
    Rang1. Beziehung2. Beziehung3. Beziehung
    1Minderjähriger SohnMinderjähriger Sohn
    2Betreuungsunterhalt MutterBetreuungsunterhalt Partnerin
    3
    4Volljährige Tochter (nicht privilegiert)

    Für Unterhaltspflichtige bedeutet das: Neugeborene leibliche Kinder rutschen immer in den 1. Rang. Dadurch verschiebt sich die Verteilung zugunsten der neuen Familie.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 19.07.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 21 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Unterhaltsrechner beantwortet.

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