Einen Anspruch auf Unterhalt zu haben ist die eine Seite der Medaille – Zahlungen tatsächlich zu erhalten die andere. Mehrere gleichzeitige Forderungen können das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schnell übersteigen. In solchen Fällen greift die gesetzlich festgelegte Rangfolge beim Unterhalt.
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Wer ist grundsätzlich unterhaltspflichtig?
Nach deutschem Familienrecht sind geradlinige Verwandte verpflichtet, füreinander Unterhalt zu leisten. Das bedeutet: Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich (Kindesunterhalt), Kinder im Gegenzug für ihre Eltern im Alter. Zudem gilt eine Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern.
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Wer kann Unterhalt verlangen?
Anspruch haben Personen, die bedürftig sind. Dazu zählen vor allem:
- Minderjährige Kinder
- Volljährige Kinder in Ausbildung
- Getrennte Ehepartner im Trennungsjahr
- Geschiedene Ehepartner mit Betreuungsunterhalt für kleine Kinder
- Eltern, deren Rente nicht für Pflege oder Heimkosten reicht
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Leistungsfähigkeit als Voraussetzung
Unterhalt kann nur leisten, wer genug Einkommen hat. Grundlage ist das bereinigte Nettoeinkommen, abzüglich Selbstbehalt. Dieser hängt von der Art der Unterhaltspflicht ab:
Unterhaltspflicht Gegenüber Selbstbehalt 2025 Nicht Erwerbstätige Minderjährige Kinder 1.200 € Erwerbstätige Minderjährige / privilegierte Kinder 1.450 € Ehegatte (nicht erwerbstätig) Partner 1.475 € Ehegatte (erwerbstätig) Partner 1.600 € Elternteil Volljährige Kinder in Ausbildung 1.750 € - 04.
Berechnung des verfügbaren Einkommens
Nettoeinkommen − Pauschale für berufsbedingte Ausgaben (5 %, mind. 50 €, max. 150 €) = Bereinigtes Nettoeinkommen − Selbstbehalt = Für Unterhalt verfügbare Summe Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall entscheidet die gesetzliche Rangfolge über die Verteilung.
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Gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB
Die Ansprüche werden in folgender Reihenfolge bedient:
- Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt lebend, in Schule)
- Elternteile mit Betreuungsunterhalt sowie geschiedene Ehepartner nach langer Ehe
- Weitere geschiedene oder getrennte Ehepartner
- Nicht privilegierte volljährige Kinder
- Enkel und weitere Abkömmlinge
- Eltern
- Sonstige Verwandte
- 06.
Besonderheiten der Rangfolge
An oberster Stelle steht das Kinderwohl. Deshalb haben Kinder stets Vorrang – unabhängig davon, ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Auch neue Kinder aus späteren Beziehungen rücken automatisch in den ersten Rang, noch vor Partner mit Betreuungsunterhalt.
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Beispiel: neue Familie, alte Verpflichtungen
Ein Vater hat folgende Situation:
- Tochter (19, Studentin, wohnt WG) aus erster Beziehung
- Sohn (2 Jahre, geschiedene Ehe, betreuende Mutter nicht erwerbstätig)
- Neugeborener Sohn mit aktueller Partnerin (Mutterschutz)
Rang 1. Beziehung 2. Beziehung 3. Beziehung 1 Minderjähriger Sohn Minderjähriger Sohn 2 Betreuungsunterhalt Mutter Betreuungsunterhalt Partnerin 3 4 Volljährige Tochter (nicht privilegiert) Für Unterhaltspflichtige bedeutet das: Neugeborene leibliche Kinder rutschen immer in den 1. Rang. Dadurch verschiebt sich die Verteilung zugunsten der neuen Familie.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Unterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 19.07.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 21 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Unterhaltsrechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Unterhalt"
- Anpassung des Unterhaltsrechners an das am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossene erhöhte Kindergeld von 255 Euro für 2025 (statt zuvor 250 Euro).
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2025.
- Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze und das erhöhte Kindergeld gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2024.
- Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Unterhaltsrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
