Frau Sonntag (Name geändert), eine unserer über 20 Millionen jährlichen Besucher, benötigte unsere Beratung zum Kinderzuschlag. Wir konnten ihr helfen und ihren Anspruch ermitteln. An Frau Sonntags Beispiel zweigen wir Schritt für Schritt, wie die Höhe des Kinderzuschlags ermittelt wird.
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So konnten wir den Kinderzuschlag für Frau Sonntag bestimmen.
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Frau Sonntag möchte für 2025 ermitteln, ob und in welcher Höhe Sie voraussichtlich Kinderzuschlag erhalten kann.
- Frau Sonntag lebt allein mit Ihrer dreijährigen Tochter zusammen.
- Frau Sonntag ist schwanger in der 20. Woche
- Sie zahlt monatlich 500 Euro Warmmiete
- Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über einen Durchlauferhitzer
- Ihr Erwerbseinkommen beträgt beträgt monatlich brutto 2400 Euro. Netto erhält Sie 1800 Euro.
- Sie erhält monatlich 400 Euro Wohngeld.
- Die Tochter erhält monatlich 50 Euro Unterhalt vom getrennt lebenden Vater.
Die Bestimmung des Kinderzuschlags erfolgt grob in vier Schritten.
- Im ersten Schritt wird ermittelt, ob überhaupt ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen kann. Falls ja, wird der maximale Kinderzuschlag 2025 über 297 Euro je Kind veranschlagt.
- Im zweiten Schritt werden die anzurechnenden Einkünfte der Kinder auf diesen Kinderzuschlag ermittelt und
- im dritten Schritt werden die anzurechnenden Einkommen der Eltern ermittelt.
- Schließlich werden im vierten Schritt, die in Schritt 2 und 3 ermittelten anzurechnenden Einkünfte vom maximal möglichen Kinderzuschlag abgezogen. Der möglicherweise verbleibende Betrag ist dann der Gesamtkinderzuschlag der Familie.
1. Kinderzuschlag möglich?
Hier wird in unserem Beispiel für Familie Sonntag geprüft, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf den Kinderzuschlag hat.
1.1. Grundvoraussetzungen erfüllt?
Anspruch auf Kinderzuschlag kann für generell für Kinder unter 25 Jahre bestehen, wenn
- diese Kinder im gleichen Haushalt leben und weder verheiratet noch verpartnert sind,
- diese Kinder Kindergeld erhalten und
- als Paar ein Brutto-Einkommen von mindestens 900 Euro, als alleinerziehende Person von mindestens 600 Euro monatlich besteht.
⇒
Die Grundvoraussetzungen sind erfüllt
1.2. Familienbedarf
Der Familienbedarf von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.
Familienbedarf | |
---|---|
Regelbedarf Familie | 920,00 € |
+ Wohnbedarf | 500,00 € |
+ Mehrbedarf | |
für Alleinerziehende | 202,68 € |
bei Schwangerschaft | 95,71 € |
für Warmwasser | 15,81 € |
Summe | 1 734,20 € |
Herleitung Regelbedarf Familie
Der Regelbedarf der Familie Sonntag beträgt 920,00 Euro und setzt sich zusammen aus den folgenden beiden Beträgen:
- 563,00 Euro für Antragsteller
- 357,00 Euro für 0-5 jähriges Kind
Herleitung Wohnbedarf
Der Wohnbedarf der Familie entspricht den Mietkosten in Höhe von 500,00 Euro.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Der Mehrbedarf aufgrund der Alleinerziehung der Kinder beträgt bei Frau Sonntag 202,68 Euro. Frau Sonntag ist alleinerziehend für mindestens ein Kind unter 7 Jahren. Demnach hat sie einen Anspruch auf 36 Prozent Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher beträgt ihr Mehrbedarf 36 Prozent ihres Regelbedarfssatzes von 563 Euro und somit 202,68 Euro.
Herleitung Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Dieser Mehrbedarf beträgt für Frau Sonntag 95,71 Euro (17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2025 in Höhe von 563).
Herleitung Mehrbedarf Warmwasser
Dieser Mehrbedarf in Höhe von 15,81 Euro setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:
- 12,95 Euro (2,3% von 563 Euro) für Antragsteller
- 2,86 Euro (0,8% von 357 Euro) für 0-5 jähriges Kind
Allgemeines zum Regelbedarf
Der Regelbedarf definiert den grundlegenden Bedarf zum Leben und ist damit auch Grundlage des Bedarfs für den Kinderzuschlag. Für die Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland wird der notwendige Lebensunterhalt ermittelt und als Regelbedarf definiert.
Der Regelbedarf orientiert sich am Lebensstandard einkommensschwacher Haushalte und umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile) sowieBedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, wobei nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden wird. Er wird seit 2011 alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Zugrunde gelegt werden aktuelle Einkommensdaten und Verbrauchsstichproben für jeweils verschiedenen Haushaltstypen. Jährlich werden die Regelbedarfssätze anhand der Preisentwicklung sowie der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst.
Allgemeines zum Wohnbedarf
Beim Kinderzuschlag werden für Ihre Unterkunft die tatsächlich entstandenen Kosten als Bedarf berücksichtigt.
Allgemeines zum Mehrbedarf für Alleinerziehende
Wenn Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen, besteht ein Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher erhalten Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kindern unter 16 Jahren alleine erziehen, 36 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe als Mehrbedarf.
Wenn aufgrund der Zahl und der Alterskonstellation der Kinder auf diese Weise kein Mehrbedarf gewährt werden kann, werden 12 % der Regelbedarfsstufe für jedes Kind, höchstens jedoch 60 % kalkuliert. Falls Sie angegeben haben, mit einem Partner zusammenzuleben, wird hier bei der Berechnung des Kinderzuschlags davon ausgegangen, dass Sie nicht alleinerziehend sind und daher kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht.
Allgemeines zum Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Schwangere erhalten einen Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche. Er beträgt 17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2025. Das sind
- 95,71 Euro, wenn Sie alleine leben
- 86,02 Euro, wenn Sie mit einem Partner zusammen leben
Dieser Mehrbedarf besteht zum Beispiel für den Kauf von Schwangerschaftsbekleidung, der Schwangerschaftsvorbereitung, aber auch für erhöhte Ernährungskosten.
Allgemeines zum Mehrbedarf für Warmwasser
Wenn die Kosten für Warmwasser nicht in den Unterkunfts- und Heizkosten enthalten sind, werden sie als Mehrbedarf für die Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind.
Der Mehrbedarf wird dabei pauschal ermittelt und beträgt je nach Regelbedarfsstufe einen bestimmten Prozentsatz davon, wie aus obiger Herleitung ersichtlich wird.
1.3. Familieneinkommen
Dies ist die Summe des gesamten Einkommens der Familie. Das Familieneinkommen setzt sich folgendermaßen zusammen.
Familieneinkommen | |
---|---|
Netto-Erwerbseinkommen Familie | 1 800,00 € |
− absetzbar vom brutto | 100,00 € |
− weiter absetzbar | 278,00 € |
+ Sonstige Einkommen | 0,00 € |
+ Wohngeld | 400,00 € |
+ Kindergeld | 255,00 € |
+ Max. Kinderzuschlag | 297,00 € |
+ Einkommen Kinder | 50,00 € |
− Unterhaltsverpflichtungen | 0,00 € |
Summe | 2 424,00 € |
Herleitung des absetzbaren Erwerbseinkommens
Die Absetzbeträge werden in Höhe von 100 Euro vom Erwerbseinkommen abgesetzt. Da das Erwerbseinkommen mehr als 400 Euro beträgt, können die angegebenen Absetzbeträge, mindestens aber pauschal 100 Euro als Absetzbetrag berücksichtigt werden (höchstens aber in Höhe des Erwerbseinkommens).
Herleitung des weiteren absetzbaren Erwerbseinkommens
Um den Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu wahren, werden folgende Beträge vom Erwerbseinkommen abgesetzt. Wie oben bereits beschrieben, gelten folgende Berechnungsvorschriften.
- 20 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, also hier weitere 84,00 Euro
- Weitere 30 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, also hier weitere 144,00 Euro
- Weitere 10 Prozent für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Anstelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einem minderjährigen Kind ein Betrag von 1.500 Euro, also hier im Fall von Familie Sonntag Fall weitere 50,00 Euro
In Summe sind also weitere 278,00 Euro des Erwerbseinkommens absetzbar.
Herleitung Kindergeld
Das Kindergeld beträgt 2025 je Kind 255,00 Euro. Bei einem Kind sind dies insgesamt 255,00 Euro.
Herleitung Kinderzuschlag
Der maximale Kinderzuschlag beträgt 2025 je Kind 297,00 Euro. Bei einem Kind sind dies insgesamt 297,00 Euro. Es wird hier der maximal mögliche Kinderzuschlag berücksichtigt, um zunächst zu prüfen, ob das Familieneinkommen inklusive Kinderzuschlag den Familienbedarf decken kann.
1.4. Bedarf gedeckt?
Das Familieneinkommen zusammen mit dem maximalen Kinderzuschlag über 297,00 Euro (2025) je Kind liegt mit 2 424,00 Euro über dem Familienbedarf von 1 734,20 Euro. Gemäß § 6a Abs. 1 Nummer 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht daher grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag und die Zahlung von Bürgergeld entfällt.
⇒
Kinderzuschlag möglich
2. Anrechnung Kindereinkommen
Im zweiten Schritt wird geprüft, ob und in welcher Höhe das Einkommen der Kinder auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. In unserem Fall untersuchen wir also die erhaltenen Unterhaltsleistungen der dreijährigen Tochter von Frau Sonntag.
2.1. Maximal möglicher Kinderzuschlag
Insgesamt ist bei einem Kind ein Kinderzuschlag von 1 × 297,00 = 297,00 Euro vor gesonderter Anrechnung des Einkommens der Kinder und das der Eltern möglich. Diese Einkünfte werden im folgenden gemäß § 6a BKGG berücksichtigt (das Einkommen der Eltern unter "3. Anrechnung Elterneinkommen") und gegebenenfalls von diesem maximal möglichen Kinderzuschlag abgezogen.
2.2. Konkrete Anrechnung Kindereinkommen
Die Summe des auf den Kinderzuschlag anzurechnenden Einkommens der Kinder, also der Tochter von Frau Sonntag, beträgt 22,50 Euro. Ausgehend vom Höchstbetrag des Kinderzuschlags von 297,00 Euro (2025) je Kind mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind zu berücksichtigendes Einkommen hat. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert.
Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. Einkommen eines Kindes mindert nur den Kinderzuschlag dieses Kindes. Es wird bei weiteren Kindern in der Familie nicht berücksichtigt und nicht zum Einkommen der Eltern addiert.
2.3. Kinderzuschlag nach Anrechnung Kindereinkommen
3. Anrechnung Elterneinkommen
Nachdem im zweiten Schritt das Einkommen der Kinder auf den Kinderzuschlag angerechnet wurde, wird hier abschließend im dritten Schritt das Elterneinkommen berücksichtigt. Nachdem im ersten Schritt der Familienbedarf und das Familieneinkommen bestimmt wurden, wird für den dritten Schritt der Elternbedarf und das Elterneinkommen ermittelt. Das den Elternbedarf übersteigende Erwerbseinkommen wird dann zu 45 Prozent angerechnet, die anderen Einkommen zu 100 Prozent.
3.1. Elternbedarf
Der Elternbedarf von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.
Elternbedarf | |
---|---|
Regelbedarf Eltern | 563,00 € |
+ Wohnbedarf | 385,00 € |
+ Mehrbedarf | |
für Alleinerziehende | 202,68 € |
bei Schwangerschaft | 95,71 € |
für Warmwasser | 12,95 € |
Summe | 1 259,34 € |
Herleitung Regelbedarf Eltern
Der Regelbedarf der Eltern beträgt 563,00 Euro und setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:
- 563,00 Euro für den Antragsteller, also Frau Sonntag
Herleitung Wohnbedarf
Der Wohnbedarf von Frau Sonntag in Höhe von 385,00 Euro ergibt sich anhand folgender Vorschrift mit 77 Prozent von den 500,00 Euro Miete. Bei Ermittlung des eigenen Bedarfs der Eltern, also von Frau Sonntag, werden folgende Anteile der tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt
Wohnbedarf der Eltern in Prozent der Wohnkosten | ||
---|---|---|
bei | Anteil | |
Alleinerziehend | Elternpaar | |
1 Kind | 77% | 83% |
2 Kindern | 63% | 71% |
3 Kindern | 53% | 62% |
4 Kindern | 46% | 55% |
5 Kindern | 40% | 50% |
6 Kindern | 36% | 45% |
7 Kindern | 33% | 41% |
8 Kindern | 30% | 38% |
9 Kindern | 27% | 35% |
10 Kindern | 25% | 33% |
Herleitung Mehrbedarf für Alleinerziehende
Der Mehrbedarf aufgrund der Alleinerziehung der Kinder beträgt hier 202,68 Euro. Frau Sonntag ist alleinerziehend für ein Kind unter 7 Jahren. Demnach hat Sie einen Anspruch auf 36% Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher beträgt Ihr Mehrbedarf 36% Ihres Regelbedarfssatzes von 563,00 Euro und somit 202,68 Euro.
Herleitung Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Dieser Mehrbedarf beträgt für Frau Sonntag 95,71 Euro (17% der für sie geltenden Regelbedarfsstufe 2025 in Höhe von 563).
Herleitung Mehrbedarf Warmwasser
Dieser Mehrbedarf in Höhe von 12,95 Euro setzt sich zusammen aus den folgenden Beträgen:
- 12,95 Euro (2,3% von 563,00 Euro) für Antragsteller
3.2. Elterneinkommen
Das Elterneinkommen von Familie Sonntag setzt sich folgendermaßen zusammen.
Elterneinkommen | |
---|---|
Netto-Erwerbseinkommen | 1 800,00 € |
− absetzbar vom brutto | 100,00 € |
− weiter absetzbar | 278,00 € |
+ Sonstige Einkommen | 0,00 € |
− Unterhaltsverpflichtungen | 0,00 € |
Summe | 1 422,00 € |
Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld gehören, anders als beim Familieneinkommen, nicht zum Elterneinkommen.
Hinweis: Zwar gehört grundsätzlich Kindergeld nicht zum Elterneinkommen. Kann aber ein Kind seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken, wird dessen Kindergeld doch dem Elterneinkommen zugerechnet. Dies wird allerdings nicht von unserem Kinderzuschlag-Rechner berücksichtigt.
Herleitung des absetzbaren Erwerbseinkommens
Das absetzbare Erwerbseinkommen von Frau Sonntag beträgt 100 Euro. Es ist dasselbe, wie das bei der Ermittlung des Familieneinkommens unter 1.3 bestimmte absetzbare Erwerbseinkommen. Dort finden Sie auch die Herleitung.
Herleitung des weiteren absetzbaren Erwerbseinkommens
Das weitere absetzbare Erwerbseinkommen von Frau Sonntag beträgt 278,00 Euro. Es ist dasselbe, wie das bei der Ermittlung des Familieneinkommens unter 1.3 bestimmte weitere absetzbare Erwerbseinkommen. Dort finden Sie auch die Herleitung.
3.3. Anrechnung Elterneinkommen
Der bisher bestimmte Kinderzuschlag wird um das den Gesamtbedarf der Eltern, also dem Bedarf von Frau Sonntag übersteigende Einkommen gemindert. Dabei mindert Erwerbseinkommen den Kinderzuschlag um 45 Prozent des Betrags, den die monatlichen Erwerbseinkünfte den Gesamtbedarf der Eltern übersteigen. Sonstige Einkünfte der Eltern mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe, also zu 100 Prozent.
Bedarfsüberschreitung | |
---|---|
Elterneinkommen | 1 422,00 € |
− Elternbedarf | 1 259,34 € |
= Bedarfsüberschreitung | 162,66 € |
Da eventuell erzielte sonstige Einkünfte alleine den Bedarf nicht überschreiten, wird das anrechenbare Erwerbseinkommen zu 45 Prozent angerechnet.
4. Kinderzuschlag
Schließlich ergibt sich der Kinderzuschlag aus dem maximal möglichen Kinderzuschlag abzüglich anzurechnendem Kindereinkommen sowie dem anzurechnenden Elterneinkommen.
Kinderzuschlag | |
---|---|
Maximaler Kinderzuschlag | 297,00 € |
− Anrechnung Kindereinkommen | 22,50 € |
− Anrechnung Elterneinkommen | 73,20 € |
= Kinderzuschlag | 201,30 € |
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kinderzuschlag" verwendet:
- Bundeskindergeldgesetz § 6a Kinderzuschlag (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Kinderzuschlag" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 19.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Kinderzuschlag-Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Kinderzuschlag"
- Anpassen des Kinderzuschlag-Rechners und der Texte für 2025, insbesondere Erhöhung des maximalem Kinderzuschlags von 292 auf 297 Euro.
- Erweitern des Kinderzuschlag-Rechners um ein Eingabefeld für weitere Absetzbeträge, wie Versicherungen und Werbungskosten.
- Anpassen des möglichen Höchstbetrages von 250 Euro auf 292 Euro ab Januar 2024 im Kinderzuschlag-Rechner.
- Veröffentlichung des Kinderzuschlag-Rechners inklusive umfassendem Beispiel zur Berechnung des Kinderzuschlags.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite