Frau Sonntag (Name geändert) ist eine von über 20 Millionen Menschen, die jedes Jahr unsere Seite besuchen. Sie suchte Hilfe zum Kinderzuschlag – und wir konnten sie unterstützen. An ihrem Beispiel zeigen wir, wie die Höhe des Kinderzuschlags ermittelt wird.
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So konnten wir den Kinderzuschlag für Frau Sonntag bestimmen.
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Frau Sonntag möchte für 2025 prüfen, ob sie Anspruch auf Kinderzuschlag hat – und in welcher Höhe.
- Sie lebt mit ihrer 3-jährigen Tochter zusammen.
- Sie ist in der 20. Schwangerschaftswoche.
- Die Warmmiete beträgt 500 Euro.
- Warmwasser wird über einen Durchlauferhitzer erzeugt.
- Das Bruttoeinkommen liegt bei 2400 Euro, netto bei 1800 Euro.
- Sie erhält 400 Euro Wohngeld.
- Für die Tochter bekommt sie 50 Euro Unterhalt.
Die Bestimmung des Kinderzuschlags erfolgt in vier Schritten:
- Prüfung, ob grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag besteht (max. 297 Euro je Kind).
- Anrechnung des Einkommens der Kinder.
- Anrechnung des Einkommens der Eltern.
- Abzug der Einkünfte aus Schritt 2 und 3 vom Maximalbetrag → ergibt den Gesamtkinderzuschlag.
1. Kinderzuschlag möglich?
Hier prüfen wir im Beispiel von Familie Sonntag, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht.
1.1. Grundvoraussetzungen erfüllt?
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht grundsätzlich für Kinder unter 25 Jahren, wenn:
- das Kind im gleichen Haushalt lebt und weder verheiratet noch verpartnert ist,
- Kindergeld für das Kind bezogen wird und
- das monatliche Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Paare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt.
⇒
Die Grundvoraussetzungen sind erfüllt
1.2. Familienbedarf
Der Familienbedarf von Frau Sonntag setzt sich wie folgt zusammen:
Familienbedarf | |
---|---|
Regelbedarf Familie | 920,00 € |
+ Wohnbedarf | 500,00 € |
+ Mehrbedarf | |
Alleinerziehende | 202,68 € |
Schwangerschaft | 95,71 € |
Warmwasser | 15,81 € |
Summe | 1 734,20 € |
Zusammensetzung des Bedarfs
- Regelbedarf: 563,00 € für Frau Sonntag + 357,00 € für ihre Tochter.
- Wohnbedarf: entspricht den Mietkosten: 500,00 €.
- Mehrbedarf Alleinerziehende: 36 % von 563 € = 202,68 €.
- Mehrbedarf Schwangerschaft 17% von 563 € = 95,71 €.
- Mehrbedarf Warmwasser: 12,95 € (für Antragsteller) + 2,86 € (für Kind) = 15,81 €.
- 20 % von 100 € bis 520 € → 84,00 €
- 30 % von 520 € bis 1.000 € → 144,00 €
- 10 % von 1.000 € bis 1.500 € (mit Kind) → 50,00 €
- Übersteigt das Einkommen den Elternbedarf, wird dieser Überschuss angerechnet.
- Erwerbseinkommen wird zu 45 % angerechnet.
- Sonstige Einkommen (z. B. Renten) werden zu 100 % angerechnet.
1.3. Familieneinkommen
Das Familieneinkommen ergibt sich aus verschiedenen Einnahmen und Abzügen:
Familieneinkommen | |
---|---|
Netto-Erwerbseinkommen | 1 800,00 € |
− Pauschaler Abzug | 100,00 € |
− Weitere Absetzbeträge | 278,00 € |
+ Sonstige Einkommen | 0,00 € |
+ Wohngeld | 400,00 € |
+ Kindergeld | 255,00 € |
+ Max. Kinderzuschlag | 297,00 € |
+ Einkommen Kind (Unterhalt) | 50,00 € |
− Unterhaltsverpflichtungen | 0,00 € |
Summe | 2 424,00 € |
Absetzbare Beträge vom Einkommen
Vom Erwerbseinkommen werden 100 Euro pauschal abgezogen. Da das Einkommen über 400 Euro liegt, gelten weitere prozentuale Freibeträge:
Insgesamt sind 278,00 € absetzbar.
Kindergeld
Für das Jahr 2025 beträgt das Kindergeld 255,00 Euro pro Kind.
Kinderzuschlag
Der maximale Kinderzuschlag im Jahr 2025 liegt bei 297,00 Euro pro Kind. Dieser Betrag wird zunächst berücksichtigt, um zu prüfen, ob der Familienbedarf gedeckt werden kann.
1.4. Bedarf gedeckt?
Das Familieneinkommen inklusive maximalem Kinderzuschlag von 297,00 Euro (2025) liegt mit insgesamt 2 424,00 Euro über dem ermittelten Familienbedarf von 1 734,20 Euro.
Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG besteht damit grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag. Ein Anspruch auf Bürgergeld entfällt.
⇒
Kinderzuschlag möglich
2. Anrechnung Kindereinkommen
Im zweiten Schritt wird geprüft, ob und in welcher Höhe das Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Im Beispiel betrifft das die Unterhaltszahlungen für Frau Sonntags dreijährige Tochter in Höhe von 50 Euro.
2.1. Maximal möglicher Kinderzuschlag
Bei einem Kind beträgt der maximale Kinderzuschlag 1 × 297,00 = 297,00 Euro.
Dieser Betrag gilt vor der Anrechnung von Einkommen – sowohl des Kindes als auch der Eltern. Die Anrechnung erfolgt gemäß § 6a BKGG. Das Elterneinkommen wird im Schritt 3 berücksichtigt.
297,00 Euro.
2.2. Konkrete Anrechnung Kindereinkommen
Ausgehend vom maximalen Kinderzuschlag von 297,00 Euro (2025) wird der Zuschlag um 45 % des Einkommens des Kindes gekürzt.
Maximal wird der Zuschlag bis auf 0 gekürzt.
Wichtiger Hinweis: Es besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn zumutbare Anstrengungen fehlen, Ansprüche des Kindes geltend zu machen.
Das Einkommen eines Kindes wird nur für dieses eine Kind berücksichtigt – es zählt weder bei Geschwistern noch beim Elterneinkommen.
2.3. Kinderzuschlag nach Anrechnung Kindereinkommen
3. Anrechnung Elterneinkommen
Nachdem im zweiten Schritt das Einkommen der Kinder angerechnet wurde, folgt nun die Prüfung des Elterneinkommens. Dazu wird zunächst der Elternbedarf ermittelt. Anschließend wird geprüft, ob das Elterneinkommen diesen Bedarf übersteigt. Überschreitungen werden anteilig angerechnet: Erwerbseinkommen zu 45 Prozent, andere Einkommen zu 100 Prozent.
3.1. Elternbedarf
Der Bedarf der Eltern in Familie Sonntag setzt sich wie folgt zusammen:
Elternbedarf | |
---|---|
Regelbedarf Eltern | 563,00 € |
+ Wohnbedarf | 385,00 € |
+ Mehrbedarf | |
für Alleinerziehende | 202,68 € |
bei Schwangerschaft | 95,71 € |
für Warmwasser | 12,95 € |
Summe | 1 259,34 € |
Regelbedarf
Frau Sonntag hat einen Regelbedarf von 563,00 Euro. Dieser Wert gilt für alleinstehende Erwachsene.
Wohnbedarf
Der Wohnbedarf beträgt 385,00 Euro. Das entspricht 77 % der gesamten Wohnkosten von 500,00 Euro.
Anteil Wohnbedarf Eltern | ||
---|---|---|
bei | Alleinerziehend | Elternpaar |
1 Kind | 77% | 83% |
2 Kinder | 63% | 71% |
3 Kinder | 53% | 62% |
4 Kinder | 46% | 55% |
5 Kinder | 40% | 50% |
6 Kinder | 36% | 45% |
7 Kinder | 33% | 41% |
8 Kinder | 30% | 38% |
9 Kinder | 27% | 35% |
10 Kinder | 25% | 33% |
Mehrbedarf: Alleinerziehend
Frau Sonntag erzieht ihre Tochter allein. Sie hat daher Anspruch auf einen Mehrbedarf von 36 % ihres Regelbedarfs, also 202,68 Euro.
Mehrbedarf: Schwangerschaft
Da Frau Sonntag schwanger ist, steht ihr ein weiterer Mehrbedarf in Höhe von 17 % zu – das sind 95,71 Euro.
Mehrbedarf: Warmwasser
Die Kosten für Warmwasser werden zusätzlich berücksichtigt, wenn es dezentral erhitzt wird (z. B. Durchlauferhitzer). Frau Sonntag erhält hierfür 12,95 Euro zusätzlich (2,3% ihres Regelbedarfs von 563,00 Euro).
3.2. Elterneinkommen
Das Einkommen von Frau Sonntag setzt sich wie folgt zusammen:
Elterneinkommen | |
---|---|
Netto-Erwerbseinkommen | 1 800,00 € |
− Absetzbetrag pauschal | 100,00 € |
− Weitere Absetzbeträge | 278,00 € |
+ Sonstige Einkommen | 0,00 € |
− Unterhaltsverpflichtungen | 0,00 € |
Summe | 1 422,00 € |
Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld zählen – anders als beim Familieneinkommen – nicht zum Elterneinkommen.
Wichtig: In der Regel wird Kindergeld nicht zum Elterneinkommen gerechnet. Nur wenn das Kind seinen eigenen Bedarf selbst deckt, kann das Kindergeld bei den Eltern mitgerechnet werden. Dies berücksichtigt unser Kinderzuschlag-Rechner derzeit nicht.
Pauschaler Absetzbetrag
Vom Bruttoeinkommen werden pauschal 100 Euro abgezogen. Dieser Betrag wurde bereits unter Punkt 1.3 Familieneinkommen erläutert.
Weitere Absetzbeträge
Zusätzlich zu den 100 Euro können weitere Absetzbeträge berücksichtigt werden. Sie betragen in diesem Fall 278,00 Euro. Eine genaue Erklärung finden Sie ebenfalls unter Punkt 1.3 Familieneinkommen.
3.3. Anrechnung Elterneinkommen
Das Einkommen der Eltern kann den Kinderzuschlag verringern. Dabei gilt:
Bedarfsüberschreitung | |
---|---|
Elterneinkommen | 1 422,00 € |
− Elternbedarf | 1 259,34 € |
Überschuss | 162,66 € |
In Frau Sonntags Fall liegt nur Erwerbseinkommen vor. Der Überschuss wird deshalb zu 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet.
4. Kinderzuschlag
Schließlich ergibt sich der Kinderzuschlag aus dem maximal möglichen Kinderzuschlag abzüglich anzurechnendem Kindereinkommen sowie dem anzurechnenden Elterneinkommen.
Kinderzuschlag | |
---|---|
Maximaler Kinderzuschlag | 297,00 € |
− Anrechnung Kindereinkommen | 22,50 € |
− Anrechnung Elterneinkommen | 73,20 € |
= Kinderzuschlag | 201,30 € |
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kinderzuschlag" verwendet:
- Bundeskindergeldgesetz § 6a Kinderzuschlag (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Kinderzuschlag" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 19.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Kinderzuschlag-Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Kinderzuschlag"
- Anpassen des Kinderzuschlag-Rechners und der Texte für 2025, insbesondere Erhöhung des maximalem Kinderzuschlags von 292 auf 297 Euro.
- Erweitern des Kinderzuschlag-Rechners um ein Eingabefeld für weitere Absetzbeträge, wie Versicherungen und Werbungskosten.
- Anpassen des möglichen Höchstbetrages von 250 Euro auf 292 Euro ab Januar 2024 im Kinderzuschlag-Rechner.
- Veröffentlichung des Kinderzuschlag-Rechners inklusive umfassendem Beispiel zur Berechnung des Kinderzuschlags.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite