Thema Elterngeld ﹣ Nutzerfragen
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Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elterngeld" verwendet:
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Elterngeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 6 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Elterngeld-Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Elterngeld"
- Hinterlegen der neuen Einkommenshöchstbetrags von 175.000 Euro bei Geburten ab April 2025 im Elterngeld-Rechner.
- Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2025.
- Berücksichtigung des neuen Einkommenshöchstbetrags von 200.000 Euro bei Geburten ab April 2024 im Elterngeld-Rechner.
- Anpassung der Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos im Elterngeld-Rechner an die Lohn- und Gehaltsberechnung für 2024.
- Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Elterngeldrechner
- Anpassungen der Texte in der Themenwelt Elterngeld und des Elterngeldrechners aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. September 2021.
- Anpassung der Berechnungen für ElterngeldPlus im Elterngeld-Rechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
Welches Jahr gilt für die Berechnung der Steuerabzüge beim Elterngeld?
Unser Nutzer ma...net hatte am 09.11.2022 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Banse,
bei Ihnen heißt es im Artikel unter "Abzüge für Steuern"
"Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Soli und ggf. die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge werden [...] auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans des Finanzministeriums ermittelt.“
Unser Sohn wurde im November 2021 geboren. Welcher Programmablauf gilt jetzt für die Berechnung? Der für das Jahr 2021 (ist das das Kalenderjahr vor der Geburt?)? Oder ist es der für das Jahr 2020, also noch davor? Ich kann diese Formulierung „anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes“ leider nicht richtig verstehen. Das ist wohl wieder eine juristische Formulierung, die der Laie nicht versteht. Für mich ist ja das Kalenderjahr vor der Geburt das Jahr 2021.
Und ich habe bisher auch nicht die gesetzliche Grundlage für diese Aussage gefunden.
Bitte helfen Sie mir doch, dies zu verstehen. Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
W.
Antwort durch Stefan Banse vom 10.11.2022
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall gilt der Programmablaufplan von 2020, da Ihr Sohn 2021 geboren wurde. 2021 ist das Kalenderjahr der Geburt und 2020 ist das Kalenderjahr vor der Geburt. Dies geht auch aus dem Beispiel unter https://www.smart-rechner.de/elterngeld/rechner.php hervor. Dort geht es um ein 2022 geborenes Kind. In diesem Fall wurde der Programmablaufplan von 2021 zur Steuerberechnung verwendet.
Die Definition stammt aus § 2e des Bundeselterngeldgesetz unter https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2e.html.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wieso wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erst am Ende vom Netto abgezogen?
Unser Nutzer ps....de hatte am 05.03.2021 folgende Frage
Sehr geehrtes Smart-Rechner-Team,
meine Frage bezieht sich auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. In der Steuererklärung wird erst der Pauschbetrag vom Einkommen abgezogen und dann der Rest versteuert. Müsste diese Reihenfolge bei der Elterngeldberechnung nicht auch eingehalten werden Stattdessen wird in Ihrem Rechner erst das komplette Einkommen versteuert und dann der Pauschbetrag abgezogen. So würde allerdings der Pauschbetrag mitversteuert werden. Habe ich damit prinzipiell recht oder liegt da ein Denkfehler meinerseits vor?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und einen schönen Tag!
Liebe Grüße, Peter P.
Antwort durch Stefan Banse vom 05.03.2021
Sehr geehrter Herr P.,
vielen lieben Dank für Ihren Hinweis und der ausführlichen Beschreibung des Problems. Rein steuerlogisch gebe ich Ihnen Recht, jedoch erfolgt die Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) so, wie in unserem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/elterngeld/rechner.php beschrieben.
In den Richtlinien zum BEEG finden sie auf Seite 44ff. die Definitionen zu den maßgeblichen Einkommensbegriffen für die Berechnung des Elterngeldes:
In Zeile 2 und 3 wird der Ausgangswert für die Steuerberechnung definiert: Er entspricht dem im Rechner anzugebenden Brutto (Bei der Steuerberechnung wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt).
In Zeile 4 wird der Ausgangswert für die pauschalen SV-Beiträge definiert: er entspricht ebenfalls dem anzugebenden Brutto ohne Abzug des AN-Pauschbetrages.
In Zeile 1wird das Elterngeld-Brutto als Ausgangswert für die Berechnung des Elterngeld-Nettos definiert: Dieses entspricht dem anzugebenden Brutto abzüglich des AN-Pauschbetrages.
Somit werden zunächst pauschalierte Steuern (bei Arbeitnehmern automatisch unter Berücksichtigung des AN-Pauschbetrages) und SV-Beiträge vom einzugebenden Brutto berechnet. Rechnerisch wird dann erst im Nachhinein der AN-Pauschbetrag (Gemäß Zeile 1) abgezogen. Dies erscheint, wie sie schon anmerkten, etwas ungewöhnlich, ist aber laut BEEG offenbar so.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Warum wird noch der alte Soli zur Nettoberechnung für das Elterngeld abgezogen?
Unser Nutzer Ma...uhr hatte am 24.02.2021 folgende Frage
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
in Ihrem Elterngeldrechner wird um den Bruttowert gebeten. Hierbei ist der Soli noch nicht rausgenommen. Die Werte sind daher leicht verfälscht.
Viele Grüße,
Marina
Antwort durch Stefan Banse vom 26.02.2021
Sehr geehrte Frau M,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Elterngeldberechnungsprogramme der Länder verwenden bei der Berechnung der Elterngeldansprüche immer den am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplan (PAP). Der PAP dient der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer und des Solis und wird durch das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Unterjährige Veränderungen des Programmablaufplans werden nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Abzüge für Steuern erfolgt damit für alle Monate des Bemessungszeitraumes und gegebenenfalls auch für die Monate des Bezugszeitraumes anhand desselben Programmablaufplans.
Das heißt, dass für alle Geburten in 2021 der am 1. Januar 2020 gültige PAP zur Berechnung des elterngeldrechtlichen Nettos herangezogen wird und somit der Soli, wie für 2020 berechnet wird.
Durch die weitestgehende Abschaffung des Soli erscheint dies „ungerecht“, ist aber so im Elterngeldgesetz verankert. Bei künftigen Steuererhöhungen wiederum führt die vorhandene Regelung dann dazu, dass das elterngeldrechtliche Netto dann noch auf den alten, günstigeren Berechnungen basiert.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wie ändert variables Gehalt (und betriebliche Altersvorsorge) das Elterngeld?
Unser Nutzer S.....de hatte am 20.01.2020 folgende Frage
Sehr geehrtes Team,
ich habe zwei inhaltliche Fragen zum Elterngeldrechner:
1. Ich bekomme monatlich zu meinem Bruttogehalt eine Erfolgsbeteiligung. Kann ich diese miteinrechnen oder nicht?
2. Ich habe eine betriebliche Altersvorsorge, die monatlich gezahlt wird. Muss ich diese auch miteinrechnen und wenn ja, wie?
Freundliche Grüße
Stephanie S.
Antwort durch Stefan Banse vom 22.01.2020
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihren Anfrage. Unseres Wissens werden Erfolgsbeteiligungen, ebenso wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Auch der Beitrag Ihres Arbeitgebers für die betriebliche Altersvorsorge wird nicht gesondert berücksichtigt. Vielmehr wird anhand des laut Gehaltsbescheinigung „normalen“ Bruttogehalts gemäß den Bestimmungen des Elterngeldgesetzes ein pauschales Nettogehalt berechnet, welches dann für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiter helfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Unser Nutzer S.....de hatte am 22.01.2020 noch eine Nachfrage
Hallo Herr Banse,
vielen Dank, Ihre Antwort hat mir weitergeholfen!
Freundliche Grüße
Stephanie S
Elterngeld Plus : Mindestbetrag für das Basiselterngeld
Unser Nutzer An....de hatte am 16.05.2019 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Banse,
in der Vorbereitung meines Elterngeldantrags habe ich Ihren "Smart-Rechner" zur exakten Elterngeldberechnung benutzt: https://www.smart-rechner.de/elterngeld/rechner.php
Ich meine, der Elterngeldrechner weist bei der Berechnung des Elterngeld-Plus für hohe Einkommen dahingehend einen Fehler auf, dass der Rechner für das Elterngeld Plus den Mindestbetrag für das Basiselterngeld (also 300 EUR) ausgibt, selbst wenn die Einkommensdifferenz gering oder = 0 ist. Richtig müsste für diese Fälle m.E. ein Wert von 150 EUR als Mindestbetrag für das Elterngeld Plus sein.
Gewähltes Beispiel:
- Brutto-Einkommen, nichtselbstständig vor der Geburt 10000 EUR
- Brutto-Einkommen danach: 7500 EUR
Könnten Sie das bitte prüfen/korrigieren und mir den Fehler bestätigen, bzw. mitteilen, ob und wie ich in meiner Sichtweise ggf. falsch liege?
Besten Dank!
Andreas S
Antwort durch Stefan Banse vom 18.05.2019
Sehr geehrter Herr Schumann,
vielen Dank für Ihre Anfrage und dem damit verbundenen Hinweis. Vorweg möchte ich betonen, dass wir die Beratung der Elterngeldstelle nicht ersetzen können bzw. möchten.
Ich habe verifizieren können, dass der Rechner korrekt rechnet. Nur der betreffende Hilfetext war in seiner Aussage meines Erachtens nicht deutlich genug. Diesen habe ich entsprechend angepasst, so dass die Herleitung des ElterngeldPlus nun leichter nachvollziehbar sein sollte.
Das ElterngeldPlus berechnet sich nämlich gemäß Gesetz zunächst genauso wie das Basiselterngeld. Es wird jedoch gedeckelt auf die Hälfte dessen, was Sie als Basiselterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten. Sofern während der Elternzeit keine elterngeldrechtlichen Einkünfte bezogen werden, beträgt das ElterngeldPlus immer die Hälfte des Basiselterngeldes.
Auf den Seiten 33ff. der Broschüre unter https://www.bmfsfj.de/blob/93614/ae836eac57176f0e284865bdacb456ec/elterngeld-elterngeldplus-und-elternzeit-data.pdf finden Sie hierzu auch einige passende Beispiele.
Mit besten Grüßen
Unser Nutzer An....de hatte am 22.05.2019 noch eine Nachfrage
Hallo Herr Banse,
Wie schaut es aus mit Paragraph 4 Abs. 3 BEEG, wonach sich der Mindestbetrag beim Elterngeld Plus von 300 auf 150 Euro halbiert? Wenn also auch bei Teilzeit nach der Geburt das Nettoeinkommen über den besagten 2770 Euro liegt, dann ist die Einkommenseinbuße =0, damit gibt es nur 150 Euro Elterngeld plus statt 300 Euro, wie ihr Rechner ausspuckt!
Mit freundlichen Grüßen
Andreas S
Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 22.05.2019
Hallo Herr S.,
vielen Dank für erneute Anfrage. Es ist gut, dass Sie diesbezüglich nachbohren.
Sie erhalten aufgrund der Einkommenseinbuße von 0 Euro nur den Mindestbetrag für das Basiselterngeld. Für das ElterngeldPlus zieht aber dann meines Erachtens gerade § 4 Abs. 3, Satz 2: "Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes [..], das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen […] hätte oder hat. „ Wenn Sie also keine Einnahmen während der Elternzeit hätten, stünde Ihnen der Maximalbetrag von 1.800 Euro zu. Der halbe Betrag dessen, also 900 Euro würden dann gedeckelt auf das ihnen zustehende Basiselterngeld, also auf 300 Euro.
Ihr Augenmerk richtet sich vermutlich mehr auf den folgenden Satz: „Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld […]“
Da Gesetze meist einer Auslegung unterliegen - sonst gäbe es keine Richter -, ist auch hier eventuell eine Interpretation hinsichtlich der Gewichtung bzw. Priorität dieser beiden Sätze möglich. Sicherlich arbeitet die Elterngeldstelle im Zweifel gemäß ggf. erfolgter richterlicher Urteile. Zumindest sollte sie eindeutig entscheiden.
Was halten Sie davon, wenn Sie im Zuge Ihre Antrags einmal bei Ihrer Elterngeldstelle nachzufragen, wie es sich mit der Höhe Ihres künftigen ElterngeldPlus verhält? Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mir deren Entscheidung und Begründung zukommen lassen könnten, um den Rechner ggf. anzupassen. Denn auch Ihre Argumentation hinsichtlich des BEEG ist plausibel.
Mit besten Grüßen
Unser Nutzer An....de hatte am 23.05.2019 noch eine Nachfrage
Guten Morgen Herr Banse,
Danke für die schnelle Rückmeldung, ich werde Ihnen den Inhalt des Bescheides diesbezüglich zukommen lassen.
Meine Anmerkung bezieht sich genau auf den ersten Anstrich in § 4 Abs. 3, Satz 2 mit dem Mindestbetrag. Aus meiner Sicht ist das eindeutig. Das eine mit der Hälfte des basiselterngeld ist die Deckelung nach oben, das andere der Mindestbetrag von unten. Beide Sachverhalte widersprechen sich m. E. Nicht.
Mir fehlt so ein wenig das Argument für einen Widerspruch und war in der Hoffnung, sie könnten da weiterhelfen:(
Beste Grüße
A. S
Wie hoch ist die Einkommenssteuer-Last bei selbstständiger Tätigkeit?
Unser Nutzer bo...com hatte am 23.04.2018 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Verständnisfrage zu Ihrem Elterngeldrechner.
Im Jahr 2017 liegt mein zu erwartender Gewinn bei 36.000€ auf selbstständiger Tätigkeit. Laut BMF Steuerrechner ergibt das eine Einkommenssteuer-Last von 614€ / Monat.
Ihr Rechner berechnet die selbstständige Tätigkeit aber mit einer Einkommenssteuer-Last von mtl. nur 455,25€. Auch der Soli (25,03€) ist ein anderer als beim BMF Steuerrechner (33,75€).
Bei nichtselbstständiger Tätigkeit stimmen Ihre Werte hingegen mit denen des BMF Steuerrechners überein. Woran liegt der Unterschied? Wie wird bei selbstständigen die dem Elterngeld-Netto zugrunde legende EkSt und Soli berechnet?
Bitte informieren Sie mich, ob ich auf dem Schlauch stehe oder Sie einen Fehler im Rechner haben.
Vielen Dank und liebe Grüße
Bernd S.
Antwort durch Stefan Banse vom 24.04.2018
Hallo Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
Bitte lesen Sie die Informationen hinter den Buttons zu „Herleitung der Berechnung“. Dort wird im Grunde alles erläutert. Dem ist auch zu entnehmen, dass hier die Einkommensteuer gar nicht zugrunde gelegt wird. Sowohl für Selbstständige wie für abhängig Beschäftigte wird zur Bestimmung des elterngeldlichen Nettos gemäß Elterngeldgesetz die Lohnsteuerberechnung durchgeführt und pauschalierte Abzüge für die Sozialversicherung angesetzt. Der Rechner liefert die gleichen Ergebnisse, wie der Elterngeldrechner des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Mit besten Grüßen