Steuern und Abgaben bei 538-Euro-Job

Geringfügige Beschäftigungen sind Minijobs

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Minijob-Rechner

Der Begriff „Geringfügige Beschäftigung“ stammt aus dem Sozialversicherungsrecht Deutschlands. Laut Sozialgesetzbuch SGB IV, § 8. Abs. 1 Nr. 1 ist ein Arbeitsverhältnis dann geringfügig, wenn sein Entgelt regelmäßig einen Betrag von inzwischen 556 Euro (vor 2025 zuletzt bis 538 Euro) monatlich nicht überschreitet. Umgangssprachlich wurden solche Arbeitsverträge vor 2025 als Minijob oder 538-Euro-Job bezeichnet. Ab 2025 wird nun durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 538 auf 556 Euro aus dem 538-Euro-Job ein 556-Euro-Job

Die Besonderheiten der geringfügigen Beschäftigung

Minijobs gibt es in Deutschland noch gar nicht so lange, sie wurden im Jahr 2003 eingeführt. Geringfügig Beschäftigte mit einem niedrigen Verdienst werden von Steuern und anderen Abgaben befreit. Für diese Arbeits­verhältnisse müssen sie keine Lohnsteuer zahlen und auch keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung leisten. Fällig dagegen wird ein kleiner Beitrag für die Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Arbeitnehmer hiervon allerdings befreien lassen. Der Minijobber ist gesetzlich unfallversichert. Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit für das Höchstentgelt von inzwischen 556 Euro wird vom Gesetzgeber nicht beschränkt. Da aber auch Minijobber den gesetzlich vorgegebenen Stundenlohn erhalten müssen, dürfen sie eigentlich nicht mehr als rund 44 Stunden je Monat arbeiten. Minijobs gibt es vor allem im Dienst­leistungs­sektor, aber auch in Privat­haushalten.

Die Rechte des geringfügig Beschäftigten

Arbeitnehmer, die nur wenige Stunden in der Woche arbeiten, genießen die gleichen Rechte wie Vollzeit­beschäftigte. Das gilt für den Anspruch auf bezahlten Urlaub ebenso wie für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Eine ordentliche Kündigung des Minijobs ist mit einer Frist von vier Wochen zur Mitte bzw. zum Ende des Monats möglich. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer bereits mehrere Jahre beschäftigt.

Die Entlohnung des Minijobbers

Monatlich darf jeder geringfügig Beschäftigte aktuell 556 Euro, zuvor bis 2025 538 Euro verdienen. Davon ab gehen Beiträge zur Rentenversicherung, allerdings nicht in der üblichen Höhe von 18,6 Prozent, sondern nur 3,6 Prozent. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber ein Unternehmen ist. Dann übernimmt er den anderen Teil des Rentenbeitrages, nämlich 15 Prozent vom Entgelts. Erfolgt die Beschäftigung in einem Privathaushalt, so trägt der Chef 5 Prozent vom Einkommen als Rentenbeitrag. Dann zahlt der Minijobber 13,6 Prozent selbst.

So berechnet sich dann der Lohn, wenn der 556- bzw. vor 2054 538-Euro-Jobber in einem Unternehmen angestellt ist:

Vereinbarter Lohn, höchstens jedoch 556,00 Euro
Rentenanteil 3,6 Prozent, also 20,02 Euro
Zahlbetrag: 535,98nbsp;Euro

Natürlich kann auch ein etwas geringerer Gesamtlohn im Arbeitsvertrag festgehalten worden sein. Bei der Berechnung des Nettolohns hilft unser Minijob-Rechner.

Die Pflichten des Arbeitgebers bei einer geringfügigen Beschäftigung

Jedes Unternehmen, das einen Minijobber beschäftigt, muss diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das ist ein extra dafür geschaffenes Amt, das zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehört und sich nur um die Abrechnung dieser Arbeits­verhältnisse kümmert. Arbeitgeber übernehmen (Stand 2024) folgende Abgaben:

Brutto556,00 Euro
Beitrag zur Rentenversicherung15 Prozent vom Bruttolohn83,40 Euro
Beitrag zur Krankenversicherung13 Prozent vom Bruttolohn72,28 Euro
Lohnsteuer2 Prozent vom Bruttolohn11,12 Euro
Sonstige Umlagen1,40 Prozent vom Bruttolohn7,78 Euro
Gesamt Abgabe, abzuführen an die Minijobzentrale31,40 Prozent vom Bruttolohn174,58 Euro
Unfallversicherung1,3 Prozent vom Bruttolohn7,23 Euro
Gesamtabgaben für Minijob32,70 Prozent vom Bruttolohn181,81 Euro
Gesamtkosten des Minijobs737,81 Euro

(Stand: 2025)

Auch hier unterstützt unser Minijob-Rechner, wenn eine andere Vergütung vereinbart worden ist.

Geringfügige Beschäftigung von Rentnern

Auch Rentner können sich mit einem Minijob noch etwas hinzuverdienen. Für ihre Renten­versicherungs­pflicht gibt es allerdings Besonderheiten. Frührentner, also Beschäftigte, die das Rentenregelalter noch nicht erreicht haben, sind weiterhin beitragspflichtig. Sie können sich aber auch davon befreien lassen. Ihr Chef allerdings muss den pauschalen Betrag von 15 Prozent (5 Prozent bei Beschäftigung in Privathaushalt) des Bruttoentgeltes trotzdem an die Minijobzentrale abführen. Der Frührentner erwirbt dann weitere Ansprüche zu seiner Rente.

Altersrentner dagegen sind beitragsfrei in der Rentenversicherung. Auch ihr Chef muss allerdings die Rentenpauschale zahlen, das wirkt sich jedoch nicht mehr auf die Rentenhöhe des Minijobbers aus. Wer auf seine Versicherungs­freiheit verzichtet, stockt mit einem eigenen kleinen Beitrag die Rentenzahlung des Arbeitgebers auf und erreicht, dass seine Rentenansprüche noch einmal steigen.

Minijob und Bürgergeld-Leistung

Bezieher von Bürgergeld-Leistungen können sich mit einer geringfügigen Beschäftigung etwas hinzuverdienen. Von den 538 Euro des Minijobs bleiben zunächst 100 Euro anrechnungs­frei, vom verbleibenden Bruttolohn werden noch einmal 20 Prozent, also 87,60 Euro, nicht berücksichtigt.

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Jeder Arbeitnehmer kann neben seinem Hauptjob eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Oft ist jedoch die Information seines Arbeitsgebers Voraussetzung dafür. Es ist auch erlaubt, mehrere Minijobs aufzunehmen – doch die Vorteile der Sozialversicherungs­freiheit der geringfügigen Beschäftigung gibt es nur, wenn insgesamt der Verdienst nicht höher als 520 Euro ist. Ansonsten werden alle Beschäftigungs­verhältnisse zusammen­gezählt und unterliegen der Beitragspflicht. Weitere Hinweise erhalten Interessierte unter anderem bei der örtlichen IHK.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Minijob" verwendet:

  • Minijob-Zentrale (Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Minijob" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 27.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 6 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Minijob-Rechner beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Minijob"

  • Berücksichtigung der für 2025 von 0,06 auf 0,15 Prozent erhöhten Insolvenzgeldumlage U3 sowie der von 0,24 auf 0,22 Prozent verminderten Umlage U2 im Minijobrechner.
  • Anpassen unseres Ratgebers vom 538- zum 556-Euro-Job
  • Berücksichtigung der erhöhten Minijob-Grenze in Höhe von 556 Euro für 2025 (zuvor 538 Euro) im Minijobrechner.
  • Erweitern der Themenwelt um den Ratgeberartikel Geringfügige Beschäftigung und Aushilfsjob.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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