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Minijob-Rechner
Der Begriff „Geringfügige Beschäftigung“ stammt aus dem Sozialversicherungsrecht Deutschlands. Laut Sozialgesetzbuch SGB IV, § 8. Abs. 1 Nr. 1 ist ein Arbeitsverhältnis dann geringfügig, wenn sein Entgelt regelmäßig einen Betrag von inzwischen 556 Euro (vor 2025 zuletzt bis 538 Euro) monatlich nicht überschreitet. Umgangssprachlich wurden solche Arbeitsverträge vor 2025 als Minijob oder 538-Euro-Job bezeichnet. Ab 2025 wird nun durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 538 auf 556 Euro aus dem 538-Euro-Job ein 556-Euro-Job
Die Besonderheiten der geringfügigen Beschäftigung
Minijobs gibt es in Deutschland noch gar nicht so lange, sie wurden im Jahr 2003 eingeführt. Geringfügig Beschäftigte mit einem niedrigen Verdienst werden von Steuern und anderen Abgaben befreit. Für diese Arbeitsverhältnisse müssen sie keine Lohnsteuer zahlen und auch keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung leisten. Fällig dagegen wird ein kleiner Beitrag für die Rentenversicherung. Auf Antrag können sich Arbeitnehmer hiervon allerdings befreien lassen. Der Minijobber ist gesetzlich unfallversichert. Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit für das Höchstentgelt von inzwischen 556 Euro wird vom Gesetzgeber nicht beschränkt. Da aber auch Minijobber den gesetzlich vorgegebenen Stundenlohn erhalten müssen, dürfen sie eigentlich nicht mehr als rund 44 Stunden je Monat arbeiten. Minijobs gibt es vor allem im Dienstleistungssektor, aber auch in Privathaushalten.
Die Rechte des geringfügig Beschäftigten
Arbeitnehmer, die nur wenige Stunden in der Woche arbeiten, genießen die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das gilt für den Anspruch auf bezahlten Urlaub ebenso wie für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Eine ordentliche Kündigung des Minijobs ist mit einer Frist von vier Wochen zur Mitte bzw. zum Ende des Monats möglich. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer bereits mehrere Jahre beschäftigt.
Die Entlohnung des Minijobbers
Monatlich darf jeder geringfügig Beschäftigte aktuell 556 Euro, zuvor bis 2025 538 Euro verdienen. Davon ab gehen Beiträge zur Rentenversicherung, allerdings nicht in der üblichen Höhe von 18,6 Prozent, sondern nur 3,6 Prozent. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber ein Unternehmen ist. Dann übernimmt er den anderen Teil des Rentenbeitrages, nämlich 15 Prozent vom Entgelts. Erfolgt die Beschäftigung in einem Privathaushalt, so trägt der Chef 5 Prozent vom Einkommen als Rentenbeitrag. Dann zahlt der Minijobber 13,6 Prozent selbst.
So berechnet sich dann der Lohn, wenn der 556- bzw. vor 2054 538-Euro-Jobber in einem Unternehmen angestellt ist:
Vereinbarter Lohn, höchstens jedoch 556,00 Euro |
Rentenanteil 3,6 Prozent, also 20,02 Euro |
Zahlbetrag: 535,98nbsp;Euro |
Natürlich kann auch ein etwas geringerer Gesamtlohn im Arbeitsvertrag festgehalten worden sein. Bei der Berechnung des Nettolohns hilft unser Minijob-Rechner.
Die Pflichten des Arbeitgebers bei einer geringfügigen Beschäftigung
Jedes Unternehmen, das einen Minijobber beschäftigt, muss diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Das ist ein extra dafür geschaffenes Amt, das zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehört und sich nur um die Abrechnung dieser Arbeitsverhältnisse kümmert. Arbeitgeber übernehmen (Stand 2024) folgende Abgaben:
Brutto | 556,00 Euro | |
Beitrag zur Rentenversicherung | 15 Prozent vom Bruttolohn | 83,40 Euro |
Beitrag zur Krankenversicherung | 13 Prozent vom Bruttolohn | 72,28 Euro |
Lohnsteuer | 2 Prozent vom Bruttolohn | 11,12 Euro |
Sonstige Umlagen | 1,40 Prozent vom Bruttolohn | 7,78 Euro |
Gesamt Abgabe, abzuführen an die Minijobzentrale | 31,40 Prozent vom Bruttolohn | 174,58 Euro |
Unfallversicherung | 1,3 Prozent vom Bruttolohn | 7,23 Euro |
Gesamtabgaben für Minijob | 32,70 Prozent vom Bruttolohn | 181,81 Euro |
Gesamtkosten des Minijobs | 737,81 Euro |
(Stand: 2025)
Auch hier unterstützt unser Minijob-Rechner, wenn eine andere Vergütung vereinbart worden ist.
Geringfügige Beschäftigung von Rentnern
Auch Rentner können sich mit einem Minijob noch etwas hinzuverdienen. Für ihre Rentenversicherungspflicht gibt es allerdings Besonderheiten. Frührentner, also Beschäftigte, die das Rentenregelalter noch nicht erreicht haben, sind weiterhin beitragspflichtig. Sie können sich aber auch davon befreien lassen. Ihr Chef allerdings muss den pauschalen Betrag von 15 Prozent (5 Prozent bei Beschäftigung in Privathaushalt) des Bruttoentgeltes trotzdem an die Minijobzentrale abführen. Der Frührentner erwirbt dann weitere Ansprüche zu seiner Rente.
Altersrentner dagegen sind beitragsfrei in der Rentenversicherung. Auch ihr Chef muss allerdings die Rentenpauschale zahlen, das wirkt sich jedoch nicht mehr auf die Rentenhöhe des Minijobbers aus. Wer auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet, stockt mit einem eigenen kleinen Beitrag die Rentenzahlung des Arbeitgebers auf und erreicht, dass seine Rentenansprüche noch einmal steigen.
Minijob und Bürgergeld-Leistung
Bezieher von Bürgergeld-Leistungen können sich mit einer geringfügigen Beschäftigung etwas hinzuverdienen. Von den 538 Euro des Minijobs bleiben zunächst 100 Euro anrechnungsfrei, vom verbleibenden Bruttolohn werden noch einmal 20 Prozent, also 87,60 Euro, nicht berücksichtigt.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Jeder Arbeitnehmer kann neben seinem Hauptjob eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Oft ist jedoch die Information seines Arbeitsgebers Voraussetzung dafür. Es ist auch erlaubt, mehrere Minijobs aufzunehmen – doch die Vorteile der Sozialversicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung gibt es nur, wenn insgesamt der Verdienst nicht höher als 520 Euro ist. Ansonsten werden alle Beschäftigungsverhältnisse zusammengezählt und unterliegen der Beitragspflicht. Weitere Hinweise erhalten Interessierte unter anderem bei der örtlichen IHK.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Minijob" verwendet:
- Minijob-Zentrale (Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Minijob" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 27.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 6 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Minijob-Rechner beantwortet.
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