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Minijob-Rechner
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland werden auch als 538-Euro-Jobs, neuerdings seit 2025 als 556-Euro-Jobs bezeichnet, weil der regelmäßige monatliche Verdienst nicht darüber liegen darf. Die Grenze von 538 Euro wurde ab 1. Januar 2025 auf 556 Euro angehoben. Dabei müssen Arbeitgeber und Minijobber einiges beachten, um die Vorteile nicht zu gefährden.
Erhöhung der Minijob-Grenze ab 2025 auf 556 Euro
Die Minijob-Grenze liegt ab 2025 bei 556 Euro nach zuletzt 538 Euro. Die Erhöhung auf diesen "krummen" Betrag hängt mit der Anhebung des Mindestlohns 2025 auf 12,82 Euro zusammen. Inzwischen ist die Geringfügigkeitsgrenze nämlich an diesen gekoppelt, sodass beim jeweils aktuellen Mindestlohn stets rund 43,3 Stunden monatlich gearbeitet werden können, bis die Minijob-Verdienstgrenze erreicht wird.
556 Euro (538 Euro zuletzt vor 2025) sind Bruttoentgelt
Sofern man sich als Minijobber nicht auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt man einen Anteil der Beiträge zur Rentenversicherung selbst. Bei Ausübung des Minijobs in einem Privathaushalt sind dies immerhin 13,6 Prozent, die der Minijobber zu dem 5 prozentigen Anteil des Arbeitgebers aufstocken muss, um den allgemeinen Rentenversicherungsssatz von insgesamt 18,6 Prozent zu erzielen.
Erfolgt die Ausübung des Minijobs in einem Betrieb, zahlen Minijobber selbst einen geringeren Anteil an der Rentenversicherung: Sie stocken den Arbeitgeberanteil von 15 Prozent mit 3,6 Prozentauf auf den allgemeinen Satz zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent auf. Mit Abzügen von somit 20,02 Euro bei 556 Euro Lohn, verdienen sie daher netto fast so viel wie brutto. Auf dem Konto landen 535,98 Euro.
Ihr Arbeitgeber versteuert das Einkommen und zahlt die Sozialversicherung. Allerdings muss der Minijobber selbst für seine Krankenversicherung sorgen – die meisten von ihnen sind familienversichert. Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, das betrifft ihren Kündigungsschutz ebenso wie ihre Ansprüche auf Urlaub oder Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Zum Arbeitsentgelt zählt auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Das regelmäßige Entgelt von 556 Euro (vor 2025 zuletzt 538 Euro) bezieht sich immer auf einen monatlichen Durchschnitt innerhalb von 12 Monaten. Insgesamt beträgt die Höchstgrenze 6.672 Euro im Jahr, bis Ende 2024 waren es 12 × 538 Euro = 6.456 Euro. Hier wird aber auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt. Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen solche Zahlungen leisten, müssen daher immer den gesamten Zeitraum von 12 Monaten im Blick haben und die Entlohnung des Arbeitnehmers im Minijob entsprechend anpassen.
Liegt der Verdienst regelmäßig über der 556-Euro-Grenze, so wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Nicht beanstandet wird es allerdings, wenn durch nicht vorhersehbare Umstände vereinzelt mehr Entlohnung gezahlt wird. So bleibt es bei der Einordnung als Minijob, wenn der geringfügig Beschäftigte in einem Monat eine Krankheitsvertretung übernimmt und dadurch deutlich mehr verdient. Auch eine zeitweise Erhöhung des Verdienstes durch Überstunden, etwa bei unerwarteten zusätzlichen Aufträgen, ist kein Problem. Im Jahr dürfen solche Sachverhalte bis zu drei Mal auftreten.
Steuerfreies Entgelt wird nicht berücksichtigt
Nicht zum 556-Euro-Verdienst bzw. bis Ende 2024 zum 538-Euro-Verdienst hinzu gerechnet werden auch alle Zahlungen des Arbeitgebers, die steuerfrei bleiben. Dazu gehören
- die Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge
- steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, wenn sie tatsächlich angefallen ist
- vom Arbeitgeber gezahlte Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Arbeitsstätte und Wohnort, wenn diese von ihm mit 15 Prozent pauschal versteuert werden
- andere Entgelt-Extras, wie der Tankgutschein oder der monatliche Beitrag für das Fitness-Studio, wenn die Freigrenze von 44 Euro je Gutschein und Monat nicht überschritten wird
Weitere Einkünfte, die nicht zum 556-Euro-Job gehören
Aufwandspauschalen wie die Entschädigung als Übungsleiter zählen nicht zum 556-Euro-Job, sie bleiben bis zu einer Höhe von 3.000 Euro (vor 2021 waren es 2.400 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu zählt auch die Ehrenamtspauschale bis zu einem Betrag von 840 Euro (vormals 720 Euro).
Zwei oder mehr 556-Euro-Jobs
Arbeitnehmer, die zwei oder mehr geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eingehen, müssen ihre Chefs darüber informieren. Die Entlohnung wird hier zusammengerechnet und darf dann den Betrag von 556 Euro nicht regelmäßig überschreiten.
Minijob-Rechner bietet Hilfe
Bei der Ermittlung des Nettolohns für 556-Euro-Jobs hilft unser Minijob-Rechner. Arbeitgeber, die weitere Informationen zum Minijob bzw. 556-Euro-Job benötigen, können sich hier die Gesamtkosten für solch ein Arbeitsverhältnis errechnen lassen. Auch die Minijob-Zentrale in Cottbus oder die regionale IHK geben aktuelle Hinweise zu den Rechten und Pflichten in der geringfügigen Beschäftigung.
Bei Überschreiten der 556-Euro-Grenze entsteht ein Midi-Job
Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Verdienst 2025 zwischen 556,01 und 2.000 Euro liegt, werden in Deutschland Midijob oder auch Gleitzonenbeschäftigung genannt. Hier gibt es keine Beitragsbefreiung von der Sozialversicherung für Arbeitnehmer mehr, jedoch steigt die Höhe der Beiträge hier nur gleitend prozentual an. Vorteile gibt es also auch noch, wenn die 556-Euro-Grenze überschritten wird.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Minijob" verwendet:
- Minijob-Zentrale (Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Minijob" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 27.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 6 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Minijob-Rechner beantwortet.
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