Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro im Monat – zuvor waren es 556 Euro.
Erhöhung der Minijob-Grenze auf 603 Euro
Die neue Verdienstgrenze von 603 Euro ergibt sich aus der Anhebung des Mindestlohns auf 13,90 Euro. Dadurch können Minijobber weiterhin rund 43,33 Stunden monatlich arbeiten, ohne ihre Sozialversicherungsfreiheit zu verlieren.
Was zählt zum 603-Euro-Verdienst?
Die Grenze von 603 Euro gilt als Bruttoarbeitsentgelt im Monatsdurchschnitt über 12 Monate – also auch für Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Das ergibt eine jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro.
Aus der Praxis zeigt sich: Arbeitgeber berücksichtigen bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld nicht immer den 12-Monats-Zeitraum – dies kann zu ungewolltem Überschreiten der Grenze führen.
Bei Überschreitungen durch nicht planbare Ereignisse (z. B. Krankheitsvertretung oder Mehrarbeit) bleibt der Minijob-Status erhalten – solange dies höchstens dreimal im Jahr vorkommt.
Rentenversicherungspflicht: Was Minijobber zahlen müssen
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen.
- Im Privathaushalt: 13,6 % Eigenanteil bei 5 % vom Arbeitgeber
- Im Betrieb: 3,6 % Eigenanteil bei 15 % vom Arbeitgeber
Bei 603 Euro Verdienst im Betrieb entstehen netto rund 581,29 Euro. Arbeitgeber führen Steuern und Sozialabgaben pauschal ab. Minijobber müssen sich allerdings meist selbst krankenversichern – häufig über die Familienversicherung.
Hinweis aus der Praxis
Viele Beschäftigte beantragen automatisch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. In der Praxis wurde jedoch wiederholt berichtet, dass die freiwillige Zahlung Vorteile für spätere Rentenansprüche oder Reha-Leistungen mit sich bringen kann.
Rechte im 603-Euro-Job
Geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte wie reguläre Arbeitnehmer. Dazu zählen:
- Kündigungsschutz
- Anspruch auf bezahlten Urlaub
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Was nicht auf die 603-Euro-Grenze angerechnet wird
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers erhöhen das relevante Minijob-Entgelt nicht:
- betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung)
- steuerfreie Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge
- pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse
- Sachzuwendungen bis 44 Euro monatlich (z. B. Tankgutscheine)
Weitere Einnahmen, die nicht zählen
Zusätzlich zum Minijob können 2026 folgende Einnahmen bezogen werden, ohne den 603-Euro-Status zu gefährden:
- Übungsleiterpauschale: bis 3.300 Euro steuerfrei
- Ehrenamtspauschale: bis 960 Euro steuerfrei
Mehrere 603-Euro-Jobs gleichzeitig
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, muss die Einkünfte zusammenrechnen. Die Gesamtsumme darf 603 Euro monatlich nicht regelmäßig überschreiten. Andernfalls wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass Minijobber ihre zweite Tätigkeit nicht melden – oft aus Unkenntnis. Das kann zur nachträglichen Nachversteuerung und Sozialabgaben führen.
603-Euro-Job überschritten? → Midijob
Liegt der Verdienst regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro, gilt das Beschäftigungsverhältnis als Midijob. Es besteht dann Versicherungspflicht, aber die Abgaben steigen nur gleitend – eine sogenannte Gleitzone.
Aus Arbeitgebersicht kann ein Midijob sogar Vorteile bringen, da Beschäftigte länger im Betrieb bleiben und Sozialansprüche aufbauen.
Minijob-Rechner: Brutto-Netto einfach ermitteln
Unser Minijob-Rechner hilft dabei, den Nettolohn und die Arbeitgeberkosten für einen 603-Euro-Job schnell zu ermitteln. Weitere Infos gibt es auch bei der Minijob-Zentrale oder der IHK.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Minijob" verwendet:
- Minijob-Zentrale (Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Minijob" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 19.10.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 6 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Minijob-Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Minijob"
- Anpassen unseres Ratgebers vom 556- zum 603-Euro-Job
- Berücksichtigung der erhöhten Minijob-Grenze in Höhe von 603 Euro für 2026 (zuvor 556 Euro) im Minijobrechner.
- Berücksichtigung der für 2025 von 0,06 auf 0,15 Prozent erhöhten Insolvenzgeldumlage U3 sowie der von 0,24 auf 0,22 Prozent verminderten Umlage U2 im Minijobrechner.
- Erweitern der Themenwelt um den Ratgeberartikel Geringfügige Beschäftigung.
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