Michael Mühl leitet seit 2011 die unsere Redaktion Steuern. Er setzt sich intensiv
mit dem Thema "Abfindung" auseinander, da er auch die Entwicklung des Rechners in diesem Bereich verantwortet.
Zuvor hat er nach seinem Informatik- und VWL-Studium als Gründer und Vorstand der Framfab Deutschland AG - eine der größten deutschen
Internet-Agenturen - steuerliches Fachwissen aufgebaut. Dies mündete in seiner leitenden Rolle bei der Gründung vom marktführenden Online-Steuerberater steuerberaten.de.
Alle namhaften Steuer-Verlage, Krankenversicherungen, Finanzportale und die Bundesregierung (juris)
vertrauen auf das Fachwissen von Herrn Mühl.
Im Folgenden finden Sie ausgewählte durch Herrn Mühl beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften. Vielleicht finden Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder. Ansonsten scheuen Sie sich nicht, Herrn Mühl zu kontaktieren.
Fragen unserer Nutzer und Antworten von Michael Mühl
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abfindung" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Abfindung" wurde zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Abfindung"
- Am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Einkommensteuertarif für 2025 im Abfindungsrechner und den zugehörigen Texten für 2025 berücksichtigt.
- Neuen Einkommensteuertarif 2024 (beschlossen am 22. November 2024) im Abfindungsrechner hinterlegt.
- Anpassen des Abfindungsrechners und der Beispiele an den Einkommensteuertarif 2024 sowie der ab 2024 erhöhten Soli-Freigrenze
- Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Abfindungsrechner und Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
Warum fällt die Fünftelregelung ab 2025 weg?
Unser Nutzer be....de hatte am 03.09.2024 folgende Frage
Hallo Herr Mühl,
benutze ihren Rechner, um mir eine bevorstehende Abfindung steuerlich zu berechnen. Jetzt ist es aber so, dass dies wohl erst Anfang des Jahres zum Tragen kommen wird und ab Januar die Fünftel-Regelung ja wohl nicht mehr von den Arbeitgebern angewandt wird.
Gibt es, oder ab wann wird eine geänderte Version des Abfindungsrechners ohne Berücksichtigung dieser Regel verfügbar sein?
Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
mfg W.
Antwort durch Michael Mühl vom 07.09.2024
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
die voraussichtlich schlechte Nachricht ist, dass die steuerlich günstige Fünftelregelung für Abfindungen ab 2025 nicht mehr bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden soll. (Die Lohnsteuer ist im Grunde eine Vorauszahlung auf die jährlich zu entrichtende Einkommensteuer)
Die gute Nachricht ist, dass die Fünftelrgelung weiterhin bei der jährliche Einkommensteuer berücksichtigt wird und Sie letztlich weiterhin davon profitieren.
Damit ändert sich auch die grundlegende Berechnung in unserem Abfindungsrechner unter https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php nicht, denn dieser berechnet die Einkommensteuer auf Ihre Abfindung und beachtet auch 2025 weiterhin die Fünftelregelung.
Nur im Lohnsteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php wird sich wahrscheinlich ab 2025 etwas ändern: Hier wird das Eingabefeld „Weitere Einkünfte“ => „Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit“ wegfallen. Dort sind derzeit Abfindungen einzutragen, damit im Rahmen der Berechnung der meist monatlichen Lohnsteuer die Fünftelregel auf die Abfindung angewandt wird.
Beide Rechner sind aufgrund der bisher nicht feststehenden Freibeträge und Beitragssätze noch nicht für 2025 verfügbar. Generell können Sie aber anhand des Lohnsteuerrechners für 2024 („Jan bis Nov“) die lohnsteuerliche Auswirkung Ihrer Abfindung berechnen, indem Sie diese einmalig zum Monatslohn hinzurechnen, statt sie, wie bisher, unter „Weitere Einkünfte“ => „Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit“ einzutragen.
Der Wegfall der Fünftelregelung bei der Lohnsteuer soll die Arbeitgeber bei der komplizierten Berechnung entlasten. Der Nachteil für Sie als Arbeitnehmer ist eine erhöhte Lohnsteuerbelastung im Monat der Abfindungsauszahlung. Bei der jährlichen Einkommensteuerberechnung wird dann die Fünftelregelung vorgenommen und Sie erhalten die zu viel gezahlte Lohnsteuer wieder zurück.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Lohnt sich Arbeitslosigkeit nach Zahlung der Abfindung?
Unser Nutzer w.....de hatte am 19.01.2024 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Mühl, geehrtes Smartrechner-Team,
erst einmal ein großes Lob für die jeweiligen Rechnermöglichkeiten und die leicht zu verstehenden Anleitungen. Nun habe ich dennoch zwei Fragen zu folgenden Voraussetzungen:
Bis März 2024 habe ich einen Bruttolohn von ca. 15.000€ und werde dann arbeitslos mit einer Abfindung von ca. 250.000€. Meine Frau steuert 10.000€ Rente im Jahr bei. Das laut Steuerbescheid zu versteuernde Einkommen 2023 beläuft sich auf rund 50.000€.
1. Wird der Steuerabschlag der Abfindung im März 2024 auf das Jahresbrutto von 2023 (65.000€) berechnet?
2. Wenn ich ab März bis Jahresende arbeitslos bleibe, ergibt sich laut dem Abfindungsrechner ein Steuerunterschied von ca. 16.000 €. Diese können sich aber wohl erst im folgenden Jahr bei der Steuererklärung wieder zurückgeholt werden, richtig?
Demnach würde es kaum Sinn machen sich schnellstmöglich um neue Arbeit zu bemühen, da sonst viel Geld verschenkt wird?
Ich freue mich auf eine kurze Einschätzung dieser Situation. Mir ist wohl bewusst, dass Sie auf diesem Weg keine Steuerberatung durchführen können.
Mit freundlichen Grüßen, J.
Antwort durch Michael Mühl vom 20.01.2024
Sehr geehrt Herr J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu 1.
Auf die Abfindung müssen Sie zunächst Lohnsteuer zahlen. Dies können Sie z.B. mittel Hilfe unseres Lohnsteuerrechners unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php berechnen. Wählen Sie dort beim vorletzten Punkt „Weitere Einkünfte“ aus und tragen Sie Die Abfindung unter „Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit“ ein. Im Zuge der Einkommensteuererklärung für 2024 wird dann die Einkommensteuer auf die Einkünfte und damit auch auf die Abfindung berechnet, was sie bereits mit unserem Abfindungsrechner unter https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php simuliert haben. Eventuell in 2024 zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird dann verrechnet, also ausgeglichen. Sie müssen also die in 2024 erhaltene Abfindung auf das voraussichtlich in 2024 gemachte Brutto berechnen.
Zu 2.
Ja, durch die Fünftelregelung bei der Abfindung kann es dazu führen, dass sich Arbeitslosigkeit lohnt. Das für den Rest des Jahres zu erhaltene Arbeitslosengeld können Sie im Abfindungsrechner noch unter „Entgeltersatzleistungen“ eintragen. Bitte bedenken Sie dabei aber die weiteren mit der Arbeitslosigkeit verbundenen Aspekte, wie Rentenversicherung, Lücke im Lebenslauf und wahrscheinlich vielem mehr.
Und ja, wir können keine Steuerberatung durchführen, alleine weil wir keine ausgebildeten Spezialisten sind. Gerade in Ihrem Fall geht es um nicht wenig Geld, weshalb Sie auf „Nummer sicher“ gehen und gegebenenfalls ein paar Hundert Euro in eine professionelle Beratung stecken sollten.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Müssen Einkünfte aus Minijobs angegeben werden?
Unser Nutzer Pe...com hatte am 08.12.2023 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Mühl,
ich habe ihren Smart-Rechner Abfindung im Internet unter https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php gesehen und möchte diesen möglichst genau nutzen. Deshalb habe ich folgende Frage zur Eingabe Entgeltersatzleistungen: Ich habe Ehegattensplitting mit "ja" beantwortet und bekomme dann die Info: Geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
Nun meine Frage muss ich auch die Einkünfte meiner Frau eingeben wenn sie als Minijobber 520 € /Monat verdient ?
Mit freundlichen Grüßen
P. A.
Antwort durch Michael Mühl vom 10.12.2023
Sehr geehrter Herr A,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Da Einkünfte aus Minijobs nicht zu versteuern sind, müssen Sie diese auch nicht beim „Jahresbrutto“ zusammen mit Ihren Einkünften angeben. Bitte lesen Sie aber den Hilfetext zum Eingabefeld „Jahresbrutto" genau durch. Denn genau genommen, ist hier Ihr "zu versteuerndes Einkommen“ anzugeben. Dies wird im Hilfetext genau erläutert.
Einkünfte aus einem Minijob gehören auch nicht zu den von Ihnen erwähnten Entgeltersatzleistungen. Auch hier beschreibt der zugehörige Hilfetext, was genau einzutragen ist.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Warum unterschiedliche Steuer bei geringer Entgeltersatzleistung bzw. gleich geringem Brutto?
Unser Nutzer Ch....de hatte am 02.08.2023 folgende Frage
Hallo Rechner-Team,
ich bin ziemlich begeistert von euren Online-Rechnern und habe eine Verständnisfrage zum Abfindungsrechner: Warum macht es einen steuerlichen Unterschied, ob ich bei einer vorgegebenen Abfindung (z.B.: 150k€) entweder 5k€ Jahresbrutto angebe oder 5k€ als Entgeltersatzleistungen. Da 5k€ Jahresbrutto unterhalb des Freibetrags liegen, fallen darauf keine Steuern an (wird auch korrekt ausgegeben im Abfindungsrechner); die 5k€ als Entgeltersatzleistungen sind ohnehin steuerfrei.
Beide 5k€ sollten die Abfindung in gleiche Weise in "höher zu versteuernde Regionen verschieben" (entweder als Brutto oder als
Progressionsvorbehalt); tatsächlich gibt der Rechner jedoch unterschiedliche Beträge für die Steuer auf die Abfindung aus.
Viele Dank für die Hilfe und viele Grüße, Christoph
Antwort durch Michael Mühl vom 02.08.2023
Hallo Christoph,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unseren Smart-Rechnern. Den Grund für den Unterschied können Sie erkennen, wenn Sie im Hilfetext zur Besteuerung der Abfindung, also beim zweiten Fragezeichen-Button im Ergebnisfenster, die jeweilige Herleitung lesen. Schritt 3 macht dort den Unterschied:
Bei 5.000 Euro Jahresbrutto (zu versteuerndes Einkommen) und einer Abfindung von 150.000 Euro wird die ESt von 5.000 + 30.000 = 35.000 berechnet (6.216 Euro bzw. 17,76 Prozent) und mit 5 multipliziert => 31.080 Euro
Bei 5.000 Euro Entgeltersatzleistungen und einer Abfindung von 150.000 Euro wird nur der Steuersatz von 5.000 + 30.000 = 35.000 berechnet, also 17,76 Prozent. Diese 17,76 Prozent werden dann vom Jahresbrutto von 0 Euro zzgl. einem Fünftel der Abfindung, also insgesamt von 30.000 (STATT ZUVOR VON 35.000) berechnet. Somit ergeben sich hier 17,76 Prozent von 30.000 gleich 5.328 Euro, die dann wieder mit 5 multipliziert werden. Schließlich ergibt sich hier eine ESt von 26.640 Euro.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Wird der Grundfreibetrag bei der Abfindung berücksichtigt?
Unser Nutzer hg...com hatte am 29.10.2021 folgende Frage
Hallo.
Zuerst einmal herzlichen Dank dass ihr diesen tollen Rechner gemacht habt. Eine Sache ist mir trotzdem immer noch nicht klar.
Bei einem Einkommen von 10.000 € wird unter Berücksichtigung der Grundfreibetrages für Ehepaare doch kein zu versteuerndes Einkommen erzielt. Trotzdem fließen dieser 10.000 € bei der 1/5 Berechnung der Einkommenssteuer für die Abfindung mit ein. Warum? Beispiel: Jahresbrutto in 2020: 10.000 €, Abfindung in 2020: 217.000 €. Danke für ihre Rückantwort.
Ganz liebe Grüße an das ganze Team, Hans G.
Antwort durch Michael Mühl vom 30.10.2021
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unseren Smart-Rechnern. Der Grundfreibetrag wird zum einen zur Berechnung der Steuern für das Jahresbrutto über 10.000 Euro berücksichtigt. Daher wird auch im Ergebnisfenster des Abfindungsrechners unter https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php eine Steuer von 0 Euro bezüglich des Jahresbruttos ausgewiesen. Der Grundfreibetrag wird aber auch bei der Ermittlung der Steuer auf die Abfindung berücksichtigt, wie ich Ihnen im folgenden gerne erläutere:
Die Fünftelregelung für Abfindungen wurde eingeführt, um die ansonsten hohe steuerliche Wirkung der Einmalzahlung, die sich ja i.d.R. auf mehrere Jahre Betriebszugehörigkeit bezieht, abzufedern. Mit der Fünftelregelung wird die Abfindung daher virtuell auf fünf Jahre verteilt.
Man geht also davon aus, dass Sie 2020 zum einen 217.000 geteilt durch 5, also 43.400 Einkünfte aus der Abfindung hatten und eben 10.000 aus Ihrem Jahresbrutto. Demnach hatten sie virtuell 53.400 Gesamteinkünfte in 2020. Wendet man darauf den Splittingtarif an, so ergeben sich unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages Steuern in Höhe 8.406 Euro.
Das heißt, dass auch hier der Grundfreibetrag berücksichtigt wurde. Die Einkommensteuer auf z.B 53.400 Euro können Sie übrigens auch mit unserem Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php berechnen.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Warum findet im Abfindungsrechner die Steuerklasse keine Berücksichtigung?
Unser Nutzer di....de hatte am 24.06.2021 folgende Frage
Hallo zusammen,
warum findet in ihrem Rechner, die Steuerklasse eines Arbeitnehmers keine Berücksichtigung?
Bitte teilen sie mir mit warum das so ist.
M.f.G.
Dieter L.
Antwort durch Michael Mühl vom 25.06.2021
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unser Abfindungsrechner unter https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php berechnet die Einkommensteuer auf die Abfindung. Bei der Berechnung der Einkommensteuer ist die Steuerklasse nicht erforderlich.
Die Steuerklasse und weitere Angaben sind dann erforderlich, wenn man die Lohnsteuer auf die Abfindung berechnen möchte. Die steuerlichen Auswirkungen der Abfindung auf die Lohnsteuer können Sie z.B. mit Hilfe des Lohnsteuerrechners unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php berechnen: Wählen Sie im Rechner „Weitere Einkünfte/Einträge in LSt-Karte“ aus und geben Sie die Höhe der Abfindung unter „Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit“ an.
Eine kurze Erklärung zum Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer:
Die Lohnsteuer ist eine Vorabsteuer, die Sie für Ihre sogenannten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also für Ihr Gehalt monatlich abgezogen bekommen. Die Höhe der Lohnsteuer ist dabei z.B. stark davon abhängig, welche Lohnsteuerklasse und wieviele Kinder Sie haben.
Für alle Einkünfte zusammen, also z.B. auch Zins- und Mieteinkünfte können/müssen Sie jährlich noch die Einkommensteuererklärung abgeben. Hier werden, wie gesagt, alle Einkünfte, aber auch sämtliche Freibeträge berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist hier das „zu versteuernde Einkommen“. Dies ist das Gesamteinkommen, bei dem z.B. die Kinderfreibeträge schon abgezogen wurden.
So kann es, gerade durch die Wahl der Steuerklasse zu einer günstigen Besteuerung der Abfindung bei der Lohnsteuer kommen. Aber am Ende zählt, was bei der Einkommensteuer rauskommt, so dass dann eine entsprechende Steuernachzahlung erforderlich sein kann.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Muss der Grundfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden?
Unser Nutzer da....cz hatte am 16.03.2021 folgende Frage
Sehr geehrte Herren,
ich bin sehr dankbar, dass ihr diesen tollen Rechner gemacht habt. Ich kämpfe sehr mit der Steuererklärung meines Mannes, und für mich als Ausländer ist die Sache noch schwieriger. Ich habe nur eine Frage, für ihre Antwort ich sehr dankbar würde.
Ich soll in Rechner den zu versteuernden Betrag nach persönlichen Abzüge angeben. Ich habe nur Bedenken, ob ich auch den Grundfreibetrag für das Jahr 2020 in Höhe 9408 abziehen soll? Oder wird durch den Rechner dieser Abzug berücksichtigt? Ich habe Sorgen, ob der Betrag 9408 Euro dann nicht zweimal berücksichtigt wird. Ob ich richtigen Ergebnis habe. Ich bedanke mich im Voraus.
Auf eine Antwort freue mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen, D. T.
Antwort durch Michael Mühl vom 18.03.2021
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback. Vermutlich beziehen Sie sich auf unseren Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php. Der Grundfreibetrag wird automatisch durch den Rechner abgezogen.
Das „zu versteuernde Einkommen“ (zvE) ist ein Fachbegriff aus dem Steuerecht. Grob ist das zvE die Summe aller Einkünfte abzgl. aller persönlicher Freibeträge (auch Kinderfreibeträge), Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir im Hilfetext des Rechners nun aber noch den folgenden Satz hinzugefügt: "Bitte ziehen Sie den Grundfreibetrag nicht ab. Dieser gehört per Definition zum zu versteuernden Einkommen und wird automatisch bei der Berechnung berücksichtigt.“
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Warum berechnet meine Steuersoftware ein anderes Ergebnis?
Unser Nutzer zo...org hatte am 26.01.2021 folgende Frage
Hallo,
bei der Berechnung der Nettoabfindung erhalte ich einen erheblichen Unterschied zu der Wiso Steuersoftware und ich verstehe nicht warum. Der Betrag unterscheidet sich um fast 20000,- Euro.
Z.K.
Antwort durch Michael Mühl vom 26.01.2021
Sehr geehrter Herr K,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Der von Ihnen gesendete Bildschirmausschnitt Ihres Steuer-Programms weist die fällige Lohnsteuer aus, während unser Abfindungsrechner unter https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php die Einkommensteuer auf die Abfindung berechnet.
Die Lohnsteuer ist eine Vorabsteuer, die Sie für Ihre sogenannten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also für Ihr Gehalt monatlich abgezogen bekommen. Die Höhe der Lohnsteuer ist dabei z.B. stark davon abhängig, welche Lohnsteuerklasse und wieviele Kinder Sie haben.
Für alle Einkünfte zusammen, also z.B. auch Zins- und Mieteinkünfte können/müssen Sie jährlich noch die Einkommensteuererklärung abgeben. Hier werden, wie gesagt, alle Einkünfte, aber auch sämtliche Freibeträge berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist hier das „zu versteuernde Einkommen“. Dies ist das Gesamteinkommen, bei dem z.B. die Kinderfreibeträge schon abgezogen wurden.
So kann es, gerade durch die Wahl der Steuerklasse zu einer günstigen Besteuerung der Abfindung bei der Lohnsteuer kommen. Aber am Ende zählt, was bei der Einkommensteuer rauskommt, so dass dann eine entsprechende Steuernachzahlung erforderlich sein kann.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Ist eine Abfindung von 40.000 Euro steuerfrei?
Unser Nutzer di....de hatte am 25.01.2021 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Michael Mühl,
ich glaube im ihrem Abfindungsrechner ist ein Fehler. Wenn man in einem Jahr nur Abfindung erhält, weil man vielleicht krankheitsbedingt schon lange nicht mehr arbeiten war, weist ihr Rechner die volle Abfindung als Nettoeinkommen aus, es fallen also keine Steuern für die Abfindung an.
Meine Eingaben: Abfindung = 40.000, Jahresbrutto = 0, Entgeltersatz = 0.
Ausgabe: Netto = 40.000
Könnten sie das bitte mal prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen, Dirk R.
Antwort durch Michael Mühl vom 25.01.2021
Sehr geehrter Herr Rudolph,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Das sollte so richtig sein. Im Hilfetext der Berechnung im Ergebnisfenster hinter „Steuer auf Abfindung“ wird die Berechnung hergeleitet. Ich möchte jedoch betonen, dass wir im Zweifel einen ausgebildeten Steuerberater oder sonstigen Spezialisten auf diesem Fachgebiet nicht ersetzen können und möchten.
Grundsätzlich wird einen Abfindung gemäß der Fünftelregelung versteuert. Die Abfindung ist zwar im Jahr der Auszahlung zu versteuern, aber nur in der Höhe, als wenn Sie diese über fünf Jahre verteilt ausgezahlt bekommen hätten. Demnach wird zunächst die Steuer für ein Fünftel der Abfindung, also für 8.000 Euro berechnet, welche aufgrund des geltenden Grundfreibetrags 0 Euro beträgt. Diese „Steuer wird dann verfünffacht, bleibt also Null. Würden Sie doch ein Einkommen beziehen, so dass Sie zusammen mit dem Fünftel der Abfindung oberhalb des Grundfreibetrages lägen, wären Sie dadurch im Nachteil, denn dann wäre auch die Abfindung zu einem gewissen Teil zu versteuern, wie Sie anhand des Abfindungsrechners unter https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php ausprobieren können.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Wird das Arbeitslosengeld bei der Eingabe in den Rechner gefünftelt?
Unser Nutzer th....de hatte am 17.01.2021 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Verständnisfrage zur Steuerberechnung bei Abfindung und Arbeitslosengeld: Ich bekomme Ende Januar 2021 eine Abfindung in Höhe von 474.000 €. Es kommt kein Einkommen mehr hinzu (Einkommen ab 01.01.2021 = 0 €). Nun wird ja die Fünftelregelung angewandt. Ab Dezember 2021 bekomme ich für 13 Monate Arbeitslosengeld (2.700 € monatlich, ergibt 35.000 €) Für die Steuerberechnung, werden da in Ihrem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php diese 35.000 € einmalig angegeben, oder auch nur 1/5?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen. Herzlichen Dank.
Mfg, T. R.
Antwort durch Michael Mühl vom 22.01.2021
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen Sie bitte meine etwas späte Antwort. Entgeltersatzleistungen, die Sie für das Steuerjahr 2021 erhalten, geben Sie bitte genauso, wie die Abfindung in voller Höhe ein. Der Rechner berücksichtig dann alles weitere. Im Infotext zur Steuer im Ergebnisfenster wird die Berechnung dann detailliert hergeleitet, also auch erklärt, wie das Arbeitslosengeld in die Berechnung der Steuer einfließt.
Da eine Abfindung meist eine "Zahlung für mehrere vergangenen Jahre“ ist, unterliegt sie der günstigeren Fünftelregelung. Der Fiskus geht also gewissermaßen von einer „über fünf Jahre verteilten Zahlung“ aus.
Entgeltersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslostengeld haben grundsätzlich nichts mit der Fünftelregelung zu tun. Deren steuerliche Besonderheit ist, dass Sie zwar selbst steuerfrei sind, aber den prozentualen Steuersatz erhöhen, mit dem Ihr restliches Einkommen - in Ihrem Fall Ihre Abfindung - zu versteuern ist. Mehr dazu finden Sie z.B. unter https://www.smart-rechner.de/progressionsvorbehalt/.
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Wie wird der Soli bei der Fünftelregelung berechnet?
Unser Nutzer rh....de hatte am 30.11.2020 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Mühl,
erstmal möchte ich mich herzlich für Ihre hervorragenden Finanztools bedanken. Diese sind eine wirklich große Hilfe bei der Steuerberechnung.
Zur Zeit arbeite ich an einer komplexen Exceltabelle zur Steuerberechnung, bei der ich diverse Parameter als Einflussgrößen einarbeite. Als Vergleich ziehe ich u.a. Ihren Abfindungsrechner zu Rate. Mir ist dabei aufgefallen, das in der Milderungszone* (zwischen 16.956€ ESt und 31.538€ ESt) die Ergebnisse für die Berechnung des Solidaritätszuschlages, zwischen meinen Berechnungen und den Abfindungsrechner abweichen.
Meine Berechnung ist wie folgt: z.B. Abfindung 400.000€ mit 1/5 Regel ergibt 80.000 zu versteuern. EkSt auf 80.000 ergibt (für 2021) 24.463€ Steuer. Solidaritätszuschlag in der Milderungszone: 24.463€ - 16.956€ (Freibetrag) = 7.507€ * 11,9 Prozent = 893,33€. Zur Berechnung der Nettoabfindung folgt bei mir: 400.000€ - ((24.463€ EkSt + 893,33€ Soli) x 5) = Netto 273.218,35€
Der Abfindungsrechner ermittelt: 270.962,95€ (ohne Kirchensteuer, ohne Splitting)
*Milderungszone ist die Differenz von ESt abzügl. Freibetrag (16.956€) x 11,9 Prozent, ergibt den Soli. Habe ich da einen Denkfehler in meiner Kalkulation, oder ist im Abfindungsrechner die Milderunsgzone nicht korrekt abgebildet?
Vielen Dank für ein Feedback
Mit freundlichen Grüßen
R. H.
Antwort durch Michael Mühl vom 30.11.2020
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback zu den Smart-Rechnern. Der Fehler besteht darin, dass sie den Soli bezüglich des Fünftels berechnen. Der Soli wird allerdings erst am Schluss berechnet, d.h. ausgehend von einer Einkommensteuer von 5 x 24.463 = 122.315, womit man nicht mehr in der Milderungszone ist. Bei dieser Einkommensteuer beträgt der Soli dann rund 6.727 Euro.
400.000 -122.315 - 6.727 = 270.958
Aufgrund von Rundungen bei der Multiplikation mit 5 werden Im Rechner genauer 400.000 - 122.310 - 6.727,05 = 270.962.95 berechnet.
Mit herzlichen Grüßen
Michael Mühl
Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Abfindungsrechner?
Unser Nutzer lo...com hatte am 11.06.2020 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist aufgefallen, dass der Abfindungsrechner keine negativen Einnahmen aus Gewerbebetrieb zulässt. Muss in diesem Sonderfall der Abfindungsbetrag um den Verlust aus Gewerbeeinnahmen reduziert werden?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang K.
Antwort durch Michael Mühl vom 18.06.2020
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen sie bitte meine etwas verzögerte Rückmeldung. Ja, beim Verkauf eine Gewerbebetriebes unterliegt der Veräußerungsgewinn der Fünftelregelung, denn er gehört steuerrechtlich zu den außerordentlichen Einkünften.
Die im laufenden Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Verluste hingegen zählen zum laufenden negativen Gewinn des Betriebes und wären daher beim Abfindungsrechner als „Jahresbrutto“ anzugeben. Sie gehören also zum zu versteuernden Einkommen. Inwiefern Sie hier einen Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten - also eine Verrechnung mit anderen Einkünften - durchführen können, sollten Sie am Besten einen Steuerberater fragen. Jedenfalls wäre es nicht richtig, den Veräußerungsgewinn zunächst um die Verluste zu schmälern und dann im Rechner als „Abfindung“, also als außerordentliche Einkünfte anzugeben.
Mit herzlichen Grüßen
Werden die Sozialabgaben im Rechner berücksichtigt?
Unser Nutzer da...com hatte am 14.11.2019 folgende Frage
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
Erstmals vielen dank für den Rechner, sehr hilfreich.
Werden in dem Rechner auch Sozialabgaben (RV/KV/PV) bei dem Jahresbrutto berücksichtigt?
Angenommen man Zahlt ungefähr 1000 EUR Sozialabgaben vom Monatlichen Gehalt, wird das auch in dem Kalkulator berücksichtigt oder berechnet er nur Lohnsteuer?
Beispiel unten, der Rechner zeigt „Steuer auf Jahresbrutto: 12584,04 EUR“
Normaler brutto netto Rechner würde von dem Jahresbrutto von 65000 EUR ein Steuer von 9000 EUR berechnen.
Woher die Differenz?
Danke im Voraus,
MFG
Daniel B
Antwort durch Michael Mühl vom 14.11.2019
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die SV-Beiträge werden nicht berücksichtigt. Im Infofenster zu den einzelnen Ergebnissen wird aufgeschlüsselt, wie sich die jeweilige Summe zusammensetzt. Der Abfindungsrechner berechnet die Einkommenssteuer. Dies ist die Steuer die letztlich am Jahresende auf Ihre gesamten Einkünfte zu zahlen ist. Dies berechnet z.B. auch unser Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php.
Als Arbeitnehmer zahlen Sie monatlich die Lohnsteuer, wie Sie z.B. auch mit unserem Lohnsteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php oder dem von Ihnen im Screenshot gezeigten Rechner berechnen können. Die Lohnsteuer ist u.a. von der Steuerklasse, der Anzahl der Kinder etc. abhängig. Im Folgejahr machen Sie dann den sogenannten „Lohnsteuerjahresausgleich“. D.h., dass dann die eigentliche Einkommensteuer aus allen Einkünften des vergangenen Jahres berechnet wird. Die zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird dann wieder ausgeglichen, indem Sie eine Steuerrückzahlung oder -nachforderung haben.
Wenn Sie z.B. im Lohnsteuerrechner eine andere Steuerklasse wählen, erhalten Sie wiederum eine ganz andere Differenz. Die Lohnsteuer wird letztlich jedes Jahr über die Einkommensteuer-Erklärung korrigiert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dies so näher bringen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Welche Rolle spielt das Einkommen des Partners?
Unser Nutzer In....de hatte am 29.05.2019 folgende Frage
Hallo,
großes Lob-ihre Smart Rechner sind sehr hilfreich.
Ich habe aber eine Nachfrage:
Wie können sie (in meinem Fall beim Abfindungsrechner) mit dem Splitting Effekt rechnen wenn das Einkommen des Partners gar nicht bekannt ist?
Was für ein Annahme wird bei der Brechung getroffen?
Über eine kurze Antwort über diese Email Adresse würde ich mich sehr freuen. Danke!
MfG
Ingo V
Antwort durch Michael Mühl vom 30.05.2019
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und dem damit verbundenen positiven Feedback!
Der Rechner geht beim Berechnen des Ehegattensplittings davon aus, dass Sie die summierten Einkommen beider Partner eingegeben haben.
Dank Ihres Hinweises werden wir aber die Hilfetexte in einer der nächsten Versionen des Rechners so anpassen, dass dies besser verständlich ist.
Herzliche Grüße
Unser Nutzer In....de hatte am 30.05.2019 noch eine Nachfrage
Hallo Herr Michael Mühl,
Vielen Dank für die schnelle Antwort am Feiertag(!)!
Ein Hinwies darauf wäre sicher hilfreich.
MfG
Ingo V.
Abfindung bei anderweitigen Einkünfte
Unser Nutzer nc....de hatte am 19.09.2018 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Michael Mühl,
zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre kostenfrei zur Verfügung gestellten Rechner sowie die Erläuterungen hierzu. Diese haben mir bereits sehr weitergeholfen.
Meine Verhältnisse sind allerdings nicht exakt in Ihren Beispielen aufgeführt, weshalb ich nachfolgende Fragen habe. Da ich glaube, dass es weitere Leute mit meinen Eckdaten ist, erlaube ich mir, hier eine Erweitung Ihrer Beispiele anzuregen.
Konkret zu meinen Verhältnissen:
Ich habe in diesem Jahr eine Abfindung erhalten und beziehe z.Zt. Arbeitslosengeld. Arbeitnehmereinkommen habe ich nicht. Zu berücksichtigen ist bei mir allerdings ein kleiner Gewinn aus V+V sowie diverse Sonderausgaben (Unterhalt getr. lebende Ehefrau, Behindertenpauschbetrag, Riesterbeitrag, Ausbildungskosten nach § 33 ESTG für Sohn, übrige Sonderausgaben für Versicherungen etc.), die in Summe ca. 17.700 € ausmachen und somit nach dem üblichen Berechnungsschema zunächst zu einem negativen zu versteuernden Einkommen von ca. 10.700 € führen werden.
Meine Frage: Wenn ich nach den “Sonderfällen” in Ihren Erläuterungen (Besp. Herr Schmitz, in 2017 20000 € Einkommen zuzüglich 5000 € ALG und Abfindung 100.000 €) rechne, komme ich bei der Berechnung der EST aus dem ALG, ausgehend von dem Negativeinkommen von rd. 10.700 € nach Punkt 2-4 auf einen kleineren fiktiven Steuersatz und dann auch auf eine EST-schuld von 0 (x Prozent EST von ./. 10700€ bleibt 0). Ist diese Annahme richtig? Oder muss man unabhängig von seinen sonstigen Einkünften bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts für dasALG immer von 0 aus rechnen?
Ich hoffe, Sie antworten mir auf diese zugegebenermaßen sehr detaillierte Frage, bei der ich allerdings von einem Allgemeininteresse Ihrer Leserschaft ausgehe. Je nach Antwort dürfte es dann für mich leicht sein, die weiteren Rechenschritte nach Nr. 5-9 w. der EST aus der Abfindung und der sich daraus ergebenden Gesamtsteuerschuld zu berechnen.
Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfestellung.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf L.
Antwort durch Michael Mühl vom 20.09.2018
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihr Lob bezüglich der Qualität unserer Seiten zur Versteuerung der Abfindung!
Eins nur vorweg: Wir können und dürfen keine Steuerberatung für Sie vornehmen. Insofern kann ich Ihnen nur unsere Einschätzung des Sachverhalts geben. Letztlich wird es das Beste sein, wenn Sie eine offizielle Rechts- oder Steuerberatung in Anspruch nehmen, zu der dann auch all Ihre Daten vorliegen.
Ihre Anregung haben wir aufgenommen und ein nun weiteres Beispiel zu negativen Einkünften auf der Seite https://www.smart-rechner.de/abfindung/glossar/abfindung_fuenftelregelung.php aufgeführt.
Ich hoffe, dass Sie damit „Ihren Fall“ nachvollziehen können.
Daher vielen Dank für Ihre Anmerkungen und beste Grüße
Michael Mühl