Der Progressionsvorbehalt-Rechner berechnet die Steuermehrbelastung, die sich aufgrund erhaltener Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt wie z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld ergeben.
Das Wichtigste in Kürze
- Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind zwar steuerfrei, sie erhöhen aber letztlich die steuerliche Belastung.
- Dazu zählen Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld.
- Mit unserem obigen Rechner können Sie Ihre Steuerbelastung leicht ermitteln.
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Hinweise zum Progressionsvorbehalt
Berechnung des Progressionsvorbehalts
In Deutschland unterliegen hauptsächlich Lohnersatzleistungen (Entgeltersatzleistungen), wie die folgenden dem Progressionsvorbehalt:
- Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld (nicht jedoch Bürgergeld-Bezüge)
- Mutterschaftsgeld, Elterngeld
- Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld
Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind zwar selber steuerfrei, sie erhöhen aber letztlich die steuerliche Belastung. Denn Sie werden zur Berechnung der Einkommensteuer zunächst fiktiv zu den zu versteuernden Einkünften hinzugerechnet. Aufgrund der steuerlichen Progression, also dem Ansteigen des Steuersatzes bei steigendem Einkommen, ergibt sich damit ein höherer Steuersatz. Die Einkommensteuer wird schließlich anhand dieses erhöhten Steuersatzes vom eigentlich zu versteuernden Einkommen berechnet.
Eingabehilfen zum Progressionsvorbehalt-Rechner
Steuerjahr
Wählen Sie bitte das Steuerjahr aus, für das Sie die steuerlichen Auswirkungen von
Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
Arbeitslosengeld, Krankengeld,
Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Insolvenzgeld,
nicht jedoch "Bürgergeld-Bezüge", also von bezogenen Leistungen mit Progressionsvorbehalt
(Entgeltersatzleistungen) berechnen möchten.
Leistungen mit Progressionsvorbehalt
Geben Sie bitte die Höhe der im Steuerjahr bezogenen Leistungen mit Progressionsvorbehalt, also Entgeltersatzleistungen wie
Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
Arbeitslosengeld, Krankengeld,
Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Insolvenzgeld,
nicht jedoch Bürgergeld-Bezüge an.
Falls Sie Ehegattensplitting mit "ja" beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
Entgeltersatzleistungen bleiben bei der Ermittlung des jährlichen Einkommens unberücksichtigt, sind also steuerfrei. Jedoch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.
Informationen zum Progressionsvorbehalt
Obwohl Entgeltersatzleistungen nicht der Steuerpflicht unterliegen, werden sie für die Steuerberechnung berücksichtigt. Sie werden zunächst zum "Zu versteuernden Einkommen" (zvE) addiert, um anhand dieses erhöhten Betrags den persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Schließlich wird das ursprüngliche zvE (ohne Entgeltersatzleistungen) zu diesem erhöhten Steuersatz versteuert.
Jahresbrutto (zu versteuerndes Einkommen)
Geben Sie bitte Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ohne Leistungen mit Progressionsvorbehalt, also ohne Entgeltersatzleistungen ein.
Grob ist dies die Summe aller Einkünfte abzüglich aller persönlicher Freibeträge (auch Kinderfreibeträge), Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen.
Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Falls Sie Ehegattensplitting mit "ja" beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
Die Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen (zvE), das Sie auch Ihrem Steuerbescheid entnehmen können. Werden Sie als Ehepaar zusammen veranlagt, so geben Sie hier bitte die Summe Ihrer Einnahmen an. Ausgangspunkt ist dabei stets der Bruttobetrag – also ohne Abzug von Steuern und Sozialausgaben. Davon dürfen alle Ausgaben, die für die Erzielung der Einkünfte notwendig waren, vorab abgezogen werden. Bei angestellten Arbeitnehmern sind das die Werbungskosten.
Selbstständige oder Gewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder durch die Bilanzierung ihres Unternehmens.
Kirchensteuer
Wählen Sie bitte den Kirchensteuersatz aus.
Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent und in den übrigen Bundesländern 9 Prozent der Einkommensteuer.
Ehegattensplitting
Wählen Sie bitte aus, ob der Splittingtarif oder der Grundtarif angewendet werden soll.
Der Splittingtarif wird bei zusammenveranlagten Ehepaaren angewendet.
Der Grundtarif gilt für Unverheiratete und getrenntveranlagte Ehepaare.
Falls Sie Ehegattensplitting mit "ja" beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Progressionsvorbehalt" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Progressionsvorbehalt
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Progressionsvorbehalt" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Progressionsvorbehalt"
- Den am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Einkommensteuertarif für 2025 im Progressionsvorbehalt-Rechner und den zugehörigen Texten für 2025 berücksichtigt.
- Rückwirkenden Einkommensteuertarif 2024 (beschlossen am 22. November 2024) im Progressionsvorbehalt-Rechner hinterlegt.
- Anpassen des Progressionsvorbehalt-Rechners und der Beispiele an den Einkommensteuertarif für 2024 sowie an die für 2024 erneut erhöhte Soli-Freigrenze.
- Veröffentlichung des Progressionsvorbehalt-Rechners
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite