Frau Kern (Name geändert) gehört zu mehr als 20 Millionen Besuchern pro Jahr. Sie bekommt Kurzarbeitergeld. Sie möchte wissen, was das für ihre Einkommensteuer 2025 bedeutet. Das zeigen wir im folgenden Beispiel Schritt für Schritt.
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So konnten wir die Steuer bei Progressionsvorbehalt für Frau Kern bestimmen.
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
In Frau Kerns Betrieb gab es 2025 für sechs Monate Kurzarbeit. Etwa 60 Prozent ihres Verdienstausfalls hat die Arbeitsagentur mit Kurzarbeitergeld ersetzt. Insgesamt erhielt Frau Kern 12.000 Euro Kurzarbeitergeld.
Diese Leistung muss Frau Kern in der Einkommensteuererklärung angeben. Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, fällt aber unter den Progressionsvorbehalt. Das gilt z. B. auch für Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
Für Frau Kern gelten dabei folgende Angaben:
- Ihr Einkommen 2025 ohne Kurzarbeitergeld liegt nach Abzug von Freibeträgen bei rund 36.000 Euro.
- Sie zahlt Kirchensteuer. Der Satz beträgt 9 Prozent.
- Sie lebt allein. Deshalb gilt der Grundtarif der Einkommensteuer.
1. Steuer ohne Kurzarbeitergeld
So sieht Frau Kerns Steuer aus, wenn man das Kurzarbeitergeld nicht mit einbezieht (36.000 Euro Einkommen).
- Nach Grundtarif ergibt sich eine Einkommensteuer (ESt) von 17,2167 Prozent = 6.198 Euro.
- Der Soli fällt 2025 wegen der Freigrenze nicht an: 0,00 Euro.
- Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der ESt, also 557,82 Euro.
Ohne Kurzarbeitergeld hätte Frau Kern eine Steuerlast von 6.755,82 Euro.
2. Steuersatz mit Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz. Dazu wird es fiktiv zum Einkommen addiert.
- 36.000 Euro + 12.000 Euro = 48.000 Euro → fiktive Steuer: 9.988 Euro (Grundtarif).
- Das entspricht einem Satz von 20,8083 Prozent.
Der neue Steuersatz beträgt 20,8083 Prozent.
3. Einkommensteuer mit erhöhtem Satz
Dieser Satz gilt nun für Frau Kerns Einkommen ohne Kurzarbeitergeld (36.000 Euro).
Die Einkommensteuer beträgt 7.490 Euro.
4. Neue Gesamtsteuer
Mit Progressionsvorbehalt ergibt sich für Frau Kerns Einkommen von 36.000 Euro und Leistungen von 12.000 Euro folgendes Ergebnis:
- Einkommensteuer (ESt): 7.490 Euro.
- Soli: 0,00 Euro.
- Kirchensteuer: 674,10 Euro.
Mit Kurzarbeitergeld liegt Frau Kerns Gesamtsteuerlast bei 8.164,10 Euro.
5. Mehrbelastung durch Kurzarbeitergeld
Ohne Kurzarbeitergeld hätte Frau Kern 6.617,39 Euro gezahlt. Mit Kurzarbeitergeld sind es 8.164,10 Euro. Die Differenz ist ihre zusätzliche Belastung durch den Progressionsvorbehalt.
Die Mehrbelastung beträgt 1.546,71 Euro.
6. "Steuersatz" auf Kurzarbeitergeld
Frau Kerns eigentlich steuerfreie 12.000 Euro führen zu einer zusätzlichen Steuer von 1.546,71 Euro. Das entspricht 12,89 Prozent.
Damit ergibt sich ein indirekter "Steuersatz" auf die Leistungen von 12,89 Prozent.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Progressionsvorbehalt" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Progressionsvorbehalt
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Progressionsvorbehalt" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 25.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Progressionsvorbehalt Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Progressionsvorbehalt"
- Einkommensteuertarif für 2025 im Progressionsvorbehalt-Rechner und den zugehörigen Texten für 2025 berücksichtigt.
- Rückwirkenden Einkommensteuertarif 2024 (beschlossen am 22. November 2024) im Progressionsvorbehalt-Rechner hinterlegt.
- Veröffentlichung des Progressionsvorbehalt-Rechners
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite