Wie sich Leistungen mit Progressionsvorbehalt auf die Steuer auswirken

Beispiel Steuerhöhe bei Progressions­vorbehalt

Frau Kern (Name geändert) zählt zu unseren über 20 Millionen jährlichen Besuchern. Sie erhält Kurzarbeitergeld und möchte von wissen, wie sich das auf ihre Einkommen­steuer für 2025 auswirkt. Am folgenden Beispiel zeigen wir die Schritt für Schritt.

Autor Michael Mühl

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So konnten wir die Steuer bei Progressionsvorbehalt für Frau Kern bestimmen.

Grundlagen für das Beispiel

In Frau Kerns Betrieb wurde 2025 für insgesamt sechs Monate Kurzarbeit eingeführt. Rund 60 Prozent ihrer Nettoeinbußen wurden durch Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur aufgefangen. Insgesamt hat Frau Kern 12.000 Euro Kurzarbeiter­geld erhalten.

Jedoch muss Frau Kern diese Leistungen in ihrer Ein­kommensteuer­erklärung angeben. Denn ihr Kurzarbeiter­geld ist als Entgelt­ersatz­leistung bzw. Lohnersatz­leistung, genauso wie z.B. Mutterschaftsgeld und Elterngeld zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressions­vorbehalt.

Folgende für die Ermittlung des Progressions­vorbehalts relevante Punkte gelten für Frau Kern:

  • Frau Kerns Gesamteinkommen in 2025 ohne das Kurzarbeiter­geld wird nach Abzug aller persönlichen Freibeträge rund 36.000 Euro betragen.
  • Frau Kern ist kirchensteuerpflichtig. Sie hat einen Kirchensteuer­satz von 9 Prozent.
  • Sie lebt allein, gibt somit kein Ehegattensplitting an. Daher wird der Grundtarif der Einkommensteuer angewendet.

1. Gesamtsteuer ohne Kurzarbeitergeld

Die Ermittlung der Gesamtsteuer für Frau Kerns zu versteuerndes Einkommen ohne die Leistungen mit Progressions­vorbehalt über 36.000 Euro ergibt folgendes Ergebnis.

  • Gemäß Grundtarif beträgt 2025 Frau Kerns Einkommensteuer (ESt) 17,2167 Prozent ihres zu versteuernden Einkommens über 36.000 Euro, also 6.198 Euro
  • Der Soli bemisst sich anhand der ESt und beträgt aufgrund der 2025 geltenden Freigrenze von 19.950 Euro für Frau Kern 0,00 Euro.
  • Die Kirchensteuer (KiSt) bei Frau Kern beträgt 9 Prozent der ESt-Last, also 557,82 Euro.

Ohne Kurzarbeitergeld hätte Frau Kern eine Gesamtsteuerlast von 6.755,82 Euro.

2. Einkommensteuersatz mit Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld von Frau Kern ist als Entgeltersatzleistung grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Denn zur Bestimmung des Steuersatzes für das Jahresbrutto wird das Kurzarbeitergeld fiktiv addiert. Der durch die Wirkung der Progression erhöhte Steuersatz wird dann auf das Jahresbrutto ohne das Kurzarbeitergeld angewandt.

  • Frau Kerns fiktive Einkommensteuer von 36.000 Euro zzgl. 12.000 Euro = 48.000 Euro beträgt 9.988 Euro (Grundtarif).
  • 9.988 Euro sind 20,8083 Prozent von 48.000 Euro.

Frau Kerns neuer Steuersatz zur Einkommensteuer beträgt 20,8083 Prozent.

3. Einkommensteuer

Der neue Einkommensteuersatz über 20,8083 Prozent ist nun auf Frau Kerns zu versteuerndes Einkommen ohne das Kurzarbeitergeld, also auf 36.000 Euro anzuwenden.

Frau Kerns Einkommensteuer unter dem erhöhten Steuersatz beträgt 7.490 Euro.

4. Neue Gesamtsteuer

Die Ermittlung der Gesamtsteuer für Frau Kerns zu versteuerndes Einkommen über 36.000 Euro unter Berücksichtigung der Leistungen mit Progressions­vorbehalt über 12.000 Euro führt zu folgendem Ergebnis.

  • Gemäß Grundtarif beträgt 2025 Frau Kerns Einkommensteuer (ESt) 20,8083 Prozent von 36.000 Euro, also 7.490 Euro.
  • Der Soli bemisst sich anhand der ESt und beträgt für Frau Kern 0,00 Euro.
  • Die Kirchensteuer (KiSt) bei Frau Kern beträgt 9 Prozent der ESt-Last, also 674,10 Euro.

Unter Berücksichtigung Ihres Kurzarbeitergeldes hat Frau Kern eine Gesamtsteuerlast von 8.164,10 Euro.

5. Steuermehrbelastung durch Kurzarbeitergeld

Ohne Frau Kerns Lohnersatzleistung in Form des Kurzarbeitergeldes hätte Sie eine steuerliche Belastung in Höhe von 6.617,39 Euro gehabt. Unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes hat Frau Kern eine Gesamtsteuerlast von 8.164,10 Euro. Die Differenz beider Beträge entspricht Ihrer Mehrbelastung aufgrund der erhaltenen Leistungen unter Progressionsvorbehalt

Frau Kerns steuerliche Mehrbelastung beträgt 1.546,71 Euro.

6. "Steuersatz" auf Kurzarbeitergeld

Frau Kerns eigentlich steuerfreie Einkünfte über 12.000 Euro werden aufgrund der mit ihnen verbundenen erhöhten Steuermehrbelastung über 1.546,71 Euro indirekt besteuert. Denn 1.546,71 Euro sind 12,89 Prozent von 12.000 Euro.

Frau Kerns "Steuersatz" auf steuerfreie Leistungen mit Progressionsvorbehalt beträgt 12,89 Prozent.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Progressionsvorbehalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Progressionsvorbehalt" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 25.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Progressionsvorbehalt Rechner beantwortet.

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