Frau Kern (Name geändert) zählt zu unseren über 20 Millionen jährlichen Besuchern. Sie erhält Kurzarbeitergeld und möchte von wissen, wie sich das auf ihre Einkommensteuer für 2025 auswirkt. Am folgenden Beispiel zeigen wir die Schritt für Schritt.
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So konnten wir die Steuer bei Progressionsvorbehalt für Frau Kern bestimmen.
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
In Frau Kerns Betrieb wurde 2025 für insgesamt sechs Monate Kurzarbeit eingeführt. Rund 60 Prozent ihrer Nettoeinbußen wurden durch Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur aufgefangen. Insgesamt hat Frau Kern 12.000 Euro Kurzarbeitergeld erhalten.
Jedoch muss Frau Kern diese Leistungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Denn ihr Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung bzw. Lohnersatzleistung, genauso wie z.B. Mutterschaftsgeld und Elterngeld zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Folgende für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts relevante Punkte gelten für Frau Kern:
- Frau Kerns Gesamteinkommen in 2025 ohne das Kurzarbeitergeld wird nach Abzug aller persönlichen Freibeträge rund 36.000 Euro betragen.
- Frau Kern ist kirchensteuerpflichtig. Sie hat einen Kirchensteuersatz von 9 Prozent.
- Sie lebt allein, gibt somit kein Ehegattensplitting an. Daher wird der Grundtarif der Einkommensteuer angewendet.
1. Gesamtsteuer ohne Kurzarbeitergeld
Die Ermittlung der Gesamtsteuer für Frau Kerns zu versteuerndes Einkommen ohne die Leistungen mit Progressionsvorbehalt über 36.000 Euro ergibt folgendes Ergebnis.
- Gemäß Grundtarif beträgt 2025 Frau Kerns Einkommensteuer (ESt) 17,2167 Prozent ihres zu versteuernden Einkommens über 36.000 Euro, also 6.198 Euro
- Der Soli bemisst sich anhand der ESt und beträgt aufgrund der 2025 geltenden Freigrenze von 19.950 Euro für Frau Kern 0,00 Euro.
- Die Kirchensteuer (KiSt) bei Frau Kern beträgt 9 Prozent der ESt-Last, also 557,82 Euro.
Ohne Kurzarbeitergeld hätte Frau Kern eine Gesamtsteuerlast von 6.755,82 Euro.
2. Einkommensteuersatz mit Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld von Frau Kern ist als Entgeltersatzleistung grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Denn zur Bestimmung des Steuersatzes für das Jahresbrutto wird das Kurzarbeitergeld fiktiv addiert. Der durch die Wirkung der Progression erhöhte Steuersatz wird dann auf das Jahresbrutto ohne das Kurzarbeitergeld angewandt.
- Frau Kerns fiktive Einkommensteuer von 36.000 Euro zzgl. 12.000 Euro = 48.000 Euro beträgt 9.988 Euro (Grundtarif).
- 9.988 Euro sind 20,8083 Prozent von 48.000 Euro.
Frau Kerns neuer Steuersatz zur Einkommensteuer beträgt 20,8083 Prozent.
3. Einkommensteuer
Der neue Einkommensteuersatz über 20,8083 Prozent ist nun auf Frau Kerns zu versteuerndes Einkommen ohne das Kurzarbeitergeld, also auf 36.000 Euro anzuwenden.
Frau Kerns Einkommensteuer unter dem erhöhten Steuersatz beträgt 7.490 Euro.
4. Neue Gesamtsteuer
Die Ermittlung der Gesamtsteuer für Frau Kerns zu versteuerndes Einkommen über 36.000 Euro unter Berücksichtigung der Leistungen mit Progressionsvorbehalt über 12.000 Euro führt zu folgendem Ergebnis.
- Gemäß Grundtarif beträgt 2025 Frau Kerns Einkommensteuer (ESt) 20,8083 Prozent von 36.000 Euro, also 7.490 Euro.
- Der Soli bemisst sich anhand der ESt und beträgt für Frau Kern 0,00 Euro.
- Die Kirchensteuer (KiSt) bei Frau Kern beträgt 9 Prozent der ESt-Last, also 674,10 Euro.
Unter Berücksichtigung Ihres Kurzarbeitergeldes hat Frau Kern eine Gesamtsteuerlast von 8.164,10 Euro.
5. Steuermehrbelastung durch Kurzarbeitergeld
Ohne Frau Kerns Lohnersatzleistung in Form des Kurzarbeitergeldes hätte Sie eine steuerliche Belastung in Höhe von 6.617,39 Euro gehabt. Unter Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes hat Frau Kern eine Gesamtsteuerlast von 8.164,10 Euro. Die Differenz beider Beträge entspricht Ihrer Mehrbelastung aufgrund der erhaltenen Leistungen unter Progressionsvorbehalt
Frau Kerns steuerliche Mehrbelastung beträgt 1.546,71 Euro.
6. "Steuersatz" auf Kurzarbeitergeld
Frau Kerns eigentlich steuerfreie Einkünfte über 12.000 Euro werden aufgrund der mit ihnen verbundenen erhöhten Steuermehrbelastung über 1.546,71 Euro indirekt besteuert. Denn 1.546,71 Euro sind 12,89 Prozent von 12.000 Euro.
Frau Kerns "Steuersatz" auf steuerfreie Leistungen mit Progressionsvorbehalt beträgt 12,89 Prozent.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Progressionsvorbehalt" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Progressionsvorbehalt
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Progressionsvorbehalt" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 25.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Progressionsvorbehalt Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Progressionsvorbehalt"
- Den am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Einkommensteuertarif für 2025 im Progressionsvorbehalt-Rechner und den zugehörigen Texten für 2025 berücksichtigt.
- Rückwirkenden Einkommensteuertarif 2024 (beschlossen am 22. November 2024) im Progressionsvorbehalt-Rechner hinterlegt.
- Anpassen des Progressionsvorbehalt-Rechners und der Beispiele an den Einkommensteuertarif für 2024 sowie an die für 2024 erneut erhöhte Soli-Freigrenze.
- Veröffentlichung des Progressionsvorbehalt-Rechners
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite