Gewerbesteuer berechnen

Beispiele zur Gewerbesteuer 2025

Thema Gewerbesteuerrechner ﹣ Beispiel

„Wie hoch wird meine Gewerbesteuer im Jahr 2025 sein?“ – mit dieser Frage kam Frau Fleißig (Name geändert) auf uns zu. Sie ist eine von über 20 Millionen Menschen, die jedes Jahr unsere Seite besuchen. Wir haben ihr geholfen. Wie das genau aussah, zeigen wir Ihnen im folgenden Beispiel.

Autor Michael Mühl

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Gewerbesteuerrechner. Mehr über mich: Michael Mühl

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Frau Fleißigs Gewerbesteuer 2025 – so halfen wir.

Grundlagen für das Beispiel

Frau Fleißig betreibt in Dresden ein Einzelunternehmen. Sie möchte wissen, wie hoch ihre Gewerbesteuer im Jahr 2025 sein wird.

  • Im Jahr 2025 erwartet Frau Fleißig einen Gewinn von 75.000 Euro. Dieser Gewinn wird nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes ermittelt.
  • In den Ausgaben, die den Gewinn mindern, sind unter anderem Zinsen in Höhe von 5.000 Euro enthalten. Diese Zinsen entstehen durch einen Kredit, den sie für ihr Unternehmen aufgenommen hat.

1. Höhe des Hinzurechnungsbetrages

Bei der Ermittlung des Gewinns werden Einnahmen und Ausgaben normalerweise gegeneinander aufgerechnet. Für die Gewerbesteuer gelten jedoch besondere Regeln. Bestimmte Ausgaben müssen wieder zum Gewinn hinzugerechnet werden (Hinzurechnungsbetrag). Bestimmte Einnahmen dürfen vom Gewinn abgezogen werden (Kürzungsbetrag). Die genauen Vorschriften dazu finden Sie in § 8 und § 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

Zinskosten, wie sie Frau Fleißig hat, zählen zu den Hinzurechnungsbeträgen. Es gibt jedoch einen Freibetrag. Schon vor der Corona-Pandemie lag dieser bei 100.000 Euro. Heute liegt er dauerhaft bei 200.000 Euro. Da Frau Fleißig nur 5.000 Euro Zinsen zahlt, muss sie keinen Hinzurechnungsbetrag angeben.

Frau Fleißig hat keinen Hinzurechnungsbetrag.

2. Höhe des Kürzungsbetrages

Wie bereits unter Punkt 1 beim Hinzurechnungsbetrag erklärt, gibt es auch sogenannte Kürzungsbeträge. Dabei handelt es sich um bestimmte Einnahmen, die zwar bei der Ermittlung des Gewinns laut Einkommensteuerrecht zählen, für die Gewerbesteuer aber wieder abgezogen werden dürfen. Ein Beispiel dafür ist ein Betrag in Höhe von 1,2 Prozent des Einheitswertes von betriebseigenem Grundbesitz.

Frau Fleißig besitzt jedoch keinen Grundbesitz, der zu ihrem Unternehmen gehört. Auch die weiteren möglichen Kürzungen nach § 9 des GewStG treffen auf ihr Gewerbe nicht zu.

Frau Fleißig hat keinen Kürzungsbetrag.

3. Höhe des Hebebesatzes

Der Gewerbesteuer-Hebesatz ist ein Faktor. Er wird mit dem sogenannten Steuermessbetrag multipliziert, um die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer zu bestimmen.

Jede Gemeinde darf den Hebesatz selbst festlegen. Dabei sollte sie aber bedenken, dass ein zu hoher Hebesatz Unternehmen abschrecken kann. Der Hebesatz muss mindestens 200 Prozent betragen. Das bedeutet: Der Messbetrag wird mindestens mit dem Faktor 2 multipliziert.

Frau Fleißigs Unternehmen hat seinen Sitz in Dresden. Dort beträgt der Hebesatz 450 Prozent.

4. Höhe des Freibetrags für die Gewerbesteuer

Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie z. B. OHG oder KG dürfen 24.500 Euro vom Gewinn abziehen. Bestimmte andere juristische Personen, etwa eingetragene Vereine, haben einen Freibetrag von 5.000 Euro. Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH oder KGaA bekommen keinen Freibetrag.

Frau Fleißigs Unternehmen ist ein Einzelunternehmen. Daher gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro.

5. Höhe des maßgebenden Gewerbeertrags

Der maßgebende Gewerbeertrag ist die Grundlage für die Ermittlung der Gewerbesteuer. Er setzt sich wie folgt zusammen: Gewinn laut Einkommensteuerrecht, plus Hinzurechnungsbetrag, minus Kürzungsbetrag und minus Freibetrag. Am Ende wird dieser Betrag auf volle 100 Euro abgerundet.

Der maßgebende Gewerbeertrag für Frau Fleißigs Unternehmen beträgt 50.500 Euro.

6. Höhe des Steuermessbetrages

Jetzt wird aus dem maßgebenden Gewerbeertrag und der sogenannten Steuermesszahl der Steuermessbetrag ermittelt. Laut § 11 des GewStG beträgt die Steuermesszahl 3,5 Prozent. Das bedeutet: 3,5 Prozent des maßgebenden Gewerbeertrags ergeben den Steuermessbetrag. Dieser wird anschließend auf volle Euro abgerundet.

Der Steuermessbetrag für Frau Fleißigs Unternehmen beträgt 3,5 Prozent von 50.500 Euro – also 1.767 Euro.

7. Höhe der Gewerbesteuer

Zum Schluss wird die Gewerbesteuer bestimmt. Dazu wird der Steuermessbetrag aus Schritt 6 mit dem Hebesatz aus Schritt 3 multipliziert.

Die Gewerbesteuer für Frau Fleißig beträgt 450 Prozent von 1.767 Euro – also 7.951,50 Euro.

8. Anrechenbar auf Einkommensteuer

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können sich laut § 35 Einkommensteuergesetz bis zum 4,0-Fachen des Steuermessbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen. Dieser sogenannte Ermäßigungsfaktor wurde inzwischen dauerhaft von 3,8 auf 4,0 angehoben.

Bei einem Hebesatz von bis zu 400 Prozent bedeutet das: Die gezahlte Gewerbesteuer führt in der Regel nicht zu einer höheren Steuerlast. Es wird aber nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer angerechnet. Die Einkommensteuer kann dadurch höchstens auf 0 Euro sinken, aber nicht ins Minus rutschen. Es kommt also zu keiner Steuererstattung.

Wichtig ist: Eine Anrechnung gibt es nur, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer auch tatsächlich Einkommensteuer auf Gewinne aus dem Gewerbebetrieb zahlen muss.

Von der Gewerbesteuer sind 7.068,00 Euro auf Frau Fleißigs Einkommensteuer anrechenbar.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Gewerbesteuer" verwendet:

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Diese Seite der Themenwelt "Gewerbesteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 14.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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