Gewerbesteuer berechnen

Beispiele zur Gewerbesteuer 2025

Thema Gewerbesteuerrechner ﹣ Beispiel

„Wie hoch wird meine Gewerbsteuer 2025 sein?" Mit dieser Frage wandte sich Frau Fleißig (Name geändert), eine unserer über 20 Millionen jährlichen Besucher, an uns. Wir haben ihr geholfen. Dies zeigen wir Ihnen im folgenden Beispiel.

Autor Michael Mühl

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Gewerbesteuerrechner. Mehr über mich: Michael Mühl

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So haben wir Frau Fleißig bei der Bestimmung ihrer Gewerbesteuer 2025 geholfen

Grundlagen für das Beispiel

Frau Fleißig unterhält in Dresden ein Gewerbe als Einzelunternehmen und möchte für 2025 die Gewerbesteuer ermitteln.

  • Frau Fleißigs Unternehmen wird 2025 gemäß Einkommensteuergesetz einen Gewinn von 75.000 Euro erzielen.
  • Die bei der Gewinnermittlung berücksichtigten Ausgaben umfassen unter anderem auch Zinszahlungen in Höhe von 5.000 Euro für einen Kredit im Zusammenhang mit Frau Fleißigs Unternehmen.

1. Höhe des Hinzurechnungsbetrages

Bei der Gewinnermittlung werden gewöhnlich Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnet. Gemäß Gewerbesteuergesetz sind für die Ermittlung der Gewerbesteuer bestimmte Ausgaben wieder dem Gewinn hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbetrag) und bestimmte Einnahmen wieder vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn in Abzug zu bringen (Kürzungsbetrag). Die genauen Definitionen finden Sie in § 8 und § 9 des Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Zinsaufwände, wie Frau Fleißig sie hat, gehören zu den Hinzurechnungsbeträgen. Jedoch gab es bereits vor Corona einen Freibetrag von 100.000 Euro, der nun dauerhaft auf 200.000  erhöht wurde, so dass Frau Fleißig bei Zinsaufwänden von "nur" 5.000 Euro keinen Hinuzurechnungsbetrag angeben braucht.

Frau Fleißig hat keinen Hinzurechnungsbetrag.

2. Höhe des Kürzungsbetrages

Wie beim Hinzurechnungsbetrag unter 1. bereits beschrieben, gibt es daneben auch einen Kürzungsbetrag. Dieser entspricht bestimmten Einnahmen, die bei der einkommensteuer­echtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt werden, jedoch gewerbesteue­rechtlich, also für die Ermittlung der Gewerbesteuer, wieder abgezogen werden. Dazu zählen beispielsweise 1,2 Prozent des Einheitswertes vom zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes.

Zu Frau Fleißigs Betriebsvermögen gehört jedoch kein Grundbesitz. Auch andere der in § 9 des GewStG aufgezählten Kürzungen gelten nicht für Frau Fleißigs Gewerbe.

Frau Fleißig hat keinen Kürzungsbetrag.

3. Höhe des Hebebesatzes

Der Gewerbesteuerhebesatz bildet einen Faktor, der zur Festlegung der Gewerbesteuerschuld mit dem im folgenden noch zu bestimmenden Steuermessbetrag multipliziert wird. Der Hebesatz dient somit der Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Gewerbesteuer.

Grundsätzlich kann jede Gemeinde den Hebesatz für die eigenen Gewerbesteuereinnahmen selbst festlegen, sollte aber bei der Höhe darauf achten, dass der eigene Standort für die Gewerbebetriebe interessant bzw. lukrativ bleibt. Es gilt jedoch, dass der Hebesatz mindestens 200 Prozent beträgt. Anders ausgedrückt, muss der Faktor für den noch zu kalkulierenden Messbetrag mindestens 2 betragen.

Frau Fleißigs Gewerbebetrieb befindet sich in Dresden. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt dort 450 Prozent.

4. Höhe des Freibetrags für die Gewerbesteuer

Der Freibetrag für die Gewerbesteuer ergibt sich aus der Rechtsform des Unternehmens. Dieser beträgt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wie z.B. OHG und KG 24.500 Euro. Für bestimmte sonstige juristische Personen, wie z.B. rechtsfähige Vereine beträgt er 5.000 Euro. Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) ist kein Freibetrag bei der Gewerbesteuer vorgesehen.

Für Frau Fleißigs Einzelunternehmen gilt demnach ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro.

5. Höhe des maßgebenden Gewerbeertrags

Der maßgebende Gewerbeertrag, also der "eigentliche" Gewerbeertrag im Sinne des Gewerbesteuergesetzes bildet die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Er entspricht dem einkommensteuerrechtlichen Gewinn zuzüglich Hinzurechnungsbetrag, abzüglich Kürzungsbetrag und abzüglich des Freibetrags. Der so berechnete maßgebende Gewerbeertrag ist schließlich auf volle Hundert Euro abzurunden.

Der für die Gewerbesteuer maßgebende Gewerbeertrag für Frau Fleißigs Unternehmen beträgt 50.500 Euro.

6. Höhe des Steuermessbetrages

Nun wird anhand des maßgebenden Gewerbeertrags und der sogenannten Steuermesszahl der Steuermessbetrag gemäß § 11 des GewStG ermittelt. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt gemäß GewStG immer 3,5 Prozent. Der Steuermessbetrag beträgt somit 3,5 Prozent vom im letzten Schritt hergeleiteten maßgebenden Gewerbeertrag. Er wird gemäß GewStG abgerundet auf volle Euro.

Der Steuermessbetrag für Frau Fleißigs Unternehmen beträgt 3,5 Prozent von 50.500 Euro, also 1.767 Euro.

7. Höhe der Gewerbesteuer

Schließlich wird die Gewerbesteuer festgelegt, indem der in Schritt 3 ermittelte Gewerbesteuerhebesatz mit dem im letzten Schritt, also Schritt 6, ermittelten Steuermessbetrag multipliziert wird.

Die Gewerbesteuer für Frau Fleißig beträgt 450 Prozent von 1.767 Euro, also 7.951,50 Euro.

8. Anrechenbar auf Einkommensteuer

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften bekommen gemäß § 35 Einkommensteuergesetz inzwischen bis zum 4,0-fachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Ermäßigungsfaktor von zuvor 3,8 dauerhaft auf 4,0 erhöht.

Demnach stellt die Gewerbesteuer für diese Gruppe bei einem Hebesatz von bis 400 Prozent keine zusätzliche Belastung dar. Es wird dabei jedoch nur die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer berücksichtigt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer kann maximal bis auf 0 Euro erfolgen, d.h. nicht zu negativen Beträgen und damit zu Erstattungen führen.

Zudem ist zu beachten, dass eine Anrechnung nur dann möglich ist, wenn beim Unternehmer eine positive Einkommensteuerschuld zu Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht.

Vom Gewerbesteuerbetrag sind 7.068,00 Euro auf Frau Fleißigs Einkommensteuer anrechenbar.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Gewerbesteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Gewerbesteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 14.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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