Wohngeld

Nutzerfragen zum Thema Wohngeld - Stefan Banse antwortet

Thema Wohngeld ﹣ Nutzerfragen

Stefan Banse Stefan Banse leitet seit 2011 die Konzeption, Entwicklung und Qualitätssicherung bei Smart-Rechner.de. Er setzt sich seitdem intensiv mit dem Thema "Wohngeld" auseinander, da er auch die Entwicklung des Rechners in diesem Bereich verantwortet. Zuvor hat er nach seinem Informatik- und VWL-Studium als Gründer und Vorstand der Framfab Deutschland AG - eine der größten deutschen Internet-Agenturen - die Grundlagen seiner fachlichen Expertise gesammelt. Alle namhaften Steuer-Verlage, Krankenversicherungen, Finanzportale wie finanzen.net und die Bundesregierung (juris) vertrauen auf das Fachwissen von Herrn Banse.

Im Folgenden finden Sie ausgewählte durch Herrn Banse beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften. Vielleicht finden Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder. Ansonsten scheuen Sie sich nicht, Herrn Banse zu kontaktieren.

Fragen unserer Nutzer und Antworten von Stefan Banse

  • Können Sie meinen Wohngeldbescheid prüfen?

    Unser Nutzer Br....de hatte am 14.12.2023 folgende Frage

    Hallo, lieber Stefan Banse,

    ich habe meinen Bescheid von der Wohngeldstelle bekommen und muss ganz ehrlich sagen, dass ich überhaupt nicht mit der Rechnung und Zusammenstellung zurechtkomme. Können Sie mir da vielleicht weiterhelfen oder mir Fachleute weiter empfehlen?

    Mit Freundlichen Grüßen, P.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 15.12.2023

    Hallo Herr P.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ausnahmsweise und exemplarisch kann ich Ihren Bescheid kurz prüfen.

    Ich habe Ihre Daten, soweit sie mir vorhanden waren, einmal in unseren Wohngeldrechner unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php eingetragen. Dieser kommt, wie Ihr Wohngeldbescheid ebenfalls auf 20 Euro monatliches Wohngeld.

    Ihre Miete

    Ihre Wohngeldstelle hat aus Ihrer Warmmiete von 530 Euro zunächst unter Abzug von Pauschalen für Heizung, Warmwasser, Energie und Stellplatz Ihre Kaltmiete Euro in Höhe von 398,75 berechnet. Die Kaltmiete gilt generell als Berechnungsgrundlage für die Wohngeldberechnung. Diese Kaltmiete habe ich auch in den Rechner eingetragen, der dann die gleiche Berechnung durchführt, wie sie auch im Bescheid steht. Unter „Zuschussfähig inkl.Heizkosten“ finden Sie im Rechner den gleichen Betrag, wie im Bescheid unter „zu berücksichtigende Miete“, nämlich 476,60 Euro.

    Fraglich: Ist die Höhe der pauschalen Abzüge von Ihrer Warmmiete korrekt durch die Wohngeldstelle berechnet worden?

    Ihr Einkommen

    Ihr monatliches Einkommen wird detailliert aufgeschlüsselt addiert und der Ihnen zustehende Werbungskostenfreibetrag von 102,50 Euro berücksichtigt. Ebenso werden bei der jährlichen Betrachtung von Ihnen geleistete Unterhaltszahlungen berücksichtigt, die sich im Monat auf 192 Euro belaufen.

    Fraglich: Bei der Berechnung des jährlichen Einkommens werden korrekterweise 10 Prozent pauschal abgezogen, weil Sie Einkommensteuer zahlen. Weitere 10 Prozent müssen abgezogen werde, wenn Sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, was eigentlich beim Bezug Ihrer Erwerbsminderungsrente so sein müsste. Wenn Sie also auch Krankenversicherungsbeiträge von Ihrer Rente abgezogen bekommen, dann müssen weitere 10 Prozent von Ihrem Einkommen für die Wohngeldberechnung abgezogen werden. Dann hätten Sie ein monatliches Gesamteinkommen von nur noch 1.177,77 Euro, statt 1.349,04 Euro. Ihnen stünden dann gemäß Rechner 98 Euro monatliches Wohngeld zu.

    Das sollten Sie klären

    Klären Sie mit Ihrer Wohngeldstelle, ob die Abzüge von der Warmmiete in Ordnung sind, was aber durchaus so sein kann. Falls Sie Beiträge zur Krankenversicherung leisten, egal we hoch, sollten Sie dies auf jeden Fall mit pauschalen 10 Prozent Abzug vom Einkommen angerechnet bekommen, was zu einem Wohngeld von voraussichtlich 98 Euro, statt bisher 20 Euro führen wird.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

    Unser Nutzer Br....de hatte am 15.12.2023 noch eine Nachfrage

    Ich bedanke mich recht herzlich bei Ihnen.

    Mit dieser Rechnung, die sie mir geschickt haben kann ich jetzt, glaube ich weiter arbeiten. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins Jahr 2024.

    Mit Freundlichen Grüßen, P.

  • Warum werden die Mindesteinkommensgrenzen für das Wohngeld nicht berechnet?

    Unser Nutzer sc....de hatte am 13.01.2023 folgende Frage

    Sehr geehrter Herr Banse,

    ich benutze ihren Wohngeldrechner 2023, der als erster die Gesetzmäßigkeiten des Wohngeld Plus enthielt. Bei den Berechnungen ist mir aber aufgefallen, dass Sie die Mindesteinkommensgrenzen für die Wohngeldbewilligung nicht eingearbeitet haben. Ist dies so gewollt?

    Mit freundlichen Grüßen

    D.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 14.01.2023

    Sehr geehrter Herr D.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Für das Mindesteinkommen gibt es nur die folgende Faustregel: Regelsatz zzgl. ggf. Mehrbedarf nach § 21 SGB II + Warmmiete.

    Zum einen würde dies weitere Abfragen im Wohngeldrechner erfordern, welche die Eingabe verkomplizieren würden.

    Zum anderen ist es nur insofern eine Faustregel, als dass in den Verwaltungsvorschriften zu §15 des Wohngeldgesetzes z.B. folgendes steht: "Wenn sich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unter dem Bedarf nach dem SGB XII liegende Einnahmen ergeben, sind die Angaben der wohngeldberechtigten Person besonders sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Angaben können glaubhaft sein, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden.“ (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28062017_SWII4.htm und 15.01). Möglicherweise würde der Wohngeldrechner eine Unterschreitung des Mindesteinkommens berechnen, eine sorgfältige Prüfung im Amt allerdings doch eine Wohngeldberechtigung ergeben.

    Mit herzlichen Grüßen Stefan Banse

  • Hat sich die Wohngeldstelle verrechnet?

    Unser Nutzer el....de hatte am 03.01.2023 folgende Frage

    Frohes Neues, Herr Banse

    Meine Wohngeldstelle (NDS) rechnet am 2.1.23 = 420 € aus, Ihr Rechner 2023 macht = 428 €. Ich vermute die Macke beim Grundrentenfreibetrag. Bei der Wohngeldstelle sind das 224,50 (wie 2022), bei Ihnen sind es 246,41 (2023). Watt nun?

    Mit freundlichen Grüßen H.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 03.01.2023

    Hallo Herr H.,

    Ihnen auch ein frohes Neues und vielen Dank für Ihren Hinweis.

    Es ist eigentlich so, dass der Freibetrag für die Grundrente maximal die Hälfte des aktuellen Regelbedarfs 1 beträgt. Der Regelbedarf lag 2022 bei 449 Euro, somit der maximale Freibetrag für das Wohngeld bei 224,50 Euro. Ab 2023 beträgt der Regelbedarf 502 Euro und damit der maximale Freibetrag für das Wohngeld 251 Euro. Sie lägen damit dann scheinbar mit Ihrem Freibetrag dazwischen.

    Kann es sein, dass die Wohngeldstelle hier noch etwas falsch berechnet?

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

    Unser Nutzer el....de hatte am 03.01.2023 noch eine Nachfrage

    Danke, Herr Banse, für die schnelle Antwort.

    Ihr Rechner "funzt" wohl richtig. Schön. Freibetrag OK. Ich mailte soeben an meine Wohngeldstelle. Ich stellte meinen Folgeantrag für 2023 Anfang Dez. 2022 und erhielt den Bescheid Mitte Dez. 2022. Der war nach 2022er (altem) Recht mit 224,50 € Freibetrag. Die Wohngeldstelle durfte noch nicht anders.

    Heute kam eine Teilaufhebung mit geänderter Berechnung für 2023. Anhand Ihres Rechners sah ich ja die 8 € zu wenig, die mir bewilligt wurden. Im Bescheid steht, dass die Einkommensberechnungen aus dem Vorgängerbescheid übernommen und nicht neu geprüft wurden. Da stehen wieder 224,50 €. Keiner hat es gemerkt und da haben wir den Salat. Systemfehler. In der Eile! Es müssten da 246,41 stehen. Steht auch in Ihrem Rechner korrekterweise bei 588,04 Rente.

    Mfg H.

  • Ist Wohngeld für Studenten möglich?

    Unser Nutzer fo...com hatte am 31.12.2022 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Tochter wohnt mit ihrem berufstätigen Freund zusammen (KM 650€). Sie studiert Mathematik und erhält kein Bafög. Wir (Eltern) unterstützen sie mit monatlich mit 750€. Kann sie Wohngeld beantragen? Oder gilt kein Bafög-keine Wohngeldberechtigung.

    Vielen Dank. F.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 31.12.2022

    Sehr geehrter Herr F.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Wer nicht BAföG-berechtigt ist, hat auch keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies geht aus §20, Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__20.html) hervor. Ihre Tochter hat wahrscheinlich aufgrund des Einkommens ihrer Eltern keinen Anspruch auf BAföG.

    Auch auf den Seiten des Studentenwerks wird darauf eingegangen. Dort heißt es: "Ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich dann, wenn Studierende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben. Wer hingegen deshalb kein BAföG erhält, weil das Einkommen der Eltern und Ehegatten/Lebenspartner oder das eigene Einkommen/Vermögen zu hoch ist, ist vom Wohngeld ausgeschlossen."

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Was trägt man in das Feld "Davon Rente mit 33 Jahren an Grundrentenzeiten" ein?

    Unser Nutzer jo....de hatte am 28.11.2022 folgende Frage

    Hallo Redaktion,

    eine Frage zum Wohngeldrechner hätte ich. Ich und meine Frau leben in einem Eigenheim. Wir sind beide Rentner und beziehen nur unsere Rente, haben jedoch noch einen hohen Baukredit für das EH laufen. Beim Einkommen habe ich die Bruttorente eingetragen. Was trage ich beim Punkt "Davon Rente mit 33 Jahren an Grundrentenzeiten" ein?

    Vielen Dank

    K.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 29.11.2022

    Sehr geehrter Herr K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Im Hilfetext zum betreffenden Eingabefeld finden Sie möglicherweise die Antwort: Sofern die Grundlage Ihre Bruttorente mehr als 33 Grundrentenjahre beinhaltet (diese sind im Hilfetext im Detail beschrieben), können Sie Ihre gesamte Bruttorente bitte in das Feld „Einkommen Bewohner 1“ und in das Feld „Davon Rente mit 33 Jahren an Grundrentenzeiten“ eintragen.

    Die Grundrentenzeiten können Sie sich von Ihrem Rententräger bestätigen lassen. Möglicherweise hilft hierzu ein Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung, den sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html kostenfrei vereinbaren können.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Wie kommen Sie auf die Höchstwerte beim Wohngeld?

    Unser Nutzer mi....de hatte am 26.06.2022 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei dem Wohngeldrechner habe ich eine Frage: Wie kommen Sie auf die Höchstwerte? Ein Beispiel: Mietstufe 2 mit 3 Personen sind lt. Anhang zum § 12 WoGG Höchstbetrag 549€. In Ihren Erklärungen geben Sie 564€ an . Bei Mietstufe 3 und 3 Personen sind es 614€ statt 631€. Können Sie mir die Differenz erklären?

    Mit freundlichen Grüssen, Andreas M.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 26.06.2022

    Sehr geehrter Herr M.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Im Anhang zu §12 WoGG (https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/anlage_1.html) gilt für Mietstufe III bei 3 Personen, wie Sie richtig schreiben, ein Höchstbetrag von 614 Euro. Dieser Wert galt z.B. auch bereits 2020.

    Ab 2021 ist jedoch der Heizkostenzuschuss zum Ausgleich der seitdem geltenden CO2-Bepreisung hinzugekommen, welcher gemäß §12 (https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__12.html) bei 3 Personen 22,20 Euro beträgt. Die von uns dargestellte Tabelle unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/ratgeber/hoechstbetraege.php beinhaltet diesen Heizkostenzuschuss bereits (siehe Überschrift der Tabelle), so dass für 2022 eine Betrag von 614,00 + 22,20 = 636,20 Euro bei Mietstufe III und drei Personen aufgeführt wird. Auch im Wohngeldrechner unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php sind diese Werte inklusive des Heizkostenzuschuss hinterlegt

    Ab 2022 wurde das Wohngeld zum ersten mal dynamisch an die allgemeine Miet- und Einkommensentwicklung gemäß Wohngeldfortschreibungsverordnung angepasst. Darauf, nämlich auf §23 WoGV unter https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/__23.html wird am Ende der Anlage zu §12 hingewiesen. Dort finden Sie die ab 2022 geltende Tabelle, die bei Stufe III und 3 Personen einen Betrag von 631 Euro aufweist. Zuzüglich des gleich gebliebenen Heizkostenzuschuss von 22,20 Euro bei drei Personen ergibt sich daher für 2022 631,00 + 22,20 = 653,20 Euro, also dem in unserer Tabelle befindlichen und im Rechner hinterlegten Betrag für 2022.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Werbungskosten, Rentenversicherung, Kindergeld... Was gebe ich ein?

    Unser Nutzer pe....de hatte am 06.04.2021 folgende Frage

    Guten Tag Herr Banse,

    wie heute Morgen telefonisch besprochen. Hier nochmals meine Fragen zum Ausfüllen der einzelnen Blöcke des Wohngeldrechners unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php . Für Selbstständige gibt es unter dem Fragezeichen zu wenig Hinweise bezüglich der Werbungskosten. Welche zählen hierunter? Die tatsächlichen oder wie beim Kinderzuschuss nur die notwendigen d.h. z.B. Haftpflicht fürs Auto, die Krankenkasse, die Pflegeversicherung, aber nicht die Rentenversicherung? Oder?? Zählt das Kindergeld zu den Einkommen der Kinder? Zählt der Unterhaltsvorschuss der Kinder zum Einkommen? Und letztendlich, was ist, wenn das Einkommen der Alleinerziehenden unter der Miete liegt? Das sind meine Fragen.

    Viele Grüße, Peter G.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 06.04.2021

    Sehr geehrter Herr G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Werbungskosten sind nur die Kosten, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit entstehen. Für Selbstständige ist unter Einkünfte der Gewinn, also alle Einnahmen abzüglich aller Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit anzugeben. Das heißt, alle Kosten im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit können von den Einkünften aus der Selbstständigkeit abgezogen werden.

    Falls Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Rentenversicherung (auch privat) geleistet wird, so werden diese Beiträge für das Wohngeld immer pauschal berechnet. Im Wohngeldrechner unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php können sie dies unter „Abzüge“ angeben. Im dazugehörigen Hilfetext finden Sie mehr dazu.

    Kindergeld müssen Sie nicht angeben. Es wir nicht auf das Wohngeld angerechnet.

    Unterhalt und damit auch Unterhaltsvorschuss gelten als Einkünfte. Dies muss daher für das Wohngeld als Einkommen angegeben werden. Auch andere Einkommen der Kinder müssen angegeben werden.

    Das Einkommen der Alleinerziehenden muss ebenfalls angegeben werden, egal, ob es oberhalb oder unterhalb der Miete liegt.

    Einen generellen Überblick über die anzugebenden Einkünfte finden Sie auch im Hilfetext zum „Einkommen Bewohner X“ im Wohngeldrechner.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Sind die Mietobergrenzen 2021 höher als 2020?

    Unser Nutzer ma....de hatte am 26.01.2021 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich verwende Ihren Wohngeldrechner in der Beratung sehr gerne. Leider stimmten die Mietobergrenzen für den Kreis Nürnberger Land in Bayern nicht. Ich schicke Ihnen eine Liste der derzeit gültigen Sätze ab 2020, die von der Wohngeldstelle und dem Jobcenter so angerechnet werden. Können Sie den Rechner entsprechend anpassen?

    Mit freundlichen Grüßen, M. P.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 29.01.2021

    Sehr geehrte Frau P.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die Ergebnisse unseres Wohngeldrechners unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php mit der von Ihnen zugesendeten Tabelle verglichen und keine Abweichungen gefunden. Im Ergebnisfenster wird unter Höchstbetrag jeweils der mit Ihrer Tabelle übereinstimmende Betrag angezeigt.

    Eventuell haben Sie festgestellt, dass ab 2021 der zuschussfähige Betrag noch über den Höchstbetrag hinaus geht und das Wohngeld daher nicht mehr mit den von Ihnen für 2020 gewohnten Zahlen übereinstimmt.

    Dies liegt daran, dass das Wohngeld ab 2021 als Ausgleich für die CO2-Bepreisung durch einen Betrag zur Heizkostenentlastung erhöht wurde. Dieser ist abhängig von der Anzahl der Personen und beläuft sich auf 14,40 Euro bei einer Person bis hin zu 29,40 Euro bei fünf Personen. Für jede weitere Person werden weitere 3,60 Euro veranschlagt. Dies wird im Ergebnisfenster des Rechners detailliert hergeleitet.

    Vielleicht ist dies die Erklärung für Ihren Eindruck, dass unser Wohngeldrechner andere Zahlen liefert. Ansonsten würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mir die vermeintlichen Fehler anhand eines Beispiels zeigen könnten.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

    Unser Nutzer ma....de hatte am 01.02.2021 noch eine Nachfrage

    Guten Morgen Hr. Banse,

    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Der Fehler lag tatsächlich auf meiner Seite. Ich hatte nicht auf dem Schirm, dass ein Haushaltsmitglied bei meiner Berechnung nicht mit berücksichtigt wird und somit die richtige MOG angewandt wurde, aber ein anderes Ergebnis herauskam. Im Eifer des Gefechts bin ich fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass eine falsche MOG hinterlegt wurde. Ich bitte die Umstände, die ich verursacht habe, zu entschuldigen.

    Mit freundlichen Grüßen, M. P.

    Stefan Banse

    Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 01.02.2021

    Hallo Frau P. S.,

    danke für Ihre Rückmeldung. Hauptsache, der Rechner funktioniert einwandfrei.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Warum unterscheidet sich das Netto im Wohngeldrechner vom wirklichen Netto?

    Unser Nutzer vs...com hatte am 08.11.2020 folgende Frage

    Hallo,

    habe soeben den Rechner für ‚Mietzuschuss‘ ausprobiert – aber mein NETTO-Einkommen stimmt da nicht, ist höher als mein tatsächliches!?

    Ruhigen Wochenstart …

    MfG

    V.G.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 08.11.2020

    Sehr geehrte Frau G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Für das Wohngeld wird per Gesetz ein pauschales Netto ermittelt, was sich, wie sie richtig bemerkt haben, von Ihrem realen Netto unterscheidet. Die exakte Erklärung, wie dieses „Wohngeld-Netto“ berechnet wird, finden Sie u.a. in den Hilfe-Texten an den entsprechenden Stellen des Ergebnisfensters.

    Mit besten Grüßen

    Stefan Banse

  • Bremerhaven im Bundesland Bremen

    Unser Nutzer s_....de hatte am 16.08.2020 folgende Frage

    Moin,

    Ich wollte ihren Wohngeldrechner benutzen.

    Leider akzeptierte der Rechner im Bundesland Bremen die Stadt Bremerhaven mit über 100.000 Einwohnern nicht.

    Mit freundlichem Gruß

    S. R.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 16.08.2020

    Sehr geehrte Frau R.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Rechner gerade getestet und keinen Fehler finden können. Nach Auswahl des Bundeslandes „Bremen“ sollten Sie als Wohnort „Bremerhaven“ eingeben können (siehe Screenshot). Schon nach Eigabe von „Br“ wird „Bremerhaven“ zur Auswahl angezeigt. Eventuell haben Sie versehentlich ein Leerzeichen vor oder hinter dem Begriff eingegeben.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

  • Ist der Abzug vom Krankengeld bei der Wohngeld-Berechnung korrekt?

    Unser Nutzer ka....de hatte am 24.01.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Redaktion. ich bin langfristig krank und erhalte Krankengeld 1.067,-- monatlich. Von dem Krankengeld werden Pflegeversicherung , Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Meine Frage: Wie viel darf bei der Berechnung des Wohngeldes abgesetzt werden - 10 Prozent oder 20 Prozent ? Die Wohngeldbehörde zog nur 10 Prozent ab. Wie ist ihre Ansicht. Vielen Dank. Ursula G

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 24.01.2020

    Sehr geehrte Frau G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß Wohngeldgesetz können jeweils 10 Prozent abgezogen werden, sofern

    Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung (KV) entrichtet wurden

    Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung (RV) entrichtet wurden

    Einkommensteuer (ESt) entrichtet wurde

    Nun weiß ich nicht genau, wie es sich verhält, wenn Sie zwar Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen jedoch keine Beiträge zur Krankenversicherung. Eventuell werden diesbezüglich nur die 10 Prozent in Abzug gebracht, wenn Sie sowohl Beiträge zur Pflege- als auch zur Krankenversicherung leisten.

    Die von der Wohngeldbehörde anerkannten 10 Prozent erhalten Sie wahrscheinlich aufgrund der Rentenversicherungsbeiträge.

    Fraglich ist dann noch, ob Sie auch einkommensteuerpflichtig sind. Dann müssten eigentlich weitere 10 Prozent abgezogen werden.

    Fragen Sie am besten einmal bei Ihrem Wohngeldamt nach.

    Herzliche Grüße

  • Sind die 10-Prozent-Pauschalen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung korrekt?

    Unser Nutzer in....de hatte am 20.12.2019 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ihr Wohngeldrechner ist bis auf einen Kritikpunkt hervorragend. Für die 10-Prozent-Pauschalen vermisse ich den Katalog der verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge. Als Einkommen habe ich 850,00 Bruttorente, 8,50 Werbungskosten eingegeben. Die Eingabemöglichkeit für die 10-Prozent-Pauschale für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe ich nicht gefunden. Deshalb wird das Einkommen nach dem Wohngeldstärkungsgesetz für mich als Rentner mit 850,00 Euro minus 8,50 Euro Werbungskosten = 841,50 Euro ausgewiesen und nicht mit 850,00 Euro minus 8,50 Euro Werbungskosten minus 84,15 Euro (10 Prozent von 841,50 Euro für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) = 757,35 Euro. Das zustehende Wohngeld wird dadurch zu niedrig ausgewiesen. Im Interesse Ihrer vermutlich wenigen Kunden auf diesem Gebiet bitte ich Sie um Prüfung, ob Sie kostenlos Ihren Wohngeldrechner nachprogrammieren können, damit Ihr guter Ruf nicht unter diesem Knackpunkt leidet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Franz G

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 20.12.2019

    Sehr geehrter Herr G.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis.

    Im unten stehenden Screenshot habe ich einmal test-weise 850 Euro Einkommen abzgl. 8,50 Euro Werbungskosten sowie die Krankenversicherungspflicht angegeben. Als Netto finden Sie im Ergebnis, wie gewünscht 757,50 Euro.

    Insofern verstehe ich Ihre Anmerkung nicht wirklich. Taucht bei Ihnen denn nicht der Punkt „Abzüge“ im Rechner auf? Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mir nochmals das eigentliche Problem schildern könnten.

    Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße

    Unser Nutzer in....de hatte am 20.12.2019 noch eine Nachfrage

    Mann, Mann, Sie haben recht!! Danke.

  • Höchstgrenze des Einkommens für Wohngeld?

    Unser Nutzer gl...com hatte am 07.12.2019 folgende Frage

    Hallo zusammen,

    es gibt Einkommenshöchstgrenzen bis zu denen ein Zuschuss gewährt wird.

    Frage: gibt es auch Untergrenzen, die nicht unterschritten werden dürfen, also ein Mindesteinkommen?

    Vielen Dank

    Dieter G

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 07.12.2019

    Sehr geehrter Herr G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, es gibt auch Untergrenzen, wie es z.B. der Artikel unter https://www.123recht.de/ratgeber/sozialrecht/Wohngeld-setzt-nicht-nur-ein-Hoechsteinkommen,-sondern-auch-eine-Mindesteinkommen-voraus-__a155536.html erklärt.

    Darauf sind wir in unseren Seiten leider nicht näher eingegangen, werden es aber dank Ihrer Anregung künftig mit einfließen lassen.

    Herzliche Grüße

  • Wie definiert sich Wohngeld für EU-Rentner?

    Unser Nutzer he....de hatte am 03.12.2019 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zunächst einmal ein Lob für die tollen Informationen auf Ihrer Seite.

    Ich habe mittlerweile eine unbefristete EU-Rente. Bei der befristeten EU-Rente habe ich bei einem 450 Euro Job den Rentenversicherungsbeitrag von 3,7 Prozent abgeführt. Nachdem ich den unbefristeten Bescheid der EU-Rente erhielt habe ich auf Beitragsfrei umgestellt. Dies hatte dann beim nächsten Wohngeldantrag zur Folge, dass die 10 Prozent für die Rentenversicherung nicht mehr vom gesamten mitteilungspflichtigen anrechenbaren Einkommen in Abzug gebracht wurden. Dadurch erhalte ich 90 Euro weniger Wohngeld. Das habe ich bei der Umstellung auf beitragsfrei leider nicht bedacht. Ich behaupte, dass jeder EU-Rentner bei Wohngeldbezug besser fährt, wenn er bei seinem 450 Euro Job den Rentenversicherungsbetrag abführt, auch wenn es für die spätere Regelaltersrente keine Auswirkung hat. Das gleiche gilt wohl auch für jeden anderen Rentenempfänger, welcher einen 450 Euro Job nachgeht.

    Vielleicht könnt Ihr da speziell darauf hinweisen. Danke!

    Ansonsten weiter so.

    Freundliche Grüße

    Heiko B

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 08.12.2019

    Sehr geehrter Herr B.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Da haben Sie offenbar eine Schwachstelle gefunden. Da die unterschiedlichen Gesetze und Regelungen nicht immer optimal miteinander verzahnt werden können, kann es manchmal zu solch einer Konstellation führen.

    Ich habe Ihre Anregung aufgenommen und umgesetzt unter "Tipp für Rentner mit Minijob“ auf der Seite https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php.

    Nochmals Danke, herzliche Grüße und ein schönes Restwochenende

  • Mietstufe Kreis Borken in NRW ?

    Unser Nutzer Ch....de hatte am 13.11.2019 folgende Frage

    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    der Kreis Borken in NRW hat die Mietstufe 2, nicht wie hinterlegt die Mietstufe 1! Von einer Herabsenkung ist mir nichts bekannt.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 13.11.2019

    Sehr geehrte Frau W.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Das Wohngeldgesetz in der Fassung ab 01.01.2020 liegt derzeit noch als Gesetzesentwurf vor. Dieser wird u.a. vom Bundesrat veröffentlicht, wie Sie unseren Quellenangaben entnehmen können. Dort können Sie auf Seite 48 oben ersehen, dass der Kreis Borken als Grundlage für das Wohngeld ab 2020 mit Mietstufe 1 versehen ist. Wir gehen zunächst davon aus, dass der Gesetzesentwurf mit entsprechender Sorgfalt erstellt wurde und hierbei kein Fehler vorliegt.

    Wenn Sie hierzu andere Informationen erhalten, würden wir uns freuen, wenn Sie uns darüber informieren könnten.

    Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen damit klären und verbleibe

  • Wie fällt Wohngeld Erhöhung 2020 aus?

    Unser Nutzer sa....de hatte am 27.10.2019 folgende Frage

    Guten Tag

    Sie schreiben ab Januar 2020 soll sich das Wohngeld erhöhen. Leider finde ich nirgends etwas dazu wie diese Erhöhung ausfallen soll.

    Die Mietstufe bei mir ändert sich von 3 auf 2 und laut Rechner wären das 10€ mehr Wohngeld als jetzt.

    Ändert sich das Wohngeld nur aufgrund der Mietstufenanpassung oder wird es grundsätzlich auch noch erhöht?

    Auf anderen Seiten steht :

    "Ein 2 Personenhaushalt soll von 145€ auf 190€ steigen", das sind ja knappe 30 Prozent...

    Wäre ihnen dankbar für eine Antwort.

    Grüße

    Ne

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 28.10.2019

    Guten Morgen,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Wohngeld wird sich nicht nur aufgrund der Mietstufenanpassung ändern. Ansonsten wäre die Höhe Ihres Wohngeldes ja mit der Herabsetzung Ihrer Mietstufe sogar geringer, als bisher. Beim Wohngeld ab 2020 erfolgt auch eine Anpassung an die gesteigerten Lebenshaltungskosten und das allgemein gestiegene Mietniveau. Berücksichtigung finden diese Werte in bestimmten Parametern der Berechnungsvorschriften. In sehr vielen Fällen führen die Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes, wie Sie mit dem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php testen können. Außerdem werden aufgrund der Anpassungen mehr Menschen wohngeldberechtigt sein. Die von Ihnen zitierten Steigerungen um 30 Prozent wird es auch geben, werden aber derzeit natürlich plakativ herausgestellt.

    Fazit: Das Wohngeld ändert sich nicht nur aufgrund der Mietstufenanpassung, es wird auch anhand anderer Parameter angepasst und damit in vielen Fällen erhöht.

    Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zufriedenstellend beantworten und verbleibe mit herzlichen Grüßen

    Stefan Banse

  • Höhe des Lastenzuschuss in 2020?

    Unser Nutzer we...com hatte am 12.10.2019 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe einmal für mich den Lastenzuschuss in 2020 einmal gemäß ihres Smart-Rechners (https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php) und einmal mit einer Excel-Tabelle berechnet und komme bei mir auf 345 Euro während ihr Rechner nur auf 340 Euro kommt.

    Grund: Ihr Wert für c betraegt 0,00018 während ich gemäss des Entwurfes des Wohngeldförderungsgesetzes 0,000118 angesetzt habe.

    Höhe des Wohngeldes

    Nach § 19 WoGG berechnet sich das Wohngeld anhand folgender Formel, in die die zuvor ermittelten Werte eingesetzt werden:

    Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

    1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y) €

    "M" ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. "Y" ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. "a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte.

    Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in einer fest vorgegebenen Reihenfolge auszuführen.

    Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das hier berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 47 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zuschuss­fähigen Miete bzw. monatlichen Belastung.

    Mit der voraussichtlichen Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2020 beträgt die Erhöhung ab dem 13. Bewohner 51 Euro.

    Konkrete Berechnung

    Ihr Wohngeld wird folgendermaßen berechnet:

    Für "M" ist die zuschuss­fähige monatliche Miete/Belastung einzusetzen, gemäß Anlage 3 des WoGG bei einem zu berück­sich­tigendem Haushalts­mitglied jedoch mindestens 52 €.

    Für "Y ist das monatliche Gesamteinkommen einzusetzen, gemäß Anlage 3 bei einem zu berück­sich­tigendem Haushalts­mitglied jedoch mindestens 275 €.

    Gemäß Anlage 2 des WoGG gelten die Werte a=0,04, b=0,00058 und c=0,000180.

    Es werden nun gemäß Anlage 2 nacheinander folgende Terme der obigen Formel mit je 10 Nachkommastellen berechnet:

    z1 = a + b × M + c × Y,

    z2 = z1 × Y,

    z3 = M − z2,

    z4 = 1,15 × z3

    Vorliegend ist also

    z1 = 0,04 + 0,00058 × 381,00 + 0,000180 × 275,00,

    z2 = 0,3104800000 × 275,00

    z3 = 381,00 − 85,3820000000

    z4 = 1,15 × 295,6180000000

    z4 ist mit 339,96 € das ungerundete monatliche Wohngeld und wird noch ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet, sonst abgerundet (⇒ 340 €).

    Das monatliche Wohngeld beträgt damit 340 €.

    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

    Mit c = 0,000118

    z1 = a + b × M + c × Y,

    z2 = z1 × Y,

    z3 = M − z2,

    z4 = 1,15 × z3

    Vorliegend ist also

    z1 = 0,04 + 0,00058 × 381,00 + 0,000118 × 275,00

    z2 = 0,29343 × 275,00

    z3 = 381,00 − 80,6932500

    z4 = 1,15 × 300,30675

    z4 ist mit 345,36 €

    Das monatliche Wohngeld beträgt damit 345 €.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 13.10.2019

    Sehr geehrter Herr F.,

    vielen lieben Dank für Ihren Hinweis. Da hatte sich ein Fehler eingeschlichen, der uns ohne Ihren Hinweis zunächst einmal gar nicht aufgefallen wäre. Wir haben den Fehler korrigiert und nochmals die restlichen Werte für a, b und c ab 2020 bei unterschiedlicher Anzahl von Haushaltsmitgliedern überprüft.

    Nochmals vielen Dank und noch ein schönes Restwochenende wünscht Ihnen

  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Wohngeld?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen in erster Linie unsere fachliche Beratung oder Herr Banse gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Wohngeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Wohngeld" wurde zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Wohngeld"

  • Anpassen des Wohngeldes für 2025 gemäß "Zweiter Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes"
  • Hinzufügen bisher fehlender Gemeinden gemäß Dreizehnter Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung im Wohngeldrechner
  • Überarbeitung der Klimakomponente ab 2023 im Wohngeldrechner und allen Texten nach Rücksprache mit Mitgestaltern der Wohngeldreform 2023 vom Institut der Deutschen Wirtschaft.
  • Berücksichtigung des Entwurfs zum neuen Wohngeld-Plus-Gesetz für das Wohngeld 2023 im Wohngeldrechner und allen Texten
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite