Kurzarbeitrechner

Nutzerfragen zum Thema Kurzarbeitergeld - Stefan Banse antwortet

Thema Kurzarbeitergeld-Rechner ﹣ Nutzerfragen
Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften. Vielleicht entdecken Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder. Ansonsten kontaktieren Sie mich gerne ([email protected]). Mehr über mich unter Stefan Banse.

Fragen unserer Nutzer und Antworten von Stefan Banse

  • Wann lohnt sich ein Nebenverdienst beim Kurzbeitergeld?

    Unser Nutzer ja....de hatte am 30.04.2021 folgende Frage

    Liebes Smart-Rechner-Team,

    wann lohnt sich eine Nebenbeschäftigung? Bei einem normalen Brutto von 2000,- (vor der Kurzarbeit) und einem Brutto in Kurzarbeit von z.B. 400 Euro stellt sich die Frage, was angerechnet wird, wenn man 600,- Brutto mit einem Nebenverdienst erhalten würde? Was verbleibt als Netto? Wenn ich 400 brutto vom Arbeitgeber eintippe plus 600 vom 2. Arbeitgeber, rechnet der Smart-Rechner fast dasselbe als ohne Nebenjob - in dem Feld reduziertes Brutto habe ich also 1000,- eingegeben...

    Also alt brutto 2000, alt netto 1400, Kurzarbeit Tabelle 6 (80 Prozent Kurzarbeitsgeld ab 7. Monat), Steuerklasse1, keine Kinder, Arbeitsstelle West

    Steuerfrei 450,- ist glasklar, da wird nichts angerechnet, aber wenn ein Arbeitgeber einen Midijob 600,- Brutto bietet, wie ist dann die Rechnung? Diff. netto alt und neu ist ca. 200,- -wird da also 400 von den 600 angerechnet und wie genau? Was bleibt am Ende übrig ?

    Besten Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

    Freundliche Grüße Jana S.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 01.05.2021

    Sehr geehrte Frau S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Unseres Wissens wird außer dem Gehalt aus einem Minijob alles angerechnet. Es werden also auch die Einkünfte aus einem Midijob komplett angerechnet.

    Das für das Kurzarbeitergeld berechnete Netto unterscheidet sich auch von Ihrem tatsächlichen Netto, denn es wird nach SGB III weitestgehend pauschal (nur abhängig von Steuerklasse, Kinder und Ost/West) anhand Ihres Bruttos berechnet. Details finden Sie im Kurzarbeitergeld-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php beim Info-Button im Ergebnis hinter „Abgaben“. Daher wird auch ein Midijob, der eigentlich etwas geringeren Sozialversicherungsabgaben unterliegt, nicht als solcher berücksichtigt. Wie für das bisherige Gehalt wird auch beim Midijob für die Berechnung des Kurzarbeit-Nettos ein pauschaler SV-Beitrag von 20 Prozent erhoben.

    Wenn Sie also Kurzarbeit z.B. komplett durch andere Jobs auffangen, verdienen Sie nachher so viel wie vorher und haben damit aus gesetzlicher Sicht keinen Anspruch (Bedarf) auf Kurzarbeitergeld. Eine Ausnahme bildet zunächst bis Ende 2021 der Verdienst aus einem Minijob.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Wird Minijob als Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?

    Unser Nutzer la....de hatte am 11.11.2020 folgende Frage

    Moin moin,

    ich bin auch von Kurzarbeit betroffen und Anfang des kommenden Jahres wird mein derzeitiger Prozentsatz von 49 auf 20 oder 10 sinken, da in der Luftfahrtbranche ja so ziemlich alles weniger wird. Frage dazu: Wenn ich bei einem kleinen Unternehmen einen 450€-Job annehme, und ich ca 400€ erwirtschaften würde, wieviel wird mir dann von meiner "regulären" Arbeit, wo ich dann ja noch kaum aktiv bin, abgezogen?

    Da ich unterhaltspflichtig bin, und schon jetzt den Betrag nicht mehr leisten kann, ist die Frage, wie der 450er Job in eine Berechnung mit eingeht. Danke für ihre Hilfe im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen

    Lars W.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 14.11.2020

    Hallo Herr W.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Normalerweise wird der Verdienst aus einem Minijob voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sofern der Minijob erst nach Einführung der Kurzarbeit begonnen wird. Allerdings wurde coronabedingt geregelt, dass das Einkommen aus einem Minijob zunächst bis zum 31.12.2020 komplett anrechnungsfrei bleibt. Diese Frist wurde jüngst verlängert bis zum Jahresende 2021. Minijobs bleiben also bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei auf das Kurzarbeitergeld.

    Entnehmen können Sie dies u.a. folgendem Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/erfolgsmodell-kurzarbeit-wird-verlaengert.html.

    Mit herzlichen Grüßen

    Stefan Banse

  • Coronabedingte Erhöhung der Leistungssätze ab Halbierung Brutto oder Netto?

    Unser Nutzer fa....de hatte am 05.11.2020 folgende Frage

    Hallo Herr Banse,

    zu der Berechnung der Gesamtentgelte im KUG-Rechner für Arbeitgeber habe ich eine Frage zu der Abgrenzung bei den Leistungssätzen: nach dem Merkblatt der BAfA und dem Formular KUG 108 werden die Leistungssätze 3 bis 6 (70/77 bzw. 80/87 Prozent ab 4. bzw. 7. Bezugsmonat) nur dann angesetzt, wenn das Ist-Entgelt maximal 50 Prozent des Soll-Entgelts beträgt. Im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php wird diese Grenze aber aus dem Verhältnis des Ausfallstunden zu den Sollstunden gesteuert. Aufgrund der Lohnsteuerprogression verhält sich der Nettolohn aber nicht linear. Daher ist das Nettoentgelt bei 50 Prozent Ausfallstunden höher als 50 Prozent des Soll-Entgelts. Damit ergibt der Rechner im Grenzbereich doch falsche Werte, oder?

    Mit freundlichem Gruß

    Falko E.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 05.11.2020

    Hallo Herr E.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe mir die Gesetzeslage zum Kurzarbeitergeld daraufhin nochmals genau angeschaut.

    Generell ist es so, dass mindestens ein 50 prozentiger Entgeltausfall vorliegen muss, um Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze (70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat, also die von Ihnen erwähnten Leistungssätze 3 bis 6) zu erhalten.

    Nun gehen Sie, wenn ich es richtig verstanden habe, davon aus, dass sich der Entgeltausfall auf den Ausfall des Nettoentgelts bezieht, wonach das Ergebnis im Grenzbereich dann in der Tat falsch wäre. Oftmals wird auch nur allgemein der Entgeltausfall genannt, womit zunächst eher unklar bleibt, ob damit die Differenz zwischen den Brutto- oder den Nettoentgelten gemeint ist

    Unter anderem anhand des folgenden Dokuments (https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202005010_ba146517.pdf) habe ich diesbezüglich eine recht eindeutige Aussage gefunden, nämlich dass die Differenz zwischen den Bruttoentgelten herangezogen werden muss. Dort heißt es auf Seite 4 und 5: "Die Anspruchsvoraussetzung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt von mindestens 50 Prozent muss „…im jeweiligen Bezugsmonat …“ erfüllt sein. […] Für die Berechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt ist das Soll- und Ist-Entgelt heranzuziehen, das ungerundet in der Abrechnungsliste (Kug 108) in Spalte 4 und 5 eingetragen wird."

    Soll- und Istentgelt sind wiederum definiert als Bruttowerte, die normalerweise auf 20 Euro gerundet werden. Ungerundet entsprechen Sie daher genau dem „Brutto vorher“ und dem „Brutto nachher“ oben im Rechnerergebnis. Auf diese beiden Werte bezieht sich dann im Rechner die Berechnung, ob mindestens 50 Prozent Entgeltausfall bestehen.

    Mit herzlichen Grüßen

    Stefan Banse

    Unser Nutzer fa....de hatte am 05.11.2020 noch eine Nachfrage

    Hallo Herr Banse,

    vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Interessant ist, dass im gleichen Dokument auf Seite 4 im zweiten Abschnitt dies steht: "Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 Prozent betragen hat." Das ist dann doch schon verwirrend, wenn hier Bruttobeträge miteinander verglichen werden.

    Schöne Grüße

    Falko E.

    Stefan Banse

    Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 05.11.2020

    Halo Herr E.,

    das ist in der Tat sehr missverständlich und verwirrend geschrieben. Ich denke, entscheidend ist die am Ende der Seite 3 genannte und zitierte Erweiterung von §421c, den Sie z.B. auch unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__421c.html finden. Demnach werden die aufgestockten Leistungssätze ebenso wie der normale Satz in Prozent von der Nettoentgeltdifferenz berechnet. Nicht von der Nettoentgeltdifferenz , sondern von der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt werden dann die 50 Prozent berücksichtigt, die zu einem aufgestockten Leistungssatz berechtigen..

    Mit besten Grüßen

    Stefan Banse

  • Reduziertes Brutto im Kurzarbeitergeld-Rechner vs. Kurzarbeit-Abgaben-Rechner

    Unser Nutzer Mr....de hatte am 23.06.2020 folgende Frage

    Hallo,

    ich arbeite Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden (Monatsgehalt). In Kurzarbeit wurde meine Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert. Im Rechner für Arbeitnehmer wird gefragt nach dem reduzierten Brutto, das bei einer 50 Prozentigen Kurzarbeit das halbierte reguläre Brutto beträgt (Beispiel: reguläres Brutto-Monatsgehalt 2.000 €; bei 50 Prozent Reduzierung: 1.000 €). Im Kurzarbeiter-Abgaben-Rechner für Arbeitgeber wird jedoch ein anderes reduziertes Brutto zugrunde gelegt, das aufgrund der rechnerischen monatlichen Stundenzahl bestimmt wird, nämlich 984,65 €. Welches ist der für das KUG maßgebliche Satz?

    Mit freundlichen Grüßen

    C. D.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 23.06.2020

    Sehr geehrte Frau D.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Der KUG Abgaben Rechner für Arbeitgeber liefert die exakteren Ergebnisse aufgrund zusätzliche Eingabemöglichkeiten, währen der einfache KUG-Rechner eher einem schnellen Überblick dient.

    Es ist bei einem festen Monatsgehalt so, dass die durchschnittliche monatliche Stundenzahl für das Kurzarbeitergeld als Basis dient. Anhand der Hilfetexte ist ersichtlich, dass dieser Durchschnittswert bei 20 Wochenstunden 86,67 Stunden beträgt (20x52/12). Nun müssen Sie für den jeweiligen Monat genau berechnen, wieviele Stunden wegen Kurzarbeit ausgefallen sind. Das scheinen in Ihrem Fall 44 Stunden gewesen zu sein. Daher kommen Sie richtigerweise auf ein reduziertes Brutto von 984,64 Euro.

    Hätten Sie anstelle eines Monatsgehalts einen Stundenlohn, würde nicht eine durchschnittliche Monatsstundenzahl ermittelt, und Sie hätten wahrscheinlich ein reduziertes Brutto von 1.000 Euro.

    Also: Bei festen Monatsgehältern auf Basis der Wochenstundenzahl ist die durchschnittliche Monatsstundenzahl zugrunde zu legen und daher sind die 984,64 anstelle von 1.000,- Euro der maßgebliche Satz.

    Mit herzlichen Grüßen

    Unser Nutzer Mr....de hatte am 23.06.2020 noch eine Nachfrage

    Danke für die prompte Antwort und ausführliche Erklärung! Positive Bewertung folgt.

    Herzlichen Gruß

    C. D.

  • Haben Feiertage Einfluss auf das Kurzarbeitergeld?

    Unser Nutzer de....de hatte am 11.06.2020 folgende Frage

    Guten Tag,

    danke für Ihre gute Tabelle. Mein Arbeitgeber ist der Auffassung, dass Feiertage (wie z.B. Ostern) einen Einfluß auf das Ergebnis Ihrer Tabelle haben (geringerer Betrag). Ich kann dies nirgendwo nachlesen.

    Frage: gilt das Ergebnis Ihrer Tabelle für alle Monate, oder ergibt sich für Monate mit Feiertagen (z.B. April) ein abweichendes Ergebnis ?

    Ich erwarte gern Ihre Antwort.

    Mit freundlichem Gruß

    Detlef B.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 11.06.2020

    Sehr geehrter Herr B.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, Feiertage haben einen Einfluss auf das Kurzarbeitergeld. Ich nehme an, dass Sie unseren Kurzarbeit-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php besucht haben. Unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php gibt es einen umfangreichen Smart-Rechner, der auch Feiertage berücksichtigt. Die Eingabe ist etwas kompliziert, weil Sie jeden einzelnen Tag des jeweiligen Monats zur Ermittlung der ausgefallenen Stunden berücksichtigen müssen.

    Bitte bedenken Sie jedoch, dass unser Rechner ein umfangreiches Lohnabrechnungsprogramm, wie es wahrscheinlich Ihr Arbeitgeber einsetzt, nicht ersetzen kann und möchte.

    Viel Spaß mit dem Rechner und herzliche Grüße

    Unser Nutzer de....de hatte am 11.06.2020 noch eine Nachfrage

    Hallo Herr B.,

    danke für die schnelle und konkrete Beantwortung! So stelle ich mir Kundenorientierung vor. Sie beherrschen das, Glückwunsch! Sie haben sich eine positive Bewertung verdient.

    Mit freundlichem Gruß

    Detlef B.

  • Kurzarbeit-Abgaben-Rechner - keine Anpassung bei Änderung des Bezugsmonat?

    Unser Nutzer Al....de hatte am 05.06.2020 folgende Frage

    Sehr geehrter Herr B.,

    zunächst vielen Dank für die Bereitstellung des tollen Rechners. Derzeit ändern sich die Berechnung nicht, wenn man den Auswahl „Bezugsmonat“ ändert. Ich habe verschiedene Browser ausprobiert (chrome, firefox, IE). Es wäre toll wenn Sie das fixen könnten!

    Vielen Dank !

    Alexander P.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 05.06.2020

    Sehr geehrter Herr P.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Die corona-bedingte vorübergehende Aufstockung des Kug abhängig von der Bezugsdauer erfolgt nur bei mindestens 50 Prozent Kurzarbeit. Eine Konsequenz aus der Änderung des Bezugsmonats zieht der Rechner korrekterweise demnach nur, wenn gleichzeitig das Steuerjahr 2020 und mindestens eine 50-prozentige Kurzarbeit vorliegt.

    Mit herzlichen Grüßen

  • Aufstockung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?

    Unser Nutzer in....de hatte am 16.05.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Gibt es einen Rechner der die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber mit berücksichtigt ?

    Mit freundlichem Gruß

    Andreas S

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 17.05.2020

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider berücksichtigt unser Smart-Rechner dies (noch) nicht und mir ist auch kein anderer Online-Rechner bekannt, der dies tut. Ich hoffe, Sie können trotzdem einen gewissen Nutzen aus dem unentgeltlich auf unseren Seiten zur Verfügung stehendem Rechner ziehen und verbleibe

  • Kompliment und Frage nach der Berechnungslogik

    Unser Nutzer ro....de hatte am 12.05.2020 folgende Frage

    Guten Tag, sehr geehrte Damen und/oder Herren

    Ich wende mich mit einer etwas ungewöhnlichen Anfrage an Sie. Ich vertreibe seit vielen Jahren ein kleines kaufmännisches Softwarepaket von einem Entwicklungsunternehmen aus Süddeutschland. Dazu gehört auch ein Lohnprogramm. In der aktuellen Situation gibt es Unsicherheiten bei der Ermittlung des KUG, sowohl aus unserem Programm als auch ganz allgemein.

    Nach meiner Recherche im Netz habe ich diverse Rechner gefunden, welche mir tatsächlich auf Grundlage meiner realen Lohnwerte alle ein unterschiedliches KUG errechnen. Sie liegen zwar dicht beieinander, aber nur Ihr Rechner trifft exakt den Wert, welchen man auch „händisch“ aus der Tabelle der Arbeitsagentur ermitteln kann.

    Vorweg: ich bin weder ein Programmierer noch ein Softwareentwickler oder –architekt. Ich vertreibe mit bestem Wissen und Gewissen seit 1999 mein Programm und hatte nie irgendwelche Probleme. Trotzdem beherrsche ich die vier Grundrechenarten und weiß, dass man mit Zahlen und Tabellen durchaus auf ein definiertes Ergebnis kommen kann und sollte. Das es in diesem speziellen Szenario nun ein solches Hickhack gibt, hätte ich niemals für möglich gehalten. Und mein Softwareentwickler in Süddeutschland ist ebenfalls nahe der Verzweiflung. Und nun, wie gesagt, finde ich Ihren Rechner der tatsächlich da exakte KUG ermittelt. Und nun meine Frage: was wissen Sie was andere nicht wissen? Haben Sie einen Programmablaufplan der zum richtigen Ergebnis führt? Denn diesen vermisst mein Softwarehaus. Vielleicht können Sie für mich und für uns etwas Licht ins Dunkel bringen.

    Ich weiß nicht genau wie naiv meine Anfrage an Sie ist, aber vielleicht bringt sie uns ja weiter.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 12.05.2020

    Sehr geehrter Herr B.,

    vielen Dank für Ihre offene Anfrage und dem damit anerkennenden Lob ;-)

    Wir recherchieren via Internet stets die aktuelle Gesetzeslage sowie begleitende Literatur und konzipieren/programmieren entsprechend die Rechner. Wir richten ein starkes Augenmerk darauf, dem User anhand der Hilfetexte die einzelnen Rechenschritte herzuleiten. Diese Herleitungen machen es auch uns leichter, nicht selber nach wenigen Tagen die Feinheiten, die der Rechner nun beherrscht, wieder aus den Augen zu verlieren.

    Auch beim Kug-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php sowie beim komplexeren Kug-Abgaben-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php sind die Ergebnisse allesamt mit Hilfetexten versehen, welche die Berechnung weitestgehend herleiten. Lediglich die Lohnsteuerberechnung wird aufgrund ihrer Komplexität nicht en Detail beschrieben. Aber auch das muss nicht vorenthalten werden, denn die Lohnsteuerberechnung basiert auf den jährlich vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Programmablaufplan unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2019-11-11-PAP-2020.html, den wir für die Bedürfnisse der Smart-Rechner entsprechend integrieren.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit ein Stück weiter helfen. Wenn Sie noch Fragen haben, einfach fragen;-)

  • Gehalt, das über der Bemessungsgrenze liegt !?

    Unser Nutzer w_....de hatte am 06.05.2020 folgende Frage

    Hallo,

    Ich habe folgende allgemeine Frage zu dem KUG Rechner.

    Wenn man ein reguläres Bruttogehalt über der Bemessungsgrenze von 6900€ hat, wird bei der Nettolohnberechnung immer nur das Verfügbare Einkommen bis zu dieser Grenze angegeben.

    Muss ich den Teil über der Grenze, der nur versteuert wird, in meiner eigentlichen Istgehaltsabrechnung dazurechnen.

    Erhöht sich in diesem Fall mein Netto gegenüber den Angaben im KUG Rechner

    Danke

    S.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 11.05.2020

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich es richtig verstehe, meinen Sie, dass Ihr Bruttogehalt zwar in voller Höhe versteuert wird, jedoch die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze berechnet werde. Dies ist normal und hat nicht speziell etwas mit dem Kurzarbeitergeld zu tun.

    Jedenfalls müssen Sie beim Istentgelt („Reduziertes Brutto“) aufgrund der Überschreitung der Bemessungsgrenze nichts weiter dazurechnen. Geben sie hier einfach Ihr reduziertes Brutto ein, den Rest erledigt der Smart-Rechner. Das heißt, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird auch beim Istentgelt automatisch die Beitragsbemessungsgrenze beachtet.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen

    Unser Nutzer w_....de hatte am 11.05.2020 noch eine Nachfrage

    Herr Banse,

    Danke für die Info.

    Mein Punkt ist aber noch ein anderer.

    Die Berechnung des KUG ist ok.

    Berechnet der Rechner auch den normalen Teil des Gehaltes, der über der Bemessungsgrenze liegt und nicht von KUG betroffen ist?

    Danke

    S.

    Stefan Banse

    Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 11.05.2020

    Hallo Herr S.,

    der „einfache“ Kug-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php tut dies in Ihrem Fall nicht, sondern errechnet als Grundlage für das Kug das gesetzlich pauschalierte Netto.

    Unser Kug-Abgaben-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php berechnet hingegen auch Ihr tatsächliches Netto nach Reduzierung.

    Mit besten Grüßen

  • Berücksichtigung von Feiertagen im Rechner

    Unser Nutzer t.....de hatte am 03.05.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Hier ein paar dringende Verbesserungsvorschläge zu Ihrem Kurzarbeit Netto

    Geld Rechner.

    Es fehlt die Eingabemöglichkeit der Freiwilligen

    Zusatzrentenversicherung (Direktversicherung) die fast jeder hat (haben

    sollte). Und es fehlt die Angabe / automatische Berücksichtigung von Feiertagen...

    So wie er derzeit ist ist er somit nur sehr eingeschränkt nutzbar.

    Bitte um dringende Änderung.

    Mit freundlichen Grüßen

    T. R

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 17.05.2020

    Sehr geehrter Herr R.,

    Feiertage werden inzwischen durch den Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php berücksichtigt.

    Mit besten Grüßen

  • Wie ist das Zusammenspiel von Kurzarbeit und der PKV?

    Unser Nutzer Fe....de hatte am 30.04.2020 folgende Frage

    Guten Morgen Herr Banse,

    einem Link der SZ folgte ich eben zu Ihrem Kurzarbeitergeld-Rechner bzw. zu Ihrem diesbezüglichen Artikel. Ich vermisse (oder überlas es?) das Thema PKV.

    Meine üblichen SV-Abzüge liegen bei etwa 10 Prozent, pauschaliert sind es 20 Prozent!!!???

    Mühsam fand ich (vor ein paar Tagen) die Paragraphen 249 und 257 im SGB V, und hoffe, dass ich sie richtig verstehe und mein Arbeitgeber sie kennt und anwendet.

    Könnten Sie in die Sache noch mehr Klarheit/Transparenz bringen?

    Danke und Grüße

    Felix M.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 30.04.2020

    Hallo Herr B.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, zur Berechnung des Kug wird ein pauschaliertes Netto berechnet, um die Nettoeinbußen und damit das Kug zu berechnen. Ich gehe davon aus, das diese Regelung die Intention verfolgt, eine möglichst einfache Berechnung für alle Beitrags-Konstellationen zu ermöglichen. Diese pauschalierte Netto dient aber, wie gesagt lediglich der Berechnung des Kug und hat ansonsten nichts mit Ihrem tatsächlichen Netto zu tun. Daher wird zwar im Rechnerergebnis beim Kug-Rechner (https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php) unten unter „Netto inkl. Kug“ eine Summe ausgegeben, im dazugehörigen Hilfetext allerdings darauf hingewiesen, dass es nicht das exakte Gesamtnetto ist. Vielleicht sollten wir dies noch besser herausstellen…

    In unserem anderen Rechner zum Theme Kug-Abgaben-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php wird hingegen Ihr exaktes Netto berechnet, weshalb naturgemäß auch mehr Eingaben erforderlich sind. Hier können Sie auch Ihre Beiträge zur PKV angeben.

    Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

  • Korrekturbedarf bei Rechner Arbeitgeberbelastung mit Kurzarbeitergeld?

    Unser Nutzer he...com hatte am 28.04.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Redaktion,

    für ein kleines 2-Personen-Dienstleistungsgeschäft bin ich mein eigener Steuerberater.

    Wie Sie war ich im früheren Leben Bankkaufmann und kämpfe mich nun durch die neue Materie "Vergütung bei IST-Arbeit in Verbindung mit Kurzarbeit" (Monat März 2020) bzw. "Vergütung bei ausschließlich Kurzarbeit" (Monat April 2020).

    Ich freute mich, Ihr Tool

    https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php

    benutzen zu können.

    M. E. bedarf die Anwendung der Überarbeitung.

    (1) Auf den Punkt gebracht wenn volljährige Kinder zu berücksichtigen sind:

    Bei Parameter "ohne Kinder" ist Kug korrekt aber Beitrag PV um Zuschlag für kinderlos zu hoch.

    Bei Parameter "mit Kinder" ist Kug falsch (67 statt 60 Prozent) aber Beitrag PV korrekt.

    (2) Bei U1, U2 und U3 hatte ich aus Literatur und von der hkk die Info, dass bei Kug keine Umlage für U1, U2 und U3 abzuführen sei.

    Bei U3 ist entweder die Info "keine Umlage bei Kug" falsch oder der Prozessablauf in der Anwendung SV-Net ist (Stand 27.04.3030) insoweit fehlerhaft. Der Beitragsnachweis mittels SV Net an die hkk für April 2020 mit 100 Prozent Kug und U3-Umlage 0,00 EUR ist von SV Net als unlogisch abgelehnt worden. Es blieb nur, für U3 einen Betrag einzustellen.

    Bitte prüfen Sie, ob meine Anmerkungen stichhaltig sind, da das Dokument lediglich im 2-Augen-System erstellt worden ist.

    Ich danke Ihnen im Voraus bestens.

    Mit freundlichen Grüßen

    Herbert B

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 29.04.2020

    Sehr geehrter Herr B.,

    vielen lieben Dank für Ihre ausführlichen und wertvollen Hinweise!

    Bezüglich Punkt 1 haben Sie natürlich Recht. Dies haben wir heute korrigiert. Nach einem "kräftigen Reload" des Rechners können Sie sehen, dass wir nun zwei Eingabefelder „Kinderlos und mind.23“ sowie „Kind im Haushalt“ bereitstellen, um die unterschiedliche Berücksichtigung für den Zuschlag zur Pflegeversicherung bzw. für das Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.

    Bezüglich Punkt 2 sind wir schon der Auffassung, dass U1, U2 sowie U3 weiterhin für das verbleibende Bruttogehalt zu leisten sind. Nur für die Sozialabgaben bei Kug-Bezug (siehe entsprechender Eintrag im Ergebnis) werden die Umlagen nicht erhoben. Oder habe ich Sie diesbezüglich falsch verstanden?

    Nochmals vielen Dank für Ihre Hinweise und

    herzliche Grüße

  • Wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt?

    Unser Nutzer mu...com hatte am 27.04.2020 folgende Frage

    Hallo, ich bin Arbeitnehmer und hab ihren Rechner für Kurzarbeitergeld genutzt und hätte da noch eine Frage dazu, also mein reduziertes netto beträgt 448 Euro und mein Kurzarbeitergeld 182 Euro das macht zusammen ca 630 Euro, krieg ich dann die 630 Euro von meinem Arbeitgeber ausgezahlt?

    Oder nur mein reduziertes netto von 448 Euro?

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 27.04.2020

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Die kurze Antwort: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen das Netto und das Kurzarbeitergeld aus.

    Die ausführliche Antwort: Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus. Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

    Mit herzlichen Grüßen

  • Unfallversicherung im Kurzarbeitergeld-Rechner

    Unser Nutzer Mo....de hatte am 21.04.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich versuche gerade mit Ihrem Rechner das Kurzarbeitergeld zu berechnen. Leider stoße ich an meine Grenzen. Wenn Ich auf den Button „UV und Umlagen“ mit Ja bestätige, geht ein Feld auf, dort wird unter anderem „UV in Prozent“ abgefragt. Die UV wäre ja mithin die Berufsgenossenschaft. Dort wird aber nicht mit einer einfachen Prozentrechnung gerechnet. Dort wird der Beitrag aus dem Bruttoentgelt x der Gefahrenklasse X dem Beitragsfuß und das ganze wird dann dividiert durch 1.000. Können Sie mir da weiterhelfen? Ich weiß leider nicht, wo ich diese Prozentzahl herkriegen soll. Leider kann mir die Berufsgenossenschaft da auch nicht weiterhelfen.

    Besten Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    Sabine B.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 21.04.2020

    Sehr geehrte Frau B.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Im Zuge der Corona-Krise haben wir diesen Rechner sehr schnell auf die Beine gestellt und über die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung offenbar nicht näher nachgedacht. Neben der gesonderten Berechnung (wie von Ihnen beschrieben, mit Beitragsfuß etc.) werden die Beiträge ja eher jährlich berechnet und meist vierteljährlich als Vorauszahlung eingezogen. Um also im Kug-Rechner nicht weiter zu verwirren oder den Rechner noch komplizierter zu gestalten, haben wir die UV wieder herausgenommen, zumal sie keinen direkten Einfluss auf das Kurzarbeitergeld oder den dafür erforderlichen Sozialbeiträgen hat. Mit einem „kräftigen Reload“ können sie den geänderten Rechner aufrufen.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

    Unser Nutzer Mo....de hatte am 22.04.2020 noch eine Nachfrage

    Guten Morgen Herr Banse,

    ohne Ihren Rechner wäre ich völlig aufgeschmissen- also vielen Dank, dass Sie ihn so schnell überhaupt hingekriegt haben. Ja die Berufsgenossenschaft wird einmal jährlich berechnet, fällt aber eigentlich schon in die Sozialabgaben. Bei einem Bruttolohn von 1850,00 € fällt er auch mit etwa 9,50 € schon ins Gewicht. Ich habe gestern selbst mal herumgetüftelt. Ich habe leider selbst keine Ahnung vom Programmieren aber könnte man nicht eine Formel hinterlegen, wo man anhand des Bruttolohns, der Gefahrenklasse und auch des Beitragsfusses die Prozentzahl ermittelt? So hab ich es nämlich gestern gemacht. Es kam heraus, das wir 0,51348708 Prozent vom Bruttolohn für die Berufsgenossenschaft ausgeben.

    Brutto Gefahrenklasse Beitragsfuß : 1.000

    1.850,00 € X 1,32 X 3, 65 : 1.000 8,91 €

    1.850,00 € X 1,32 X 0,24 : 1.000 0,59 €

    Gesamt 9,50 €

    9,50 € X 100 : 1.850,00 € = 0.5135135 Prozent. Der Unterschied in den Zahlen sind leider die Rundungsdifferenzen, in der obigen habe ich mit 6 Stellen hinter dem Komma gerechnet J.

    Die Zahlen kann man dem letzten Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft entnehmen. Der Beitragsfuß ändert sich jährlich und wird auch immer erst kurz vor Bescheidausgabe wohl erst ermittelt. Meine Daten sind entsprechend aus 2019.

    Haben Sie nochmals vielen Dank für Ihre Mühe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine B

    Stefan Banse

    Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 23.04.2020

    Hallo Frau B.,

    es freut mich und es macht uns auch ein bisschen stolz, dass unsere Rechner - derzeit insbesondere der Kurzarbeitergeld-Rechner - so gut ankommen.

    Vielen herzlichen Dank auch für Ihr Berechnen des Prozentsatzes. Ich denke jedoch, es macht den Rechner letztlich übersichtlicher ohne die UV..

    Mit herzlichen Grüßen

  • Bitte meine eigene Berechnung überprüfen

    Unser Nutzer th....de hatte am 10.04.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vor kurzem hat unser AG Kurzarbeit verkündet und mit dem Betriebsrat eine BV über diese abgeschlossen.

    Zur Berechnung hat er auf ihren Smart-Rechner hingewiesen.

    Ich arbeite in einer Druckerei und habe einen 3-Schichtdienst. Dadurch kommen auch steuerfreie Zuschläge zustande.

    Diese werden nirgends erwähnt. Auch auf den Seiten der AfA finde ich nichts darüber...

    Ich verstehe was Soll-Netto und IST-Netto ist und wie das KUG daraus resultiert.

    Ein Beispiel zu meiner Frage: SV-Brutto Mai: 4316,40€ -Aufgerundet 4320,00€ pausch. Soll-Netto wären 2991,09€

    STEUERFREI (§3b) 1206,00 €

    Ist-Brutto: 3860,00€ paus. Netto wären 2729,65 €

    STEUERFREI:1132,00

    jetzt ist die Frage was passiert mit den steuerfreien Beträgen. Werden diese zum dem jeweiligen (SOLL- und IST-Netto) paus. Netto hinzugerechnet?

    Also 2991,09 +1206,00=4197,09 SOLL-NETTO

    und 2729,65+1132,00=3861,65 IST-NETTO

    Verlust:4197,00-3861,00= 338 € davon 60 Prozent KUG=202,80 €

    Neues NETTO=3861,65+202,80 =4064,45

    Oder werden nur das SOLL-NETTO mit dem IST-NETTO verglichen und die Diff. daraus mit 60 Prozent KUG bezahlt?

    2991-2729=262€ KUG->60 Prozent=157,20 € ausbezahlt?

    NEUES NETTO=3861,65+157,20=4019,05

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    MfG

    P

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 11.04.2020

    Sehr geehrter Herr P.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Unseres Wissens werden leider nur beitragspflichtige Zuschläge für z.B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit beim Kurzarbeitergeld berücksichtigt. Sofern also Beiträge zur Sozialversicherung von diesen Zuschlägen gezahlt werden, werden Sie auch für das Kug berücksichtigt. Umgekehrt wahrscheinlich leider nicht.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

    Mit herzlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!

  • Ist Kurzarbeitergeld mit Berücksichtigung des Dienstwagens?

    Unser Nutzer m_....de hatte am 08.04.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin im Aussendienst mit einem Dienstwagen inkl. Privatnutzung.

    Der kostet mich jetzt im HomeOffice richtig viel Geld, da auch die Privatfahrten derzeit entfallen. Regulär beträgt der geldwerten Vorteil in meinem Fall etwa 20 Prozent des Bruttogehaltes bei normaler Vollbeschäftigung.

    Wie wird denn der Dienstwagen bei Kurzarbeit gerechnet?

    2. Frage Könnte ich den Wagen vorübergehend aufs Firmengelände stellen mit Absicht, den ungenutzten Wagen aus meiner Steuerbelastung herauszubekommen?

    Vielen Dank.

    Grüße

    Markus K

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 11.04.2020

    Sehr geehrter Herr K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Für das Kurzarbeitergeld wird ja das reguläre Brutto vor der Kurzarbeit, sowie das aufgrund der Kurzarbeit reduzierte Brutto als Bemessungsgrundlage gewählt und die Differenz der jeweiligen pauschalen Nettobeträge wird zu 60 bzw. 67 Prozent ersetzt.

    Wenn nun beispielsweise der geldwerte Vorteil 500 Euro beträgt, so beinhaltet ihr Brutto vor der Kurzarbeit diese 500 Euro genauso wie Ihr reduziertes Brutto diese 500 Euro enthalten. Die daraus resultierende Differenz der Nettobeträge, also Ihre Nettoeinbußen, sollten nicht stark von den Nettoeinbußen abweichen, wenn Sie nicht den geldwerten Vorteil von 500 Euro hätten.

    Insofern sind die 500 Euro meines Erachtens eher unerheblich für die Berechnung des Kug.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

  • Wenn regelmäßige variable Entgelt-Komponenten üblich sind ...?

    Unser Nutzer to....de hatte am 06.04.2020 folgende Frage

    Sehr geehrtes Team,

    ich gehe nicht davon aus, dass Sie auf diese E-Mail antworten - Sie haben sicherlich viel um die Ohren derzeit! Das ist OK und verständlich.

    Nichtsdestotrotz möchte ich mich kurz bedanken, soviel Zeit muss sein; gerne und oft nutze ich Ihre Rechner und habe sie auch schon mehrfach an Freunde und Kollegen weiterempfohlen. Ihre Seite ist super aktuell - toll!

    Was ich nicht fand auf Ihren Seite(n) ist ein Hinweis, wie sich der "reguläre Bruttolohn" (vor Kurzarbeit) definiert bzw. beinhaltet, insbesondere wenn regelmäßige variable Entgelt-Komponenten üblich sind (z. B. Umsatz-Provisionen, pro Monat oder Quartal).

    Bei uns in der Firma ist es so, dass ca. 60 - 70 Prozent der Mitarbeiter regelmäßig variable Entgelt-Anteile erhalten.

    Da es in heutiger Zeit vermehrt üblich ist mit solchen variablen Entlohnungs-Komponenten Leistungsanreize bei den Mitarbeitern zu schaffen, wäre es schön hier hilfreiche Hinweise zu finden, wie dies Berücksichtigung beim KuG findet.

    Da gibt es bei uns:

    Monatliche Umsatz-Provision (die sich nach Höhe des Umsatz-Monat bemisst, Auszahlung im Folge-Monat)

    Einige Mitarbeiter bekommen eine Umsatz-Provision pro Quartal (d. h. Basis Summe Umsatz Jan bis Mrz und Auszahlung mit April-Lohn)

    Für ALLE Mitarbeiter gibt es eine einmalige Jahres-Erfolgsabhängige-Prämie für das jeweils abgelaufene GJ (konkret z. B. GJ 2019 und Auszahlung dann im Mai 2020; sobald Bilanz fertig ist)

    Und es gibt Urlaubs- sowie Weihnachts-Geld. (Aber dies findet keine Berücksichtigung beim KuG; ebenso wenig wie Überstunden - soweit bin ich informiert).

    Auch in meinem Freundes- und Bekanntenkreis wird viel und oft mit "variablen Gehalts-Komponenten" entlohnt und keiner weiß eigentlich im Moment, wie und ob dies Berücksichtigung beim KuG findet! Also ich bin da nicht der Einzige.

    So mancher hat ein relativ niedriges Grundgehalt (Fixum) und lebt erheblich vom variablen Gehalts-Anteil (idR Umsatz-Provisionen)!

    Vielleicht kann man dies noch zu den Hinweisen, wie sich der "reguläre Bruttolohn" (vor Kurzarbeit) bemisst, ergänzen?

    Liebe Grüße, passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

    Torsten K

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 11.04.2020

    Sehr geehrter Herr K.,

    vielen lieben Dank für Ihr positives Feedback und Ihren Hinweis auf die fehlende Erklärung zu variablen Entgelten. Wir haben uns nochmals schlau gemacht und eine kleine Änderung bei der Erklärung zur Eingabe des regulären Bruttos hinzugefügt. Dort heißt es nun

    "Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto (Vergütung und Garantieprovision) an, …"

    Weiterhin wird dort beschrieben, dass im Zweifel der Durchschnitt der letzten drei Monate verwendet werden kann.

    Ich hoffe, dies klärt Ihre Frage.

    Wir wünschen Ihnen schöne Ostertage und bleiben auch Sie gesund!

    Mit herzlichen Grüßen

    Unser Nutzer to....de hatte am 12.04.2020 noch eine Nachfrage

    Guten Tag,

    danke, Frage geklärt, prima!

    Wünsche noch entspannte Ostern und belieben Sie gesund!

    mfg

    Torsten K

  • Kurzarbeitergeld erst wenn keine Überstunden oder Urlaub mehr vorhanden sind?

    Unser Nutzer st...com hatte am 28.03.2020 folgende Frage

    Guten Tag.

    Meine Frage wäre folgende:

    Mein Arbeitgeber meldet noch keine Kurzarbeit an, weil noch für einige Kollegen Arbeit vorhanden ist. Müssen die anderen Kollegen, die keine Arbeit haben, dafür ihre vorhandenen Überstunden bzw. sogar Urlaub dafür hernehmen. Der Arbeitgeber meint, erst wenn keine Stunden bzw. Urlaub mehr vorhanden wären, kann er Kurzarbeit beantragen.

    Anmerkung: Er braucht nur 15 von 60 Kollegen.

    Vielen Dank für eine Rückmeldung

    MfG

    Stefan E

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 30.03.2020

    Sehr geehrter Herr E.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Meines Wissens ist es richtig, was Ihr Arbeitgeber sagt:

    Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches müssen zunächst ,abgefeiert’ werden. Zudem ist es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind. Bereits genehmigter Urlaub kann wohl nicht ohne weiteres gestrichen werden.

    Mit besten Grüßen

  • Wie ermittelt man Kurzarbeitergeld im Vertrieb (variables Gehalt)?

    Unser Nutzer wo...com hatte am 25.03.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin für eine Bürobedarfsfirma im Außendienst tätig.

    Mein Gehalt setzt sich aus Grundgehalt + Provision zusammen.

    Wie erfolgt in diesem Fall die Kurzarbeitergeldberechnung,

    da ja die monatliche Provision immer unterschiedlich ist ?

    Nimmt man da den Durchschnitt der letzten 3 Monate und behält diesen

    Betrag gleichbleibend für die Kurzarbeiterzeit bei, oder ???

    Berechnet sich das Kurzarbeitergeld vom Netto- oder Bruttogehalt.

    Da ich auch einen Firmenwagen in Anspruch nehme, den ich mit 1 Prozent versteuere

    kommen ca. 300. € auf das monatliche Bruttogehalt drauf, dann erfolgt die Versteuerung. Anschließend werden die 300€ wieder vom Nettobetrag abgezogen.

    Falls für die Kurzarbeitergeldberechnung das Bruttogehalt genommen wird,

    welches, das mit oder ohne Firmenwagen ?

    Für eine Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Vielen Dank für Ihre Mühen.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 25.03.2020

    Sehr geehrter Herr F.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Bezüglich des ersten Teils würde ich sagen, dass Sie den Durchschnitt der letzten drei Monate, also inklusive der durchschnittlichen Provision, zugrunde legen sollten.

    Hinsichtlich der Frage, ob das Brutto oder das Netto als Grundlage dient, ist es so, dass die Agentur für Arbeit aus dem Brutto ein pauschaliertes Netto anhand Ihrer Angaben, so wie sie im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php abgefragt werden, berechnet. Dieses Netto entspricht daher nicht Ihrem tatsächlichen Netto, sondern eben Ihrem anhand festgelegter pauschaler Abzüge ermittelten Netto. Die einzelnen Abzüge können Sie hinter den Infobuttons im Ergebnis in Erfahrung bringen.

    Jedenfalls wird das Brutto vor der Kurzarbeit, sowie das aufgrund der Kurzarbeit reduzierte Brutto als Bemessungsgrundlage gewählt und die Differenz der jeweiligen pauschalen Nettobeträge wird zu 60 bzw. 67 Prozent ersetzt. Ihr Brutto vor der Kurzarbeit beinhaltet die 300 Euro genauso wie Ihr reduziertes Brutto dies 300 Euro enthalten. Insofern sind die 300 Euro weitestgehend unerheblich für die Berechnng des Kug.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

  • Wie berechnet man Kurzarbeitergeld für zukünftige Rentner?

    Unser Nutzer Kr....de hatte am 22.03.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herrn, kann auch Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer gestellt werden, die nur noch 2 Monate arbeiten im Erwerbsleben stehen und dann ihr Altersruhegeld bekommen?

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. Das Programm von Ihnen auf Ihrer Webseite ist super!

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 22.03.2020

    Sehr geehrter Herr K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Mir ist nichts Gegenteiliges bekannt. Betroffenen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern steht das Kurzarbeitergeld zu.

    Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!

  • Gibt es Kurzarbeitergeld bei einem Midijob?

    Unser Nutzer Sa....de hatte am 20.03.2020 folgende Frage

    Guten Tag

    Ich habe die Frage, ob ich als Midijob Arbeiterin auch einen Anspruch auf Kurzarbeit habe. Ich bin Steuerklasse 1 und habe 0,5 ein Kind mit drauf. Ich freue mich über eine Antwort. LG Sarah

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 22.03.2020

    Sehr geehrte Frau H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Kurzarbeitergeld (Kug) steht jedem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu. Als Midijobber sind Sie das. Demnach sollten Sie Anspruch auf Kug haben, sofern Ihr Arbeitgeber erfolgreich Kurzarbeitergeld für seine Belegschaft beantragt hat und auch Sie persönlich von der Kurzarbeit betroffen sind.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

    Mit besten Grüßen

  • Spontaner Stundenausfall als Physiotherapeutin. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

    Unser Nutzer ir....de hatte am 20.03.2020 folgende Frage

    Hallo,

    ich arbeite als Angestellte in einer Physiotherapiepraxis. Kurzarbeit steht bevor. Mich würde folgendes interessieren: Wie funktioniert das mit der Kurzarbeit? Ich arbeite normal 35 h /Woche. Jeden Tag unterschiedliche Stundenzahlen. Wenn jetzt spontane Absagen wegen Corona kommen, und ich immer wiedermal zwischendrin einen spontanen Ausfall habe, bin ich ja im dümmsten Fall trotzdem 35 h in der Praxis, aber verdiene nur für 25 h (bei Absagen von 10 h). Stimmt das? Oder regelt man die Arbeitszeit dann gleich von vornherein auf z. B. 30 oder 25 h/Woche?

    Denn ansonsten wäre das Unternehmerrisiko ja plötzlich auf mich verlegt. Wie ist das rechtlich?

    Freundliche Grüße,

    Frau L

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 20.03.2020

    Sehr geehrte Frau L.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind nicht die Stunden, sondern dass Arbeitsentgelt maßgebend. Im Hilfetext des Rechners zur Eingabe des regulären Bruttos steht folgendes:

    Reguläres Brutto

    Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto an, das Sie ohne den Arbeitsausfall durch Kurzarbeit erzielt hätten, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Soll-Entgelt genannt. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt außer Betracht.

    Lässt sich das Soll-Entgelt nicht hinreichend feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, wiederum vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, wird das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde gelegt.

    In Ihrem Fall würde ich als Ihr durchschnittliches Entgelt der vergangenen drei Monate zugrunde legen. Jedoch ersetzt unser Rat leider nicht den eines ausgewiesenen Spezialisten, wie dem eines Anwalts.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem etwas weiter helfen und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

  • Wie ist das Zusammenspiel Kurzarbeit und Elterngeld?

    Unser Nutzer St....de hatte am 18.03.2020 folgende Frage

    Guten Tag,

    ich habe Ihren Bericht im Internet gelesen und habe noch weitere Fragen.

    Wie ist das, wenn eine Firma Kurzarbeit beantragt und man in diesem Jahr in Elternzeit geht?

    Normalerweise wird ja das Elterngeld von den letzten 12 Monaten gerechnet. Aber durch Corona entstehen ja jetzt ganz andere Bedingungen, die Firma würde sonst nicht über Kurzarbeit nachdenken.

    Darüber habe ich noch nichts im Internet gefunden.

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Gruß.

    Stefanie G

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 19.03.2020

    Sehr geehrte Frau G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Dies ist ein juristisch komplexes Thema. Daher kann ich an dieser Stelle nur raten, einen entsprechenden Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

    Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe

  • Midijob & Anspruch Kurzarbeit möglich?

    Unser Nutzer Sa....de hatte am 18.03.2020 folgende Frage

    Guten Tag

    Ich habe die Frage, ob ich als Midijob Arbeiterin auch einen Anspruch auf Kurzarbeit habe. Ich bin Steuerklasse 1 und habe 0,5 ein Kind mit drauf. Ich freue mich über eine Antwort. LG Sarah

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 19.03.2020

    Sehr geehrte Frau H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Kurzarbeitergeld (Kug) steht jedem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu. Als Midijobber sind Sie das. Demnach sollten Sie Anspruch auf Kug haben, sofern Ihr Arbeitgeber erfolgreich Kurzarbeitgebergeld für seine Belegschaft beantragt hat und auch Sie persönlich von der Kurzarbeit betroffen sind.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

    Unser Nutzer Sa....de hatte am 19.03.2020 noch eine Nachfrage

    Ja, das haben Sie. Danke

    Bleiben Sie Gesund

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    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice oder an Herrn Banse wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen dürfen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kurzarbeitergeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Kurzarbeitergeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 24 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Kurzarbeitergeld-Rechner beantwortet.

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