Wir erhalten regelmäßig Anfragen unserer über 20 Millionen jährlichen Besucher. So auch von Familie Siebel (Name geändert). Frisch nach der Geburt ihres Babies wollten Frau und Herr Siebel wissen, bis zu welchem Termin unter anderem die Elternzeit dauert.
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So haben wir die Elternzeit für die Siebels bestimmt
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Familie Siebel hat Nachwuchs bekommen. Nun möchten die Siebels wissen, bis zu welchem Datum Anspruch auf Elternzeit besteht.
- Der errechnete Geburtstermin ist der 12. Februar 2025.
- Zur Welt gekommen ist ihre Tochter bereits zehn Tage früher am 2. Februar 2025.
1. Frühester Beginn der Elternzeit der Mutter
Frau Siebels Elternzeit kann frühestens nach Ablauf der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist, die am Mittwoch, den 09.04.2025 endet (siehe Ende der Mutterschutzfrist) in Anspruch genommen werden.
Allerdings wird diese Zeit voll auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Der Mutterschutz führt also nicht zu einer Verlängerung der Elternzeit. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt könnte also gewissermaßen als "Pflicht-Elternzeit" für die Mutter betrachtet werden.
Ende der Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist endet grundsätzlich 8 Wochen nach der Entbindung. In Frau Siebels Fall wurde der errechnete Termin um 10 Tage unterschritten. Ihre sechswöchige Schutzfrist vor der errechneten Entbindung hat sich dadurch um 10 Tage verkürzt.
Diese gehen aber nicht verloren, denn sie werden zu den 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung hinzugerechnet. Insgesamt hat Frau Siebel also nach wie vor 14 Wochen Mutterschutz.
Frau Siebels Elternzeit beginnt frühestens am Donnerstag, den 10. April 2025
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2. Frühester Beginn der Elternzeit des Vaters
Die Elternzeit von Herrn Siebel kann frühestens mit dem Tag der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Herrn Siebels Elternzeit beginnt frühestens am Sonntag, den 2. Februar 2025
3. Ende des Anspruchs auf Elternzeit
Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit kann bei einer dreijährigen, ununterbrochenen Inanspruchnahme daher maximal bis einschließlich Dienstag, 01.02.2028 in Anspruch genommen werden.
Das Ende des Anspruchs auf Elternzeit für die Siebels ist Dienstag, der 1. Februar 2028
4. Ende möglicher Übertragungen der Elternzeit
Wenn während der ersten drei Lebensjahre der Anspruch auf Elternzeit nicht vollumfänglich genutzt wird, können Teile der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Hierzu gibt es folgende Regelungen:
- Es können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, ohne dass es der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
- Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.
- Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Das Ende möglicher Übertragungen der Elternzeit für die Siebels ist Dienstag, der 1. Februar 2033
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elternzeit" verwendet:
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 15 Anspruch auf Elternzeit (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Elternzeit
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Elternzeit" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 12.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Elternzeit"
- Anpassungen der Texte in der Themenwelt zum Elternzeitrechner aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. September 2021.
- Erweitern des Bereichs Elternzeit um Ratgeber zu den Themen Elternzeit für Väter und Beschäftigungsverbot während der Elternzeit.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite