Erbausschlagung

Beispiel zur Bestimmung der Frist für eine Erbausschlagung

Thema Ausschlagungsfrist-Rechner ﹣ Beispiel

Zu den vielen Besuchern unserer über 200 Rechner gehört auch Frau Werner (Name geändert). Sie stellte eine Frage zur Frist für das Ausschlagen eines Erbes. Anhand ihres Beispiels zeigen wir Ihnen, wie diese Frist ermittelt wird.

Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Ausschlagungsfrist-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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So haben wir die Erbausschlagungsfrist für Frau Werner bestimmt

Grundlagen für das Beispiel

Herr Werner stirbt am Samstag, den 23.10.2021. Er hinterlässt seiner Ehefrau ein Erbe, das vermutlich vor allem aus Schulden besteht.

Frau Werner möchte wissen, wie viel Zeit sie hat, um den Wert der Erbschaft zu prüfen und das Erbe eventuell auszuschlagen.

(Das Beispiel stammt zwar aus der Vergangenheit, aber die Regeln zur Erbausschlagungsfrist gelten auch heute noch – zum Beispiel im Jahr 2025.)

1. Beginn der Frist zur Erbausschlagung

Nach § 1944 BGB beginnt die Frist zur Ausschlagung des Erbes, sobald der Erbe weiß, dass jemand gestorben ist und dass er selbst Erbe geworden ist – und zwar aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge.

Frau Werner war beim Tod ihres Mannes dabei. Sie weiß also sofort, dass er gestorben ist und dass sie laut Gesetz seine Erbin ist. Damit beginnt für sie die Frist zur Ausschlagung direkt am Todestag.

Beginn der Ausschlagungsfrist

Das Todesdatum, also der 23.10.2021 ist der Beginn der Ausschlagungsfrist für Frau Werner.

2. Dauer der Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie verlängert sich nur auf sechs Monate, wenn der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland war oder der Verstorbene zuletzt nur im Ausland gelebt hat. Beides trifft im Fall von Frau Werner nicht zu – daher gilt für sie die normale Frist von sechs Wochen.

Dauer der Ausschlagungsfrist

Die Dauer der Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt für Frau Werner sechs Wochen.

3. Vorläufiges* Fristende für die Erbausschlagung

Hier wird das genaue Ende der sechs Wochen langen Ausschlagungsfrist bestimmt. Die Frist begann am Samstag, den 23. Oktober 2021.

Vorläufiges* Fristende
Samstag, der 04.12.2021, 24:00 Uhr ist das vorläufige* Fristende .

*) Vorläufig, weil im nächsten Schritt noch geprüft werden muss, ob sich die Frist verkürzt (§ 188 Abs. 3 BGB) oder verlängert (§ 193 BGB).

4. Fristverkürzung bei fehlendem Fälligkeitstag im Monat

Gemäß BGB § 188 Abs. 3 gilt: "Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Verkürzung
Für Frau Werners Ausschlagungsfrist trifft dieser Fall nicht zu.

Dieser Fall wäre zum Beispiel relevant, wenn sich Frau Werner zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hätte. Dann hätte sie sechs Monate Zeit zur Ausschlagung gehabt. Wäre die Frist am 30.08.2021 gestartet, würde sie am 31.02.2022 enden. Da es dieses Datum nicht gibt, endet die Frist am 28.02.2022 – sie verkürzt sich also um ein paar Tage.

5. Fristverlängerung bei Wochenende oder Feiertag

Gemäß BGB § 193 gilt: "Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

Frau Wagner muss die Erbschaft beim Nachlassgericht ausschlagen. Damit gilt ihre Erklärung nur, wenn sie diese innerhalb der Frist abgibt – so steht es in § 193 BGB.

Dabei ist wichtig: Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der letzte Tag automatisch auf den nächsten Werktag.

Verlängerung

Das vorläufige, unter Punkt 3 bestimmte Fristende für die Erbausschlagung ist Samstag, der 04.12.2021. Da dieser Tag auf ein Wochenende fällt, verschiebt sich das Ende der Frist auf den nächsten Werktag.

Der nächste Werktag ist Montag, der 06.12.2021.

Diese Regelung gibt es, weil der Erbe die Erbausschlagung beim Nachlassgericht nicht an einem Wochenende oder Feiertag abgeben kann.

6. Endgültiges Fristende

Nachdem in Punkt 4 und Punkt 5 mögliche Änderungen geprüft wurden, steht das Fristende jetzt endgültig fest.

Endgültiges Fristende

Die Erbausschlagunsfrist endet am Montag, 06.12.2021 um 24:00 Uhr

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbausschlagung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Erbausschlagung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 12.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Erbausschlagung"

  • Berücksichtigung neuer einmaliger gesetzlicher Feiertage in Berlin: "Tag der Befreiung" 2025 und "Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR" 2028.
  • Berücksichtigung des 2020 einmaligen gesetzlichen Feiertages "Tag der Befreiung" in Berlin.
  • Berücksichtigung neuer gesetzlicher Feiertage ab 2019: Internationaler Frauentag am 8. März in Berlin und Weltkindertag am 20. September in Thüringen
  • Veröffentlichung des Ausschlagungsfrist-Rechners
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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