Zu den zahlreichen Besuchern unserer über 200 Rechner gehört auch Frau Werner (Name geändert). Sie hatte sich mit einer Frage zur Frist für das Ausschlagen eines Erbes an uns gewendet. Wir konnten ihr helfen und möchten Ihnen die Thematik anhand ihres Beispiels anschaulich näher bringen.
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So haben wir die Erbausschlagungsfrist für Frau Werner bestimmt
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr Werner verstirbt am Samstag, den 23.10.2021 und hinterlässt seiner Gattin eine Erbschaft, die vermutlich hauptsächlich aus Verbindlichkeiten besteht.
Die Witwe Frau Werner möchte nun ermitteln, wie lange sie Zeit hat, um den Wert der Erbschaft zu prüfen und das Erbe gegebenenfalls auszuschlagen.
Das Beispiel bezieht sich auf zwar auf einen vergangenen Zeitraum, die Bestimmung der Erbausschlagungsfrist gilt jedoch genauso aktuell für 2025.
1. Bestimmung des Fristbeginns für die Erbausschlagung
Nach § 1944 BGB beginnt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung zum Erben - also aus gesetzlicher Erbfolge oder Testament - Kenntnis erlangt.
Frau Werner hat Ihren Mann in den Tod begleitet und ist gemäß gesetzlicher Erbfolge die einzige Erbin Ihres verstorbenen Mannes. Sie nimmt also mit dem Todesdatum sowohl Kenntnis vom Tod ihres Mannes als auch von der Tatsache, dass Sie aus gesetzlicher Erbfolge Erbin geworden ist.
Beginn der Ausschlagungsfrist |
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Das Todesdatum, also der 23.10.2021 ist der Beginn der Ausschlagungsfrist für Frau Werner. |
2. Ermittlung der Dauer der Ausschlagungsfrist
Die Dauer der Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen gemäß § 1944 Abs. 1 BGB. Sie würde auf sechs Monate verlängert, wenn wenn sich der Erbe zu Fristbeginn im Ausland aufgehalten hätte oder der letzte Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland gewesen wäre. Beides ist im Fall des Ehepaars Werner nicht der Fall.
Dauer der Ausschlagungsfrist |
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Die Dauer der Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt für Frau Werner sechs Wochen. |
3. Bestimmung des vorläufigen* Fristendes für die Erbausschlagung
Hier ist das eigentliche Ende der sechs Wochen dauernden Ausschlagungsfrist, die am Samstag, den 23.10.2021 ausgelöst wurde, zu bestimmen.
(Vorläufiges*) Fristende |
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Samstag, der 04.12.2021, 24:00 Uhr ist das vorläufige* Fristende . |
*) Vorläufig, weil im Folgenden noch überprüft werden muss, ob eine Verkürzung der Frist nach §188 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Frist nach § 193 BGB erfolgt.
4. Sonderfall für Verkürzung prüfen: Verkürzung, falls Fälligkeitsmonat den maßgebenden Tag nicht enthält
Gemäß BGB § 188 Abs. 3 gilt: "Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats."
Verkürzung |
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Für Frau Werners Ausschlagungsfrist trifft dieser Fall nicht zu. |
Relevant wäre dieser Fall beispielsweise, wenn sich Frau Werner zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hätte. Dann hätte eine sechsmonatige Frist gegolten. Bei einem angenommenen Fristbeginn am 30.08.2021 wäre das Fristende rechnerisch der 31.02.2022. Da es dieses Datum nicht gibt, würde der 28.02.2022 als Fristende bestimmt und die Frist somit um ein paar Tage verkürzt.
5. Sonderfall für "Verlängerung" prüfen: Verlängerung, falls Fristende auf Wochenende oder Feiertag fällt
Gemäß BGB § 193 gilt: "Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."
Die Erbausschlagung muss durch Frau Wagner beim Nachlassgericht erfolen. Sie muss also gemäß § 193 innerhalb der Frist eine Willenserklärung abgegeben. Demnach ist für Frau Wagners Ausschlagungsfrist zu beachten, ob das bisher bestimmte (vorläufige) Fristende eventuell auf eine Wochenende oder einen Feiertag fällt.
Verlängerung |
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Das vorläufige unter Punkt 3 bestimmte Fristende für für die Erbausschlagung ist Samstag, der 04.12.2021. Die Frist muss demnach auf den nächsten Werktag verlängert werden. Somit ist der nächste Werktag der Montag, 06.12.2021. |
Diese Regelung ist dem Umstand geschuldet, dass für den Erben die Abgabe der Erbausschlagung beim Nachlassgericht nicht an einem Wochenende bzw. Feiertag möglich ist.
6. Bestimmung des endgültigen Fristendes
Nachdem unter Punkt 4 und Punkt 5 etwaige Korrekturen des zunächst bestimmten Fristendes erfolgten, steht nun das Fristende endgültig fest.
Endgültiges Fristende |
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Die Erbausschlagunsfrist endet am Montag, 06.12.2021 um 24:00 Uhr |
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbausschlagung" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1942ff. - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Erbausschlagung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Erbausschlagung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 12.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
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- Veröffentlichung des Ausschlagungsfrist-Rechners
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