Thema Kindesunterhalt ﹣ Nutzerfragen
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Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kindesunterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Kindesunterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 16 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Kindesunterhalt-Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Kindesunterhalt"
- Anpassung des Kindesunterhaltsrechner an das am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossene erhöhte Kindergeld von 255 Euro für 2025 (statt zuvor 250 Euro).
- Anpassung des Kindesunterhaltsrechner an die neuen Bedarfssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2025.
- Anpassung des Kindesunterhaltsrechner an die neuen Bedarfssätze und das erhöhte Kindergeld gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2024.
- Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Kindesunterhaltsrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
Warum spielt das Gehalt der Frau eine Rolle, wenn der Vater Unterhalt zahlt?
Unser Nutzer ma....de hatte am 10.01.2024 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Banse,
ich wünsche ein frohes neues Jahr. Ich wende mich heute an Sie, da ich eine Frage zu Ihrem Kindesunterhaltrechner habe. Die Frage lautet: Warum muss bei Ihrem Kindesunterhaltrechner das Nettogehalt der Mutter eingegeben werden? Dieses spielt laut meiner Recherchen doch gar keine Rolle beim Unterhalt durch den Vater. Über eine Antwort würde ich mich freuen
Mit freundlichen Grüßen
O.
Antwort durch Stefan Banse vom 11.01.2024
Sehr geehrter Herr O.
vielen Dank für Ihren Hinweis. Sie haben Recht, dass das Netto der Frau beim Unterhalt keine Rolle spielt, wenn das minderjährige Kind den Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat. Allerdings gibt es noch einige andere Konstellationen, bei denen das Gehalt der Mutter durchaus Einfluss auf den Unterhalt hat:
- Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater
- Lebensmittelpunkt des Kindes 50/50
- Das Kind lebt nicht zu Hause
- Das Kind ist volljährig
Diese Konstellationen können Sie beispielsweise im Kindesunterhalt-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php testen.
Mit herzlichen Grüßen Stefan Banse
Kann die Pendlerpauschale vom bereinigten Netto abgezogen werden?
Unser Nutzer sa....de hatte am 08.01.2024 folgende Frage
Hallo,
ich habe gelesen, dass ich als Pendler 0,30 € pro km Arbeitsweg abziehen darf. Ist diese bei der 5 Prozent Regelung für das zu bereinigte Nettoeinkommen bereits inbegriffen oder kann ich die Pendlerpauschale beim bereinigten Nettoeinkommen noch abziehen?
Mit freundlichen Grüßen B.
Antwort durch Stefan Banse vom 08.01.2024
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Abzug von 5 Prozent (min.50, max. 150 Euro) vom angegebenen Netto bilden eine Pauschale für alle berufsbedingten Aufwände. Wenn Sie Aufwände inklusive der Pendlerpauschale haben, die diese Pauschale übersteigen, dann müssten Sie diese insgesamt nachweisen und damit geltend machen. Dies finden Sie auch im Hilfetext zum bereinigten Netto im Rechner zum Kindesunterhalt unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Kann ich Kreditschulden, die erst nach der Trennung entstanden sind, geltend machen?
Unser Nutzer sa....de hatte am 08.01.2024 folgende Frage
Hallo,
ich habe eine Frage zum Kindesunterhalt-Rechner. Darf ich Kreditschulden, die erst nach der Trennung entstanden sind, als Ausgaben angeben (Hauskauf)?
Vielen Dank für ihre Mühe und tolle Arbeit
Mit freundlichen Grüßen B.
Antwort durch Stefan Banse vom 08.01.2024
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unseren Seiten. Zum Thema nacheheliche Schulden gehen wir im Hilfetext „Aufwand Schulden“ im Rechner für den Kindesunterhalt unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php ein. Dort heißt es:
Nacheheliche Schulden können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. die Finanzierung eines anlässlich der Trennung oder Scheidung vorgenommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Schulden für reine Luxuszwecke, wie etwa ein sehr teures Auto, Reitpferd, Weltreise und ähnliches sind nicht abziehbar. Ebenso sind Schulden, die der
Vermögensbildung dienen, nicht absetzbar.
Ich würde annehmen, dass auch die Schulden in Verbindung mit einem Hauskauf nicht dazu gehören.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wie wird der Wohnvorteil berechnet?
Unser Nutzer sa....de hatte am 08.01.2024 folgende Frage
Hallo,
wie kann ich den Wohnvorteil für die Berechnung des Kindesunterhalts im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php ermitteln? Die Mutter wohnt mit dem Kind in einem abbezahlten Haus von ca. 130qm.
Mit freundlichen Grüßen, B.
Antwort durch Stefan Banse vom 08.01.2024
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Wohnvorteil entspricht grundsätzlich dem „Mietwert“ des Hauses, also der Miete für Häuser vergleichbarer Größe, Lage und Ausstattung. Möglicherweise würde sich Ihre Frau aber alleine lebend nicht eine Wohnung zu diesem Mietwert leisten, sondern beispielsweise nur für den halben Mietwert wohnen.
In vielen Fällen lässt sich annehmen, dass die Person etwa ein Drittel ihres Einkommens für eine angemessene Miete aufwenden würde. Wenn beispielsweise die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro hat, kann während des Trennungsjahres ein Wohnwert von 400 Euro für sie berücksichtigt werden. In Städten mit hoher Bevölkerungsdichte, in denen die Mieten teurer sind, kann dieser Wert jedoch auch über einem Drittel des Nettoeinkommens liegen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wie berechnet man den Unterhalt für volljährige Kinder bei erwerbslosem Vater?
Unser Nutzer na....de hatte am 21.10.2021 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Banse,
ich finde keinenRechner zur Berechnung des Unterhaltes für volljährige Kinder, deren Vater nicht erwerbstätig ist. Oder macht das keinen Unterschied?
SN
Antwort durch Stefan Banse vom 21.10.2021
Sehr geehrte Frau N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mit Hilfe unseres Unterhaltsrechners unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php können Sie das "Netto aus Erwerbstätigkeit" des Vater mit 0 Euro angeben. Etwaige andere Einkünfte, wie z.B. Arbeitslosengeld können sie unter „Sonstige Einkommen“ angeben. Mehr dazu finden Sie auch hinter den Fragezeichen-Button im passenden Hilfetext. Das Alter des/der volljährigen Kinder können Sie bei den Angaben zu den Kindern machen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Hat sich der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes geändert?
Unser Nutzer Gr....de hatte am 16.06.2021 folgende Frage
Hallo Herr Banse,
ich habe für meine Kinder den Unterhalt stets mit ihrem Tool berechnet (Danke dafür erstmal). Im November 2020 habe ich den Betrag für meine da dann volljährige Tochter berechnet und dies jetzt durch Zufall erneut gemacht. Ich bekomme unterschiedliche Ergebnisse! Hatte das Tool einen Fehler?
Die Daten: Jahr 2020; Einkommen Mann 2970; Einkommen Frau 734; Kind 1. 18 Jahre; Kind 2, 13 Jahre (beide Schüler, wohnen bei der Mutter)
Ergebnis für Kind 1 in 11/2020 517€
Ergebnis für Kind 1 in 06/2021 406€
Mit freundlichen Grüßen, Gregor G.
Antwort durch Stefan Banse vom 20.06.2021
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Kindesunterhalt-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php in der Tat vor einigen Wochen optimiert.
Generell ist die Düsseldorfer Tabelle, auf der der Rechner beruht, eine Richtlinie und bildet keine Gesetzeskraft. Das bedeutet, dass sich weitere Aspekte zur Berechnung des Kindesunterhalts auch im Laufe der Zeit durch die ständige Rechtsprechung der Gerichte ergeben. Einen solchen Aspekt, der den Unterhalt für volljährige Kinder betrifft, haben wir nun hinzugefügt.
Der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Kindes beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle eigentlich entsprechend der Einkommensgruppe 7 beider Elternteile 517,- Euro, so wie der Rechner dies auch noch vor einigen Wochen berechnet hatte. Neu in die Berechnung ist nun der inzwischen auf ständiger Rechtsprechung beruhende Fall, dass die Elternteile bei volljährigen Kindern aber höchstens den Betrag schulden, der sich aufgrund der jeweils eigenen Einkommensgruppe, in Ihrem Fall daher Einkommensgruppe 4 aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Nachzulesen ist dies auch in der Herleitung der Berechnung hinter dem Info-Button zum Unterhalt für Ihr volljähriges Kind. Dort heißt es: "Demnach schuldet der Vater anteilig 406 €. Dieser Betrag wurde nach oben begrenzt auf den Tabellenbedarf des Kindes gemäß der eigenen Einkommensgruppe 4 des Vaters, also auf 610 € gemindert um die obigen 204 € also auf 406 €. Denn nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Unterhaltspflichtige seinem volljährigen Kind trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider Eltern ggf. höheren Unterhaltsbedarfs höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt."
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wird der Selbstbehalt vom Netto abgezogen?
Unser Nutzer bo...com hatte am 04.01.2021 folgende Frage
Liebes Smart-Rechner-Team,
ich habe die Erläuterungen zu Ihren Berechnungen des Kindesunterhaltes gelesen. (https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php)
Meine Frage: Um das Nettoeinkommen zu bereinigen ziehen Sie die 5 Prozent- Pauschale ab. Ich habe gelesen, dass man auch einen Selbstbehalt von 1160 Euro abzieht, um das Nettoeinkommen zu bereinigen. Ist das auch automatisch berücksichtigt?
Und noch diese Frage: Wir haben ein Kind. Nach Bereinigung unserer Nettoeinkommen (5 Prozent-Pauschale und je Selbstbehalt 1160 €) kommen wir auf ein Netto von 5400 Euro. Wenden wir die Einkommensgruppe 10 an oder eigentlich die nächsthöhere?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
E. B.
Antwort durch Stefan Banse vom 09.01.2021
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihrer ersten Frage: Generell wird der Selbstbehalt erst später, also noch nicht für die Berechnung des bereinigten Nettos, zur Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Im Rechnerergebnis wird das bereinigte Netto angezeigt und man kann nachvollziehen, dass vom angegebenen Netto zunächst nur 5 Prozent abgezogen wurden. Anhand dieses bereinigten Nettos wird dann die Einkommensgruppe bestimmt. Erst nach der Berechnung des konkreten Unterhalts u.a. anhand der Einkommensgruppe wird geprüft, ob die einzelnen Unterhaltspflichtigen überhaupt zahlen können, indem erst dann der Selbstbehalt berücksichtigt wird.
Und zu Ihrer zweiten Frage: Da die Selbstbehalte nicht zur Bestimmung des bereinigten Einkommens vom Einkommen abgezogen werde, liegen Sie auf jeden Fall oberhalb der Einkommensgruppe 10. Aber selbst, wenn Ihr gemeinsames bereinigtes Einkommen (Selbstbehalte gemäß obiger Antwort nicht berücksichtigt) „nur“ bei 5.400 Euro liegen würde, lägen Sie oberhalb der Einkommensgruppe 10. In der Düsseldorfer Tabelle z.B. unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php ist zwar bis 5.500 Euro die Gruppe 10 anzuwenden, jedoch stellt die Tabelle generell den Unterhaltsbedarf bei genau zwei Unterhaltsberechtigten dar. Daher kann bei nur einem Unterhaltsberechtigten eine Einstufung in eine höhere Gruppe angemessen sein. Dies würde dann vom Unterhaltsrechner automatisch berücksichtigt.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wird der Wohnvorteil beim Kindesunterhalt berücksichtigt?
Unser Nutzer at...com hatte am 03.01.2021 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Kindesunterhalt Rechner https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php lassen Sie einen Wohnvorteil in die Berechnung einfließen. Als Unterhaltspflichtiger, von der Kindesmutter geschiedener Vater zweier studierender Kinder, habe ich meine Unterhaltsverpflichtung durch einen Fachanwalt berechnen lassen. Obwohl die Kindesmutter in einem abbezahlten Einfamilienhaus lebt, wogegen ich zur Miete wohne, teilte mir der Rechtsanwalt mit, dass der Faktor "Wohnvorteil" beim Kindesunterhalt keine Berücksichtigung finde, so dass ich einen viel höheren Unterhalt zu zahlen hätte. Beruht Ihr Rechner auf eine Rechtsprechung oder dem Unterhaltsgesetz?
Mit freundlichen Grüßen und Dank vorab,
A.D.
Antwort durch Stefan Banse vom 03.01.2021
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich betonen, dass wir in keinem Fall eine anwaltliche Beratung ersetzen können und möchten, zumal Ihr Anwalt unter Berücksichtigung Ihres individuellen Falls urteilen kann. Hinsichtlich des Wohnvorteils finden sich sehr viele Informationen, die sich letztlich auf die Rechtsprechung des BGH stützen. Unter Eingabe von „Wohnvorteil Kindesunterhalt BGH“ finden Sie einiges dazu. Demnach fragt unser Rechner korrekterweise den Wohnvorteil ab.
Mit herzlichen Grüßen und noch ein Frohes Neues Jahr
Stefan Banse
Unser Nutzer at...com hatte am 03.01.2021 noch eine Nachfrage
Sehr geehrter Herr Banse.
haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die Verweise im Netz. Aus persönlichem Interesse lasse ich die Angelegenheit erneut durch eine weitere Fachanwältin prüfen und wenn Sie mögen, informiere ich Sie über das Ergebnis.
Mit freundlichen Grüßen
A. D.
Unser Nutzer at...com hatte am 04.01.2021 noch eine Nachfrage
Sehr geehrter Herr Banse,
sie haben in Ihrer Auffassung Recht. Hier der Wortlaut der Rechtsanwältin:"..ein Wohnvorteil ist bei jeder Unterhaltsberechnung Teil des Einkommens." Aus Anlass obiger Information werde ich den Unterhalt neu berechnen lassen.
Viele freundliche Grüße,
A. D.
Warum werde ich bei 1.900 Netto in Einkommensgruppe 2 eingestuft?
Unser Nutzer ml....de hatte am 03.12.2020 folgende Frage
Hallo Hr. Banse,
mein Name ist Markus L., und ich bin ein Unterhaltszahlungspflichtiger. Da ja 2021 der Kindesunterhalt wieder steigt, habe ich meinen mit Hilfe von SMART-Rechner berechnen lassen.
Mein Nettoeinkommen beträgt 1900€ und mein Kind ist 15 Jahre alt, somit habe ich ein Grundkindesunterhalt von 528€ nach Düsseldorfer Tabelle. Ihr Rechner aber sagt mir, dass ich ein Grundunterhalt von 555€ habe. Dies wäre aber Gehaltsstufe2 (1901€-2300€ Nettoeinkommen) nach Düsseldorfer Tabelle. Ein Programmfehler oder bin ich verwirrt?
Ich habe vorher einen anderen Unterhaltsrechner benutzt und dieser berechnete mir 419 € Unterhalt.
Mit freundlichen Grüßen
Markus L.
Antwort durch Stefan Banse vom 03.12.2020
Sehr geehrter Herr L,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle stellen den Unterhaltsbedarf bei genau zwei Unterhaltsberechtigten dar. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind und der Ehepartner unterhaltsberechtigt sind. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
Dies können Sie in unserem Beitrag zu Düsseldorfer Tabelle unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php entnehmen. Außerdem können Sie dies auch direkt unterhalb der Tabelle der original Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf finden.
Im Unterschied zu vielen anderen Online-Rechnern wird diese Neueinstufung in eine andere Einkommensgruppe in unserem Unterhaltsrechner und Kindesunterhalts-Rechner automatisch beachtet. Die Einkommensgruppe wird z.B. um eins erhöht, wenn Sie nur gegenüber einem Unterhaltsberechtigtem, also Ihrem Kind Unterhalt zahlen müssen. In den Hilfetexten zum Ergebnis können Sie dies auch detailliert nachlesen.
Mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Wie hoch ist der Unterhalt für meine 18 jährige Tochter?
Unser Nutzer no....de hatte am 22.05.2020 folgende Frage
Guten Tag,
Sie können mir bestimmt weiterhelfen.
Folgende Fakten stehen als Grundlage zur Verfügung:
- meine Tochter ist dieses Jahr im Mai 18 geworden
- mein Sohn ist 16 Jahre alt
- beide leben bei meiner geschiedenen Frau
- mein Sohn ist noch Schüler
- meine Tochter macht diesen Sommer Abitur und möchte anschließend studieren
- meine geschiedene Frau verdient 1500 € Netto
- ich verdiene 2100 € Netto
Meine Frage :
Wie viel Unterhalt muss ich nun an meinen Sohn und an meine Tochter bezahlen ?
Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian N
Antwort durch Stefan Banse vom 23.05.2020
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mit Hilfe unseres Unterhaltsrechners unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php können Sie Ihren „Fall“ berechnen. Bitte bedenken Sie, dass der Rechner exakt gemäß der Empfehlungen der „Düsseldorfer Tabelle“ arbeitet. Jedoch müssen Familiengerichte sich im Einzelfall nicht daran halten.
Mit herzlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Wie berechnet sich Kindesunterhalt im Wechselmodell?
Unser Nutzer mi....de hatte am 13.05.2020 folgende Frage
Hallo,
ich vermute einen Fehler bei der Berechnung des Kindesunterhalt im Wechselmodell bei Leistungsunfähigkeit eines Elternteils.
Hier darf dann nicht wie bei Ihnen das Gesamteinkommen beider Eltern, sondern nur das des leistungsfähigen Elternteils als Berechnungsgrundlage verwendet werden.
So macht es jedenfalls WinFam
Michael W
Antwort durch Stefan Banse vom 15.05.2020
Sehr geehrter Herr Wild,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich verstehe leider nicht genau, wo Sie den Fehler vermuten.
Bei Auswahl von „Lebensmittelpunkt => Je 50 Prozent“ wird ja für jeden der beiden Partner in den Hilfetexten hergeleitet, wie es zu der anteiligen Unterhaltsverpflichtung kommt. Ist einer der Partner leistungsunfähig, so wird er eigentlich entsprechend mit 0 berechnet. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir ein konkretes Beispiel skizzieren könnten, dann könnte ich der Sache besser auf den Grund gehen.
Grundsätzlich ist es beim Unterhaltsrecht allerdings so, dass es in vielen Fällen nicht die eine Wahrheit oder die eine exakte Berechnungsformel gibt. Gerade beim Wechselmodell ist nicht alles bis ins Letzte Detail geklärt. Daher gilt die Düsseldorfer Tabelle - und damit letztlich die gesamte „Berechnungslogik“ - lediglich als Richtschnur für die Entscheidungen der Familiengerichte, die von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich entscheiden.
Mit herzlichen Grüßen
Unser Nutzer mi....de hatte am 15.05.2020 noch eine Nachfrage
Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, dann darf sein Einkommen nicht zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werden, wenn nur der andere Teil Unterhalt bezahlt.
Grüße
Michael W
Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 15.05.2020
Hallo Herr W.,
vielen Dank für die Zusendung der Screenshots. Zum Thema Wechselmodell gibt es bisher keine bzw. kaum gesetzliche Vorgaben, wie es z.B. unter folgendem Link beschrieben wird: https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/wechselmodell-and-unterhalt.html
Auch hier wird in Beispielen die gemeinsame Einkommensgruppe betrachtet.
Ich denke, dass dies für die Berechnung auch zunächst unabhängig davon ist, ob das Einkommen eines Partners den Eigenbedarf unterschreitet oder nicht. Da aber die Rechtslage sehr offen beim Wechselmodell ist, gibt es sicherlich rein rechnerisch verschiedene Lösungen.
Ich rufe Sie gleich gerne einmal an.
Mit herzlichen Grüßen
Wird Kindergeld berücksichtigt?
Unser Nutzer jo....de hatte am 22.10.2019 folgende Frage
Liebes Team,
ich beziehe für meine 2 Kinder Kindergeld
und (ein wenig) Kindesunterhalt. Wird dies bei
der Berechnung berücksichtigt bzw. wird es mir zum „Nachteil“ verrechnet?
Vielen Dank für Feedback und lieben Gruß
Johanna D
Antwort durch Stefan Banse vom 22.10.2019
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Kindergeld wird nicht negativ angerechnet und muss auch nicht bei den Einkünften angegeben werden. Unterhaltsleistungen, die Sie erhalten, werden allerdings negativ angerechnet und müssen bei den Einkünften dementsprechend angegeben werden. Beide Punkte finden Sie auch im Hilfetext zum Eingabefeld "Einkommen Bewohner X“.
Mit besten Grüßen
Kindesunterhaltsberechnung -50 Prozent, warum?
Unser Nutzer va....de hatte am 11.10.2019 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Artikel zur Kindesunterhaltsberechnung haben Sie im Schritt der unterhaltsmindernden Einkommensberechnung von Petra den Rechenschritt "abzgl. 50 Prozent" nicht erklärt und ich frage mich, wie dieser zustande kommt.
https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php
Mit freundlichen Grüßen
Valentino G.
Antwort durch Stefan Banse vom 13.10.2019
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Diese 50 Prozent liegen im Ermessen des Familiengerichts. Sie sollen grundsätzlich dafür sorgen, dass eine Motivation zur Erzielung eigenen Einkommens für die Kinder bestehen bleibt.
Wir stellen dies nun dank Ihres Hinweises in der Tabelle entsprechend genauer dar: "abzgl. rund 50 Prozent (je nach Ermessen des Gerichts)“. Auch im Rechner gibt es nun einen analogen Hinweis.
Nochmals vielen Dank und ein schönes Restwochenende
In welchen Zeitabstand kann der Kindesunterhalt kontrolliert werden?
Unser Nutzer il...com hatte am 10.09.2019 folgende Frage
Guten Tag !!!
Mein Name ist Christian I. und wohne in Österreich, und meine Exfrau in Würzburg.
Die Frage dazu, wie oft, bzw. in welchen Zeitabstand, kann meine Exfrau den Kindesunterhalt kontrollieren bzw. erhöhen lassen. Die beiden Kinder sind jetzt 12 1/2 Jahre und 14 Jahre.
Diesbezüglich konnte ich leider gar keinen Hinweis entdecken.
Danke im vorhinein, Christian I.
Antwort durch Stefan Banse vom 11.09.2019
Sehr geehrter Herr I.,
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Im folgenden ohne Gewähr die Einschätzung gemäß unseres Kenntnisstandes:
Wenn Änderungen des durchschnittlichen Einkommens um mehr als 10 Prozent stattfinden, kann der Unterhalt theoretisch jährlich angepasst werden. Alle zwei Jahre kann der Unterhaltsgläubiger eine erneute Auskunft über Ihr Einkommen verlangen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ihr Einkommen wesentlich erhöht hat.
Laut Düsseldorfer Tabelle sind die Bedarfssätze der Kinder für Altersgruppen u.a. von 6 bis 11 und von 12 bis 17 festgelegt. Demnach müsste es bei Ihrer Unterhaltsverpflichtung mit dem 12. Geburtstag des jüngeren Kindes zu einer Änderung der Unterhaltsverpflichtung gekommen sein.
Ob es Spezialfälle aufgrund Ihres Wohnsitzes in Österreich gibt, entzieht sich leider unserErkenntnis.
Mit herzlichen Grüßen
Grunddeckungsbetrag bei 735,- € ?
Unser Nutzer ac....de hatte am 15.02.2019 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
bisher habe wir den Grunddeckungsbetrag meiner studierenden Tochter (24 Jahre alt) mit 735,- € angesetzt.
Jetzt gibt es (anscheinend) 2 Veränderungen bei der Berechnung.
Der Betrag (735,-€) soll gestiegen sein?
Meine Tochter zieht für 3 Monate wieder bei meiner geschiedenen Frau ein.
Mit welchem Betrag darf ich rechnen?
Mit freundlichen Grüßen - vielen Dank im Voraus
Achim B
Antwort durch Stefan Banse vom 15.02.2019
Sehr geehrter Herr Böttcher,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß aktueller Düsseldorfer Tabelle liegt der Bedarfssatz für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nach wie vor bei 735,- Euro (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf). Dieser Satz ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Zieht Ihre Tochter jedoch wieder bei ihrer Mutter ein, ändert sich ihr Bedarfssatz. Dann ist er abhängig vom Einkommen der Eltern. Dies können Sie mit Hilfe des Kindesunterhaltsrechners unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php berechnen.
Mit besten Grüßen
Unser Nutzer ac....de hatte am 16.02.2019 noch eine Nachfrage
Sehr geehrter Herr Banse,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe.
Natürlich habe ich Sie entsprechend gut bewertet.
Alles Gute – schönes Wochenende.
Achim B
Falsche Berechnung bei nicht volljährigen Auszubildenden?
Unser Nutzer ck...com hatte am 17.08.2017 folgende Frage
Guten Tag,
es ist ja klasse, dass es simple Tools gibt, die bei einer Berechnung unterstützen können.
Allerdings kann es auch zu Missverständnissen führen. Bei einem nicht volljährigen Auszubildenden werden Betreuungsleistung und Barleistung gleichgesetzt, daher wird das Gehalt abzügl. der üblichen 90 EUR nicht voll gegen den Unterhaltsanspruch gerechnet, sondern nur zu 50 Prozent. Ich habe gesucht und gesucht, konnte auf ihrer Seite allerdings keinen Hinweis dazu finden.
Gruß
Christian K
Antwort durch Stefan Banse vom 17.08.2017
Sehr geehrter Herr K.,
zunächst vielen Dank für Ihren Hinweis.
Haben Sie lediglich die entsprechende Information nicht gefunden oder rechnet der Rechner falsch? Der entsprechende Infotext im Berechnungsergebnis leitet die Höhe des Unterhalts Schritt für Schritt her. Hier werden 90 Euro in Abzug gebracht und dann das verbleibende Gehalt angerechnet. Erst dann werden die Anteile des Unterhalts von Vater und Mutter hergeleitet. Vielleicht hilft Ihnen die Herleitung weiter.
Nochmals Danke für Ihren Hinweis und beste Grüße
Unser Nutzer ck...com hatte am 19.08.2017 noch eine Nachfrage
Hallo,
ich habe den Rechner genutzt und als Ergebnis 0 EUR Unterhalt erhalten.
Nehmen wir ein Nettoeinkommen des Mannes von 2400 Euro an und kein Einkommen bei der Mutter.
Aufenthalt des Kindes bei der Mutter. Kind 17 Jahre jung und ein Einkommen von 690 EUR.
Die verbleiben den 600 EUR können nicht komplett angerechnet werden gegen die Unterhaltsforderung von 529 EUR abzgl ein 1/2 Kindergeld. Aufgrund der Betreuungsleistung der Mutter weden nur 50 Prozent angerechnet. Das wiederum bedeutet eine Unterhaltsforderung der Tochter von 529 abzgl halbes Kindergeld = 433 EUR abzgl halbes Nettogehalt abzgl. der 90EUR
690 EUR - 90 EUR = 600 EUR
50 Prozent Anrechnung für die Unterhaltsforderung = 300 EUR
433 - 300 EUR = 133 EUR Restforderung
Ihr Rechner ermittelt aber 0 EUR.
Wie gesagt - habe ich etwas im Text übersehen?
Gruß
Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 20.08.2017
Hallo Herr K.,
nach nun etwas eingehenderer Prüfung des Sachverhalts ist mir klar geworden, das sie nichts übersehen haben, sondern der Rechner diesen Fall einfach nicht berücksichtigt hat.
Dies haben wir nun entsprechend unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php und https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php geändert: Im Falle minderjähriger Kinder mit eigenem Einkommen, die überwiegend bei einem Elternteil wohnen, wird deren Einkommen je zur Hälfte dem Barunterhaltspflichtigen sowie dem Naturalunterhaltspflichtigen angerechnet. Neben der jetzt korrigierten Berechnung ist auch ein ergänzender Text im jeweiligen Infotext zu „Unterh. Für Kind n“ eingefügt.
Vielen Dank, herzliche Grüße und noch einen schönen Sonntag