Wie entsteht der Anspruch auf Grundsicherungsgeld? Am Beispiel von Frau Sommer (Name geändert) zeigen wir Schritt für Schritt, wie sich Bedarf und Einkommen gegenüberstehen und welcher Anspruch auf Grundsicherungsgeld bestehen kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Beispiel zeigt in einfachen Schritten, wie sich der Anspruch auf Grundsicherungsgeld für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern ergibt.
- Die Faustregel lautet: Bedarf − Einkommen = Grundsicherungsgeld.
- Zuerst wird der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt, danach das anrechenbare Einkommen.
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Inhalt
Grundlagen zum Beispiel
Frau Sommer ist alleinerziehend und möchte im Jahr 2026 prüfen, ob sie Grundsicherungsgeld erhalten kann.
- Frau Sommer lebt mit zwei Kindern in einer Wohnung.
- Die Warmmiete liegt bei 750 Euro im Monat.
- Das jüngere Kind ist 5 Jahre alt und besucht eine Kita.
- Das ältere Kind ist 17 Jahre alt und macht eine Ausbildung.
- Frau Sommer arbeitet in Teilzeit und verdient 2000 Euro brutto und 1500 Euro netto.
- Jedes Kind erhält 259 Euro Kindergeld.
1. Bedarf der Mutter
Der Regelbedarf deckt den alltäglichen Lebensunterhalt. Er umfasst zum Beispiel Ausgaben für Essen, Kleidung, Körperpflege, Strom (ohne Heizung) und einfache Freizeit.
Frau Sommer ist alleinstehend mit eigenem Haushalt. Für sie gilt die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro.
Weil Frau Sommer zwei minderjährige Kinder alleine erzieht, erhält sie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. In ihrem Fall sind dies 36 Prozent ihres Regelbedarfs.
Mehrbedarf Alleinerziehende: 36 % von 563 Euro = 202,68 Euro.
Die Miete wird nach dem Kopfteilprinzip auf alle drei Personen verteilt. Jede Person trägt ein Drittel der Warmmiete. Das sind 250,00 Euro pro Kopf.
Bedarf Frau Sommer = Regelbedarf 563,00 Euro + Mehrbedarf Alleinerziehende 202,68 Euro + Mietanteil 250,00 Euro = 1 015,68 Euro.
2. Bedarf der Kinder
Auch die Kinder haben einen eigenen Regelbedarf. Die Höhe hängt vom Alter ab.
- Kind 1 (17 Jahre) hat die Regelbedarfsstufe für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren mit 471 Euro.
- Kind 2 (5 Jahre) hat die Regelbedarfsstufe für Kinder von 0 bis 5 Jahren mit 357 Euro.
Beide Kinder erhalten zusätzlich den gleichen Mietanteil wie die Mutter. Der Mietanteil beträgt jeweils 250,00 Euro.
Bedarf Kind 1 = Regelbedarf 471,00 Euro + Mietanteil 250,00 Euro = 721,00 Euro.
Bedarf Kind 2 = Regelbedarf 357,00 Euro + Mietanteil 250,00 Euro = 607,00 Euro.
3. Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft setzt sich aus den Bedarfen der Mutter und der beiden Kinder zusammen.
| Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft | |
|---|---|
| + Frau Sommer | 1 015,68 Euro |
| + Kind 1 | 721,00 Euro |
| + Kind 2 | 607,00 Euro |
| = Gesamtbedarf der BG | 2 343,68 Euro |
4. Einkommen aus Arbeit der Mutter
Frau Sommer arbeitet in Teilzeit. Sie verdient 2000 Euro brutto und 1500 Euro netto im Monat.
Beim Grundsicherungsgeld bleibt ein Teil des Erwerbseinkommens frei. Auf diesen Teil wird kein Grundsicherungsgeld angerechnet. Die Freibeträge sollen den Anreiz zur Arbeit stärken.
- 100 Euro Grundfreibetrag sind immer frei.
- Vom Teil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent frei.
- Vom Teil zwischen 520 und 1.000 Euro bleiben 30 Prozent frei.
- Vom Teil über 1.000 Euro bis 1.500 Euro bleiben 10 Prozent frei, weil ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Nach Abzug aller Freibeträge bleiben von Frau Sommers Nettoverdienst 1 122,00 Euro, die beim Grundsicherungsgeld angerechnet werden.
5. Einkommen der Kinder
Kinder haben eigenes Einkommen. Dieses Einkommen wird zuerst für ihren eigenen Bedarf genutzt.
Kind 1 (17 Jahre, in Ausbildung)
Kind 1 erhält eine Ausbildungsvergütung von 1 000,00 Euro netto sowie Kindergeld von 259,00 Euro. Ein Teil des Ausbildungslohns bleibt wegen der Freibeträge für Schüler, Studierende und Auszubildende anrechnungsfrei. Statt 100 Euro Freibetrag, wie die Mutter erhält Kind 1 als Azubi einen Freibetrag in Höhe der Minijobgrenze von derzeit 603 Euro.
- 603 Euro Grundfreibetrag sind frei.
- Vom Teil zwischen 603,00 Euro und 1.000 Euro bleiben 30 Prozent frei.
- Vom Teil über 1.000 Euro bis 1.500 Euro bleiben 10 Prozent frei, weil ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt.
Nach Abzug der Freibeträge werden bei Kind 1 insgesamt 516,90 Euro als Einkommen berücksichtigt.
Kind 2 (5 Jahre)
Kind 2 erhält nur Kindergeld in Höhe von 259,00 Euro. Weitere Einkünfte gibt es nicht.
Das Einkommen von Kind 2 beträgt 259,00 Euro. Es wird in voller Höhe angerechnet.
6. Einkommen der Bedarfsgemeinschaft
Nun wird das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zusammengefasst. Es zählt das Einkommen der Mutter und der Kinder, soweit es anrechenbar ist.
| Anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft | |
|---|---|
| + Frau Sommer | 1 122,00 Euro |
| + Kind 1 | 516,90 Euro |
| + Kind 2 | 259,00 Euro |
| = Gesamteinkommen der BG | 1 897,90 Euro |
7. Grundsicherungsgeld
Zum Schluss wird der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Einkommen verglichen. Reicht das Einkommen nicht aus, gleicht das Grundsicherungsgeld die Lücke aus.
| Grundsicherungsgeld-Anspruch von Frau Sommer | |
|---|---|
| − Gesamtbedarf der BG | 2 343,68 Euro |
| − Gesamteinkommen der BG | 1 897,90 Euro |
| = Grundsicherungsgeld für Frau Sommer und ihre Kinder | 445,78 Euro |
In unserem Beispiel liegt das Einkommen der Familie unter dem ermittelten Bedarf. Daher besteht ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld in dieser Höhe.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Grundsicherungsgeld" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Grundsicherungsgeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 04.11.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
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- Veröffentlichung des Grundsicherungsgeld-Rechners und der Texte für 2026.
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