Wie hoch wird die Vorabpauschale für meine ETFs sein? Wie viel Steuern muss ich darauf zahlen? Frau Timpe (Name geändert), eine unserer über 20 Millionen jährlichen Besucher, hat uns um Rat gebeten. Wir haben sie beraten, wie das folgende anschauliche Beispiel zeigt.
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So haben wir Frau Timpes Vorabpauschale ermittelt
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Frau Timpe möchte die Vorabpauschale und deren Besteuerung für ihren ausschüttenden ETF mit folgenden Eckpunkten ermitteln.
- ETF-Wert am Jahresanfang 2024: 100.000 Euro
- ETF-Wert am Jahresende 2024: 110.000 Euro
- Ausschüttungen während des Jahres: 500 Euro
- Art des ETF: Aktienfond bzw. Aktien-ETF
- Frau Timpe ist nicht kirchensteuerpflichtig.
1. Ermittlung der zu versteuernden Vorabpauschale
Zur Ermittlung der Vorabpauschale wird zunächst ein fiktiver Basisertrag des Fonds/ETFs bestimmt. Ist die Summe aus realer Wertsteigerung des Fonds zuzüglich seiner Ausschüttungen geringer als der fiktive Basisertrag, wird diese Summe als Vorabpauschale betrachtet. Danach werden bereits versteuerte Ausschüttungen abgezogen und mögliche steuerfreie Teilfreistellungen berücksichtigt.
1.1. Basisertag
Der fiktive Basisertrag des Fonds/ETFs wird anhand des offiziellen Basiszinses *) von Januar 2024, also 2,29 Prozent bestimmt. Der Basisertrag beträgt 70 Prozent von 2,29 Prozent vom Fondswert zum Jahresanfang 2024.
Basisertrag = 0,7 × 0,0229 × 100.000 Euro = 1.603 Euro
Info zum Basiszins
Der Basiszins zur Ermittlung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) wird jährlich zum ersten Werktag des Kalenderjahres vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Der Basiszins wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet.
Für Anfang 2024 hat die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren bestimmt. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht diesen maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.
1.2. Wertsteigerung inklusive Ausschüttungen
Die Wertsteigerung des Fonds/ETFs entspricht der Differenz des Fondswertes vom Jahresende zum Wert vom Jahresanfang. Die erfolgten Ausschüttungen werden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG noch hinzu addiert.
Wertsteigerung inkl. Ausschütungen = 110.000 Euro − 100.000 Euro + 500 Euro = 10.500 Euro
1.3. Vorabpauschale vor Ausschüttungen und Teilfreistellung
Für die Vorabpauschale vor Berücksichtigung von Ausschüttungen und Teilfreistellungen wird der kleinere der beiden Werte berücksichtigt.
Dies ist hier der Basisertrag in Höhe von 1.603 Euro.
1.4. Ausschüttungen abziehen
Die erfolgten Ausschüttungen unterlagen bereits der Abgeltungssteuer. Diese Ausschüttungen müssen nicht nochmals versteuert werden. Daher werden sie von der bis hierhin ermittelten Vorabpauschale abgezogen.
Vorabpauschale nach Ausschüttungen = 1.603 Euro − 500 Euro = 1.103 Euro
1.5. Teilfreistellung
Abschließend wird aufgrund der Anlage in einen Fonds bzw. ETF eine steuerfreie Teilfreistellung für die zu versteuernde Vorabpauschale berücksichtigt. Mehr dazu finden Sie im Hilfetext zur Eingabe "Art des Fonds/ETFs". Die Teilfreistellung beträgt hier 30 Prozent, da die Vorabpauschale für einen Aktienfonds ermittelt wird.
Teilfreistellung = 30 Prozent von 1.103 Euro = 330,90 Euro
1.6. Zu versteuernde Vorabpauschale
Die bis hierhin ermittelte Vorabpauschale von 1.103 Euro abzüglich der Teilfreistellung von 330,90 Euro ergibt schließlich die zu versteuernde Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer
Zu versteuernde Vorabpauschale = 1.103 Euro − 330,90 Euro = 772,10 Euro
2. Abgeltungssteuer auf Vorabpauschale
Die Vorabpauschale von unterliegt nun der Abgeltungssteuer. Sie bildet also die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent der Vorabpauschale von 772,10 Euro.
Abgeltungssteuer = 25 Prozent von 772,10 Euro = 193,03 Euro
3. Solidaritätszuschlag auf Vorabpauschale
Der Soli beträgt 5,5 Prozent von der Abgeltungssteuer in Höhe von 193,03 Euro. Der für kleinere bis mittlere Einkommen nicht mehr zum Tragen kommende Solidaritätszuschlag wird also bei der Abgeltungssteuer weiterhin mit 5,5 Prozent erhoben.
Solidaritätszuschlag = 5,5 Prozent von 193,03 Euro = 10,62 Euro
4. Gesamte Steuer auf Vorabpauschale im Januar 2024
Die Summe von Abgeltungssteuer, Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer ist die Gesamtsteuer, die auf die Vorabpauschale zu zahlen ist.
Steuersumme = 193,03 Euro + 10,62 Euro = 203,65 Euro
Wichtiger Tipp
Die Zahlung dieser 203,65 Euro wird automatisch vom Depotanbieter Anfang Januar übernommen. Daher sollte im Januar ausreichend Geld auf dem Verrechnungskonto sein.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Vorabpauschale Rechner" verwendet:
- Wikipedia - Vorabpauschale
- § 18 InvStG - Vorabpauschale (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Vorabpauschale Rechner" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 06.03.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Vorabpauschale Rechner"
- Hinterlegen des Basiszinses 2025 in Höhe von 2,53 Prozent zur Berechnung der Vorabpauschale für Gewinne aus 2025 (zu entrichten 2026).
- Hinterlegen des Basiszinses 2024 in Höhe von 2,29 Prozent zur Berechnung der Vorabpauschale für Gewinne aus 2024 (zu entrichten 2025).
- Veröffentlichung Vorabpauschale Rechner.
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