Berechnen Sie mit dem Vorabpauschale Rechner die jährliche Vorabpauschale auf Ihre Fonds und ETFs. Dieser fiktive Ertrag ist stets im Januar mit der Abgeltungssteuer zu versteuern und wird automatisch vom Depotanbieter abgeführt.
Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Ihr ETF oder Fonds im vergangenen Jahr einen Gewinn erzielt hat, sind darauf Steuern zu zahlen.
- Diese Steuern werden auf Basis der Vorabpauschale berechnet.
- Die Höhe der Vorabpauschale variiert je nach aktuellem allgemeinen Zinsniveau. In den letzten Jahren vor 2023 lag die Vorabpauschale aufgrund der niedrigen Zinsen bei null.
- Inzwischen hat sich dies geändert: Ihr Depotanbieter zieht die Steuer automatisch im Januar für das Vorjahr von Ihrem Konto ab.
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Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine steuerliche Regelung für Investmentfonds und ETFs in Deutschland. Sie sorgt dafür, dass nicht erst beim Verkauf der Fondsanteile Steuern anfallen, sondern bereits während der Haltedauer. Dadurch wird ein Steuerstundungseffekt vermieden.
Die Vorabpauschale wird jedes Jahr auf Basis eines festgelegten Basiszinses berechnet und gilt als fiktive Ausschüttung, die mit der Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden muss. Sie betrifft vor allem thesaurierende Fonds, die keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen.
Die Steuer auf die Vorabpauschale wird immer im Januar des Folgejahres fällig und direkt vom Depotanbieter abgeführt. Anleger sollten daher sicherstellen, dass ausreichend Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist.
In Jahren mit einem negativen Basiszins – wie 2021 und 2022 – entfällt die Vorabpauschale komplett.
Eingabehilfe zum Vorabpauschale Rechner
Die Eingabemöglichkeiten zum Vorabpauschale Rechner werden im Folgenden genauer erläutert:
Berechnungsjahr
Wählen Sie bitte das Berechnungsjahr aus, für das die Vorabpauschale berechnet werden soll.
Die Vorabsteuer für das jeweilige Jahr fällt im Januar des Folgejahres an.
Investoren, die Anteile an einem Fonds oder ETF besitzen, müssen jedes Jahr die Vorabpauschale als fiktiven Ertrag versteuern. Diese Steuer wird regelmäßig im Januar des darauf folgenden Jahres fällig. Die Depotbank übernimmt automatisch die Zahlung der anfallenden Abgeltungssteuer sowie des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer.
Es ist deshalb ratsam, Anfang Januar des Folgejahres ausreichend Geld auf dem Verrechnungskonto bereitzuhalten. Beispielsweise müssen Anleger Anfang 2025 Steuern auf die Vorabpauschale entrichten, welche die Wertentwicklung des Jahres 2024 betrifft.Fondswert Jahresanfang
Geben Sie bitte den Wert des Fonds/ETFs zum ersten Börsentag des Berechnungsjahres ein.
Als Annäherung können Sie auch den Wert vom Vorjahresende eintragen. Diesen Wert finden Sie im Depotauszug, den Sie Anfang Januar
des Berechnungsjahres von Ihrem Depotanbieter erhalten haben.
Fondswert Jahresende
Geben Sie bitte den Wert des Fonds/ETFs zum letzten Börsentag des Berechnungsjahres ein.
Die Differenz zwischen Fondswerts am Jahresende und Fondswert zum Jahresanfang entspricht der Wertentwicklung des Fonds, die
zusammen mit den Ausschüttungen in die Berechnung der Vorabpauschale eingeht.
Ausschüttungen
Falls Erträge des Investmentfonds bzw. ETFs während des Berechnungsjahres an Sie ausgeschüttet, also ausgezahlt wurden,
geben Sie hier bitte deren Höhe vor Abzug von Steuern an.
Die Ausschüttungen gehen zusammen mit der Wertentwicklung des Fonds in die Berechnung der Vorabpauschale ein. Da die Ausschüttungen bereits automatisch der Abgeltungssteuer unterlagen, müssen diese jedoch nicht erneut im Rahmen der Vorabpauschale versteuert werden. Sie werden daher bei der Berechnung der zu versteuernden Vorabpauschale berücksichtigt, also von der Vorabpauschale abgezogen.
Art des Fonds/ETFs
Wählen Sie bitte die Art des Fonds/ETFs, für die die Vorabpauschale berechnet werden soll.
Steuerbefreiung bei Fonds/ETFs
Je nach Anlageform, sind Teile der Vorabpauschale steuerfrei, sie unterliegen der sogenannten Teilfreistellung. Folgende Teile der Vorabpauschale sind steuerbefreit:
- 30 Prozent bei Aktienfonds oder Aktien-ETFs, also Fonds/ETFs mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent.
- 15 Prozent bei Mischfonds oder Misch-ETFs, also Fonds/ETFs mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent.
- 60 Prozent bei inländischen Immobilienfonds/ETFs, also Fonds/ETFs mit mindestens 50 Prozent inländischem Immobilienanteil.
- 80 Prozent bei Auslands-Immobilienfonds/ETFs, also Fonds/ETFs mit mehr als 50 Prozent ausländischem Immobilienanteil.
- 0 Prozent bei allen sonstigen Geldanlagen, wie z.B. Anleihen- oder Geldmarktfonds. Hier erfolgt keine Steuerbefreiung bzw. Teilfreistellung.
Bedeutung der Teilfreistellung
Geregelt sind Teilfreistellungen in § 20 des Investmentsteuergesetz (InvStG). Die Teilfreistellung dient als Pauschale zum Ausgleich der auf Fondsebene gezahlten Steuern. So bleiben Gewinne für Sie teilweise steuerfrei.
Kirchensteuer
Wählen Sie bitte den Kirchensteuersatz aus.
Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent und in den übrigen Bundesländern 9 Prozent.
Wählen Sie "Nein" aus, sofern Sie nicht kirchensteuerpflichtig sind.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Vorabpauschale Rechner" verwendet:
- Wikipedia - Vorabpauschale
- § 18 InvStG - Vorabpauschale (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Vorabpauschale Rechner" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 15.01.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Vorabpauschale Rechner"
- Hinterlegen des Basiszinses 2025 in Höhe von 2,53 Prozent zur Berechnung der Vorabpauschale für Gewinne aus 2025 (zu entrichten 2026).
- Hinterlegen des Basiszinses 2024 in Höhe von 2,29 Prozent zur Berechnung der Vorabpauschale für Gewinne aus 2024 (zu entrichten 2025).
- Veröffentlichung Vorabpauschale Rechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite