Anspruch, Berechnung, Höhe und Dauer des Verletztengeld

Beispiel zur Höhe des Verletztengeldes

Thema Verletztengeld ﹣ Beispiel Verletztengeld

Wie hoch ist mein Verletztengeld? Viele Anfragen unserer Besucher drehen sich genau darum. Am Beispiel von Herrn Müller (Name geändert) zeigen wir Schritt für Schritt, wie das Verletztengeld zustande kommt.

Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Verletztengeld-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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So haben wir das Verletztengeld bestimmt

Grundlagen für das Beispiel

Herr Müller ist nach einem Arbeitsunfall fast sechs Wochen arbeitsunfähig. Er möchte wissen, wie hoch sein Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sein wird.

  • Herr Müller ist verheiratet und hat drei Kinder
  • Sein monatliches Bruttogehalt 2025 beträgt 5.000 Euro
  • Sein Netto-Arbeitsentgelt liegt bei 3.500 Euro
  • In den letzten 12 Monaten erhielt er zusätzlich Weihnachts- und Urlaubsgeld von zusammen 6.000 Euro

1. Kumuliertes Brutto

Das kumulierte Brutto von Herrn Müller setzt sich aus seinem monatlichen Bruttogehalt und den anteiligen Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zusammen.

Laut § 47 SGB VII ("Höhe des Verletztengeldes") wird dieses kumulierte Brutto als Regelentgelt bezeichnet.

Herrn Müllers kumuliertes Brutto beträgt 5.500 Euro.

2. Kumuliertes Netto

Das kumulierte Netto wird auf dieselbe Weise ermittelt wie das Brutto: Es setzt sich aus den monatlichen 3.500 Euro plus den anteilig heruntergerechneten Einmalzahlungen zusammen. Dazu wird das Verhältnis zwischen Brutto- und Nettogehalt auch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld angewandt. So ergeben sich 350 Euro je Monat netto aus den Einmalzahlungen.

Herrn Müllers kumuliertes Netto beträgt 3.850 Euro.

3. Verletztengeld (brutto)

Die Höhe des Verletztengeldes richtet sich nach § 47 SGB VII:

  • Als Grundlage gelten 80 Prozent seines kumulierten Bruttos, also 4.400 Euro. Dieser Betrag wird vorher ggf. auf das Zweifache der monatlichen Bezugsgröße (2025: 7.490 Euro) begrenzt.
  • Zusätzlich darf das Verletztengeld das monatliche Netto ohne Einmalzahlungen (3.500 Euro) nicht überschreiten.
  • Damit ist der kleinere Wert maßgeblich: 3.500 Euro.

Herrn Müllers Brutto-Verletztengeld beträgt 3.500 Euro.

4. Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern

Sozialversicherung

Vom Brutto-Verletztengeld werden die hälftigen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosen­versicherung einbehalten. Die andere Hälfte übernimmt der Unfall­versicherungs­träger. 2025 betragen die Arbeitnehmeranteile 9,3 % für die Renten- und 1,3 % für die Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Träger vollständig.

Da Herr Müller Kinder hat, entfällt der Kinderlosenzuschlag von 0,60 % zur Pflegeversicherung.

Insgesamt werden 10,6 % des Brutto-Verletztengeldes, also 371 Euro, einbehalten.

Steuern

Verletztengeld ist steuerfrei, muss aber in der Steuererklärung angegeben werden. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch zu einer höheren Steuerbelastung führen. Die konkrete Auswirkung lässt sich mit unserem Progressionsvorbehalt-Rechner bestimmen.

5. Verletztengeld (netto)

Herr Müller erhält ein monatliches Verletztengeld von 3.129 Euro, das entspricht 104,30 Euro pro Tag.

6. Netto-Lücke bzw. Versorgungslücke

Gegenüber seinem früheren Einkommen hat Herr Müller monatlich eine Lücke von 721,00 Euro.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Verletztengeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Verletztengeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 06.03.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 3 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Verletztengeld-Rechner beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Verletztengeld"

  • Berücksichtigung der neuen Sozialversicherungs­beiträge, Bemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für 2025 im Verletztengeldrechner.
  • Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für 2024 im Verletztengeldrechner.
  • Berücksichtigung der geänderten Pflegeversicherungs­beiträge ab 1. Juli 2023 aufgrund des Pflege­unterstützungs- und entlastungs­gesetzes (PUEG) im Verletztengeldrechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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