Zu den Besuchern unserer über 200 Rechner gehört auch Herr Jung (Name geändert). Er hatte sich mit einer Frage zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber an uns gewendet. Wir konnten im helfen und möchten Ihnen die Thematik anhand seines Beispiels näher bringen.
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So haben wir die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Herrn Jung bestimmt
Inhalt
Grundlagen zum Beispiel
Herr Jung wird aufgrund seiner Bandscheibenprobleme wiederholt arbeitsunfähig und möchte seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung überprüfen. Im folgenden wird Herrn Jungs Krankheitsgeschichte beginnend mit seiner neuen Beschäftigung ab Anfang 2023 aufgelistet.
- 01.01.2023 Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses
- 10.01.2023 bis 20.01.2023 arbeitsunfähig wegen Bandscheibe
- 20.06.2024 bis 05.07.2024 arbeitsunfähig wegen Bandscheibe
- 06.07.2024 bis 20.07.2024 sofortige erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibe
- Anfang 2025 arbeitsunfähig wegen Grippe
- 01.06.2025 erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Bandscheibe
1. Beginn des Arbeitsverhältnisses
Mit dem Wechsel des Arbeitgebers bzw. generellem Beginn des Arbeitsverhältnisses entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sodass Vorerkrankungen vor diesem Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen sind.
Herr Jung hat mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
2. Bestimmen der Wartezeit
Für einen neu angestellten Arbeitnehmer besteht in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Stattdessen zahlt aber die Krankenkasse während dieser Wartezeit Krankengeld. Wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Wartezeit hinaus besteht, zahlt der Arbeitgeber ab der fünften Woche das Entgelt für die gesetzliche Dauer von sechs Wochen bzw. für den darüber hinausgehenden tariflich vereinbarten Zeitraum der Entgeltfortzahlung.
Die Wartezeit für Herrn Jung dauert bis zum 28.01.2023.
3. Aneinander anschließende Vorerkrankungen zusammenlegen
Die unmittelbar aneinander anschließenden Krankheitszeiträume werden zusammengelegt. Für den Verbrauch des Entgeltfortzahlungsanspruchs wird als erster Tag der Beginn des ersten Krankheitszeitraums und als letzter Tag das Ende des letzten dieser aneinander anschließenden Zeiträume angesetzt.
Die beiden Krankheitszeiträume von Herrn Jung
- vom 20.06.2024 bis 05.07.2024 und
- vom 06.07.2024 bis 20.07.2024
werden zu einem Zeitraum, nämlich dem vom 20.06.24 bis zum 20.07.24 als eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit zusammengelegt.
4. Prüfen, ob es Vorerkrankung während Wartezeit gab
Es gibt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung, der sogenannten Wartezeit. Ein Anspruch würde frühestens im Anschluss an die Wartezeit entstehen. Während der Wartezeit zahlt jedoch in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.
Die Wartezeit für Herrn Jung endet mit dem 28.01.2023. Da die Arbeitsunfähigkeit vom 10.01.2023 bis 20.01.2023 aber innerhalb der Wartezeit liegt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
5. Erste Vorerkrankung nach Ende der Wartezeit bestimmen
Auch hier werden zunächst die beiden unmittelbar aufeinander folgenden Krankheitszeiträume zusammengefasst, so dass vom 20.06.2024 bis zum 20.07.2024 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese Arbeitsunfähigkeit liegt außerhalb der ersten 4 Wochen der Beschäftigung, also außerhalb der Wartezeit, und es gibt keine anzurechnende Vorerkrankung.
Herrn Jungs Arbeitsunfähigkeit vom 20.06.2024 bis zum 20.07.2024 ist die erste außerhalb der Wartezeit.
5.1 Entgeltfortzahlungsanspruch für diese Vorerkrankung
Da die Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Wartezeit liegt, und es keine zu berücksichtigende Vorerkrankung gibt, besteht Anspruch auf die vollen sechs Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung.
Bei der Arbeitsunfähigkeit beginnend am 20.06.2024 hat Herr Jung Anspruch auf die vollen 42 Tage Entgeltfortzahlung, wovon er bis zum 20.07.2024 dann 31 Tage in Anspruch nimmt.
5.2 Nächste Überschreitung 12-Monats-Frist
Der Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B. 42 Tage) für dieselbe Krankheit besteht jeweils für 12 Monate, beginnend mit der ersten Erkrankung. Erst danach entsteht wieder ein neuer Gesamtanspruch für die folgenden 12 Monate, wenn nicht vorher erneut die 6-Monats-Frist überschritten wird (siehe 5.3). Dann würde ab diesem Zeitpunkt eine neue 12-Monats-Frist beginnen. Denn mit dem Entstehen eines neuen Gesamtanspruchs, egal, ob durch die 6-Monats-Frist oder die 12-Monats-Frist ausgelöst, entsteht stets eine neue 12-Monats-Frist.
Ausgehend vom Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit am 20.06.2024 erhält Herr Jung ab dem 21.07.2025 wieder den vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von sechs Wochen bzw. 42 Tagen.
5.3 Nächste Überschreitung 6-Monats-Frist
Liegen mindestens sechs Monate zwischen dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der nächsten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit, so beginnt ein neuer Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Tritt für Herrn Jung die nächste Arbeitsunfähigkeit vom Ende dieser Arbeitsunfähigkeit aus gesehen mindestens sechs Monate später, also erst wieder ab dem 20.01.25 ein, entsteht dafür dann ein neuer Gesamtanspruch auf Entgeltfortzahlung.
6. Arbeitsunfähigkeit wegen neuer Erkrankung berücksichtigen
Bei einer neuen Erkrankung, wegen der nicht zum wiederholten Mal Arbeitsunfähigkeit besteht, besteht ein kompletter Entgeltfortzahlungsanspruch.
Für Herrn Jungs Arbeitsunfähigkeit Anfang 2025 aufgrund einer Grippe, hat er Anspruch bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
7. Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit bestimmen
Die Frist für die Entgeltfortzahlung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wenn diese allerdings an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsaufnahme eintritt, zählt dieser Tag bereits mit.
Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von Herrn Jung beginnt mit dem 01.06.2025, da sie bereits vor Beginn der Arbeitsaufnahme eintrat.
8. Entgeltfortzahlungsanspruch für aktuelle Arbeitsunfähigkeit
Nun ist zu prüfen, ob der Beginn der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate hinter dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung liegt. Falls nicht, muss geprüft werden, ob der Beginn außerhalb der 12-Monats-Frist liegt. Falls nicht, werden die innerhalb der 12-Monats-Frist geleisteten Entgeltfortzahlungstage auf die aktuelle Arbeitsunfähigkeit angerechnet.
Da für Herrn Jung zwischen dem Ende der letzten und dem Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens 6 Monate liegen (6-Monats-Frist), besteht nun ein neuer Anspruch auf die kompletten sechs Wochen, also 42 Tage Entgeltfortzahlung.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Entgeltfortzahlung" verwendet:
- Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall - EntgFG (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Entgeltfortzahlungsgesetz
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Entgeltfortzahlung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 13.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
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