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Werbungskosten und die Werbungskostenpauschale

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Was sind Werbungskosten? Arbeitnehmer erhalten für gewöhnlich monatlich ihr Gehalt überwiesen. Die davon zu entrichtende Einkommensteuer wird in der Regel vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt überwiesen. Jedoch kann jeder Steuerzahler ebenso wie ein Betrieb Ausgaben, die für seinen Beruf relevant sind, vom Gehalt abziehen. Auf diese Weise wird das tatsächliche Einkommen errechnet, welches für die Berechnung der Steuer herangezogen wird. Diese Ausgaben werden Werbungskosten genannt.

Kosten müssen zum Beruf passen

Welche Anschaffungen im Detail als Werbungskosten anerkannt werden, hängt selbstver­ständlich auch vom ausgeübten Beruf ab. Nur die Dinge, die tatsächlich für das berufliche Fortkommen eines Steuerzahlers relevant sind, können auch als Werbungskosten anerkannt werden. Wer beispielsweise in seinem Beruf oft mit ausländischen Kunden kommunizieren muss, wird den Sprachkurs bei der Steuererklärung angeben können. Fortbildungen, die mit dem ausgeübten Beruf in keiner Beziehung stehen, werden dagegen nicht anerkannt.

Zur Vereinfachung: Die Werbungskostenpauschale

Um die Steuererklärungen der unteren und mittleren Einkommensschichten möglichst unkompliziert zu halten, gewährt der Staat eine jährliche Werbungskosten­pauschale in Höhe von inzwischen 1.230 Euro (Stand 2025). In den meisten Fällen sind in dieser Pauschale alle Ausgaben bereits enthalten. Wer höhere Ausgaben hatte, muss diese im Detail mithilfe von Rechnungen und Belegen nachweisen können. Zu den Werbungskosten zählt auch der tägliche Weg zur Arbeit oder eine hierfür unterhaltene Zweitwohnung. Der Arbeitsweg wird mit der sogenannten Entfernungspauschale abgegolten. Für jeden Kilometer Arbeitsweg können 30 Cent vom Einkommen abgezogen werden (38 Cent ab dem 21. Kilometer). Jedoch kann an jedem Arbeitstag nur einmal die kürzeste Strecke gewertet werden. Höhere Fahrtkosten, die etwa durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen, können mit den entsprechenden Belegen ebenfalls geltend gemacht werden.

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Private Ausgaben als Werbungskosten!?

Auch einige private Ausgaben können steuerlich relevant sein, wenn diese durch den Beruf höher ausfallen als üblich. Wenn zum Beispiel aufgrund des weiten Arbeitsweges oder zahlreicher Außeneinsätze nicht zu Hause gegessen werden kann, darf ein Arbeitnehmer den sogenannten Verpflegungsmehraufwand bei der Steuererklärung angeben. Da das Essen in Restaurants und Kantinen meist teurer ist als zu Hause, wird die Steuerlast um diese Mehrkosten verringert. Um die Steuererklärung möglichst einfach zu halten, können einige anerkannte Positionen als Freibetrag direkt auf der Lohnsteuerkarte angegeben werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber bereits einen entsprechend geringeren Betrag als Steuerabzug an das Finanzamt übermitteln.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuer absetzen" verwendet:

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Diese Seite der Themenwelt "Steuer absetzen" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 26.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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