Mehrwertsteuer-Rechner

Mehrwertsteuer in der Schweiz

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Die Mehrwertsteuer in der Schweiz ist eine indirekte Steuer. Sie löste die Warenumsatzsteuer ab. Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Mehrwertsteuer-Satz bei 8,1 Prozent nach zuvor 7,7 Prozent. Für alltägliche Güter, vor allem für Grundnahrungsmittel, gilt der reduzierte Satz von 2,6 Prozent (zuvor 2,5 %). Für Beherbergungsdienstleistungen gibt es ebenfalls einen Sondersatz, der seit 2024 bei 3,8 Prozent (zuvor 3,7 %) liegt.

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Autor Michael Mühl

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Die Regelung der Umsatzsteuer in der Schweiz

Ausgestaltet ist die Mehrwertsteuer als so genannte Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige, die eine Leistung für einen anderen Steuerpflichtigen erbringen, für diese Leistung Umsatzsteuer zahlen müssen. Der Empfänger der Leistung kann die gezahlte Mehrwertsteuer hingegen als Vorsteuer von den Finanzbehörden zurückfordern. Im Gegenzug muss er für seine eigenen Leistungen jedoch ebenfalls Umsatzsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung abführen. Durch dieses System wird systematisch jeweils der Mehrwert innerhalb einer gesamten Wertschöpfungs­kette besteuert.

Mit der Mehrwertsteuer soll der inländische Konsum in der Schweiz besteuert werden. Aus diesem Grund werden sämtliche Leistungen, die innerhalb der Schweiz von Steuerpflichtigen erbracht und konsumiert werden, versteuert. Lieferungen und Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen zwar nicht der Mehrwertsteuer­pflicht. Durch den Zoll werden jedoch eventuelle Einfuhrsteuern sowie spezifische Zuschläge und Zölle erhoben. Steuerpflichtige können Einfuhrzölle ebenfalls zurückfordern, der Ablauf entspricht dabei dem Vorsteuerabzug. Leistungen, die ins Ausland gehen, unterliegen ebenfalls nicht der Mehrwertsteuer. Sichergestellt wird dies durch die Freistellung von Lieferungen oder durch das Erbringen der jeweiligen Leistungen im Ausland.

Mehrwertsteuerpflicht vom Umsatz abhängig

Sowohl juristische als auch natürliche Personen können dazu verpflichtet sein, Mehrwertsteuer zu zahlen. Wenn der Umsatz mehr als 100.000 Schweizer Franken beträgt, liegt die Steuerpflicht vor. Allerdings müssen bestimmte Umsätze nicht in die Berechnung einbezogen werden, dazu zählen zum Beispiel im Ausland erbrachte Dienstleistungen.

Wird ein Unternehmen neu gegründet oder ein bestehender Betrieb erweitert, muss geprüft werden, ob schon Verträge bestehen, die einen Umsatz von mehr als 75.000 Franken ausmachen. Ist das der Fall, dann ist die Steuerpflicht gegeben, das Unternehmen muss innerhalb von drei Monaten bei der Steuerverwaltung angemeldet werden. Falls die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gründung noch nicht erfüllt sind, muss die Steuerpflicht nach Ablauf von drei Monaten erneut geprüft werden. Weitere Prüfungen über die Steuerpflicht finden jeweils zum Ende des Kalender­jahres statt.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Mehrwertsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Mehrwertsteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Mehrwertsteuer"

  • Erhöhung des Schweizer Mehrwertsteuer-Satzes auf 8,1 Prozent sowie der ermäßigten Sätze auf 2,6 bzw. 3,8 Prozent ab 2024.
  • Erhöhung des Mehrwertsteuer-Satzes auf wieder 19 bzw. 7 Prozent ab Januar 2021.
  • Senkung des Mehrwertsteuer­satzes von 19 auf 16 Prozent bzw. des ermäßigten Satzes von 7 auf 5 Prozent ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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