Wie hoch wird meine Witwenrente sein? Frau Schwarz(Name geändert), eine unserer über 20 Millionen jährlichen Besucher, bat uns nach dem Tod ihres Mannes um Rat. Wir konnten ihr helfen, wie das folgende Beispiel zeigt.
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So haben wir die Witwenrente für Frau Schwarz ermittelt
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr Schwarz verstirbt 2025. Seine hinterbliebene Ehefrau möchte nun die ihr zustehende Witwenrente ermitteln.
- Herr und Frau Schwarz wurden beide 1985 geboren.
- Sie haben 2007 geheiratet und zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren.
- Dem Verstorbenen Hern Schwarz hätte zum Zeitpunkt des Todes eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1 500 Euro zugestanden.
- Frau Schwarz verfügt über ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2 000 Euro.
- Sie erhält jährliche Zinszahlungen in Höhe von 2 200 Euro (nach Abzug des Sparerfreibetrags von 1 000 Euro bleiben demnach 100 Euro monatliche Kapitaleinkünfte).
- Zudem verfügt sie über monatliche Mieteinnahmen von 500 Euro nach Abzug der Kosten.
1. Altes oder neues Recht?
Im Jahr 2002 gab es bei der Hinterbliebenenrente eine Gesetzesänderung, die dazu führte dass gegenwärtig beide Renten parallel existieren. Mehr dazu können Sie auch im Vergleich der Witwenrente nach altem und neuem Recht nachlesen.
Dann gilt das vorteilhafte alte Recht
Aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes gilt noch das vorteilhaftere alte Witwenrecht, falls
- die Heirat vor 2002 stattfand und
- einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Weder das eine noch das andere Kriterium gelten für Frau Schwarz.
Für Frau Schwarz gilt die neue Witwenrente, denn die Bedingungen für die alte Witwenrente treffen nicht zu.
Unterschiede zwischen Rente nach neuem und nach altem Recht
- Bei neuem Recht muss die die Ehe im Gegensatz zum alten Recht mindestens ein Jahr bestanden haben.
- Bei neuem Recht ist die kleine Witwenrente auf zwei Jahre befristet, beim alten Recht nicht.
- Bei neuem Recht beträgt die große Witwenrente nur noch 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen, nach altem Recht gelten 60 Prozent.
- Bei neuem Recht werden nahezu alle Einkünfte des Hinterbliebenen negativ auf die Höhe der Witwenrente angerechnet. Nach altem Recht werden u.a. Einkünfte aus Vermögenseinkommen, aus privaten Lebensversicherungen sowie Betriebsrenten und Zusatzversorgungen nicht angerechnet.
- Einziger Vorteil beim neuen Recht ist, dass ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet wird.
Für Frau Schwarz hat Anspruch auf die neue Witwenrente, da die Ehe länger als ein Jahr bestanden hat.
Die anderen Besonderheiten bei dem für sie geltendem neuen Recht werden im Folgenden berücksichtigt.
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2. Große oder kleine Witwenrente?
Für die große Witwenrente gilt zunächst, - wie für die kleine Rente auch - dass der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben muss und im Falle der Rente nach neuem Recht die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden hat. Zusätzlich muss für das Anrecht aus die große Witwenrente mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Als Hinterbliebener müssen Sie z.B. 2025 mindestens 46 Jahre und 4 Monate alt sein oder
- im Haushalt lebt ein minderjähriges oder behindertes Kind (leiblich oder adoptiert) oder auch ein Kind des Verstorbenen aus dessen früherer Ehe oder
- es liegt eine teilweise bzw. vollständige Erwerbsminderung bei Ihnen vor.
Die genannte Altersgrenze liegt also 2025 bei 46 Jahren und 4 Monaten und wird jedes Jahr um einen weiteren Monat angehoben. Das heißt, ab dem Jahr 2029 können Hinterbliebene erst ab einem Alter von 47 Jahren die große Witwenrente erhalten, sofern nicht eine der anderen beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Hier finden Sie weitere Infos zur Altersgrenze und den Voraussetzungen für die kleine und große Witwenrente.
Da Frau Schwarz aktuell zwei minderjährige Kinder hat, erfüllt sie mindestens eine der obigen drei Bedingungen und hat somit Anspruch auf die große Witwenrente.
Frau Schwarz hat Anspruch auf die große Witwenrente.
Dauerhaft große Witwenrente für Frau Schwarz
Die Auszahlung der großen Witwenrente ist im Gegensatz zur 24monatigen kleinen Witwenrente zeitlich nicht befristet, solange eine der drei obigen Bedingungen erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob altes oder neues Recht gilt.
Grundsätzlich erlischt das Anrecht auf die große Witwenrente, sobald keines der drei Kriterien mehr zutrifft. Dies könnte 2039 geschehen, sobald das jüngere der beiden Kinder von Frau Schwarz volljährig wird. Jedoch ist Frau Schwarz dann bereits 54 Jahre alt und erfüllt damit die Altersgrenze für die große Witwenrente.
3. Anspruch vor Einkommensberücksichtigung
Nach neuem Recht beträgt der Anspruch auf grosse Witwenrente 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen. Nach altem Recht sind es 60 Prozent seiner Rentenansprüche.
Frau Schwarz hat einen Rentenanspruch vor Berücksichtigung ihres Einkommens über 55 Prozent von 1 500 Euro (Rentenanspruch ihres verstorbenen Mannes), also 825,00 Euro.
Frau Schwarz Rentenanspruch vor Einkommensberücksichtigung beträgt 55 Prozent von 1 500 Euro, also 825,00 Euro.
4. Kinderzuschlag zur großen Witwenrente
Frau Schwarz hat ihre beiden Kinder in den ersten drei Lebensjahren überwiegend selbst erzogen. Daher erhöht sich die Witwenrente ab dem vierten Monat des Witwenrentenbezugs um einen Kinderzuschlag.
Der Kinderzuschlag zur großen Witwenrente für das erste Kind beträgt für Frau Schwarz monatlich 55 Prozent von 3,636 × 39,32 € = 78,63 €. Der Kinderzuschlag für jedes weitere Kind beträgt die Hälfte davon, also 39,32 €.
Frau Schwarz steht ein Kinderzuschlag zur großen Witwenrente von insgesamt 117,95 Euro zu.
Der Kinderzuschlag wird nur beim Bezug von Witwenrente nach neuem Recht gewährt. Für die kleine Witwenrente wird er analog ermittelt: Statt 55 Prozent werden hier 25 Prozent für die Ermittlung des Kinderzuschlags verwendet.
Begrenzung des Zuschlags
Die Summe von Witwenrente vor Einkommensberücksichtigung und Kinderzuschlägen darf gemäß § 88a SGB VI nicht den Rentenanspruch des Verstorbenen überschreiten. Diese Fallkonstellation könnte sich ergeben, wenn es für mehrere Kinder einen Zuschlag gibt und der Rentenanspruch des Verstorbenen gering ist. Dann werden die Kinderzuschläge soweit verringert, dass obige Summe maximal den Rentenanspruch des Verstorbenen ergibt. Dieser Fall tritt für Frau Schwarz allerdings nicht zu.
5. Pauschaliertes Nettoeinkommen
Aus den Bruttoeinkünften von Frau Schwarz wird zunächst anhand der gesetzlich festgelegten pauschalen Abzüge ein pauschaliertes Nettoeinkommen ermittelt:
Einkommensart | Brutto | Pauschalabzug | Pauschaliertes Netto |
---|---|---|---|
Lohn/Gehalt | 2 000,00 € | 40,0 % | 1 200,00 € |
Kapitaleinkünfte | 100,00 € | 30,0 % | 70,00 € |
Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung | 500,00 € | 25,0 % | 375,00 € |
Summe Nettoeinkünfte | 1 645,00 € |
6. Allgemeiner Freibetrag
Bevor das pauschalierte Nettoeinkommen letztlich zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, werden zunächst noch Frau Schwarz Freibeträge berücksichtigt.
Der allgemeine monatliche Freibetrag für die Witwenrente beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts.
Frau Schwarz Freibetrag beträgt 26,4 × 39,32 € = 1 038,05 €.
Mehr zum Thema finden Sie im Ratgeberteil unter Freiträge auf anrechenbares Einkommen.
7. Freibetrag für Kinder
Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag monatlich um 5,6 × 39,32 € = 220,19 €.
Bei zwei Kindern von Frau Schwarz beträgt der Freibetrag 440,38 €.
8. Relevantes Nettoeinkommen
Schließlich ergibt sich das relevante Nettoeinkommen durch Abzug des Freibetrags vom pauschalierten Nettoeinkommen.
Relevantes Nettoeinkommen von Frau Schwarz | |
---|---|
Pauschaliertes Netto | 1 645,00 € |
− Allgemeiner Freibetrag | 1 038,05 € |
− Freibetrag Kinder | 440,38 € |
= Relevantes Netto | = 166,57 € |
9. Anzurechnendes Einkommen
Erst vom relevanten Nettoeinkommen werden dann letztlich 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. 40 Prozent von 166,57 Euro sind 66,63 Euro.
Frau Schwarz werden 66,63 Euro auf die Höhe der Witwenrente angerechnet.
10. Anspruch nach Einkommensberücksichtigung
Schließlich sind alle oben ermittelten Zwischenergebnisse zusammenzufassen, um die Höhe der Witwenrente für Frau Schwarz zu ermitteln.
Zahlbetrag der Witwenrente für Frau Schwarz | |
---|---|
Rente vor Einkommensberücksichtigung | 825,00 € |
+ Kinderzuschlag | 117,95 € |
− Anzurechnendes Einkommen | 66,63 € |
= Frau Schwarz Rente | 876,32 € |
11. Fazit
Frau Schwarz erhält somit während der ersten drei Monate nach dem Tod ihres Ehepartners den vollen Rentenanspruch in Höhe von 1 500 Euro ihres verstorbenen Ehemanns. Für dieses Sterbevierteljahr wird ihr Einkommen nicht negativ bei der Rente berücksichtigt, denn der erhöhte Rentenbetrag soll den Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleichtern.
Im Anschluss an das Sterbevierteljahr erhält Sie dauerhaft die große Witwenrente, deren Höhe bei den derzeitigen Einkommensverhältnissen von Frau Schwarz 876,32 Euro beträgt.
Falls Frau Schwarz erneut heiratet, wird die Zahlung eingestellt. Sie erhält jedoch bei der großen Witwenrente eine einmalige Abfindung in Höhe von 24 Rentenzahlungen, bevor sie Ihren Status als rentenberechtigte Hinterbliebene verliert. Bei der kleinen Rente besteht übrigens ein Anrecht auf Abfindung im Umfang der noch ausstehenden Zahlungen bis zum Ende der für die kleinen Rente gültigen zwei Jahre.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Witwenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Witwenrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 02.03.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 17 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Witwenrenten-Rechner beantwortet.
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