Thema Witwenrente ﹣ Nutzerfragen
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Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Witwenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Witwenrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 17 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Witwenrenten-Rechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Witwenrente"
- Entfernen der Abfrage zum Lebensmittelpunkt im Witwenrentenrechner, denn ab 2025 gilt ein bundeseinheitliches Rentenrecht.
- Anpassung des Rechners für die Witwenrente und der Texte an die aktuellen Rentenwerte vom 1. Juli 2023
- Altersgrenze zur großen Witwenrente für 2023 auf 46 Jahre und 0 Monate angepasst.
- Erweitern des Rechners für die Witwenrente um Einkünfte aus Minijobs mit Rentenversicherungspflicht.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
Wie wird eine VBL-Rente berücksichtigt?
Unser Nutzer He....de hatte am 17.02.2024 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Banse,
wie wird in Ihrem Rechner eine zusätzliche VBL-Rente berücksichtigt? Wird sie zur DRV-Rente addiert oder gar nicht berücksichtigt?
Dies sind meine Daten: Ich, Jg 1955, DRV-Rente, VBL-Rente; Meine Frau Jg. 1955 Pension, verheiratet seit 1988
Vielen Dank im Voraus H.
Antwort durch Stefan Banse vom 17.02.2024
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da Sie anhand Ihrer Angaben einen Anspruch nach altem Recht haben, müssen Sie die VBL-Rente, wie auch andere Betriebsrenten und Zusatzversorgungen nicht berücksichtigen.
Hätten Sie nur einen Anspruch nach neuem Recht, würde die VBL-Rente als Einkommen negativ auf die Rente angerechnet. Dies sehen Sie nach Auswahl von „Nein“ beim Punkt „Anspruch nach altem Recht“. Dort müssten Sie die VBL-Rente unter „Betriebsrenten und Zusatzversorgungen“ eingeben, wie Sie dem zugehörigen Hilfetext entnehmen können.
Vorsichtshalber sollten Sie aber einmal eine unentgeltliche Rentenberatung, wie es die Deutsche Rentenversicherung anbietet, in Anspruch nehmen.
Mit herzlichen Grüßen Stefan Banse
Warum erhalte ich laut Witwenrentenrechner keine Witwenrente?
Unser Nutzer gr....de hatte am 16.01.2024 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Banse,
gehe ich richtig in der Annahme, dass wenn bei dem Ergebnis des Witwenrechners eine Rente von 0,00€ heraus kommt, kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht? Demzufolge auch nicht die Auszahlung der 3 Monate im Sterbevierteljahr. Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen, R.
PS: Der Tod meiner Frau war Ende 2020, dann ist sicherlich der Anspruch verjährt
Antwort durch Stefan Banse vom 16.01.2024
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für den Screenshot.
Im Witwenrentenrechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php wird im Ergebnisfenster hinter den Fragezeichen jeder einzelne Schritt hergeleitet. Demnach stehen Ihnen bei der kleinen Witwenrente 25 Prozent, bei der großen 55 Prozent des Rentenanspruchs Ihrer verstorbenen Frau zu. Dies sind die beiden Beträge bei "Rentenanspruch vor Einkommensanrechnung“. Ihr anzurechnendes Einkommen liegt aber in beiden Fällen oberhalb dieser Ansprüche, weshalb Ihnen laut dieser Berechnung derzeit keine Witwenrente zusteht.
Die Rente im Sterbevierteljahr entspricht dem Rentenanspruch Ihrer verstorbenen Frau, also 750 Euro, wie auch im Ergebnis angezeigt. Diese ist unabhängig von Ihren Einkünften, wird allerdings nur in den ersten drei Monaten gezahlt.
Sie sollten sicherheitshalber eine unentgeltliche Beratung bei der Deutsche Rentenversicherung in Anspruch nehmen, um zu klären, inwiefern diese Rente im Sterbevierteljahr bei Ihnen verjährt ist oder ob eine rückwirkende Beantragung erfolgen kann.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Unser Nutzer gr....de hatte am 16.01.2024 noch eine Nachfrage
Hallo Herr Banse,
vielen Dank für die umfassende Antwort, damit hatte ich so nicht gerechnet.
Mit freundlichen Grüßen, R.
Wie hoch ist die Witwenrente bei Pension?
Unser Nutzer ri...com hatte am 01.06.2021 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Berechnung der Witwenrente, die ich von meiner Frau erhalten könnte, kann ich meine Rente und meine Pension eingeben und dann errechnen. Aber wie sieht das für die Witwenrente für meine Frau aus? Dort kann ich nur meine gesetzliche Rente eingeben, den Teil meiner Pension vom öffentlichen Dienst aber nicht. Wie muss ich damit verfahren?
Mit freundlichen Gruß, Bernd G.
Antwort durch Stefan Banse vom 04.06.2021
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. dem damit verbundenen Hinweis. Der Witwenrenten-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php berechnet die gesetzliche Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Pensionen und ggf. deren spezielle Berechnungen werden leider nicht berücksichtigt.
So kommt es, dass Sie zwar mit Hilfe des Rechners die Ihnen zustehende gesetzliche Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung Ihrer Einkünfte (z.B. Pension) anhand der gesetzlichen Rentenansprüche Ihrer Frau berechnen können, jedoch können Sie umgekehrt leider nicht die Witwenrentenansprüche Ihrer Frau berechnen, die aus Ihren Pensionsansprüchen resultiert.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Werden auch Kapitalerträge bei der Witwenrente negativ angerechnet?
Unser Nutzer sc....de hatte am 14.04.2021 folgende Frage
Werden auch sonstige Einkünfte der Witwe z.B aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen (Dividenden) bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags im Erbrecht mit herangezogen oder nur die im Rechner aufgeführten Einkünfte aus eigener Rente ,Lohn etc.?
Antwort durch Stefan Banse vom 17.04.2021
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rechner werden die von Ihnen genannten Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen nur abgefragt, sofern Anspruch auf Witwenrente nach neuem Recht besteht bzw. im Witwenrenten-Rechner ausgewählt wurde. Bei der Anspruchsberechtigung zur Witwenrente nach neuem Recht werden diese Einkünfte abgefragt und berücksichtigt, also auf die Rente angerechnet. Nach altem Recht war dies nicht so. Die genannten Einkünfte wurden nicht negativ auf die Höhe der Witwenrente angerechnet. Wann Anspruch nach altem Recht bzw. nach neuem Rechet besteht, können sie dem Hilfetext hinter „Anspruch nach altem Recht“ entnehmen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Ist mit der Rente des Verstorbenen dessen monatliche Bruttorente gemeint?
Unser Nutzer ma....de hatte am 31.03.2021 folgende Frage
Auch von mir als allererstes ein ganz großes Lob für diesen Rechner. Einfach nur super.
Für eine Frage habe ich bis jetzt keine Antwort finden können. Rente des Verstorbenen: Ist damit die monatlich überwiesene Rente gemeint, also Kranken- und Pflegeversicherung bereits abgezogen, oder doch die Bruttorente. (Vielleicht bin ich ja die einzige, der das nicht klar ist). Logisch wäre hier eigentlich die Bruttorente, da der Hinterbliebene dann ja selbst für seine Hinterbliebenenrente ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen bekommt.
Hilfreich wäre auch in der Ergebniszeile nicht nur der Hinweis auf die zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch darauf, dass die Hinterbliebenenrente natürlich noch zu versteuern ist. Nach meinem Wissen mit dem Prozent-Satz, der im Jahr des Rentenbeginns des Verstorbenen galt (Rentenbeginn z. B. 2012 = 64 Prozent zu versteuern, 36 Prozent steuerfrei). Würde mich über eine Antwort zu meiner Frage freuen.
Viele Grüße Marianne T.
Antwort durch Stefan Banse vom 31.03.2021
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Lob für unseren Witwenrentenrechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ .
Dank Ihres Hinweises haben wir den Hilfetext im Rechner gleich angepasst. Es wird nun deutlich, dass es sich um die monatliche Bruttorente des Verstorbenen hält. Mit einem „kräftigen Neuladen“ des Rechners können Sie diesen nachlesen.
In der Hilfe zur Ergebniszeile („Ihre Witwenrente“) wurde eigentlich bereits darauf hingewiesen, dass die entsprechende Rente ggf. zu versteuern ist: „Unter Umständen ist diese noch zu versteuern und unterliegt den Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung.“ Vielleicht hatten Sie das übersehen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Was heißt fünf Jahre Wartezeit bei der Witwenrente?
Unser Nutzer be....de hatte am 18.02.2021 folgende Frage
Hallo und guten Tag,
was heißt fünf Jahre Wartezeit, muss meine Frau nach meinem Ableben fünf Jahre auf die Witwenrente warten?
Gruss, Bernd L.
Antwort durch Stefan Banse vom 18.02.2021
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Allgemein bezeichnet man als Wartezeit eine bestimmte Mindestversicherungszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Falle der Witwenrente müsste natürlich nicht Ihre Frau fünf Jahre warten. Der verstorbene Ehepartner muss u.a. diese fünf Jahre an Rentenzeiten mindestens erfüllt haben, damit die Hinterbliebene Anspruch auf eine gesetzliche Witwenrente hat.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Werden Betriebsrenten der Witwe auf ihre Witwenrente angerechnet?
Unser Nutzer ma...com hatte am 09.02.2021 folgende Frage
Sehr geehrter Herr Banse,
beim Ansatz aller Einkünfte der Witwe (zusätzlich zum Ruhegehalt als Beamtin) bleibt die Versorgung aus der Betriebsrente des Verstorbenen unberücksichtigt - oder?
Vielen Dank und freundliche Grüsse, D. S.
Antwort durch Stefan Banse vom 09.02.2021
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der Witwenrente nach altem Recht werden die Einkünfte aus Betriebsrenten nicht berücksichtigt. Bei der Witwenrente nach neuem Recht werden sie jedoch berücksichtigt. Das können Sie auch sehen, wenn sie in unserem Witwenrentenrechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php „Anspruch nach altem Recht“ auf “ja“ oder „nein“ setzen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Fällt bei der großen Witwenrente der eigene Renten-Anspruch weg?
Unser Nutzer ma....de hatte am 15.06.2020 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
um die Witwenrente meiner Frau zu ermitteln habe ich alle abgefragten Daten eingegeben.
Ich bin 1946 geboren, meine Frau 1951 und sind beide Rentner. Verheiratet seid 1972
Nach Berechnung ergibt die kleine Witwenrente einen Betrag von € 668
Die große Witwenrente einen Betrag von € 1604. Das entspricht 60 Prozent von meiner heutigen Rente.
Jetzt meine Frage:
Bekommt meine Frau in diesem Fall nur die große Witwenrente ( 60 Prozent von mir ) und fällt dann ihr eigener Anspruch weg, oder werden beide Beträge addiert?
Ich habe auf ihrer Seite keine eindeutige Antwort gefunden. Es wäre nett, wenn Sie mir helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph S
Antwort durch Stefan Banse vom 16.06.2020
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der eigene Rentenanspruch Ihrer Frau bleibt bestehen. Dieser wird aber ja im Witwenrenten-Rechner als eigenes Einkommen gegebenenfalls negativ auf die Höhe der zu erhaltenen Witwenrente angerechnet. Die Berechnung, ob und in welcher Höhe die Rente Ihrer Frau angerechnet wird, können sie hinter dem entsprechenden Info-Button bei „Anzurechnendes Einkommen“ im Witwenrenten-Rechner detailliert nachlesen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihr Anliegen beantworten und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Wird Betriebsrente bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt?
Unser Nutzer ma....de hatte am 16.05.2020 folgende Frage
Sehr geehrtes Team,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe doch noch eine Frage.
Wird meine Betriebsrente bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt ?
Wäre nett, wenn Sie mir auch diese Frage beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph S.
Antwort durch Stefan Banse vom 17.05.2020
Sehr geehrter Herr S.,
wenn bei Ihrer Betriebsrente unter anderem auch die Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, besteht ein Anspruch auf eine solche Rente. Meines Wissens gelten dafür wahrscheinlich die gleichen Regeln, wie z.B. für Ihre gesetzliche Rente. D.h. Ihre Frau würde zu den gleichen Bedingungen die gleichen Anteile der Betriebsrente erhalten wie von Ihrer gesetzlichen Rente. Fragen Sie am besten bei der für Ihre Betriebsrente zuständigen Stelle an.
Erhalte ich die eigene Rente weiter wenn ich Witwerrente erhalte?
Unser Nutzer bi....de hatte am 12.04.2020 folgende Frage
Hallo Smart-Rechner,
ich habe erfolgreich Ihren Witwenrenten-Rechner benutzt. Hiernach würde ich ca. € 900,-- Witwerrente erhalten.
Ich selbst bin auch in Rente und habe eine Rente von ca. € 500,--
Wenn ich Witwerrente beantrage, erhalte ich dann nur die Witwerrente von ca. € 900,-- oder bekomme ich auch meine eigene Rente von ca. € 500,-- weiter?
Für eine zeitnahe Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
MfG
Peter V
Antwort durch Stefan Banse vom 12.04.2020
Hallo Herr V.,
wir glauben schon, dass Sie auch Ihre bisherige Rente weiter erhalten werden. Aber oft steckt der Teufel im Detail, weshalb Sie sich am besten an die Rentenberatung wenden sollten.
Mit besten Grüßen
Unser Nutzer bi....de hatte am 12.04.2020 noch eine Nachfrage
Hallo Herr Banse,
besten Dank für Ihre schnelle Antwort.
Gruß Peter V.
Wo ist der Unterschied zwischen kleine und große Witwenrente?
Unser Nutzer h.....de hatte am 03.11.2019 folgende Frage
Hallo,
ich kann nichts über das Anspruchsrecht der kleinen und großen
Witwenrente finden.Wann wird die kleine und wann die große Witwenrente
gezahlt?
Erhält die Witwe ihre eigene zusätzlich zu der berechneten Witwenrente
oder erhält sie nur die Witwenrente ohne ihren eigenen Rentenanspruch?
Mfg
Herbert N
Antwort durch Stefan Banse vom 03.11.2019
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In unserem Ratgeberartikel unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ratgeber/kleine_und_grosse_witwenrente.php erhalten sie wahrscheinlich die von Ihnen gewünschten Informationen. Es ist bei der Witwenrente dabei immer ein bisschen verwirrend, dass zusätzlich nach altem und nach neuem Recht unterschieden wird. Es gibt also insgesamt vier Fälle:
kleine Witwenrente nach altem Recht
große Witwenrente nach altem Recht
kleine Witwenrente nach neuemRecht
große Witwenrente nach neuemRecht
Auch im Ergebnis des Witwenrenten-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php wird der Unterschied zwischen kleiner und neuer Witwenrente hinter den entsprechenden Info-Buttons erläutert.
Herzliche Grüße und noch einen schönen Sonntag wünscht Ihnen
Unser Nutzer h.....de hatte am 03.11.2019 noch eine Nachfrage
Hallo,
eine Frage ist noch nicht beantwortet:
Lt. Ihrem Rechner ist ein Wert von ca. 1470,00 Euro ermittelt.
Kommt zu dieser Summe noch die Altersrente meiner Frau in Höhe von ca. 1000.-- dazu?
Mfg Herbert N
Erneute Antwort durch Stefan Banse vom 03.11.2019
Hallo Herr N.,
nein, leider nicht.
Mit besten Grüßen
Gibt es Freibetrag für Kapitalerträge bei der Witwenrente?
Unser Nutzer k.....ch hatte am 24.10.2019 folgende Frage
Guten Tag,
Gestatten Sie bitte folgende Zusatzfrage zu Ihren Erläuterungen zum Thema deutsche Witwenrente:
Soweit ich verstanden habe, wird das Einkommen bei der Berechnung einer Witwenrente berücksichtigt. Logisch, dass bei einer verwitweten Rentnerin die eigene Rente dazu zählt. Gehören dazu auch Kapitalerträge aus Anlagen und wenn ja, gibt es hier einen Freibetrag (Höhe?)?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung bei Gelegenheit.
Freundliche Grüsse
Klaus A
Antwort durch Stefan Banse vom 24.10.2019
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht (Heirat fand vor 2002 statt und einer der Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren) wurden Kapitalerträge nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet.
Bei Anspruch auf Witwenrente nach neuem Recht ist die anders: Nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von derzeit 801 Euro werden Kapitalerträge bei neuem Recht berücksichtigt. Hiervon werden 30 Prozent pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen. Diese 30 Prozent gelten für alle Einkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Für Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, werden 25 Prozent in Abzug gebracht. Detailliert können Sie dies auch dem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php nach Auswahl „Anspruch nach altem Recht“ => „nein“ entnehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Unser Nutzer k.....ch hatte am 24.10.2019 noch eine Nachfrage
Sehr geehrter Herr Banse,
Herzlichen Dank für die rasche und erschöpfende und klare Antwort.
Ihnen noch einen angenehmen Abend und
freundliche Grüsse
Entfällt Witwenrente bei erneuter Heirat?
Unser Nutzer pu....de hatte am 12.05.2019 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage. Ich bekomme die große Witwenrente. Ich habe jemanden kennengelernt und er hat mir einen Heiratsantrag gemacht. Meine Frage: Kann ich mir 2 Jahre als Aufwandsentschädigung die Witwenrente noch auszahlen lassen oder gibt es das nicht mehr. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. MfG Angelika B
Antwort durch Stefan Banse vom 13.05.2019
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unseres Wissens müssen Sie den gesetzlichen Rentenversicherungsträger schnellstmöglich über eine Wiederheirat informieren. Der Anspruch auf Witwenrente erlischt mit der erneuten Heirat.
Mit besten Grüßen
Muss ich Sozialbeiträge (KV und PV) abziehen?
Unser Nutzer f.....de hatte am 09.05.2019 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bei einer Internet-Anfrage zu Witwenrenten Berechnungen bin ich auf
Ihrem Smart-Rechner gestoßen.
Dazu einige Bemerkungen von mir.
Für ein Beispiel in der Familie habe ich die Renten nach Ihren
Eingabenschema "Witwenrenten Berechnung - Ermitteln Sie die Höhe",
Witwenrente 2019, eingetragen.
Es soll gelten : Anspruch nach altem Recht (Heirat vor 2002, beide
Eheleute geboren vor 1962. Verstorbener und Hinterbliebener sind
Rentner und beziehen nur ihre gesetzliche Altersrente).
Ich habe die Berechnung vorgenommen und festgestellt, dass Sie bei
der Errechnung der "Großen Witwenrente" - Rente vor Einkommensanrechnung
m.E. nur einen Prozent-Satz von 55 Prozent anstelle von wohl richtigen 60 Prozent
ermitteln. Mit Ihrem Wert haben Sie aber dann m.E. nicht weiter gerechnet.
Eigentlich müsste auch die Höhe der Sozialbeiträge (KV und PV), die
ja von der jeweiligen Krankenkasse abhängig sind, bei den Eingaben
berücksichtigt werden (allerdings gibt es da nur sehr geringe
Differenzen). Ihr Ansatz dazu ist nicht erkennbar.
Mit welchen Rentenwerten (noch 30,69 € oder schon 31,89 € / Ost) Sie
rechnen, ist auch nicht zu erkennen (in 2019 gelten ja beide).
Nach eigenen Überlegungen bei Annahme des erst ab Juli 2019 geltenden
Rentenwertes (31,89 €), den TK-Krankenkassenbeiträgen und einem
Rentenartfaktor von 60 Prozent habe ich allerdings eine Witwenrente errechnet,
die von Ihrer Ermittlung nur gering abweicht.
Ich wäre dankbar, wenn Sie zu meinen Anmerkungen eine erläuternde
Stellungnahme geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Franz I
Antwort durch Stefan Banse vom 12.05.2019
Sehr geehrter Herr I.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihre Anmerkungen geprüft.
Sie schreiben, dass der Rechner 55 Prozent statt 60 Prozent bei der großen Witwenrente nach altem Recht zugrunde legt. Das kann ich so nicht nachvollziehen. Nach Auswahl von „Anspruch nach altem Recht“ mit „ja“ werden z.B. bei einem Rentenanspruch des Verstorbenen von 2000,- Euro 60 Prozent davon berechnet und unter „Rente vor Einkommensanrechnung“ korrekt mit 1.200 Euro ausgegeben. Im dazugehörigen Hilfetext werden sowohl die 55 Prozent als auch die 60 Prozent erläutert. Klicken von „nein“ bei „Anspruch nach altem Recht“ führt dann zu einem Betrag von 1.100 Euro, also 55 Prozent bei „Rente vor Einkommensanrechnung“.
Im Hilfetext zu „Ihre Witwenrente“ wird erläutert, dass sowohl die Steuer als auch die Sozialbeiträge noch vom Ergebnis in Abzug zu bringen sind. Da diese Werte abhängig von den persönlichen Verhältnissen und den jeweiligen gesetzlichen oder privaten Krankenkassen sind, können Sie nicht ohne weitere Angaben berechnet werden und werden daher hier im Hilfetext abschließend erwähnt.
Ein aktueller Rentenwert ist für den Witwenrentenrechner nicht notwendig, da der gegenwärtige Rentenanspruch des Verstorbenen eingegeben werden muss. Es erfolgt daher also keine Multiplikation etwaiger Rentenpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
Lungenkrebs - Ist meine Rechnung korrekt?
Unser Nutzer ha....de hatte am 04.02.2019 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Telefongespräch mir Ihrem Herrn Mühl hat mich ermutigt, Sie einmal mit meinem Problem zu kontaktieren.
Nach der Suche zur Ermittlung der Witwenrente bin ich auf Ihre Webseite gestoßen.
Herzlichen Dank dafür, das es so etwas gibt.
Bei mir wurde vor 2 Jahren eine Lungenkrebserkrankung diagnostiziert,
Es würde mich etwas beruhigen, wenn ich wüsste, dass meine Frau einmal alleinstehend wenigstens finanziell
einigermaßen abgesichert ist.
Nun habe ich Ihren Rechner genutzt und eine Witwenrente ausgerechnet.
Obwohl es mich freuen würde, erscheint sie mir etwas hoch.
Deshalb, und um Fehler meinerseits auszuschließen, möchte ich Sie bitten, eine Kontrollrechnung durchzuführen.
Es ist mir auch vollkommen klar, dass es sich dabei um grobe Werte handelt und das diese unverbindlich sind.
Meine Frau und ich haben am 14.11.1959 geheiratet.
Mein gegenwärtiges Alter ist 84 Jahre, das meiner Frau 80 Jahre.
Wir haben einen Sohn ( geb. 1963 )
Wir wohnen in den neuen Bundesländern ( Thüringen )
Meine gegenwärtige Rente beträgt 2179 Euro brutto - netto 1951 Euro ;
die Rente meiner Frau 1202 Euro brutto - netto 1077 Euro.
Einkünfte aus Kapitalvermögen könnten bei dem gegenwärtigen Zinsniveau vielleicht bei monatlich ca. 100 Euro liegen.
Die von mir errechnete Witwenrente liegt bei 1218 Euro.
Das hieße wohl dann : Meine Frau bekäme 1202 ihre eigene Rente
+ 1218 Witwenrente
d. h. in Summe = 2418 Euro Bruttorente .
Ich glaube Ihnen alle relevanten Daten mitgeteilt zu haben, und wäre sehr erfreut, wenn Sie eine Vergleichsrechnung
vornehmen und mir das Ergebnis mitteilen würden.
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Harald S
Antwort durch Stefan Banse vom 05.02.2019
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage,
ich habe mich noch einmal in die Thematik eingearbeitet und die Berechnung anhand Ihrer konkreten Daten nachvollzogen. Dabei komme ich zu dem gleichen Ergebnis wie Sie. Positiv wirkt sich u.a. aus, dass Ihrer Frau die große Witwenrente nach altem Recht zusteht.
Vorsichtshalber habe ich zum Vergleich einige andere Online-Rechner mit den gleichen Daten gefüttert und erhalte auch dort das gleiche bzw. annähernd das gleiche Ergebnis.
Um aber sicher zu gehen, sollten Sie besser bei entsprechenden Rentenspezialisten anfragen. An Ihrer Stelle würde ich die kostenlose Rentenberatung der Deutschen Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de) in Anspruch nehmen, um die berechnete voraussichtliche Höhe der Witwenrente zu verifizieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit ein wenig weiterhelfen. Ihnen und Ihrer Frau wünsche ich alles Gute und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Unser Nutzer ha....de hatte am 05.02.2019 noch eine Nachfrage
Sehr geehrter Herr Banse,
ganz herzlichen Dank für Ihre Mühe, Ihre Mitteilung und weitere Information.
Hat mir sehr geholfen.
Ihnen alles Gute - mit freundlichen Grüßen
Harald S.
Abzug bei Tod vor dem 62 sten Lebensjahr
Unser Nutzer mi....de hatte am 17.12.2018 folgende Frage
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich des Witwenrente Rechners.
Fehlt hier nicht der Abzug von 0,3 Prozent pro Monat bzw. 10.8 Prozent wenn der Tod vor dem 62sten Lebensjahr eintritt?
Oder wird das nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Viele Grüße,
Michael B.
Antwort durch Stefan Banse vom 18.12.2018
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Im Witwenrenten-Rechner ist ja der Rentenanspruch des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes anzugeben.
Für den Fall, dass der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hatte, ist diese einzutragen.
Für den anderen Fall entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung kann man näherungsweise mit z.B. unserem Erwerbsminderungsrenten-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php bestimmen oder der jährlichen Renteninformation des Verstorbenen entnehmen. In beiden Fällen werden die Abzüge bei frühzeitiger Inanspruchnahme der Rente über den sogenannten Zugangsfaktor berücksichtigt.
Mit anderen Worten werden die eventuellen Abzüge des Verstorbenen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vor 65 entweder durch seine gegenwärtige Rente oder durch seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente berücksichtigt.
Dank Ihres Hinweises habe ich den Hilfetext zum Rentenanspruch des Verstorbenen im Witwenrentenrechner dahingehend erweitert, dass nun auf die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung verwiesen wird, um den aktuellen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in Erfahrung zu bringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe
Unser Nutzer mi....de hatte am 19.12.2018 noch eine Nachfrage
Sehr geehrter Herr Banse,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Sie haben mir wirklich sehr weitergeholfen. Ich hatte nirgends im Internet eine verständliche Antwort dazu gefunden.
Aber nun ist alles soweit klar.
Viele Grüße,
Michael B
Witwenrenten Brutto- oder Nettobeträge?
Unser Nutzer ha....de hatte am 19.10.2018 folgende Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zum ersten mal nachvollziehbar unsere Witwenrenten berechnen können. Dafür meinen herzlichen Dank.
sind die berechneten Witwenrenten Brutto- oder Nettobeträge (abzüglich PV und KV)?
Für Ihre Antwort möchte ich mich voraus bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
H. R.
Antwort durch Stefan Banse vom 19.10.2018
Sehr geehrter Herr Rudolph,
vielen Dank für Ihr Lob. Es freut mich, dass unser Rechner Ihnen so gut gefällt. Die berechnete Witwenrente ist der Bruttobetrag und muss ähnlich, wir die gewöhnliche Altersrente versteuert werden. Auch PV und KV gehen noch ab.
Ich werde dies beizeiten im Rechner noch erwähnen, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
Nochmals Danke für Ihr Feedback und herzliche Grüße