Wie viel Einkommensteuer bezahlt werden muss

Nutzerfragen zum Thema Einkommensteuer - Michael Mühl antwortet

Thema Einkommensteuer ﹣ Nutzerfragen
Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften. Vielleicht entdecken Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder. Ansonsten kontaktieren Sie mich gerne ([email protected]). Mehr über mich unter Michael Mühl.

Fragen unserer Nutzer und Antworten von Michael Mühl

  • Wieso ist zur Einkommensteuer-Berechnung die Steuerklasse nicht erforderlich?

    Unser Nutzer ha...com hatte am 11.06.2021 folgende Frage

    Guten Tag,

    vielen Dank, dass Sie diesen Service bereitstellen.

    Ich bin etwas verwirrt, der Einkommensteuerrechner liefert andere Zahlen als der Rechner vom BMF (Bundesministerium der Finanzen).

    Es geht um ein Jahresbrutto = 100.000,-€, ledig, Steuerklasse 1, Ort Hamburg, Alter 58 Jahre.

    Leider kann man die Steuerklasse in ihrem Rechner nicht eingeben. Warum?

    Das Ergebnis ist: 32.863,-€ ESt. >> Siehe Bild unten.

    Das gleiche rechne ich mit dem BMF Rechner und bekomme 27.554,-€ Lohnsteuer heraus >> siehe Bild unten.

    Woher kommt dieser Unterschied? Das ist sehr verwirrend. Bestimmt gibt es dazu eine fachliche Erklärung.

    Mit freundlichen Grüßen, H. S.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 13.06.2021

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben auf unseren Seiten den Einkommensteuer unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php genutzt. Auch das BMF veröffentlicht einen solchen Einkommensteuerrechner unter https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml .

    Unseren Einkommensteuerrechner haben Sie aber wahrscheinlich mit dem Lohnsteuerrechner vom BMF verglichen. Einen Lohnsteuerrechner bieten wir auch an, und zwar unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php . Dort werden Sie dann z.B. auch zur Angabe Ihrer Steuerklasse gebeten, die zur Berechnung der Lohnsteuer notwendig ist. Unsere sowie die Rechner vom BMF liefern identische Ergebnisse, wobei unser Smart-Rechner zudem die Sozialversicherungsbeiträge berechnet.

    Zur Erklärung: Lohn- und Einkommensteuer sind unterschiedliche Steuerarten.

    Die Einkommensteuer ist die jährlich zu entrichtende Steuer auf alle Ihre Einkünfte. Das sind z.B. Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge (Zinsen, Aktiengewinne,…), Einkünfte uns selbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In Ihrer Einkommensteuererklärung geben Sie diese Einkünfte alle an. Ebenso geben Sie dort alles an, was Sie „absetzen“ können. Also z.B. Kinderfreibeträge, Fahrten zur Arbeit, Werbungskosten und vieles mehr.

    Die Lohnsteuer wird vorab auf Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Sie bildet gewissermaßen eine Steuervorauszahlung für Ihr Einkommen uns nichtselbstständiger Arbeit. Sie wird gleich vom Arbeitgeber einbehalten. Anhand Ihrer Steuerklasse und weiterer Merkmale wird unter anderem berücksichtigt, ob Sie Kinder steuerlich „absetzen“ können, verheiratet sind usw. Dadurch wird die Höhe der Lohnsteuer schon so angepasst, dass sie möglichst mit der später zu zahlenden Einkommensteuer übereinstimmt. Das gelingt fast nie ganz genau, weshalb man bei der Einkommensteuer meist entweder einen Betrag nachzahlen muss, falls die gezahlte Lohnsteuer etwas zu niedrig war, oder eine Steuererstattung erhält, falls man etwas zu viel Lohnsteuer im Laufe des Jahres gezahlt hatte. des Jahres gezahlt hatte.

    Zusammenfassend ist also die Lohnsteuer nur ein Teil der Einkommensteuer, die bereits vom Arbeitgeber einbehalten wird. Bei der Einkommensteuererklärung, die für alle Einkommensarten erfolgt, wird für das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit die bereits bezahlte Lohnsteuer berücksichtigt. Eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet, zu wenig gezahlte Lohnsteuer muss nachgezahlt werden

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Warum habe ich als Rentner im Ausland keinen Grundfreibetrag?

    Unser Nutzer re...com hatte am 12.05.2021 folgende Frage

    Liebes Smart-Rechner Team,

    ich bin seit Mai 2019 Rentner, und lebe seitdem in Shanghai. Bin in Deutschland nicht gemeldet. Mein Steuerbescheid für 2020, sieht wie folgt aus :

    Jahresbetrag der Rente 20.049

    steuerfreier Teil der Rente 4,411

    steuerpflichtiger Teil der Rente 15,638

    - ab Werbungskosten-Pauschbetrag 102

    Einkuenfte 15,536

    und zu versteuerndes Einkommen

    zu versteuern nach Grundtarif 24,944

    festzusetzende Einkommensteuer 3,698

    Ich habe in Deutschland keine Kranken bzw. Pflegeversicherung, keine Kirchensteuer etc. Also praktisch nichts zum Absetzen . Würden Sie sich das bitte mal anschauen , und mir bitte mitteilen ob die Angaben aufgrund ihrer Erfahrung in Ordnung sind .

    Leider ist das für uns Auslandsdeutsche zuständige Finanzamt nicht gerade sehr kooperativ, wenn es um Erklärungen zu dem Bescheid geht .

    Danke und Gruss, V. R.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 15.05.2021

    Sehr geehrter Herr R.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Davon ausgehend, dass Sie keine weiteren Einkünfte hatten und dass der steuerfreie Teil Ihrer Rente korrekt ist, erscheint die Herleitung des zu versteuernden Einkommens (zvE) in Höhe von 15.536 Euro plausibel.

    Als Bezieher einer deutschen Rente im Ausland gelten Sie ohne weiteren Antrag als „beschränkt steuerpflichtig“. Was sich eigentlich ganz gut anhört, bringt aber steuerliche Nachteile mit sich. Unter anderem wird dann der sonst übliche Grundfreibetrag (2020: 9.408 Euro) nicht gewährt.

    Da der Grundfreibetrag generell innerhalb der Berechnungslogik für die Berechnung der Einkommensteuer vom zvE berücksichtigt wird, wird der Grundfreibetrag, sofern er nicht gewährt wird, dem zvE zunächst hinzuaddiert. Dies passiert auch in Ihrem Beispiel: Ihr zvE wird um den Grundfreibetrag von 9.408 Euro (2020) auf 24.944 Euro erhöht, um dann die Berechnung des Einkommensteuer durchzuführen, die wiederum diesen Grundfreibetrag berücksichtigt. Die von Ihnen gelieferte Berechnung erscheint insofern plausibel und richtig.

    Interessant könnte es aber für Sie sein, wenn Sie ansonsten keine oder nur geringe anderweitige Einkünfte im Ausland beziehen. Wenn mindestens 90 Prozent Ihrer Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen, könnten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, genauer beim für Rentner im Ausland zuständigen Finanzamt Neubrandenburg, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Eine Bewilligung würde dazu führen, dass der Grundfreibetrag gewährt wird und Sie damit im vorliegenden Fall nur 1.215 statt 3.698 Euro ESt zahlen müssten.

    Für die unbeschränkte Steuerpflicht müssen die Höhe Ihrer Einkünfte nachweisen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde sowie den Vordruck Bescheinigung EU/EWR oder Bescheinigung außerhalb EU/EWR, den Sie zusammen mit Ihren Steuerunterlagen einreichen müssen.

    Anmerkung: Wir können, wollen und dürfen die Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen. Daher sollten Sie Ihre Zahlen ggf. nochmals anderweitig prüfen lassen.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

    Unser Nutzer re...com hatte am 15.05.2021 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrter Herr Michael Mühl,

    danke für die weiteren Hinweise. Jetzt frage ich mich natürlich, warum das Finanzamt Neubrandenburg mich als "beschränkt steuerpflichtig" veranlagt hat. Die müssen doch irgendeinen Grund dafür gehabt haben. Habe keine weiteren Einkünfte, weder in China noch in Deutschland. Arbeiten in China geht schonmal überhaupt nicht, da ich dafür schon viel zu alt bin und keine Arbeitserlaubnis mehr bekommen würde. Die ausländische Steuerbehörde kennt mich doch überhaupt nicht, somit kann ich natürlich auch keine Bescheinigung herbeibringen. Soll ich den Antrag trotzdem stellen? Was meinen Sie?

    Danke und Gruss. V. R.

    Michael Mühl

    Erneute Antwort durch Michael Mühl vom 15.05.2021

    Hallo Herr R.,

    möglicherweise wurden Sie automatisch auf beschränkt steuerpflichtig gesetzt. Ich würde mich an Ihrer Stelle einmal mit dem Finanzamt Neubrandenburg in Verbindung setzen und wahrscheinlich einen entsprechenden Antrag stellen.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

    Unser Nutzer re...com hatte am 15.05.2021 noch eine Nachfrage

    Hallo Herr Michael Mühl, nochmals Danke und werde ich tun.

  • Ist die Kinderanzahl zur Berechnung von Einkommensteuer und Soli nicht erforderlich?

    Unser Nutzer th....de hatte am 21.12.2020 folgende Frage

    Hallo,

    ich beziehe mich auf Ihren Einkommensteuer-Rechner: Dort kann ich keine Anzahl Kinder eingeben – somit ist die Berechnung von Soli und Kirchensteuer für mich nicht korrekt. Warum fragen Sie dies nicht ab?

    Viele Grüße, Thomas A.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 23.12.2020

    Sehr geehrter Herr A.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich jährlich anhand aller erzielten Einkünfte berechnet. Beim Einkommensteuerrechner ist das sogenannte „zu versteuernde Einkommen“ (zvE) anzugeben. Dies ist grob die Summe aller Einkünfte abzüglich aller persönlichen Freibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen. Zu den persönlichen Freibeträgen gehören z.B. auch die Kinderfreibeträge, die beim zvE also nicht mehr enthalten sind. Insofern wird im Rechner gemäß des zvE unter Berücksichtigung des Ehegattensplittings die Einkommensteuer berechnet. Dies macht z.B. auch der Rechner des Bundesministeriums für Finanzen so. Der Soli und die Kirchensteuer errechnen sich dann alleine anhand der Höhe der fälligen Einkommensteuer. Sie sind also bei der Einkommensteuerberechnung unabhängig von der Anzahl der Kinder.

    Möglicherweise haben Sie die Einkommensteuer mit der Lohnsteuer verwechselt. Die monatliche Lohnsteuerberechnung erfolgt anders: Unter anderem abhängig von der Anzahl der Kinder, aber auch der Steuerklasse und vielen anderen Parametern wird die monatliche Lohnsteuer berechnet, so wie es unser Lohnsteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php berechnet.

    Mit der jährlichen Einkommensteuererklärung wird anhand aller Einkünfte (z.B. auch Mieteinkünfte oder Kapitalerträge) und aller Freibeträge Ihr zvE berechnet und damit die letztlich fällige Einkommensteuer sowie Soli und Kirchensteuer berechnet. Eventuell zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird damit auch wieder ausgeglichen.

    Mit herzlichen Grüßen Michael Mühl

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    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen in erster Linie unsere fachliche Beratung oder Herr Mühl gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Einkommensteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Einkommensteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 3 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Einkommensteuerrechner beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Einkommensteuer"

  • Den am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Einkommensteuertarif für 2025 im Abfindungsrechner und den zugehörigen Texten für 2025 berücksichtigt.
  • Rückwirkenden Einkommensteuertarif 2024 (beschlossen am 22. November 2024) im Einkommensteuerrechner hinterlegt.
  • Anpassen des Einkommensteuerrechners und der Beispiele an den Einkommensteuer­tarif 2024 sowie der für 2024 erneut erhöhten Soli-Freigrenze.
  • Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Einkommensteuerrechner
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite