
Die Steuerklasse 4 ist im deutschen Steuersystem für verheiratete Arbeitnehmer vorgesehen. Sie eignet sich dabei vor allem für Paare, deren Verdienst sich nicht sehr stark voneinander unterscheidet. Beantragt werden muss sie nicht, sie wird automatisch nach der Eheschließung zugeteilt. Doch verbindlich ist das nicht, als Ehepartner sollten Sie genau prüfen, ob nicht eine andere Lohnsteuerklasse für Sie günstiger wäre.
Steuerklasse 4: Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner
Die Steuerklasse 4 ist exklusiv für Ehepaare und homosexuelle Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmt. Nach der Heirat erfolgt automatisch der Wechsel zur Steuerklasse 4. Diese Steuerklasse ist mit vergleichsweise hohen Abgaben verbunden.
Welche Steuerklassen gibt es für verheiratete Arbeitnehmer?
- beide Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse 4 abgerechnet werden
- dabei das sogenannte Faktorverfahren genutzt werden soll, mit dem Verdienstunterschiede bereits monatlich ausgeglichen werden
- sie bei sehr großen Verdienstunterschieden in die Steuerklassen 3, und 5, wechseln möchten
- sie gar nicht zusammen veranlagt werden, sondern weiterhin getrennt Steuern zahlen möchten.
Jede dieser Steuerklassenkombinationen hat ihre Vor- und Nachteile. Unser Steuerklassenrechner zeigt Ihnen, welche Wahl für Sie die richtige ist.
Die anderen fünf Steuerklassen
Hier erhalten Sie Informationen zu den anderen fünf Steuerklassen neben Steuerklasse 4: Steuerklasse 1, Steuerklasse 2, Steuerklasse 3, Steuerklasse 5, Steuerklasse 6.
Wie erhält man die Steuerklasse 4?
Mit dem Tag der Hochzeit wechseln beide Ehepartner aus der Lohnsteuerklasse 1 in die Lohnsteuerklasse 4. Auch steuerpflichtige Alleinerziehende, die bisher mit der Steuerklasse 2 abgerechnet wurden, erhalten nun die Steuerklasse 4. Das geschieht automatisch, die Mitteilungen an das Finanzamt übernimmt die Meldebehörde mit ihrem Datenabgleich.
Hinweis: Ehegatten erhalten für die gemeinsame Veranlagung der Einkommensteuer in der Regel auch eine neue Steuernummer. Diese benötigen Sie spätestens dann, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung einreichen, um einen Lohnsteuerjahresausgleich zu beantragen.
Entscheiden Sie sich jedoch für eine der anderen Steuerklassen, so müssen Sie den Wechsel selbst beantragen. Die Finanzbehörde stellt online das Formular für den Steuerklassenwechsel bereit. Während bis zum Jahr 2019 der Wechsel von einer Steuerklasse zur anderen nur einmal im Jahr möglich war, geht das inzwischen auch mehrmals je Jahr.
Was bringt die Lohnsteuerklasse 4?
Entscheidender steuerlicher Vorteil einer Hochzeit ist die gemeinsame Veranlagung der Ehepartner. Natürlich kann das im Einzelfall auch anders sein, aber die meisten Arbeitnehmer in Deutschland profitieren davon. Für die Einkommensteuererklärung werden die Verdienste der beiden Ehegatten addiert. Aus zwei Steuerpflichtigen wird somit nur noch einer. Beiden steht jedoch der Grundfreibetrag der Einkommensteuer zu, dieser verdoppelt sich also.
Nach der Eheschließung wirkt sich die neue Lohnsteuerklasse jedoch auf die Lohnabrechnung kaum aus. Grundlage für die Nettoabrechnung kann ja auch nur der Verdienst sein, der dem Arbeitgeber des Steuerpflichtigen bekannt ist. Das Entgelt des zweiten Ehepartners bleibt also somit vorerst unberücksichtigt. Ein Ausgleich zwischen den beiden Partnern könnte dann erst mit der Einkommensteuer erfolgen.
Für Normalverdiener ist das wenig vorteilhaft. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterschied zwischen den Verdiensten der beiden Eheleute nicht groß ist. Genau für diese Fälle gibt es daher das sogenannte Faktorverfahren. Die rechtliche Grundlage wurde im Paragraph 39 des Einkommensteuergesetzes gelegt.
Freibeträge der Steuerklasse 4 im Jahr 2023
Bei der Lohnsteuerberechnung werden in Steuerklasse 4 folgende Freibeträge berücksichtigt:
- Grundfreibetrag: je 10.908 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. Werbungskostenpauschale): 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag bzw. Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale: orientiert sich am Bruttolohn
- Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf): je 4.476 Euro
Was ist Steuerklasse 4 mit Faktor?
Grundidee des Faktorverfahrens ist, dass jeder Ehegatte auch bereits unterjährig nur den Anteil an der gemeinsamen Steuerpflicht trägt, den er auch am gemeinsamen Einkommen hat. Nachzahlungen oder Erstattung im Rahmen der Jahressteuererklärung sollen so vermieden werden.
Ein Beispiel zum Faktorverfahren
Das Ehepaar Müller wird 2023 gemeinsam veranlagt, für beide gilt die Lohnsteuerklasse 4. Sie sind 1970 geboren, haben Kinder und sind gesetzlich kranken- sowie rentenversichert. Das Beispiel können Sie übrigens auch mit Hilfe unseres Steuerklassenrechners und des Einkommensteuerrechners nachrechnen.
Die Lohnsteuer bei Steuerklasse 4 vor Anwendung des Faktors
Ehemann | Ehefrau | |
---|---|---|
Jahresgehalt | 40.000 € | 30.000 € |
Darauf fällige Lohnsteuer nach Abzug aller Freibeträge gemäß Steuerklasse 4 (ohne Berücksichtigung eines Faktors) | 5.080 € | 2.778 € |
Lohnsteuer insgesamt | 7.858 € |
Berechnung des Faktors zu Steuerklasse 4
Um den Faktor zu berechnen, wird zunächst anstelle der Lohnsteuerberechnung die Einkommmensteuerberechnung herangezogen. Der Faktor entspricht dem Verhältnis der gemeinsamen Einkommensteuer zur Summe der beiden Steuerlasten bei Einzelveranlagung.
Berechnung der Einkommensteuer
Ehemann | Ehefrau | |
---|---|---|
Jahresgehalt | 40.000 € | 30.000 € |
Gemeinsames zu versteuerndes Einkommen nach Abzug aller Freibeträge gemäß Steuerklasse 4 | 54.430 € | |
Gemeinsam fällige Einkommensteuer nach Splittingtarif | 7.794 € |
Berechnung des Faktors anhand der Einkommensteuer
7.794 € / 7.858 € = 0,991 |
Der Faktor wird immer mit drei Stellen nach dem Komma berücksichtigt, ohne Rundung.
Die Lohnsteuer nach Anwendung des Faktors
Ehemann | Ehefrau | |
---|---|---|
Jahresgehalt | 40.000 € | 30.000 € |
Darauf fällige Lohnsteuer nach Abzug aller Freibeträge gemäß Steuerklasse 4 (unter Berücksichtigung des Faktors) | 5.080 € * 0,991 = 5.034 € | 2.778 € * 0,991 = 2.752 € |
Lohnsteuer insgesamt | 7.786 € |
Durch das Faktorverfahren werden bei Familie Müller die Lohnsteuerabzüge so angepasst, dass im Folgejahr nur noch mit geringen Einkommensteuernachzahlungen bzw. -erstattungen, nämlich einer Nachzahlung von 8 Euro bezüglich ihrer Gehälter zu rechnen ist.
Muss das Faktorverfahren beantragt werden?
Wenn Sie als Steuerpflichtige die Anwendung des Faktorverfahrens wünschen, so muss das beim Finanzamt beantragt werden. Zunächst wird der Faktor dann für das laufende sowie für das Folgejahr gewährt. Danach muss der Antrag erneut gestellt werden. Der Faktor wird dabei von der Behörde ermittelt und als Lohnsteuerklassenmerkmal auf der digitalen Lohnsteuerkarte vermerkt.
Hinweis
Der monatliche Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zu verstehen –Steuerpflichtige mit Lohnsteuerklasse 4 und Faktorverfahren müssen daher eine Einkommensteuererklärung abgeben. Erst dann wird die tatsächliche Steuerpflicht ermittelt. Zu Nachzahlungen sollte es aber dennoch nicht kommen. Mit Hilfe unseres Steuerklassenrechners können Sie übrigens auch genau ermitteln, ob Ihnen bei Ihrer Wahl der Steuerklassenkombination eine Nachzahlung an das Finanzamt droht.
Steuerklasse 4 und der Kinderfreibetrag
Jeder Familie in Deutschland steht ein steuerlicher Kinderfreibetrag zu. In der Lohnsteuerklasse 4 wird dieser auf beide Eltern aufgeteilt, sowohl Vater als auch Mutter erhält also 0,5 Freibeträge je Kind. Auf Antrag kann dieser auch auf einen Ehepartner übertragen werden. Steuerlich wirkt sich allerdings der Freibetrag kaum aus, denn das staatliche Kindergeld wird angerechnet. Das Finanzamt führt dazu die sogenannte Günstigerprüfung aus. Die Behörde vergleicht also, ob der Steuerpflichtige durch den Kinderfreibetrag mehr sparen würde als durch die Auszahlung des Kindergeldes. Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrages lohnt sich daher nur für Steuerpflichtige, die sehr gut verdienen.
Was andere Leser auch gelesen haben
Weiterführende Informationen zu Steuerklassen
Weitere Online-Rechner
Gehaltsrechner, Werbungskostenrechner, Teilzeitrechner 2023, Rentenrechner, Kurzarbeitergeld berechnen, Stundenlohnrechner
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuerklassen" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Lohnsteuer
- Beitragssätze zur Sozialversicherung bei Wikipedia
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Regierungsentwurf 2023 (Bundesministerium Für Arbeit und Soziales), Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Altersentlastungsbetrag
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Steuerklassen" wurde zuletzt am 19.06.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Steuerklassen"
- 19.06.2023: Berücksichtigung der Lohnsteuerauswirkungen aufgrund erhöhter Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 wegen des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) im Steuerklassenrechner.
- 16.12.2022: Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro im Steuerklassenrechner gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
- 20.11.2022: Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2023
- 20.05.2022: Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Steuerklassenrechner
- 10.11.2021: Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2022
- 16.03.2021: Veröffentlichung neuer Ratgeber zu den sechs Steuerklassen: Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite