Steuerklasse 4

Die Steuerklasse 4 - nur für verheiratete Paare

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Die Steuerklasse 4 ist im deutschen Steuersystem für verheiratete Arbeitnehmer vorgesehen. Sie eignet sich dabei vor allem für Paare, deren Verdienst sich nicht sehr stark voneinander unterscheidet. Beantragt werden muss sie nicht, sie wird automatisch nach der Eheschließung zugeteilt. Doch verbindlich ist das nicht, als Ehepartner sollten Sie genau prüfen, ob nicht eine andere Lohnsteuerklasse für Sie günstiger wäre.

Steuerklasse 4: Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner

Die Steuerklasse 4 ist exklusiv für Ehepaare und homosexuelle Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmt. Nach der Heirat erfolgt automatisch der Wechsel zur Steuerklasse 4. Diese Steuerklasse ist mit vergleichsweise hohen Abgaben verbunden.

Welche Steuerklassen gibt es für verheiratete Arbeitnehmer?

Gemeinschaftlich für die Familie zu sorgen und füreinander einzustehen, auch finanziell, ist einer der Grundgedanken der Ehe. Familien und Ehen werden in Deutschland auch steuerlich gefördert, gleich­geschlecht­liche eingetragene Lebens­partner­schaften profitieren ebenfalls. In der Regel versteuern Ehepartner ihr Entgelt nicht jeder für sich selbst, sondern als gemeinschaft­liches Einkommen. Dabei werden die Einkünfte von Arbeitnehmern über die Lohnsteuer bereits jeden Monat versteuert. Der Arbeitgeber errechnet den Betrag, behält ihn gleich vom Entgelt ein und führt ihn an das Finanzamt ab. Um die unterschiedlichen familiären Situationen bereits unterjährig steuerlich zu berücksichtigen, wurden die verschiedenen Lohnsteuerklassen eingeführt. Verheiratete können entscheiden, ob

  • beide Ehepartner mit der Lohnsteuerklasse 4 abgerechnet werden
  • dabei das sogenannte Faktorverfahren genutzt werden soll, mit dem Verdienst­unterschiede bereits monatlich ausgeglichen werden
  • sie bei sehr großen Verdienst­unterschieden in die Steuerklassen 3, und 5, wechseln möchten
  • sie gar nicht zusammen veranlagt werden, sondern weiterhin getrennt Steuern zahlen möchten.

Jede dieser Steuerklassen­kombinationen hat ihre Vor- und Nachteile. Unser Steuerklassenrechner zeigt Ihnen, welche Wahl für Sie die richtige ist.

Die anderen fünf Steuerklassen

Hier erhalten Sie Informationen zu den anderen fünf Steuerklassen neben Steuerklasse 4: Steuerklasse 1, Steuerklasse 2, Steuerklasse 3, Steuerklasse 5, Steuerklasse 6.

Wie erhält man die Steuerklasse 4?

Mit dem Tag der Hochzeit wechseln beide Ehepartner aus der Lohn­steuerklasse 1 in die Lohnsteuerklasse 4. Auch steuerpflichtige Alleinerziehende, die bisher mit der Steuerklasse 2 abgerechnet wurden, erhalten nun die Steuerklasse 4. Das geschieht automatisch, die Mitteilungen an das Finanzamt übernimmt die Meldebehörde mit ihrem Datenabgleich.

Hinweis: Ehegatten erhalten für die gemeinsame Veranlagung der Einkommensteuer in der Regel auch eine neue Steuernummer. Diese benötigen Sie spätestens dann, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung einreichen, um einen Lohnsteuer­jahres­ausgleich zu beantragen.

Entscheiden Sie sich jedoch für eine der anderen Steuerklassen, so müssen Sie den Wechsel selbst beantragen. Die Finanzbehörde stellt online das Formular für den Steuerklassenwechsel bereit. Während bis zum Jahr 2019 der Wechsel von einer Steuerklasse zur anderen nur einmal im Jahr möglich war, geht das inzwischen auch mehrmals je Jahr.

Was bringt die Lohnsteuerklasse 4?

Entscheidender steuerlicher Vorteil einer Hochzeit ist die gemeinsame Veranlagung der Ehepartner. Natürlich kann das im Einzelfall auch anders sein, aber die meisten Arbeitnehmer in Deutschland profitieren davon. Für die Einkommen­steuererklärung werden die Verdienste der beiden Ehegatten addiert. Aus zwei Steuerpflichtigen wird somit nur noch einer. Beiden steht jedoch der Grundfreibetrag der Einkommensteuer zu, dieser verdoppelt sich also.

Nach der Eheschließung wirkt sich die neue Lohnsteuerklasse jedoch auf die Lohnabrechnung kaum aus. Grundlage für die Nettoabrechnung kann ja auch nur der Verdienst sein, der dem Arbeitgeber des Steuerpflichtigen bekannt ist. Das Entgelt des zweiten Ehepartners bleibt also somit vorerst unberücksichtigt. Ein Ausgleich zwischen den beiden Partnern könnte dann erst mit der Einkommensteuer erfolgen.

Für Normalverdiener ist das wenig vorteilhaft. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterschied zwischen den Verdiensten der beiden Eheleute nicht groß ist. Genau für diese Fälle gibt es daher das sogenannte Faktorverfahren. Die rechtliche Grundlage wurde im Paragraph 39 des Einkommensteuer­gesetzes gelegt.

Freibeträge der Steuerklasse 4 im Jahr 2025

Bei der Lohnsteuer­berechnung werden in Steuerklasse 4 folgende Freibeträge berücksichtigt:

  • Grundfreibetrag: je 12.096 Euro
  • Arbeitnehmer­pausch­betrag bzw. Werbungs­kosten­pauschale): 1.230 Euro
  • Sonder­ausgaben­pausch­betrag bzw. Sozial­ausgaben­pauschb­etrag: 36 Euro
  • Vorsorgepauschale: orientiert sich am Bruttolohn
  • Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf): je 4.800 Euro

Was ist Steuerklasse 4 mit Faktor?

Grundidee des Faktorverfahrens ist, dass jeder Ehegatte auch bereits unterjährig nur den Anteil an der gemeinsamen Steuerpflicht trägt, den er auch am gemeinsamen Einkommen hat. Nachzahlungen oder Erstattung im Rahmen der Jahres­steuererklärung sollen so vermieden werden.

Muss das Faktorverfahren beantragt werden?

Wenn Sie als Steuerpflichtige die Anwendung des Faktorverfahrens wünschen, so muss das beim Finanzamt beantragt werden. Zunächst wird der Faktor dann für das laufende sowie für das Folgejahr gewährt. Danach muss der Antrag erneut gestellt werden. Der Faktor wird dabei von der Behörde ermittelt und als Lohnsteuerklassenmerkmal auf der digitalen Lohnsteuerkarte vermerkt.

Hinweis

Der monatliche Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zu verstehen –Steuerpflichtige mit Lohnsteuerklasse 4 und Faktorverfahren müssen daher eine Einkommensteuer­erklärung abgeben. Erst dann wird die tatsächliche Steuerpflicht ermittelt. Zu Nachzahlungen sollte es aber dennoch nicht kommen. Mit Hilfe unseres Steuerklassenrechners können Sie übrigens auch genau ermitteln, ob Ihnen bei Ihrer Wahl der Steuerklassen­kombination eine Nachzahlung an das Finanzamt droht.

Steuerklasse 4 und der Kinderfreibetrag

Jeder Familie in Deutschland steht ein steuerlicher Kinderfreibetrag zu. In der Lohnsteuerklasse 4 wird dieser auf beide Eltern aufgeteilt, sowohl Vater als auch Mutter erhält also 0,5 Freibeträge je Kind. Auf Antrag kann dieser auch auf einen Ehepartner übertragen werden. Steuerlich wirkt sich allerdings der Freibetrag kaum aus, denn das staatliche Kindergeld wird angerechnet. Das Finanzamt führt dazu die sogenannte Günstigerprüfung aus. Die Behörde vergleicht also, ob der Steuerpflichtige durch den Kinderfreibetrag mehr sparen würde als durch die Auszahlung des Kindergeldes. Eine Übertragung des halben Kinderfreibetrages lohnt sich daher nur für Steuerpflichtige, die sehr gut verdienen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuerklassen" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Steuerklassen" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 26.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 2 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Steuerklassenrechner beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Steuerklassen"

  • Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2025
  • Erhöhung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag rückwirkend ab 1. Januar 2024 im Steuerklassenrechner hinterlegt.
  • Anpassen des Steuerklassenrechners an die ab 1. April 2024 umzusetzenden Vorgaben des Finanzministeriums.
  • Veröffentlichung neuer Ratgeber zu den sechs Steuerklassen: Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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