Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ein Kind allein erziehen, werden der Steuerklasse 2 zugeordnet.
Wer bekommt die Steuerklasse 2?
Alleinerziehende steuerpflichtige Arbeitnehmer, erhalten Steuerklasse 2. Hier wird unter anderem ein steuermindernder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende stammt aus dem Einkommensteuergesetz, im §24b wird die rechtliche Grundlage für die Lohnsteuerklasse 2 gelegt. Die dort noch für 2021 genannten Beträge in Höhe von 1.908 Euro für das erste Kind und von 240 Euro für jedes weitere Kind gelten für das gesamte Kalenderjahr. Im Rahmen des coronabedingten Konjunkturpaketes wurde der Entlastungsbetrag zunächst für die Jahre 2020 und 2021, inzwischen dauerhaft auf 4.008 Euro angehoben. Seit 2023 beträgt der Freibetrag 4.260 Euro. Damit Arbeitnehmer einen Teil dieses Geldes bereits in der monatlichen Lohnabrechnung erhalten, gibt es die Steuerklasse 2. Arbeitnehmer müssen also den Nachwuchs allein erziehen und
- ledig
- geschieden
- dauerhaft getrennt lebend oder
- verwitwet sein.
Ist der Nachwuchs bei beiden Elternteilen gemeldet, zum Beispiel nach einer Scheidung oder einer Trennung, so erhält derjenige die Steuerklasse 2, der auch das Kindergeld bezieht. Eltern können das aber auch untereinander anders regeln.
Was bringt die Steuerklasse 2?
Das deutsche System der Einkommensteuer belastet die Steuerpflichtigen gemäß ihrer Einkommens- und ihrer Lebensverhältnisse. So sollen Gutverdienende ohne Kinder prozentual einen höheren Beitrag zur Finanzierung des Staates leisten als Bezieher kleinerer Einkommen und Eltern. Erreicht wird dieses Ziel zum einen durch steigende Steuersätze und zum anderen durch die Gewährung von Freibeträgen. Alleinerziehende tragen durch Kindererziehung und gleichzeitiger Berufstätigkeit eine hohe (auch finanzielle) Last, die allein durch das Kindergeld nicht ausgeglichen wird. Sie erhalten neben den üblichen Arbeitnehmer- und Sonderausgaben-Pauschbeträgen sowie der einkommensabhängigen Vorsorgepauschale und dem Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigem zusteht, den Entlastungfreibetrag für Alleinerziehende und den Kinderfreibetrag.
Freibeträge der Steuerklasse 2 im Jahr 2024
Bei der Lohnsteuerberechnung werden in Steuerklasse 2 folgende Freibeträge berücksichtigt:
- Grundfreibetrag: 11.604 Euro
- Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. Werbungskostenpauschale): 1.230 Euro
- Sonderausgabenpauschbetrag bzw. Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Vorsorgepauschale: orientiert sich am Bruttolohn
- Kinderfreibetrag (inkl. Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf): 4.656 Euro
- Alleinerziehendenentlastungsbetrag: 4.260 Euro für das erste Kind, zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind
Wer und wann ist man berechtigt, in die Steuerklasse 2 zu wechseln?
Die Lohnsteuerklasse 2 wird nicht automatisch in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Arbeitnehmer, die Nachwuchs bekommen haben oder nach einer Trennung oder Scheidung alleinerziehend sind, müssen einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dazu ist die Anlage „Kind“ auszufüllen.
Tipp
Warten Sie nicht bis zum Jahresende, diesen Antrag zu stellen. Das ist auch im laufenden Jahr möglich, so profitieren Sie auch in der monatlichen Abrechnung bereits vom Entlastungsbetrag.
Steuerzahler sind nicht verpflichtet, diesen Ermäßigungsantrag zu stellen, sie können den Freibetrag für Alleinerziehende auch mit ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Anspruch auf den zusätzlichen Freibetrag besteht ab dem Tag, an dem Eltern alleinerziehend sind. Es ist möglich, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung auch noch viele Monate nach diesem Zeitpunkt zu stellen. Der Entlastungsbetrag wird dann nachgezahlt. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Beispiel
Die Scheidung der Ehe ist mit dem 10. Mai des Jahres rechtsgültig geworden. Die Arbeitnehmerin wird nun die Erziehung ihrer Tochter allein übernehmen. Ihr Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beginnt am 1. Juni.
Wann entfällt die Steuerklasse 2?
Wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht mehr gegeben sind, dann entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Steuerpflichtige müssen das Finanzamt darüber informieren. Das ist der Fall, wenn
- das Kind volljährig wird und sich nicht mehr in der Ausbildung oder im Studium befindet. Vergleichbar ist die Anspruchsdauer für den Entlastungsbetrag mit dem Kindergeld – so lange Arbeitnehmer dieses erhalten, steht der Freibetrag den Alleinerziehenden auch zu.
- das Kind sein 25. Lebensjahr beendet hat
- eine neue Ehe geschlossen wurde
- eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt und der zweite Partner in der gemeinsamen Wohnung auch gemeldet ist.
Auch hier gilt: der Anspruch endet mit dem vollen Kalendermonat. Unser Beispiel von oben: der noch studierende Sohn wird am 10. Februar 25 Jahre alt. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag endet dann am 31. Januar des Jahres.
Mit welcher Lohnsteuerklasse der Steuerpflichtige dann abgerechnet wird, richtet sich wiederum nach dem Familienstand. In Frage kommt die Steuerklasse 1, bei einer erneuten Heirat wird nach Lohnsteuerklasse 4 oder in Kombination mit dem Partner in den Klassen 3 und 5 abgerechnet. Unser Steuerklassenrechner zeigt Ihnen, welche Variante bzw. Kombination hier für Sie günstiger ist.
Wie hoch ist die Lohnsteuer bei unterschiedlichen Steuerklassen?
Anhand unseres Lohnsteuerrechners können Sie die steuerlichen Auswirkungen der unterschiedlichen Steuerklassen berechnen. Mit Hilfe des Steuerklassenrechners erhalten Sie die steuerliche Belastung gemeinsam Veranlagter Steuerpflichtiger bei unterschiedlichen Steuerklassenkombinationen.
Die anderen fünf Steuerklassen
Hier erhalten Sie Informationen zu den anderen fünf Steuerklassen: Steuerklasse 1, Steuerklasse 3, Steuerklasse 4, Steuerklasse 5, Steuerklasse 6.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuerklassen" verwendet:
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Steuerklassen" wurde zuletzt am 03.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Steuerklassen"
- Erhöhung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag rückwirkend ab 1. Januar 2024 im Steuerklassenrechner hinterlegt.
- Anpassen des Steuerklassenrechners an die ab 1. April 2024 umzusetzenden Vorgaben des Finanzministeriums.
- Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2024
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro für 2023 und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro ebenfalls für 2023 im Steuerklassenrechner gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
- Veröffentlichung neuer Ratgeber zu den sechs Steuerklassen: Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite