Moderne Betriebe nutzen überall Computer und Software – von der Produktion bis zur Verwaltung. Diese immateriellen Wirtschaftsgüter können Sie abschreiben.
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Hardware und Software kann seit 2021 sofort abgeschrieben werden
Computerhardware und Software kann seit 2021 mit einjähriger Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die zuvor rund 20 Jahre geltende dreijährige Abschreibungsdauer wurde aufgrund des raschen technischen Wandels von Computern und Software auf ein Jahr gekürzt. Damit sind diese Güter im Jahr der Anschaffung, also sofort abschreibbar.
Auch Computer und Software, die vor 2021 angeschafft wurden und damit z.B. einer mehrjährigen Abschreibung unterlagen, konnten 2021 komplett abgeschrieben werden.
Lesen Sie auch unseren Artikel zur Abschreibung von Firmenfahrzeugen oder von Abschreibung von Immobilien (Gewerbeimmobilien).
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abschreibung / AfA" verwendet:
- § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Abschreibung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Abschreibung / AfA" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Abschreibungsrechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Abschreibung / AfA"
- Berücksichtigung des ab 2023 geltenden Afa-Satzes in Höhe von 3 Prozent statt vormals 2 Prozent auf Wohngebäude in unserem Ratgeber Abschreibung auf Gebäude.
- Erläuterung der nunmehr einjährigen AfA auf Computer und Software im Ratgeber Abschreibung von Software sowie der coronabedingten Möglichkeit der degressiven Abschreibung im Ratgeber Lineare und degressive Abschreibung.
- Berücksichtigung der Mehrwertsteuer-Senkung für das 2. Halbjahr 2020 auf 16 Prozent im Abschreibungs-Rechner, sofern Auswahl von Brutto bei den Anschaffungskosten erfolgt und der Zeitpunkt der Anschaffung im 2. Halbjahr 2020 liegt.
- Erweiterung des Artikes Abschreibung auf Gebäude: Beschrieben wird nun sowohl die Abschreibung auf gewerblich genutzte sowie die Abschreibung auf zu Wohnzwecken dienende Gebäude.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite