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Abschreibungsrechner
Während planmäßige Abschreibungen die normale Wertminderung erfassen, erfordern Schäden oder Unfälle außerplanmäßige Abschreibungen. Ich zeige Ihnen, wie Sie diese korrekt verbuchen.
Reguläre Abschreibung: Der Standardfall
Die planmäßige Abschreibung verteilt die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer. Nach aktueller Rechtslage ist steuer- und handelsrechtlich nur die lineare Abschreibungsmethode zulässig, bei der jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird.
Die steuerlich anerkannte Nutzungsdauer können Sie den offiziellen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) des Bundesfinanzministeriums entnehmen. Diese bilden die Grundlage für Ihren Abschreibungsplan und die jährlichen Buchungen.
Praxisbeispiel: Planmäßige Abschreibung
Ein Transportunternehmen kauft einen Reisebus für 420.000 Euro. Laut AfA-Tabelle beträgt die Nutzungsdauer 6 Jahre. Die jährliche lineare Abschreibung berechnet sich wie folgt: 420.000 € ÷ 6 Jahre = 70.000 € pro Jahr.
Wann sind außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich?
Das Handelsgesetzbuch (HGB §253) schreibt vor, dass Vermögensgegenstände nicht höher bewertet werden dürfen als ihr tatsächlicher Wert. Tritt eine dauerhafte Wertminderung ein, die über die normale Abnutzung hinausgeht, müssen Sie eine außerplanmäßige Abschreibung vornehmen.
Solche Wertminderungen können verschiedene Ursachen haben:
- Unfälle und physische Beschädigungen
- Technische Veralterung durch neue Entwicklungen
- Wirtschaftliche Entwertung durch Marktveränderungen
- Rechtliche Einschränkungen durch neue Gesetze oder Vorschriften
- Anhaltende Preisverfall bei Handelswaren
Außerplanmäßige Abschreibungen können folgende Vermögenswerte betreffen:
- Sachanlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude)
- Immaterielle Vermögenswerte (Patente, Lizenzen)
- Finanzanlagen (Wertpapiere, Beteiligungen)
- Vorräte und Bestände
- Forderungen (z.B. bei drohendem Zahlungsausfall)
Praxisbeispiel: Außerplanmäßige Abschreibung nach Unfall
Der Reisebus aus unserem Beispiel hat im zweiten Nutzungsjahr einen schweren Unfall. Nach der regulären Abschreibung im ersten Jahr beträgt der Buchwert noch 350.000 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der tatsächliche Wert des beschädigten Busses nur noch 230.000 Euro beträgt. Es muss daher eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 120.000 Euro vorgenommen werden (350.000 € - 230.000 €).
Anpassung des Abschreibungsplans nach außerplanmäßiger Abschreibung
Nach einer außerplanmäßigen Abschreibung müssen Sie den bestehenden Abschreibungsplan anpassen. Die verbleibende Abschreibungssumme wird auf die Restnutzungsdauer gleichmäßig verteilt. Die Nutzungsdauer selbst ändert sich dabei in der Regel nicht.
Nutzungsdauer | Abschreibung zum 31. Dezember | Buchwert |
---|---|---|
Anschaffungskosten 1. Januar |
420.000 € | |
Jahr 1 | 70.000 € (planmäßig) | 350.000 € |
Jahr 2 | 120.000 € (außerplanmäßig) | 230.000 € |
Jahr 3 | 57.500 € (angepasst: 230.000 € ÷ 4 Jahre) | 172.500 € |
Jahr 4 | 57.500 € | 115.000 € |
Jahr 5 | 57.500 € | 57.500 € |
Jahr 6 | 57.499 € | 1 € |
Zuschreibungspflicht: Wenn die Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen entfallen
Bei jeder Bilanzierung müssen Sie prüfen, ob die Gründe für eine vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung noch bestehen. Sind diese entfallen, schreibt das Handelsrecht eine Wertaufholung (Zuschreibung) vor. Wichtig dabei: Der durch die Zuschreibung entstehende Wert darf nicht höher sein als der Wert, der sich aus dem ursprünglichen Abschreibungsplan ergeben hätte.
Praxisbeispiel: Zuschreibung nach Reparatur
Zu Beginn des fünften Nutzungsjahres entscheidet sich das Unternehmen, den beschädigten Bus vollständig zu reparieren. Die Gründe für die ursprüngliche außerplanmäßige Abschreibung sind damit entfallen.
Nach dem ursprünglichen Abschreibungsplan hätte der Bus zu diesem Zeitpunkt einen Buchwert von 140.000 Euro (nach vier Jahren planmäßiger Abschreibung à 70.000 Euro). Der aktuelle Buchwert nach den angepassten Abschreibungen beträgt jedoch nur 115.000 Euro. Eine Zuschreibung in Höhe von 25.000 Euro ist daher vorzunehmen.
Steuerliche Auswirkungen von außerplanmäßigen Abschreibungen
Außerplanmäßige Abschreibungen wirken sich unmittelbar auf Ihren Unternehmensgewinn und damit auf die Steuerlast aus. Sie reduzieren den Gewinn im Jahr der Buchung erheblich. In den Folgejahren fallen die regulären Abschreibungen jedoch niedriger aus, was zu höheren Gewinnen führt. Bei einer späteren Zuschreibung erhöht sich der Gewinn entsprechend.
Beachten Sie, dass die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen für außerplanmäßige Abschreibungen nicht immer identisch sind. Während das Handelsrecht bei einer dauerhaften Wertminderung eine Abschreibungspflicht vorsieht, erkennt das Steuerrecht die außerplanmäßige Abschreibung nur unter bestimmten Voraussetzungen an.
Praxistipps für die korrekte Umsetzung außerplanmäßiger Abschreibungen
- Dokumentation: Erfassen Sie die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung lückenlos – idealerweise mit Gutachten oder anderen Nachweisen.
- Nachweisbarkeit: Die dauerhafte Wertminderung muss objektiv belegbar sein, um steuerlich anerkannt zu werden.
- Jährliche Überprüfung: Prüfen Sie bei jedem Jahresabschluss, ob die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung noch bestehen oder eine Zuschreibung erforderlich ist.
- Bilanzierungshilfe: Bei komplexen Fällen kann es sinnvoll sein, professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Anspruch zu nehmen.
Fazit: Außerplanmäßige Abschreibungen als wichtiges Instrument bilanzieller Wertanpassung
Außerplanmäßige Abschreibungen sind ein notwendiges Instrument, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert Ihrer Vermögensgegenstände in der Bilanz korrekt abzubilden. Sie sorgen für eine realistische Darstellung Ihrer Vermögenslage und verhindern eine Überbewertung von Wirtschaftsgütern.
Mit der richtigen Vorgehensweise bei außerplanmäßigen Abschreibungen stellen Sie sicher, dass Ihre Bilanz den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ein wahrheitsgetreues Bild Ihres Unternehmens zeichnet.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abschreibung / AfA" verwendet:
- § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Abschreibung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Abschreibung / AfA" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Abschreibungsrechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Abschreibung / AfA"
- Berücksichtigung des ab 2023 geltenden Afa-Satzes in Höhe von 3 Prozent statt vormals 2 Prozent auf Wohngebäude in unserem Ratgeber Abschreibung auf Gebäude.
- Erläuterung der nunmehr einjährigen AfA auf Computer und Software im Ratgeber Abschreibung von Software sowie der coronabedingten Möglichkeit der degressiven Abschreibung im Ratgeber Lineare und degressive Abschreibung.
- Berücksichtigung der Mehrwertsteuer-Senkung für das 2. Halbjahr 2020 auf 16 Prozent im Abschreibungs-Rechner, sofern Auswahl von Brutto bei den Anschaffungskosten erfolgt und der Zeitpunkt der Anschaffung im 2. Halbjahr 2020 liegt.
- Erweiterung des Artikes Abschreibung auf Gebäude: Beschrieben wird nun sowohl die Abschreibung auf gewerblich genutzte sowie die Abschreibung auf zu Wohnzwecken dienende Gebäude.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite