Steuern und Abgaben bei 538-Euro-Job

Minijob - 520-Euro-Job - 538-Euro-Job - Geringfügige Beschäftigung

Thema Minijob ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Mehrere Begriffe für den gleichen Sachverhalt - seit Oktober 2022 ist der 450-Euro-Job ein 520-Euro-Job, seit 2024 ist es ein 538-Euro-Job. Erfahren Sie hier mehr zu den erforderlichen Steuern und Abgaben des Arbeitgebers und den sozial­versicherungs­rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten des Minijobs. Wer zieht welchen Vorteil aus diesem Beschäftigungs­verhältnis und was kann man zudem noch steuerlich geltend machen? Die Antworten finden Sie hier.

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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Minijob

  • 01.

    Was ist ein Minijob?

    Minijob bzw. inzwischen 538 Euro-Job, vor 2024 zuletzt noch 520-Euro-Job sind gebräuchliche Begriffe für den unter § 8 SGB IV geregelten Begriff der ‘geringfügigen Beschäftigung’. Eine geringfügige Beschäftigung ist ein Beschäftigungs­verhältnis, das hinsichtlich der Sozial­versicherungs­abgaben und damit auch bezüglich der Lohnsteuer Besonderheiten unterliegt. Ein geringfügiges Beschäftigungs­verhältnis liegt einerseits bei einem geringen Arbeitsentgelt bis zu monatlich 538 Euro bzw. vor 2024 bis zu 520 Euro vor (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung), und liegt andererseits bei einer kurzfristigen Beschäftigung, also einem Beschäftigungs­verhältnis von kurzer Dauer vor.

  • 02.

    Was sind die Besonderheiten eines Minijobs?

    Ein geringfügiges Beschäftigungs­­verhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungs­frei. Eine Ausnahme bildet die Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungs­verhältnissen. Jedoch ist eine Befreiung von der Rentenversicherungs­pflicht möglich. Auch bei der Lohnsteuer gibt es Besonderheiten. Die sogenannte Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt ab 2024 538 Euro und lag vor 2024 zuletzt bei 520 Euro. Der Begriff 520-Euro-Job wird nun also durch den 538-Euro-Job ersetzt.

  • 03.

    Was ist der Vorteil für Minijobber?

    Aus der Sicht des geringfügig Beschäftigten liegt der große Vorteil darin, dass der Arbeitgeber sämtliche Steuern und Sozialabgaben übernimmt und er sein Gehalt selbst dann "Brutto für Netto" bekommt, wenn er außerdem noch einen Hauptberuf ausübt. Lediglich einen Anteil des Rentenversicherungs­beitrags muss er selber zahlen, sofern er sich nicht davon befreien lässt.

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  • 04.

    Was sind die Vorteile für Arbeitgeber?

    Für Arbeitgeber lohnt sich die Beschäftigung von Minijobbern, denn sie können dadurch besser auf konjunkturelle Schwankungen reagieren. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass dem Beschäftigten ein geringeres Gehalt geboten werden kann, da er dieses ohne Abzüge erhält und das Geld auch nicht die Steuerprogression für sein übriges Einkommen ansteigen lässt.

  • 05.

    Hat man als Minijobber Abgaben oder Steuern zu tragen?

    Jein. Grundsätzlich ist nur der Beitragsanteil zur Rentenversicherung durch den Minijobber zu tragen. Von dieser Pflicht kann er sich aber über seinen Arbeitgeber befreien lassen. Ansonsten sind keinerlei Abgaben notwendig.

  • 06.

    Wie hoch ist der Beitragsanteil zur Rentenversicherung?

    Falls sich der Minijobber nicht von den Beiträgen der Rentenversicherung befreien lässt, sind dies die einzigen Abgaben, die er tragen muss. Hierbei muss der Minijobber den Beitragsanteil, den sein Arbeigeber leisten muss, auf den derzeit (2024) gültigen Rentenversicherungs­satz von 18,6 Prozent aufstocken. Falls die Ausübung des Minijobs als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt erfolgt, trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 5 Prozent der Bruttoentlohnung. Der Minijobber muss dann die restlichen 13,6 Prozent übernehmen. Bei einer anderen gewerblichen Beschäftigung trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 15 Prozent, der Minijobber demnach nur noch 3,6 Prozent, um auf 18,6 Prozent aufzustocken.

  • 07.

    Gibt es einen Unterschied zwischen der Beschäftigung in einem Privathaushalt und der Ausübung des Minijobs in einem Betrieb?

    Ja. Bei einem Beschäftigungs­verhältnis als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt hat der Arbeitgeber wesentlich geringere Abgaben zu tragen als bei einem gewerblichen Beschäftigungs­verhältnis. Der Beitragsanteil zur Rentenversicherung beträgt nur 5 Prozent statt 15 Prozent und der Anteil für die Krankenversicherung beträgt 5 Prozent statt 13 Prozent. Außerdem entfällt die Insolvenzumlage, die in einem Betrieb 0,06 Prozent (2024) ausmacht.

  • 08.

    Wie hoch sind die Abgaben für den Arbeitgeber einer Haushaltshilfe insgesamt?

    Bei einem haushaltsnahen Beschäftigungs­verhältnis in einem Privathaushalt beträgt die Summe aller Abgaben 14,94 Prozent des Bruttolohns (2024). Die Summe setzt sich zusammen aus 5 Prozent für die Rentenversicherung, 5 Prozent für die Krankenversicherung (nur, wenn die Haushaltshilfe nicht privat versichert ist), 1,6 Prozent für die Unfallversicherung, 2 Prozent als Steuerpauschale für Lohnsteuer sowie Kirchensteuer und Soli, und schließlich 1,34 Prozent für die sogenannten Umlagen (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit sowie Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft).

  • 09.

    Wie hoch sind die Abgaben für den Arbeitgeber in einem Betrieb?

    Bei einem gewerblichen Beschäftigungs­verhältnis beträgt 2024 die Summe aller Abgaben 31,4 Prozent des Bruttolohns zzgl. dem individuellen Betrag zur Unfallversicherung, der im Mittel 1,3 Prozent gemäß der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) liegt. Die Summe setzt sich zusammen aus 15 Prozent für die Rentenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung (nur, wenn die Haushaltshilfe nicht privat versichert ist), 2 Prozent als Steuerpauschale für Lohnsteuer sowie Kirchensteuer und Soli, und schließlich 1,4 Prozent für die sogenannten Umlagen (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit; Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft; Insolvenzumlage)

  • 10.

    Kann man die Aufwände für eine Haushalthilfe steuerlich geltend machen?

    Ja. Der finanzielle Aufwand für Minijobber, die als Haushaltshilfe im Privathaushalt tätig sind, kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Sie erhalten für Aufwände bis zu 2.550 Euro je Jahr (212,50 Euro je Monat) eine echte Steuerermäßigung in Hohe von 20 Prozent der Aufwände. Sie können sich also am Jahresende 20 Prozent der Kosten z.B. für Ihre Putzhilfe wieder vom Fiskus zurückholen.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Welche Sozialabgaben bei Rentnern im Minijob?

    Unser Nutzer pe....e.eu hatte am 19.04.2022 folgende Frage:
    Sehr geehrter Herr Mühl,

    ich möchte gerne wissen wie es sich mit den Sozialabgaben verhält wenn ein Rentner einen Minijob ausfüllt.
    Welche Sozialabgaben muss / soll er zahlen.
    Falls er mehr als einen Minijob hat, verändert sich dann die Lage ?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus
    Mit freundlichem Gruß, Roswitha P.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 25.04.2022:
    Sehr geehrte Frau P.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs von Rentnern gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Arbeitgeber müssen den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen - unabhängig davon, ob der Rentner oder auch der Ruhestandbeamte dadurch seine Rente aufbessern kann. Auch die anderen Sozialabgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind für den Arbeitgeber die gleichen, wie bei Nicht-Rentnern.

    Der Rentner selbst muss keine Abgaben leisten, er erhält also brutto wie netto bis zu 450 Euro.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Zwei Minijobs gleichzeitig?

    Unser Nutzer wo.....com hatte am 27.01.2019 folgende Frage:
    Guten Tag !

    Mein Anliegen ist folgendes: wenn man 2 Minijobs anstrebt (die heutige Zeit Minijobs auf 450-Euro-Basis produziert derartige Jobs), weil einer nicht ausreicht (darf nicht sozialversicherungspflichtig tätig sein), wie verhält es sich mit den Abgaben für den nachrangigen, also 2ten Arbeitgeber? Ich habe gehört, dass dieser schlechter gestellt ist, als der erste. Wie kann ich meine Chancen erhöhen ? Oftmals ist es einfacher 2 kleine Minijobs zu finden, weil ein voller nicht angeboten wird.
    Warum wird man häufig abgelehnt als Bewerber, wenn der 2te Arbeitgeber erfährt, dass man schon einen Minijob hat ?

    Ich suche Arbeit, weiß aber nicht, wie ich dagegen argumentieren kann.
    Wissen Sie Rat ?
    Danke uund mit freundlichen Grüssen
    B. O.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 27.01.2019:
    Guten Abend Frau O.,
    wir möchten Ihnen bezüglich Ihrer Fragestellung ungern etwas falsches raten Deshalb verweisen wir sie an die Spezialisten: Auf den Seiten der Minijobzentrale (Herausgeber ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) können Sie unter https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/04_mehrere_beschaeftigungen/node.html das Meiste in Erfahrung bringen. Sollten dann noch Fragen offen bleiben, wenden Sie sich bitte am besten über deren Kontaktformular an die dortigen Mitarbeiter.
    Mit besten Grüßen
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Minijob?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Minijob" verwendet:

  • Minijob-Zentrale (Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Minijob" wurde zuletzt am 10.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Minijob"

  • Anpassen unseres Ratgebers vom 520- zum 538-Euro-Job
  • Berücksichtigung der erhöhten Minijob-Grenze in Höhe von 538 Euro für 2024 (zuvor 520 Euro) im Minijobrechner.
  • Anpassung der für 2023 neuen Umlagesätze U1 von 0,9 auf 1,1 Prozent und U2 von 0,29 auf 0,24 Prozent im Minijobrechner sowie in den Texten der Themenwelt Minijob.
  • Anpassen von Berechnungsvorschriften im Minijob-Rechner für 2023
  • Berücksichtigung der für 2023 von 0,09 auf 0,06 Prozent herabgesetzten Insolvenzgeldumlage U3 im Minijobrechner.
  • Erweitern der Themenwelt um den Ratgeberartikel Geringfügige Beschäftigung und Aushilfsjob.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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