Kurzarbeitergeld berechnen
Der Winter ist kalt und lang, Zulieferer sind nicht pünktlich oder der sicher geglaubte Auftrag bleibt aus – wenn Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, stehen Arbeitsplätze auf dem Spiel. Sind solche Phasen kurzfristig, hilft der deutsche Staat mit Kurzarbeitergeld.
Bundesregierung erleichtert Kurzarbeit im Zuge der Corona-Krise
13. März 2020 - Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für Kurzarbeit gelockert. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 1. März 2020.
- Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon dann nutzen können, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher lag dieser Wert bei einem Drittel der Belegschaft.
- Auch Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld bekommen können.
- Die bisher vom Arbeitgeber allein getragenen Beiträge zur Sozialversicherung werden je nach Fall vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.
Insgesamt soll das Instrument bis zu 24 Monate eingesetzt werden können.
Bundesregierung stockt Kurzarbeitergeld auf
23. April 2020 - Das Kurzarbeitergeld (Kug) wird befristet angehoben, sofern die Arbeitszeit mindestens halbiert wurde und der Kug-Bezug eine bestimmte Dauer überschreitet. Der allgemeine Leistungssatz (60 bzw. 67 Prozent) erhöht sich dann ab dem 4. Monat des Kug-Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern). Ab dem 7. Monat beträgt das Kug 80 Prozent (87 Prozent) der Nettoeinbußen.
Verlängerung der Corona-Sonderregelungen
September 2020
- Verlängerung des Zeitraums für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 bzw. 80/87 Prozent bis Ende 2021.
- Verlängerung der maximalen Bezugsdauer für das Kurarbeitergeld von 12 Monaten 24 Monate.
- Verlängerung der für Arbeitgeber eingeführten vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende Juni 2021. Für das zweite Halbjahr 2021 werden 50 Prozent der Beiträge erstattet.
Steuerliche Mehrbeslastung für Arbeitnehmer beachten
Vorsicht: Eigentlich gilt Kurzarbeitergeld als steuerfreie Lohnersatzleistung. Schaut man jedoch genauer hin, ist Kurzarbeitergeld (Kug) jedoch nur bedingt steuerfrei. Denn Lohnersatzleistungen, wie es das Kug ist, unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Damit ist steuerrechtlich geregelt, dass Kurzarbeitergeld zwar zunächst steuerfrei ist, aber den persönlichen Steuersatz erhöht. Berechnen kann man diese Steuernachzahlung (Mehrbelastung) mit unserem entsprechenden Rechner.
Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld
01.
Was versteht man unter Kurzarbeit?Arbeitgeber können Kurzarbeit anmelden, wenn sie ihre Arbeitnehmer zeitweise nicht voll beschäftigen können. Der erwartete Ausfall der Beschäftigungszeit muss mindestens 10 Prozent betragen. Das Unternehmen bleibt auch in dieser Zeit verpflichtet, Aufträge zu generieren und die Vollbeschäftigung wieder herzustellen. Um die Verluste zu begrenzen, kann die Geschäftsführung die Verkürzung der Arbeitszeit vereinbaren, wenn es tariflich vorgesehen ist. Als finanziellen Ausgleich übernimmt dann die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die Betroffenen.
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02.
Welche Vorteile gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes sollen Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen unterstützt werden. Durch die staatlichen Zuschüsse werden erfahrene und gut eingearbeitete Mitarbeiter im Betrieb gehalten. Kurzarbeitergeld bietet den betroffenen Mitarbeitern finanzielle Sicherheit. Sie verzichten zwar auf Einkommen, behalten aber ihren Arbeitsplatz.
03.
Wie läuft die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ab?Sobald das Management des Unternehmens vermutet, dass sie die Vollbeschäftigung ihrer Belegschaft in den kommenden Wochen nicht sichern kann, darf es bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden. Hier wird im Regelfall zeitnah entschieden, ob die Bedingungen für die Übernahme des Zuschusses erfüllt werden. Im Unternehmen selbst muss der Betriebsrat und auch jeder betroffene Mitarbeiter zustimmen. Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit stundenweise, aber auch vollständig gekürzt werden. Hiervon muss nicht die gesamte Belegschaft betroffen sein, mindestens jedoch ein Drittel. Im Zuge der Corona-Krise gilt rückwirkend ab 1. März 2020 bis Ende 2021 die gelockerte Voraussetzung, dass nur ein Zehntel statt eines Drittels vom Arbeitsausfall betroffen sein muss. Die Arbeitszeitverkürzung ist auch nur für einzelne Abteilungen möglich. Genehmigt das Amt die Maßnahmen, müssen Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechnen und auch an ihre Angestellten auszahlen. Später wird es ihnen dann von der Agentur für Arbeit wieder erstattet. Als Arbeitnehmer brauchen Sie selbst nichts beantragen und auch nicht beim Amt vorsprechen.
Kurzarbeitergeld-Rechner
04.
Wie viel Geld erhalten Sie in dieser Zeit?Einen guten Überblick über die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bietet das Informationsblatt der Bundesagentur für Arbeit. Kurzarbeitergeld wird für den Verdienstausfall gezahlt, der aufgrund der Verkürzung der Arbeitszeit entsteht. Dabei gelten, ähnlich wie beim Arbeitslosengeld I, zwei Leistungssätze. Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des Nettolohns. Wenn sie Kinder versorgen müssen, steigt der Satz auf 67 Prozent.
Dazu ein vereinfachtes Beispiel:
Nettolohn bei einer 40-Stunde-Arbeitswoche 2.000 Euro − Lohn bei Verkürzung der Arbeitszeit auf 80 Prozent 1.600 Euro = Verdienstausfall 400 Euro × 67 Prozent Kurzarbeitergeld (Kug) eines Familienvaters 268 Euro = Gesamtverdienst währen der Kurzarbeit netto 1.868 Euro Corona-Bedingt wird das Kurzarbeitergeld (Kug) vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2021 befristet angehoben: Sofern die Arbeitszeit mindestens halbiert wurde, wird der allgemeine Leistungssatz (60 bzw. 67 Prozent) ab dem 4. Monat des Kug-Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern) und ab dem 7. Monat auf 80 Prozent (87 Prozent) der Nettoeinbußen aufgestockt.
05.
Wer erhält Kurzarbeitergeld?Als staatlicher Zuschuss der Arbeitslosenversicherung wird Kurzarbeitergeld nur an jene Arbeitnehmer ausgezahlt, die auch arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Kurzarbeit kann daher nicht beantragt werden für
- Geringfügig Beschäftigte
- Auszubildende
- Rentner, die noch zusätzlich arbeiten
- Krankgeschriebene Arbeitnehmer, wenn sie bereits Krankengeld beziehen.
Kurzarbeit wird in der Regel auch dann nicht gewährt, wenn durch arbeitsvertragliche Regelungen Arbeitszeitkonten geführt werden und diese ein erhebliches Guthaben aufweisen oder wenn noch Urlaubsansprüche bestehen.
06.
Wie lange zahlt das Amt?Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bewilligt werden, unter Umständen lässt sich diese Frist auf 24 Monate verlängern. Von Kurzarbeit sind Sie jedoch immer nur dann betroffen, wenn Ihre Arbeitszeit tatsächlich verkürzt wird.
Weitere Online-Rechner
07.
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?Für die genaue Ermittlung des Kurzarbeitergeldes veröffentlicht die Agentur für Arbeit Entgelttabellen, in denen sich die tatsächliche Vergütung leicht ablesen lässt. Grundlage für den Zuschuss ist nämlich nicht der exakte Nettobetrag des Verdienstausfalls, sondern ein darauf basierender pauschalisierter Betrag.
Noch einfacher können Sie die Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner durchführen.
Bestimmung des Kurzarbeitergeldes
Soll-Entgelt brutto ohne Arbeitszeitverkürzung, gerundet auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag,
- vermindert um 20 Prozent Sozialversicherungspauschale (Stand 2021)
- und pauschalierte Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag
abzüglich
Ist-Entgelt brutto unter Berücksichtigung der Kurzarbeit, gerundet auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag,
- vermindert um 20 Prozent Sozialversicherungspauschale (Stand 2021)
- und pauschalierte Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag
= pauschalierte Netto-Entgeltdifferenz
Nur einmal gezahltes Entgelt (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Prämien) sowie Mehrarbeitslohn bleibt dabei unberücksichtigt.
08.
Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf die Sozialversicherung und Steuern?Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt auch während der Kurzarbeit erhalten. Die Beitragshöhe für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtet sich jedoch nach dem Bruttoarbeitsentgelt der reduzierten Arbeitszeit. Der Verdienstausfall unterliegt ebenfalls der Beitragspflicht, jedoch nur zu 80 Prozent. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber allein übernehmen. Im Zuge der Corona-Krise gilt rückwirkend ab 1. März 2020 bis Ende Juni 2021, dass die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung nun je nach Fall vollständig oder teilweise vom Staat übernommen werden.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, muss jedoch bei der Steuererklärung angegeben werden. Es wird zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
09.
Was sind Saison- und Transferkurzarbeitergeld?Für Bauunternehmen und Gerüstbauer sowie für Firmen im Garten- und Landschaftsbau und anderen Gewerken, die sehr stark vom Wetter beeinflusst werden, gibt es im Winter die Möglichkeit, Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen. Es wird nur in den Monaten von November (Gerüstbau) bzw. Dezember bis März gewährt. Im Gegensatz zum normalen Kurzarbeitergeld muss nicht mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein. Transferkurzarbeitergeld gibt es für Arbeitnehmer, die von Umstrukturierungen im Unternehmen betroffen sind und in eine Transfergesellschaft ausgegliedert werden. Ihr Verdienstausfall wird so kompensiert.
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Kann man trotz Kurzarbeit gekündigt werden oder selbst kündigen?Betroffene Arbeitnehmer können in der Kurzarbeit nicht aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Ordnet jedoch das Arbeitsamt Maßnahmen an, wie zum Beispiel Schulungen, so müssen sie daran teilnehmen. Dauert die Kurzarbeit länger, kann sie das Amt sogar in andere Unternehmen vermitteln. Folgt dann dennoch die Kündigung, wirkt sich das Kurzarbeitergeld nicht negativ auf die Berechnung des Arbeitslosengelds I aus. Die eigene Kündigung durch den Arbeitnehmer ist immer möglich.
Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kurzarbeitergeld" verwendet:
- Arbeitsförderung - Kurzarbeitergeld (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) (Bundesagentur für Arbeit)
Letzte Aktualisierung am 17.01.2021
Die Seiten der Themenwelt "Kurzarbeitergeld" wurden zuletzt am 17.01.2021 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 12.11.2020
- 12.11.2020: Anpassung des Kurzarbeitergeld-Rechners und des Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kurzarbeitergeld-Berechnung für 2021
- 05.11.2020: Corona-Krise - Bundesregierung verlängert Erleichterungen zur Kurzarbeit: Überarbeitung der Inhalte für die Themenwelt Kurzarbeitergeld und vom Kurzarbeitergeld-Rechner mit Corona Infos zur Kurzarbeit.
- 16.06.2020: Veröffentlichung eines neuen Artikels zum Thema Steuernachzahlung durch Kurzarbeitergeld
- 23.04.2020: Erweiterung des Kurzarbeitergeld-Rechners sowie des Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber um die neue bezugsdauerabhängige Corona-Anhebung des Kurzarbeitergeldes von 60/67 auf 70/77 bzw. 80/88 Prozent.
- 04.01.2019: Anpassung der Sozialversicherungspauschale von 21 auf 20 Prozent ab 2019
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Moin moin,
ich bin auch von Kurzarbeit betroffen und Anfang des kommenden Jahres wird mein derzeitiger Prozentsatz von 49 auf 20 oder 10 sinken, da in der Luftfahrtbranche ja so ziemlich alles weniger wird. Frage dazu: Wenn ich bei einem kleinen Unternehmen einen 450€-Job annehme, und ich ca 400€ erwirtschaften würde, wieviel wird mir dann von meiner "regulären" Arbeit, wo ich dann ja noch kaum aktiv bin, abgezogen?
Da ich unterhaltspflichtig bin, und schon jetzt den Betrag nicht mehr leisten kann, ist die Frage, wie der 450er Job in eine Berechnung mit eingeht. Danke für ihre Hilfe im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Lars W.
Hallo Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Normalerweise wird der Verdienst aus einem Minijob voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sofern der Minijob erst nach Einführung der Kurzarbeit begonnen wird. Allerdings wurde coronabedingt geregelt, dass das Einkommen aus einem Minijob zunächst bis zum 31.12.2020 komplett anrechnungsfrei bleibt. Diese Frist wurde jüngst verlängert bis zum Jahresende 2021. Minijobs bleiben also bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei auf das Kurzarbeitergeld.
Entnehmen können Sie dies u.a. folgendem Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/erfolgsmodell-kurzarbeit-wird-verlaengert.html.
Mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Hallo, ich bin Arbeitnehmer und hab ihren Rechner für Kurzarbeitergeld genutzt und hätte da noch eine Frage dazu, also mein reduziertes netto beträgt 448 Euro und mein Kurzarbeitergeld 182 Euro das macht zusammen ca 630 Euro, krieg ich dann die 630 Euro von meinem Arbeitgeber ausgezahlt?
Oder nur mein reduziertes netto von 448 Euro?
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die kurze Antwort: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen das Netto und das Kurzarbeitergeld aus.
Die ausführliche Antwort: Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus. Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Mit herzlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin im Aussendienst mit einem Dienstwagen inkl. Privatnutzung.
Der kostet mich jetzt im HomeOffice richtig viel Geld, da auch die Privatfahrten derzeit entfallen. Regulär beträgt der geldwerten Vorteil in meinem Fall etwa 20 Prozent des Bruttogehaltes bei normaler Vollbeschäftigung.
Wie wird denn der Dienstwagen bei Kurzarbeit gerechnet?
2. Frage Könnte ich den Wagen vorübergehend aufs Firmengelände stellen mit Absicht, den ungenutzten Wagen aus meiner Steuerbelastung herauszubekommen?
Vielen Dank.
Grüße
Markus K
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für das Kurzarbeitergeld wird ja das reguläre Brutto vor der Kurzarbeit, sowie das aufgrund der Kurzarbeit reduzierte Brutto als Bemessungsgrundlage gewählt und die Differenz der jeweiligen pauschalen Nettobeträge wird zu 60 bzw. 67 Prozent ersetzt.
Wenn nun beispielsweise der geldwerte Vorteil 500 Euro beträgt, so beinhaltet ihr Brutto vor der Kurzarbeit diese 500 Euro genauso wie Ihr reduziertes Brutto diese 500 Euro enthalten. Die daraus resultierende Differenz der Nettobeträge, also Ihre Nettoeinbußen, sollten nicht stark von den Nettoeinbußen abweichen, wenn Sie nicht den geldwerten Vorteil von 500 Euro hätten.
Insofern sind die 500 Euro meines Erachtens eher unerheblich für die Berechnung des Kug.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin für eine Bürobedarfsfirma im Außendienst tätig.
Mein Gehalt setzt sich aus Grundgehalt + Provision zusammen.
Wie erfolgt in diesem Fall die Kurzarbeitergeldberechnung,
da ja die monatliche Provision immer unterschiedlich ist ?
Nimmt man da den Durchschnitt der letzten 3 Monate und behält diesen
Betrag gleichbleibend für die Kurzarbeiterzeit bei, oder ???
Berechnet sich das Kurzarbeitergeld vom Netto- oder Bruttogehalt.
Da ich auch einen Firmenwagen in Anspruch nehme, den ich mit 1 Prozent versteuere
kommen ca. 300. € auf das monatliche Bruttogehalt drauf, dann erfolgt die Versteuerung. Anschließend werden die 300€ wieder vom Nettobetrag abgezogen.
Falls für die Kurzarbeitergeldberechnung das Bruttogehalt genommen wird,
welches, das mit oder ohne Firmenwagen ?
Für eine Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank für Ihre Mühen.
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bezüglich des ersten Teils würde ich sagen, dass Sie den Durchschnitt der letzten drei Monate, also inklusive der durchschnittlichen Provision, zugrunde legen sollten.
Hinsichtlich der Frage, ob das Brutto oder das Netto als Grundlage dient, ist es so, dass die Agentur für Arbeit aus dem Brutto ein pauschaliertes Netto anhand Ihrer Angaben, so wie sie im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php abgefragt werden, berechnet. Dieses Netto entspricht daher nicht Ihrem tatsächlichen Netto, sondern eben Ihrem anhand festgelegter pauschaler Abzüge ermittelten Netto. Die einzelnen Abzüge können Sie hinter den Infobuttons im Ergebnis in Erfahrung bringen.
Jedenfalls wird das Brutto vor der Kurzarbeit, sowie das aufgrund der Kurzarbeit reduzierte Brutto als Bemessungsgrundlage gewählt und die Differenz der jeweiligen pauschalen Nettobeträge wird zu 60 bzw. 67 Prozent ersetzt. Ihr Brutto vor der Kurzarbeit beinhaltet die 300 Euro genauso wie Ihr reduziertes Brutto dies 300 Euro enthalten. Insofern sind die 300 Euro weitestgehend unerheblich für die Berechnng des Kug.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Guten Tag
Ich habe die Frage, ob ich als Midijob Arbeiterin auch einen Anspruch auf Kurzarbeit habe. Ich bin Steuerklasse 1 und habe 0,5 ein Kind mit drauf. Ich freue mich über eine Antwort. LG Sarah
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Kurzarbeitergeld (Kug) steht jedem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu. Als Midijobber sind Sie das. Demnach sollten Sie Anspruch auf Kug haben, sofern Ihr Arbeitgeber erfolgreich Kurzarbeitergeld für seine Belegschaft beantragt hat und auch Sie persönlich von der Kurzarbeit betroffen sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Guten Tag,
ich habe Ihren Bericht im Internet gelesen und habe noch weitere Fragen.
Wie ist das, wenn eine Firma Kurzarbeit beantragt und man in diesem Jahr in Elternzeit geht?
Normalerweise wird ja das Elterngeld von den letzten 12 Monaten gerechnet. Aber durch Corona entstehen ja jetzt ganz andere Bedingungen, die Firma würde sonst nicht über Kurzarbeit nachdenken.
Darüber habe ich noch nichts im Internet gefunden.
Vielen Dank für eine Antwort.
Gruß.
Stefanie G
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dies ist ein juristisch komplexes Thema. Daher kann ich an dieser Stelle nur raten, einen entsprechenden Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
Guten Tag
Ich habe die Frage, ob ich als Midijob Arbeiterin auch einen Anspruch auf Kurzarbeit habe. Ich bin Steuerklasse 1 und habe 0,5 ein Kind mit drauf. Ich freue mich über eine Antwort. LG Sarah
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Kurzarbeitergeld (Kug) steht jedem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu. Als Midijobber sind Sie das. Demnach sollten Sie Anspruch auf Kug haben, sofern Ihr Arbeitgeber erfolgreich Kurzarbeitgebergeld für seine Belegschaft beantragt hat und auch Sie persönlich von der Kurzarbeit betroffen sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
Ja, das haben Sie. Danke
Bleiben Sie Gesund